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831.5

Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung

Selbstbestimmungsgesetz, SLBG

Präambel

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) 831.5 Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsgesetz, SLBG) (vom 28. Februar 2022)1, 2

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 31. März 20213 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 23. November 2021, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Der Kanton gewährt Menschen mit Behinderung Wahlfrei- Grundsatz

heit bei der Beratung, Begleitung und Betreuung in den Bereichen Woh- nen, Arbeit und Tagesgestaltung. 2 Er sorgt für ein angemessenes Leistungsangebot und folgt dabei

dem Grundsatz der Subjektfinanzierung.

§ 2 1 Das Gesetz vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes Gegenstand

vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Einglie- derung von invaliden Personen (IFEG)13. 2 Es regelt zudem die Beratung, Begleitung und Betreuung von

Menschen mit Behinderung ausserhalb dieser Institutionen.

§ 3 Das Gesetz gilt für Geltungsbereich

a. die individuelle Bedarfsermittlung, die Bemessung des Leistungs- anspruchs und den innerkantonalen Leistungsbezug durch Men- schen mit Behinderung, b. den ausserkantonalen Leistungsbezug durch Menschen mit Behin- derung, sofern der Kanton im Rahmen der Interkantonalen Ver- einbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE)7 oder eines Staatsvertrages zuständig ist, c. die Leistungserbringung im Kanton.

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Verhältnis

§ 4 1 Die Leistungen nach diesem Gesetz gehen den Leistungen

zu anderen nach dem Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 1971 (ZLG)5 und dem Gesetzen Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG)6 vor. 2 Im Übrigen sind die Leistungen nach diesem Gesetz subsidiär zu

den Leistungen nach anderen Gesetzen. Begriffe

§ 5 1 Als Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes

a. Menschen mit gelten: Behinderung a. volljährige Personen, die eine Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)12, dem Bundes- gesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung14 oder dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung15 bezie- hen, b. volljährige Personen, die als hilflos im Sinne von

Art. 9 des Bundes-

gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG)10 gelten und das Rentenalter gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG)11 noch nicht erreicht haben, c. minderjährige Personen mit Behinderung, wenn sie 1. als invalid im Sinne von

Art. 8 ATSG gelten,

2. die Volksschule beendet oder eine berufliche Grundbildung ab- geschlossen haben, 3. keinen weiteren Anspruch auf Massnahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder der beruflichen Integration haben. 2 Personen, die als invalid im Sinne von

Art. 8 ATSG gelten, jedoch

die Voraussetzungen gemäss

Art. 6 IVG oder die Mindestbeitragszeit

gemäss

Art. 36 IVG nicht erfüllen, gelten ab dem Zeitpunkt, ab dem

sie rentenberechtigt wären, als Menschen mit Behinderung. b. weitere

§ 6 In diesem Gesetz bedeuten:

Begriffe a. Subjektfinanzierung: Finanzierung, bei der Menschen mit Behin- derung über den Einsatz der ihnen individuell zugesprochenen und vom Kanton abgegoltenen Leistungen entscheiden, b. Objektfinanzierung: Finanzierung, bei welcher der Kanton den Leis- tungserbringenden die Kosten für nicht individuell zugesprochene Leistungen, die sie zugunsten von Menschen mit Behinderung er- bringen, erstattet, c. institutionelle Leistungserbringende: juristische Personen, die Leis- tungen für Menschen mit Behinderung anbieten, d. private Leistungserbringende: natürliche Personen, die Leistungen für Menschen mit Behinderung anbieten,

2

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) 831.5 e. Institutionen gemäss IFEG: institutionelle Leistungserbringende im Anwendungsbereich des IFEG, f. individuelle Bedarfsermittlung: einzelfallgerechte Abklärung von Be- gleitungs- und Betreuungsleistungen, die aufgrund einer Behinde- rung notwendig sind, g. Direktion: die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regie- rungsrates.

