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831.31

Zusatzleistungsverordnung

ZLV

Präambel

Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31

1.1.25 -127

Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

(vom 5. März 2008)1

Der Regierungsrat,

Art. 9

gestützt auf § gesetzes vom 7 Abs.3, 19 a Abs.2 und 42 Abs.2 des Zusatzleistungs- .Februar 1971 (ZLG)4, beschliesst:

  1. Jährliche Ergänzungsleistung Anerkannte Heime

Art. 1

Anerkannte Heime im Kanton Zürich im Sinne von Art.25 a Abs.1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV)13 sind:24

Art. 7

a.21 Einrichtungen, die auf der Spitalliste nach und -finanzierungsgesetzes vom 2.Mai 20113 oder d des Spitalplanungs- er Pflegeheim-

Art. 4

liste nach des Pflegegesetzes vom 27.September 20108 aufge- führt sind,

Art. 6

b. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung nach die Invalideneinrichtungen für erwachsene Pers des Gesetzes über onen vom 1.Ok- tober 2007,

Art. 8

c. Heim- und Familienpflegeangebote gemäss § und Jugendheimgesetzes vom 27.November 20176 d. weiterevomKantonalenSozialamtalsanerkannt und 9 des Kinder- , eHeimebezeich- nete Einrichtungen. Betrag für persönliche Auslagen

Art. 2

Der Betrag für persönliche Auslagen wird nach den persön- lichen Bedürfnissen der anspruchsberechtigten Person bemessen und

Art. 11

beträgt mindestens einen Drittel des Höchstbetrages nach Abs.2 ZLG.

.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

  1. Krankheits- und Behinderungskosten

Art. 3

Allgemeines nicht Leistu zug folgende a. Hilflosen versicherung b. Assistenz 2 Erhöht sic des Ergänzun nach Art.19 der Unfallve

1 Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur, soweit ngen anderer Versicherungen die Kosten decken. Der Be- r Leistungen wird nicht berücksichtigt: entschädigungderAHV,der IV, derUnfall- oderMilitär- , beitrag der IV. h der Betrag der Kostenvergütung nach Art.14 Abs.4 gsleistungsgesetzes vom 6.Oktober 2006 (ELG)12 oder b ELV13, werden die Hilflosenentschädigung der IV und rsicherung sowie der Assistenzbeitrag der IV von den aus-

Art. 11

gewiesenen Pflege- und Betreuungskosten nach § Der Höchstbetrag nach Art.14 Abs. 3 lit. a ELG –13 abgezogen. 12 darf jedoch nicht unterschritten werden.

Hat die Krankenversicherung für ihre Vergütung von Pflege- und Betreuungskosten zu Hause die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der IV angerechnet, werden diese im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.

Bei Anwendung von Art.14 Abs.5 ELG12 gelten Abs.2 und 3 sinngemäss.

  1. Im Ausland entstandene Kosten

Art. 4

Im Ausland entstandene Kosten werden vergütet, wenn

  1. sie während eines Auslandaufenthaltes notwendig geworden sind,
  2. medizinisch indizierte Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden können oder nachhaltig kostengünstiger als in der Schweiz sind. c.Massgebender Zeitpunkt

Art. 5

Bei der Vergütung von Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten wird auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs abgestellt. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes.

Die Durchführungsorgane sind ermächtigt, auf das Datum der Rechnungstellung abzustellen. Nicht darauf abgestellt werden darf, wenn

  1. die jährliche Ergänzungsleistung für die berechtigte Person oder für einzelne Familienangehörige dahinfällt,
  2. die berechtigte Person aus dem Kanton wegzieht oder in den Kan- ton zuzieht und der andere Kanton auf das Datum der Behandlung oder des Kaufs abstellt.

Art. 6

  1. Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen

Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31

.1.25 -127 Kosten aus KVG

Art. 7

Die Beteiligung der Versicherten nach Art.64 des Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung vom 18.März 1994 (KVG)14 an Kosten für Leistungen, welche die obligatorische Krankenpflegever- sicherung übernimmt, wird vergütet.

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem Spital wird von der Kostenbeteiligung nach Abs.1 ein angemessener Betrag für den Lebensunterhalt abgezogen.

Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art.93 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27.Juni 1995 (KVV)15 gewählt, wirdeineKostenbeteiligungfür Franchise und Selbstbehalt von gesamthaft höchstens Fr.1000 pro Jahr vergütet.21 Zahn- behandlungen

Art. 8

Kosten für einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahn- behandlungen werden vergütet.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Tarif der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung (UV/MV/IV-Tarif) über die Hono- rierung zahnärztlicher Leistungen und dem UV/MV/IV-Tarif für zahn- technische Arbeiten.

Übersteigen die Kosten einer Zahnbehandlung einschliesslich Laborkosten voraussichtlich Fr.3000, ist der Durchführungsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag einzureichen. Wurde eine Be- handlung ohne genehmigten Kostenvoranschlag durchgeführt, können die Fr.3000 übersteigenden Kosten nur übernommen werden, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Behandlung einfach, wirtschaft- lich und zweckmässig war.21

Die Kostenvoranschläge und Rechnungen sind entsprechend den Tarifpositionen nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen.

Art. 9

Diät wendi Spita vergü Erhol und B Ausgewiesene Mehrkosten für ärztlich verordnete lebensnot- ge Diät von Personen, die weder in einem Heim noch in einem l leben, werden mit einem jährlichen Pauschalbetrag von Fr.2100 tet. ungs- adekuren

Art. 10

Vergütet werden die Kosten für

  1. ärztlich verordnete Erholungskuren in einem Heim oder Spital,
  2. ärztlich verordnete Badekuren, wenn die versicherte Person wäh- rend des Kuraufenthalts unter ärztlicher Kontrolle stand.

Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebens- unterhalt abgezogen.

Art. 11

Die Kostenbegrenzung gemäss Abs.1 ZLG gilt sinngemäss.

.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV) Zu Hause lebende Personen

Art. 11

1 Bedarf eine zu Hause lebende Person wegen Alter, Invali- dität, Unfall oder Krankheit der Hilfe, Pflege oder Betreuung, werden

Art. 11

die Kosten nach Massgabe von § 2 Sind die Tarife der Leistung oder Vermögensverhältnissen ab a–13 a vergütet. serbringenden nach den Einkommens- gestuft, wird nur der tiefste Tarif an- gerechnet.

  1. Bedarfs- bescheinigung

Art. 11

a.28 1 Die Bescheinigung des Bedarfs an pflegerischen und

Art. 4

nichtpflegerischen Leistungen bestimmt sich nach § bzw. 7 Abs. 2 der Verordnung über die Pflegeversor Abs. 1 lit. a gung vom 22. No- vember 20109.

Art. 11

Hilfe und Betreuung nach § d Abs.4 und 11 e sowie Mehr-

Art. 11

kosten für Mittagstische und Mahlzeitendienste nach individuelle Bedarfsbescheinigung durch eine von der f setzen eine Gemeinde be- zeichnete Stelle voraus.

Die Bedarfsbescheinigung nach Abs.2 umfasst Art und Umfang der Leistungen. Der bescheinigte Bedarf bemisst sich nach deren Wirt- schaftlichkeit und Zweckmässigkeit.

Art. 3

Die Durchführungsorgane nach scheinigung im Einzelfall durch insbesondere bei Bezug verschie Abs. 1 ZLG können die Be- weitere Fachstellen überprüfen lassen, dener Leistungen von mehreren Leis- tungserbringenden.

  1. Verhältnis zum Selbst- bestimmungs- gesetz

Art. 11

b.27 1 Für Personen, die Leistungen nach dem Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28.Februar 2022 (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG)5 beziehen, be- schränkt sich der Anspruch auf Vergütung von Kosten für Hilfe, Pflege

Art. 11

und Betreuung auf § 2 Für Leistungen zu Leistungen der IV, Einzelperson mit ei c, 11 d Abs.1–3, 11 g und 13 a. gunsten von Bezügerinnen und Bezügern von die nicht durch eine Spitex-Organisation oder eine ner kantonalen Spitex-Bewilligung erbracht wer-

Art. 34

den, werden höchstens die Normtarife gemäss nicht mehr als Fr.4800 pro Kalenderjahr, ver SLBG, insgesamt gütet.

