Lexipedia

831.46

Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Präambel

Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich 831.46

1.1.07 - 55

Beschluss des Regierungsrates

über die Vereinbarung zwischen den Kantonen

Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht

über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

(vom 25. Oktober 2006)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. Mit dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wird eine

Vereinbarung betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruf-

lichen Vorsorge abgeschlossen.

II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

1 OS 61, 590; ABl 2006, 1819.

2 SR 831.40.

831.46 Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich

Vereinbarung

zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich

betreffend die Aufsicht über Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge

(vom 12. September 2006 / 25. Oktober 2006)

Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren:

Art. 1

Auftrag der beru Der Kanton Zürich erfüllt gegenüber den Einrichtungen flichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen die Auf-

Art. 61

gaben der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin und 62 terlassenen- und Invalidenvorsorge2 (Aufsicht).

Art. 2 Entschädigung bei den Einric 2 Der Kanton S

Fürdie AufsichterhebtderKantonZürich Gebühren wie htungen mit Sitz im Kanton Zürich. chaffhausen schuldet dem Kanton Zürich keine Entschädigung. Anwendbares Recht

Art. 3

Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach demRechtdesKantonsZürichausgeübt.FürSchäden,dieAngestellte des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht haben, haftet ausschliesslich der Kanton Zürich nach seinem Haf- tungsrecht.

Art. 4 Auskunft ton Züric

Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt der Kan- h im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Ein- richtung.

Der Kanton Zürich erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich Bericht über die Aufsicht. Änderung, Aufhebung

Art. 5

Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Über- einkunft geändert werden.

Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.

Art. 6 Inkrafttreten 2 Der Kanton S zeitig die für

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. chaffhausen übergibt dem Kanton Zürich recht- die Aufsicht erforderlichen Akten.