§ 7 1 Die Zuständigkeit des Kantons für die Abgeltung von Leis- Interkantonale

tungen in Institutionen gemäss IFEG richtet sich nach den Bestimmun- Zuständigkeit gen der IVSE. 2 Leistungen, die nicht in diesen Institutionen erbracht werden, gilt

der Kanton für Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich ab. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere

beim Wechsel des Wohnsitzes oder beim Austritt aus einer Institution gemäss IFEG eine Karenzfrist von bis zu zwei Jahren vorsehen.

B. Leistungen

§ 8 Die Leistungen tragen den Grundsätzen der Qualität, Zweck- Grundsätze

mässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit Rech- nung.

§ 9 Leistungsarten sind: Leistungsarten

a. Beratung: befristete Hilfestellung für Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen bei der Einschätzung, wie Menschen mit Be- hinderung wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können, b. Begleitung und Betreuung: regelmässige praktische und fachliche Unterstützung, damit Menschen mit Behinderung möglichst selbst- ständig wohnen, arbeiten und ihren Tag gestalten können.

§ 10 1 Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf die Leis- Leistungs-

tungen, die aufgrund ihrer Behinderung für eine selbstbestimmte Le- anspruch bensführung und gesellschaftliche Teilhabe notwendig sind. 2 Der Leistungsanspruch bemisst sich nach dem individuellen Be-

darf. 3 Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen werden angerechnet.

Ausgenommen sind Ansprüche gemäss ZLG und SHG. 4 Personen im Rentenalter gemäss

Art. 21 AHVG haben weiterhin

Anspruch auf die Leistungen, die sie vor Erreichen des Rentenalters gemäss diesem Gesetz bezogen haben, wenn der altersbedingte Pflege- bedarf nicht überwiegt.

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Abklärungs-

§ 11 1 Die Direktion führt für die individuelle Bedarfsermittlung

stelle und die Bemessung des Leistungsanspruchs eine Abklärungsstelle oder beauftragt damit Dritte. 2 Die Abklärungsstelle ist fachlich unabhängig.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Bedarfs-

§ 12 1 Die Abklärungsstelle führt auf Gesuch hin eine individuelle

ermittlung Bedarfsermittlung durch. a. Verfahren 2 Ändern sich die Umstände für eine betroffene Person wesentlich

oder verlangt die Direktion eine Überprüfung, ermittelt die Abklä- rungsstelle den Bedarf neu. 3 Besteht offensichtlich kein Anspruch auf eine Leistung, kann die

Bedarfsermittlung verweigert werden. 4 Die Bedarfsermittlung ist kostenlos.

5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

b. Methode

§ 13 1 Die Abklärungsstelle ermittelt den individuellen Bedarf

nach einer von der Direktion vorgegebenen fachlich anerkannten Me- thode. 2 Die Methode beruht auf

a. einer Selbsteinschätzung, die mit einer Fremdeinschätzung ergänzt wird, b. einer Fremdeinschätzung, falls eine Selbsteinschätzung auch mit Unterstützung nicht möglich ist oder verweigert wird. Entscheid

§ 14 1 Die Abklärungsstelle entscheidet gestützt auf die indivi-

duelle Bedarfsermittlung über den Leistungsanspruch. 2 In dringlichen Fällen kann die Abklärungsstelle vorsorglich ohne

individuelle Bedarfsermittlung entscheiden. Das ordentliche Verfahren wird nachgeholt. Voucher

§ 15 1 Die Abklärungsstelle stellt der betroffenen Person eine be-

a. Inhalt fristete oder unbefristete Leistungsbezugsberechtigung (Voucher) in der Höhe des Leistungsanspruchs aus. 2 Sie kann Menschen mit Behinderung, die Assistenzbeiträge ge-

mäss

Art. 42quater ff. IVG erhalten, einen Betrag

zur Selbstverwaltung gewähren. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

b. Einsatz

§ 16 Der Voucher kann bei allen für die betreffende Leistung

beitragsberechtigten Leistungserbringenden eingelöst werden.

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§ 17 1 Die betroffene Person kann innert 30 Tagen nach Erhalt Überprüfung

des Vouchers bei der Direktion eine Überprüfung des Leistungsan- spruchs verlangen. 2 Die Direktion erlässt eine Anordnung.