  1. Ambulante Pflege

Art. 11

c.27 1 Als ambulante Pflege gelten alle Leistungen nach Art.7 Abs.2 der Verordnung des EDI vom 29.September 1995 über Leistun- gen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung16.

An die Kosten für Pflegeleistungen wird nur die Kostenbeteili-

Art. 9

gung nach Art.25a Abs.5 KVG14 vergütet, soweit diese nach des Pflegegesetzes von der Bezügerin oder dem Bezüger zu t Abs.2 ragen ist.

  1. Nicht- pflegerische Spitex- Leistungen

Art. 11

d.27 1 Als Hilfe und Betreuung gelten nichtpflegerische Spitex-

Art. 5

Leistungen nach nung über die Pf Abs.2 lit.d des Pflegegesetzes8 und § 7 der Verord- legeversorgung.

  1. Im Allgemeinen

Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31

.1.25 -127

Erbringt eine gemeindeeigene oder eine durch die Gemeinde be- auftragte Spitex-Organisation die Leistungen, werden die in Rechnung gestellten Kosten vergütet.

Erbringt eine private Spitex-Organisation oder eine Privatperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung die Leistungen, werden höchs- tens Fr.50 brutto pro Stunde vergütet.

Werden Leistungen für Personen mit Anspruch auf Ergänzungs- leistungen nach Art.4 Abs. 1 Bst. a, ater oder b Ziff.1 ELG erbracht, werden zusätzlich folgende Beträge vergütet:

  1. höchstens Fr. 50 brutto pro Stunde, wenn die Leistungen erbracht werden durch

. eine von der Gemeinde bezeichnete Organisation,

. eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Altershilfe tätig ist,

. einen gemeinnützigen Entlastungsdienst,

  1. höchstens Fr.34 brutto pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr.7400 pro Kalenderjahr, wenn die Leistungen erbracht werden durch

. eine andere juristische Person,

. eine Privatperson, die nicht im selben Haushalt lebt und nicht mit der Bezügerin oder dem Bezüger verwandt ist.

  1. Weitere Hilfe- und Betreuungs- leistungen für Personen mit Leistungen der AHV

Art. 11

e.27 1 Als weitere Hilfe und Betreuung für Personen mit An- spruch auf Ergänzungsleistungen nach Art.4 Abs.1 Bst.a, ater oder b Ziff.1 ELG12 gelten:

  1. Unterstützung bei der Haushaltsführung,
  2. psychosoziale Betreuung und Begleitung, namentlich zur Wahrneh- mung von Terminen, zum Kontakt mit der Aussenwelt und zur Prä- vention von sozialer Isolation und psychischen Krisen,
  3. Entlastungsdienste,
  4. Beratung sowie Leistungsabklärung und -koordination.

Vergütet werden:

  1. höchstens Fr.50 brutto pro Stunde, wenn die Leistungen erbracht werden durch

. eine gemeindeeigene oder private Spitex-Organisation,

. eine Privatperson mit einer kantonalen Spitex-Bewilligung,

. eine von der Gemeinde bezeichnete Organisation,

. eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Altershilfe tätig ist,

. einen gemeinnützigen Entlastungsdienst,

.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

  1. höchstens Fr.34 brutto pro Stunde, insgesamt aber nicht mehr als Fr.7400 pro Kalenderjahr, wenn die Leistungen erbracht werden durch

. eine andere juristische Person,

. eine Privatperson, die nicht im selben Haushalt lebt und nicht mit der Bezügerin oder dem Bezüger verwandt ist.

  1. Mittagstische und Mahlzeiten- dienste für Personen mit Leistungen der AHV

Art. 11

f.27 1 Für Mehrkosten für Leistungen von Mittagstischen und Mahlzeitendiensten, die durch eine von der Gemeinde bezeichnete Organisation oder eine gemeinnützige Organisation, die im Bereich der Altershilfe tätig ist, erbracht werden, werden Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art.4 Abs.1 Bst.a, ater oder b Ziff.1 ELG folgende Beträge vergütet:

  1. höchstens Fr.300 pro Monat für Mittagstische,
  2. höchstens Fr.360 pro Monat für Mahlzeitendienste.

