Auftrag der beru Der Kanton Zürich erfüllt gegenüber den Einrichtungen flichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Schaffhausen die Auf-
831.46
Beschluss des Regierungsrates über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Präambel
Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich 831.46
1.1.07 - 55
Beschluss des Regierungsrates
über die Vereinbarung zwischen den Kantonen
Schaffhausen und Zürich betreffend die Aufsicht
über Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
(vom 25. Oktober 2006)1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Mit dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen wird eine
Vereinbarung betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der beruf-
lichen Vorsorge abgeschlossen.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 61, 590; ABl 2006, 1819.
2 SR 831.40.
831.46 Vereinbarung zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich
Vereinbarung
zwischen den Kantonen Schaffhausen und Zürich
betreffend die Aufsicht über Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge
(vom 12. September 2006 / 25. Oktober 2006)
Die Regierungen der Kantone Schaffhausen und Zürich vereinbaren:
Art. 1
Art. 61
gaben der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hin und 62 terlassenen- und Invalidenvorsorge2 (Aufsicht).
Art. 2 Entschädigung bei den Einric 2 Der Kanton S
Fürdie AufsichterhebtderKantonZürich Gebühren wie htungen mit Sitz im Kanton Zürich. chaffhausen schuldet dem Kanton Zürich keine Entschädigung. Anwendbares Recht
Art. 3
Die Aufsicht wird nach Bundesrecht und ergänzend nach demRechtdesKantonsZürichausgeübt.FürSchäden,dieAngestellte des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Aufsicht verursacht haben, haftet ausschliesslich der Kanton Zürich nach seinem Haf- tungsrecht.
Art. 4 Auskunft ton Züric
Auf Anfrage des Kantons Schaffhausen erteilt der Kan- h im Einzelfall Auskunft über die Aufsicht über eine Ein- richtung.
Der Kanton Zürich erstattet dem Kanton Schaffhausen jährlich Bericht über die Aufsicht. Änderung, Aufhebung
Art. 5
Die Vereinbarung kann jederzeit in gegenseitiger Über- einkunft geändert werden.
Jeder Kanton kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.
Art. 6 Inkrafttreten 2 Der Kanton S zeitig die für
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. chaffhausen übergibt dem Kanton Zürich recht- die Aufsicht erforderlichen Akten.