§ 18 1 Menschen mit Behinderung müssen über ihre persönlichen Mitwirkungs-

und finanziellen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft und Auskunfts- geben, soweit dies für die individuelle Bedarfsermittlung und die Be- pflicht messung des Leistungsanspruchs erforderlich ist. 2 Sie sind verpflichtet, Beiträge oder Leistungen der öffentlichen

Hand oder von Versicherungen zu beantragen, auf die ein möglicher Anspruch besteht. 3 Kommt eine betroffene Person ihrer Mitwirkungs- und Auskunfts-

pflicht nicht nach, kann die Abklärungsstelle die individuelle Bedarfs- ermittlung einstellen oder die Direktion Leistungen kürzen oder wider- rufen.

§ 19 1 Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit Auskünfte

der Angaben, kann die Abklärungsstelle ohne Zustimmung der betrof- Dritter fenen Person Auskünfte bei Dritten einholen. 2 Die Abklärungsstelle informiert die betroffene Person vorgängig

über Auskünfte, die über sie eingeholt werden.

C. Leistungserbringende

§ 20 Die institutionellen Leistungserbringenden haben Mindest- Mindest-

anforderungen zu erfüllen hinsichtlich anforderungen a. Wahrung der Persönlichkeitsrechte und Teilhabe von Menschen a. institutionelle Leistungs- mit Behinderung, erbringende b. betrieblicher Organisation, c. Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, d. Ausbildung des eingesetzten Personals, e. zweckgebundener Verwendung der Beiträge gemäss diesem Gesetz.

§ 21 1 Die privaten Leistungserbringenden haben die Mindest- b. private

anforderungen gemäss

§ 20 lit. a, c und e zu erfüllen. Leistungs-

2 Sie erbringen die Leistungen persönlich. erbringende

3 Beiständinnen und Beistände sind als Leistungserbringende für

von ihnen betreute Menschen mit Behinderung ausgeschlossen.

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c. gemeinsame

§ 22 Die Direktion regelt die Einzelheiten, bei den institutionellen

Bestimmung Leistungserbringenden insbesondere zur Sicherung der Qualität sowie zur Buchführung, Rechnungslegung und Revision. Beitrags-

§ 23 1 Die Direktion erteilt institutionellen Leistungserbringen-

berechtigung den für die Leistungsabgeltung eine befristete Beitragsberechtigung, wenn a. ungedeckte Kosten aus der Leistungserbringung gemäss diesem Gesetz entstehen, b. die Leistung einem Bedarf entspricht, c. die Leistungserbringenden die Mindestanforderungen gemäss

§ 20 erfüllen.

2 Sie erteilt privaten Leistungserbringenden eine befristete Beitrags-

berechtigung, wenn diese die Mindestanforderungen gemäss

§ 21 erfül-

len. 3 Sie überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regelmässig.

4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.

Mitwirkungs-

§ 24 1 Die Leistungserbringenden orientieren die Direktion über

und Melde- wesentliche Änderungen ihrer Organisation oder Tätigkeit. pflichten 2 Sie melden der Direktion unverzüglich schwerwiegende Vorkomm-

nisse in Zusammenhang mit der Leistungserbringung, insbesondere schwere Unfälle oder strafbare Handlungen. 3 Die Leistungserbringenden haben der Direktion auf Verlangen

jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Institutionen

§ 25 1 Institutionen gemäss IFEG bedürfen für die Leistungser-

gemäss IFEG bringung gemäss diesem Gesetz und die Anerkennung gemäss

Art. 4 a. Bewilligung IFEG einer Betriebsbewilligung.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn für das Angebot ein entspre-

chender Bedarf ausgewiesen ist und die Institution a. die Mindestanforderungen gemäss

§ 20 erfüllt,

b. die Anerkennungsvoraussetzungen gemäss

Art. 5 Abs. 1 IFEG er-

füllt, c. mehr als drei Menschen mit Behinderung begleitet oder betreut, d. über eine Trägerschaft verfügt, die personell und strukturell unab- hängig von der operativen Leitung organisiert ist. 3 Sie gilt als Anerkennung gemäss IFEG.