Nimmt eine Bezügerin oder ein Bezüger Leistungen sowohl von Mittagstischen als auch Mahlzeitendiensten in Anspruch, gilt der höhere Betrag gemäss Abs.1.

Die Beträge können nicht kumuliert werden.

  1. Leistungen durch Tages- oder Nacht- heime, Tages- spitäler und Ambulatorien

Art. 11

g.27 1 Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in einem Tages- oder Nachtheim, einem Tagesspital oder einem Ambulatorium werden vergütet.

Art. 11

Die Kostenbegrenzung nach 3 Vorbehalten sind die Besti ten für Aufenthalte von Mens Abs.1 ZLG gilt sinngemäss. mmungen über die Vergütung der Kos- chen mit Behinderungen in Tagesstruk-

Art. 14

turen nach i. Leistung durch Famil en ien- angehörige

Art. 12

Werden die Leistungen nach §§ 11 c Abs.1 und 11 d Abs.1 durch Familienangehörige erbracht, werden höchstens die Kosten ihres Erwerbsausfalls vergütet.28

Die Kosten werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familien- angehörigen

  1. nicht in der Berechnung der Ergänzungsleistungen der bedürftigen Person eingeschlossen sind und
  2. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.

Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprü- chen gemäss Abs.1 und 2 vor.19

Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31

.1.25 -127

  1. Bei direkt angestelltem Pflegepersonal

Art. 13

Werden Leistungen nach §§ 11 c Abs. 1 und 11 d Abs. 1 durch direkt angestelltes Pflege- und Betreuungspersonal erbracht und bezieht die hilfsbedürftige Person eine Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit, wird jener Teil der Pflege und Betreuung vergütet, der nicht durch eine anerkannte Spitex-Orga-

Art. 51

nisation im Sinne von 2 Das Kantonale Sozial nen im Einzelfall den rungsprofil der anzust Fachgremium beraten. W oder werden seine Vorg KVV15 erbracht werden kann.28 amt legt gegenüber den Durchführungsorga- Bedarf an Pflege und Betreuung und das Anforde- ellenden Personen fest. Es wird dabei von einem ird das Kantonale Sozialamt nicht beigezogen aben nicht eingehalten, werden keine Kosten vergütet.

Bei Personen ohne Zulassung nach Art.39 oder Art.45–49 KVV15 werden höchstens Fr.30 brutto pro Stunde, bei Personen mit Zulassung höchstens Fr.45 brutto pro Stunde vergütet.

Ein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag der IV geht den Ansprü- chen gemäss Abs.1–3 vor.19

  1. Vorüber- gehende Heim- aufenthalte28

Art. 13

a.22 1 Die Kosten für vorübergehende Heim- und Spitalaufent- halte werden den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergän- zungsleistung für die Dauer von längstens drei Monaten vergütet.

Von den Kosten wird ein angemessener Betrag für den Lebens- unterhalt abgezogen.

Art. 11

Die Kostenbegrenzung gemäss Abs.1 ZLG gilt sinngemäss. Behinderte in Tagesstrukturen

Art. 14

Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn

  1. sich die behinderte Person mindestens zwei Stunden pro Tag dort aufhält,
  2. die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen Trä- ger betrieben wird und
  3. die Entlöhnung für eine Beschäftigung der behinderten Person in Geld höchstens Fr.100 pro Monat beträgt.

Bei einem Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleis- tungen nach Art.10 Abs.2 ELG12 werden keine Kosten vergütet.

Art. 15

Transporte a. Notfallt b. Transpor

1 Vergütet werden die Kosten für ransporte und notwendige Verlegungen in der Schweiz, te zum nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behand- lungsort,

  1. TransportezuEinrichtungen,dieTagesstrukturennachArt.14Abs.1

Art. 14

lit.b ELG12 und dieser Verordnung anbieten.

.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

Für Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach Art.4 Abs.1 Bst.a, ater oder b Ziff.1 ELG werden zusätzlich Kosten vergütet für Transporte zu:

Art. 11f

a. Mittagstischen in Einrichtungen nach b. Einrichtungen, die Hilfe, Pflege und , Betreuung in einem Tages-

Art. 11

oder Nachtheim, Tagesspital oder Ambulatorium nach g an- bieten.