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Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) 831.5 4 Bewilligte Institutionen gemäss IFEG können zur Aufnahme von

Personen aus anderen Kantonen der IVSE unterstellt werden, sofern sie die Anforderungen der ausführenden Richtlinien zur IVSE erfül- len.

§ 26 1 Die Bewilligung wird auf Gesuch hin durch die Direktion b. Verfahren

erteilt. 2 Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden

werden. 3 Die Direktion überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen regel-

mässig. 4 Für die Erteilung der Betriebsbewilligung wird eine Gebühr von

Fr. 50 bis Fr. 6000 erhoben. 5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Bewilligungsvoraus-

setzungen und das Verfahren.

§ 27 1 Institutionen gemäss IFEG unterstehen der Aufsicht des c. Aufsicht

Bezirksrates und der übergeordneten Aufsicht der Direktion. 2 Der Bezirksrat erstattet der Direktion regelmässig Bericht.

3 Die Mitwirkungs- und Meldepflichten gemäss

§ 24 Abs. 2 und 3

bestehen auch gegenüber dem Bezirksrat.

D. Leistungsbezug

§ 28 1 Menschen mit Behinderung wählen die Leistungserbringen- Wahlfreiheit

den und den Leistungsbezug im Kanton selbstbestimmt. a. im Kanton 2 Die Leistungserbringenden müssen über eine Beitragsberechtigung

oder eine Betriebsbewilligung verfügen.

§ 29 Menschen mit Behinderung können Leistungen ausserhalb b. ausser-

des Kantons beziehen, sofern kantonal a. die Leistungserbringenden und deren Leistungen durch die IVSE anerkannt sind, b. die Leistungserbringenden über eine Beitragsberechtigung durch die Direktion gemäss

§ 23 verfügen oder

c. ein Staatsvertrag dies vorsieht.

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c. Ausnahmen

§ 30 1 Die Selbstbestimmung kann eingeschränkt werden, insbe-

sondere durch a. gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen von Behörden, b. Richtwerte der Direktion hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Zweck- mässigkeit der Leistungserbringung. 2 Leistungserbringende können die Leistungserbringung ablehnen,

wenn die Leistung nicht oder nicht vollumfänglich verfügbar ist oder von ihnen festgelegte Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3 Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen vorsehen.

Vertrag

§ 31 1 Die Leistungserbringenden schliessen mit den Menschen

mit Behinderung für die Begleitung und Betreuung einen schriftlichen Vertrag ab. 2 Der Vertrag regelt die zu erbringenden Leistungen, die Abgel-

tung sowie weitere gegenseitige Rechte und Pflichten. 3 Für die Leistungserbringung aufgrund eines Betrags zur Selbst-

verwaltung nach

§ 15 Abs. 2 gelten Abs. 1 und 2 nicht.

Schlichtungs-

§ 32 1 Im Konfliktfall mit Leistungserbringenden können sich

stelle Menschen mit Behinderung an eine von der Direktion bestimmte unab- hängige Schlichtungsstelle wenden. 2 Die Schlichtungsstelle vermittelt zwischen den Parteien und unter-

stützt sie bei der Lösungsfindung. 3 Die Leistungen der Schlichtungsstelle werden gemäss

§ 35 abge-

golten.

E. Leistungsabgeltung

Finanzierung

§ 33 1 Soweit die Kosten nicht von anderen Leistungspflichtigen

zu decken sind, leistet der Kanton Kostenanteile bis zur vollen Höhe für a. die in Leistungsvereinbarungen geregelten oder mittels Anordnung festgelegten Leistungsabgeltungen, b. den Betrag zur Selbstverwaltung gemäss

§ 15 Abs. 2,

c. die Kosten der erbrachten Leistungen ausserkantonaler Leistungs- erbringender gemäss

§ 29 2 Menschen mit Behinderung können an den Kosten für die Grund-

betreuung in Institutionen gemäss

Art. 3 Abs. 1 Bst. b IFEG beteiligt

werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Kos-

tenbeteiligung gemäss Abs. 2.

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Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) 831.5

§ 34 1 Subjektfinanzierte Leistungen werden über Normtarife ab- Subjekt-

gegolten, die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbrin- finanzierte Leistungen gung orientieren und nach individuellem Bedarf gestuft sind. 2 Die Leistung, die einer oder einem einzelnen privaten Leistungs-

erbringenden abgegolten wird, ist betrags- und mengenmässig begrenzt und orientiert sich an den Assistenzbeiträgen gemäss

Art. 43ter AHVG

oder

Art. 42quater ff. IVG.

3 Die Direktion legt die Normtarife jährlich fest.

4 In begründeten Fällen kann von den Normtarifen abgewichen wer-

den.

§ 35 1 Der Kanton gilt Leistungen von institutionellen Leistungs- Objekt-

erbringenden objektfinanziert ab, wenn sie nicht vorgängig mittels stan- finanzierte dardisierter Methode nach individuellem Bedarf bemessen werden kön- Leistungen nen. 2 Objektfinanzierte Leistungen werden über Pauschalen abgegolten,

die sich am Nettoaufwand bei wirtschaftlicher Leistungserbringung orien- tieren. 3 Die Direktion legt die Pauschalen jährlich fest.

4 In begründeten Fällen kann ergänzend oder anstelle der Pauscha-

len mit den Leistungserbringenden eine Defizitdeckung bis zur vollen Höhe vereinbart oder nach Aufwand abgerechnet werden.

§ 36 1 Der Regierungsrat kann interkantonale Verträge über die Interkantonale

Leistungserbringung und die Leistungsabgeltung abschliessen oder Vereinbarungen entsprechenden Vereinbarungen beitreten. 2 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat regelmässig Bericht

über den Abschluss, die Aufhebung und den Vollzug von interkanto- nalen Vereinbarungen.

§ 37 1 Die Direktion schliesst mit den institutionellen Leistungs- Festlegung der

erbringenden Leistungsvereinbarungen ab. Vorbehalten bleiben inter- Leistungs- abgeltung kantonale Vereinbarungen. 2 Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande, kann die Direk- a. institutionelle Leistungs- tion die Leistungsabgeltung mittels Anordnung festlegen. erbringende

§ 38 Die Direktion legt die Leistungsabgeltung für die privaten b. private

Leistungserbringenden fest. Leistungs- erbringende

§ 39 1 Institutionelle Leistungserbringende, die Begleitung und Be- Schwankungs-

treuung anbieten, führen zum Ausgleich von Gewinnen und Verlusten fonds aus den in der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton enthaltenen Angeboten einen Schwankungsfonds.

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2 Die Direktion kann Leistungserbringende in begründeten Fällen

von der Pflicht zur Führung eines Schwankungsfonds ausnehmen. 3 Sie regelt die Einzelheiten, insbesondere die Gewinnverwendung.

4 Die Leistungserbringenden erlassen ein Fondsreglement.

Rückforderung

§ 40 1 Die Direktion kann Beiträge, die zweckentfremdet oder

von Beiträgen unrechtmässig bezogen worden sind, jederzeit zurückfordern. 2 Der Rückforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach der Abrech-

nung.

F. Sicherung und Entwicklung des Angebots

Angebots-

§ 41 1 Die Direktion erhebt Daten über die Inanspruchnahme von

planung Leistungen und wertet sie im Hinblick auf die Angebotsentwicklung aus. 2 Sie erstattet dem Regierungsrat regelmässig Bericht.

Angebots-

§ 42 1 Der Kanton kann Infrastrukturvorhaben der Institutionen

sicherung gemäss IFEG mittels Bürgschaften oder Darlehen fördern. 2 Die Direktion kann Institutionen gemäss IFEG im Einzelfall ver-

pflichten, Menschen mit Behinderung aufzunehmen. 3 Sie fördert die Koordination unter den Leistungserbringenden.