In Fällen von Abs.1 lit.b und c werden die Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist die Person wegen ihrer Behinderung auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten vergütet.

In Fällen von Abs.2 werden die Auslagen für einen gemeinnützi- gen, auf Seniorinnen und Senioren ausgerichteten Transportdienst ver- gütet. Ist kein gemeinnütziger Transportdienst verfügbar, werden die tatsächlichen Transportkosten übernommen, soweit sie den ortsüblichen Tarifen entsprechen.

Art. 16 Hilfsmittel vergütet, so 2 Stehen Hil kein Anspruc 3 Vergütet w a. ein Dritt der Verordnu versicherung b. die Koste Hilfsmittel, c. die Koste urgischen Ei 4 Für die Ve kosten sowie die Vorschri 5 Wird ein H hiefür vorge

Die Anschaffungs- oder Mietkosten für Hilfsmittel werden fern deren Ausführung einfach und zweckmässig ist. fsmittel leihweise zur Verfügung, besteht in der Regel h auf ein neues Gerät. erden: el des Kostenbeitrages der AHV für Hilfsmittel gemäss ng über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- vom 28.August 1978 (HVA)10, n für weitere, vom Kantonalen Sozialamt bezeichnete Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte, n für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chir- ngriffes eingesetzt werden. rgütung der Reparatur-, Anpassungs- und Erneuerungs- der Kosten für das Gebrauchstraining gelten sinngemäss ften der Invalidenversicherung. ilfsmittel im Ausland angeschafft, ist der in der Schweiz sehene Preis massgebend, sofern er offensichtlich niedriger ist.

Art. 17 b. Abklärung Ausführung ei eine entsprec Spezialstelle stelle beizub

Ist zweifelhaft, ob ein Hilfsmittel notwendig oder dessen nfach und zweckmässig ist, hat die oder der Versicherte hendeBescheinigung einerÄrztinodereines Arztes, einer für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapie- ringen.

  1. Im Allgemeinen

Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31

.1.25 -127

Bei Hörapparaten ist die Bescheinigung von einer Fachperson auszustellen, die von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannt ist.

Die Kosten der Abklärung und Bescheinigung werden vergütet.

  1. Beihilfe Ehepaare und eingetragene Partnerschaften

Art. 18

Die Berechnung der Beihilfe für Ehepaare und Paare in

Art. 13ff

eingetragener Partnerschaft richtet sich nach § 2 Bei Ehepaaren und Paaren in eingetragener Par einem Ergänzungsleistungsanspruch nach Art.1 od und Recht auf Beihilfe hat jede Person Anspruch ZLG. tnerschaft mit er Art.1a ELV13 auf Beihilfe für Al- leinstehende. Haushalte mit mehreren Personen

Art. 19

Bei Mehrpersonenhaushalten wird der rechnerische An- spruch auf Beihilfe um denjenigen Betrag gekürzt, um den die Netto- Erwerbseinkünfte nicht invalider Familienmitglieder in der Berech- nung der jährlichen Ergänzungsleistung herabgesetzt werden.

  1. Zuschüsse

Art. 20 Anspruch

Zuschüsse nach § 19 a ZLG werden an Personen ausge-

Art. 4

richtet, welche die Anspruchsvoraussetzungen von , 5 und 32

Art. 13

ELG12 sowie von halt und zivilre 2 Das Kantonale zur Anrechenbark 3 Bei Zuschüssen ZLG erfüllen und deren tatsächlicher Aufent- chtlicher Wohnsitz sich im Kanton Zürich befinden. Sozialamt kann Weisungen über Ausnahmen und eit von Kosten erlassen. an in anerkannten Pflegeheimen oder Spitälern

Art. 13

lebende Personen sind die Karenzfrist von Wohnsitzdauer im Kanton Zürich und das Erf lichen Aufenthalts im Kanton Zürich nicht 4 Bei Zuschüssen an invalide Personen nach zes über die Institutionen zur Förderung d den Personen vom 6.Oktober 2006 (IFEG)11 s ZLG betreffend die ordernis des tatsäch- anwendbar.21 Art.7 des Bundesgeset- er Eingliederung von invali- ind die Karenzfristen von

Art. 13

ZLGbetreffenddieWohnsitzdauerinderSchweiz Art.5ELG12 und oder im Kanton halts im Kanto Zürich und das Erfordernis des tatsächlichen Aufent- n Zürich nicht anwendbar.