Sie kann Institutionen gemäss IFEG zur Zusammenarbeit verpflichten. Kantonale

§ 43 1 Der Kanton kann eigene Institutionen gemäss IFEG betrei-

Institutionen ben, wenn das Angebot nicht anderweitig sichergestellt werden kann. 2 Soweit die Kosten der Institutionen nicht von anderen Leistungs-

pflichtigen zu decken sind, trägt sie der Kanton. 3 Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck

von kantonalen Institutionen und regelt deren Organisation und Be- trieb. 4 Die kantonalen Institutionen können zusätzlich zu den Menschen

mit Behinderung weitere Personen aufnehmen, soweit dies einem aus- gewiesenen Bedarf entspricht und dafür ein vom Regierungsrat geneh- migtes Konzept besteht. Kommission für

§ 44 1 Der Regierungsrat setzt eine beratende Kommission ein.

Behinderten- 2 Die Kommission begleitet die Umsetzung dieses Gesetzes und fragen kann sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Überein- kommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen16 befassen.

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Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) 831.5 3 Sie setzt sich zusammen aus Menschen mit Behinderung sowie

Vertreterinnen und Vertretern der Behindertenorganisationen, des Kantons, der Gemeinden und der Leistungserbringenden. Sie kann durch Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft ergänzt werden.

§ 45 1 Die Direktion kann für die Weiterentwicklung der Leistun- Durchführung

gen zugunsten von Menschen mit Behinderung Subventionen für Pro- von Projekten jekte gewähren. 2 Die Projekte können von den Bestimmungen dieses Gesetzes ab-

weichen. 3 Sie sind zu befristen und auszuwerten.

G. Datenbearbeitung

§ 46 1 Die Direktion erhebt bei der Abklärungsstelle, den Leis- Bearbeitung

tungserbringenden sowie den Leistungsberechtigten Daten, einschliess- a. durch die lich Personendaten und besonderer Personendaten. Direktion 2 Sie bearbeitet die Daten, um

a. die ermittelten individuellen Bedarfe hinsichtlich des Gesamtbedarfs zu erheben und auszuwerten, b. den Leistungsbezug zu erfassen, zu überprüfen und die Leistungs- abgeltung zu berechnen, c. die zu erbringenden Leistungen zu steuern sowie deren Qualität, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie Verhältnismässigkeit zu überprüfen. 3 Sie legt fest, welche Daten ihr zu melden sind, und regelt das Ver-

fahren. 4 Die Abklärungsstelle, die Leistungserbringenden und die Leistungs-

berechtigten stellen der Direktion die Daten kostenlos zur Verfügung.

§ 47 1 Die Abklärungsstelle holt die für die Bestimmung des indi- b. durch die

viduellen Bedarfs und des Leistungsanspruchs erforderlichen Personen- Abklärungs- daten sowie besonderen Personendaten im wirtschaftlichen, sozialen, stelle medizinischen und agogischen Bereich ein. 2 Sie zieht für die Erhebung und Bearbeitung von Daten zur Be-

stimmung des individuellen Bedarfs und Leistungsanspruchs Beistän- dinnen und Beistände bei. 3 Sie kann Dritte beiziehen, insbesondere Familienangehörige sowie

Sozialversicherungsträger.

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c. durch die

§ 48 1 Die Leistungserbringenden führen für jede von ihnen be-

Leistungs- gleitete oder betreute Person eine Dokumentation. erbringenden 2 Die Dokumentation enthält insbesondere Angaben über die Art

der Behinderung, den Rentenanspruch, die Einstufung der Hilflosig- keit und den individuellen Bedarf. Zugang,

§ 49 1 Die Direktion erhält Zugang zu von der Abklärungsstelle

Aufbewahrung für die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Daten, soweit dies und Löschung von Daten für die Überprüfung erforderlich ist. 2 Sie erhält Zugang zu von den Leistungserbringenden geführten

Dokumentationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss diesem Gesetz geeignet und erforderlich sind. 3 Die Direktion und die Abklärungsstelle können bei den Sozial-

versicherungsträgern für die Überprüfung der Voraussetzungen gemäss

§ 5 sowie für die individuelle Bedarfsermittlung Daten direkt einholen.