.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV) Verzicht auf Einkommen und Vermögen

Art. 21

Auf Einkommens- und Vermögensverzichte sind Art.11 Abs.1 lit.g ELG12 und Art.17a ELV13 anwendbar.

Art. 22

Rückerstattung Bestimmungen fü Die Rückerstattung von Zuschüssen richtet sich nach den r die Beihilfen.

  1. Finanzierung Festsetzung der Kostenanteile

Art. 23

Die Gemeinden melden dem Kantonalen Sozialamt auf den von ihm festgesetzten Zeitpunkt die zur Beitragsberechnung erfor- derlichen Angaben.

Art. 33

Das Kantonale Sozialamt setzt die Kostenanteile gemäss § Abs.2 und 34 ZLG fest und richtet sie aus.21

Wird der Bundesbeitrag an die Verwaltungskosten gemäss Art.24 Abs.2 ELG12 gekürzt, stellt das Kantonale Sozialamt den Kürzungs- betrag nach Massgabe der Pflichtwidrigkeit denjenigen Gemeinden in Rechnung, welche die Kürzung verursacht haben.22

  1. Schlussbestimmung

Art. 24

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1.Januar 2008 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19.April 2023 (OS 78, 299)

Art. 12

Personen, denen vor dem 1.Januar 2027 Leistungen gemäss § und 13 zugesprochen wurden, können diese weiterhin bezieh die entsprechenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind keine Leistungen gemäss dem Selbstbestimmungsgesetz zuges wurden. Die Leistungen können verlängert und einem veränd en, sofern und ihnen prochen erten Be- darf angepasst werden.

Zusatzleistungsverordnung (ZLV) 831.31

.1.25 -127 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Mai 2024 (OS 79, 296)

Art. 11

Die Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause nach § d Abs.4

Art. 11

und 11 e, für Mittagstische und Mahlzeitendienste nach f, für Hilfe,

Art. 11g

Pflege und Betreuung in einem Nachtheim nach sowie die Trans-

Art. 15

portkosten nach ab dem 1.Januar Abs.2 werden nur vergütet, wenn diese Leistungen 2025 bezogen werden.

Art. 11

Die Stundensätze für Betreuungsleistungen nach § und 11 e Abs.2 gelten ausschliesslich für Hilfe- u d Abs.4 nd Betreuungsleistun- gen, die ab dem 1.Januar 2025 bezogen werden.

Die Gemeinden bezeichnen bis zum 31.Dezember 2026 eine oder

Art. 11

mehrere Stellen für die Bedarfsbescheinigung nach zu dieser Bezeichnung kann die Notwendigkeit der L a Abs.2. Bis eistungen nach

Art. 11

d Abs.4 sowie §§ 11 e und 11 f stattdessen ärztlich bescheinigt sein.

OS 63, 108; Begründung siehe ABl 2008, 424.

LS 412.100.

LS 813.20.

LS 831.3.

LS 831.5.

LS 852.2.

LS 852.21.

LS 855.1.

LS 855.11.

SR 831.135.1.

SR 831.26.

SR 831.30.

SR 831.301.

SR 832.10.

SR 832.102.

SR 832.112.31.

.31 Zusatzleistungsverordnung (ZLV)

Fassung gemäss RRB vom 2.Juni 2010 (OS 65, 385; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1.Juli 2010.

Eingefügt durch RRB vom 18.August 2010 (OS 65, 698; ABl 2010, 1783). In Kraft seit 1.Januar 2011.

Eingefügt durch RRB vom 28.September 2011 (OS 66, 865; ABl 2011, 2833). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 28.September 2011 (OS 66, 865; ABl 2011, 2833). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 11.September 2013 (OS 68, 491; ABl 2013-09-20). In Kraft seit 1.Januar 2014.

Eingefügt durch RRB vom 30.September 2020 (OS 75, 540; ABl 2020-10-09). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Aufgehoben durch RRB vom 30.September 2020 (OS 75, 540; ABl 2020-10-