4 Die Direktion, die Abklärungsstelle und die Leistungserbringen-

den bewahren die von ihnen erhobenen oder bearbeiteten Daten ge- mäss der kantonalen Datenschutz- und Archivgesetzgebung auf. 5 Sobald es der Zweck der Bearbeitung erlaubt, werden die Daten

von Menschen mit Behinderung anonymisiert oder gelöscht. Bekanntgabe

§ 50 1 Die Direktion und die Abklärungsstelle dürfen gegenüber

und Austausch Leistungserbringenden und Dritten zur Erfüllung ihrer Aufgaben ge- von Daten mäss diesem Gesetz geeignete und erforderliche Daten bekanntgeben, insbesondere besondere Personendaten, über a. die Gesundheit und Massnahmen der sozialen Hilfe, b. den individuellen Bedarf. 2 Die Bekanntgabe und der Austausch von Daten sowie die Sicher-

heit bei der Datenübertragung erfolgen nach den Vorgaben der kanto- nalen Datenschutzgesetzgebung. Verwendung

§ 51 Die Direktion, die Abklärungsstelle, von diesen beauftragte

der Versicher- Dritte und die Leistungserbringenden können die Versichertennummer tennummer gemäss

Art. 50 c AHVG für die im Rahmen dieser Gesetzgebung be-

nötigten Zwecke verwenden.

12

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) 831.5 H. Vollzug und Verfahren

§ 52 Die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen Schweigepflicht

sind zur Verschwiegenheit über ihre Wahrnehmungen verpflichtet, soweit nicht anderslautende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 53 1 Gegen Anordnungen der Direktion über Leistungsansprü- Rechtsmittel

che kann innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht erhoben werden. 2 Alle anderen Anordnungen können nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 angefochten wer- den.

I. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 54 Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Änderung bis-

herigen Rechts

§ 55 1 Während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes be- Übergangs-

steht Anspruch auf die individuelle Bedarfsermittlung und den Leis- bestimmungen tungsbezug nur hinsichtlich Leistungen, die von Institutionen gemäss IFEG erbracht werden. 2 Die individuelle Bedarfsermittlung für Menschen mit Behinderung,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Leistungen in Ins- titutionen gemäss IFEG beanspruchen, bleibt längstens drei Jahre gül- tig. 3 Betriebsbewilligungen, die gemäss dem Gesetz über Invaliden-

einrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobi- litätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG)9 erteilt worden sind, bleiben längstens drei Jahre gültig. Anpassungen der Betriebs- bewilligung richten sich nach diesem Gesetz. 4 Bau- und Anschaffungsbeiträge des Kantons, die Einrichtungen

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhalten haben, sowie die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die anteilmässige Kürzung der Leistungsabgeltung, bleiben während der festgelegten Laufzeit be- stehen.

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831.5 Selbstbestimmungsgesetz (SLBG)

5 Die bereits aus der Leistungsabgeltung gemäss

§ 14 IEG beste-

henden Schwankungsfonds sind Schwankungsfonds gemäss

§ 39 dieses

Gesetzes.

1 OS 78, 81. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 ABl 2021-04-09.

4 LS 175.2.

5 LS 831.3.

6 LS 851.1.

7 LS 851.5.

8 LS 855.1.

9 LS 855.2.

10 SR 830.1.

11 SR 831.10.

12 SR 831.20.

13 SR 831.26.

14 SR 832.20.

15 SR 833.1.

16 SR 0.109.

17 Text siehe OS 78, 81.

14

Selbstbestimmungsgesetz (SLBG) 831.5 Anhang

Das bisherige Recht wird wie folgt geändert: a. Zusatzleistungsgesetz vom 7. Februar 19715: . . .17 b. Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 19816: . . .17 c. Pflegegesetz vom 27. September 20108: . . .17 d. Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 20079: . . .17

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