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831.51

Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung

Selbstbestimmungsverordnung, SLBV

Präambel

Selbstbestimmungsverordnung (SLBV) 831.51 Verordnung über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung (Selbstbestimmungsverordnung, SLBV) (vom 19. April 2023)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Menschen mit Behinderung vom 28. Februar 2022 (Selbstbestimmungs- gesetz, SLBG)3, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Das Kantonale Sozialamt (Amt) vollzieht das Selbstbestim- Vollzug

mungsgesetz und diese Verordnung, soweit diese Erlasse nichts anderes vorsehen. 2 . . .11

§ 2 1 Menschen mit Behinderung können Leistungen nach dem Karenzfrist

Selbstbestimmungsgesetz beziehen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz im Kanton haben. 2 War vor dem Austritt aus einer Institution nach dem Bundesgesetz

vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Ein- gliederung von invaliden Personen (IFEG)8 ein anderer Kanton gemäss Interkantonaler Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezem- ber 2002 (IVSE)4 für die Leistungsabgeltung zuständig, gilt die Karenz- frist ab dem Austritt. 3 Die Karenzfrist gemäss Abs. 1 und 2 kann entfallen, wenn dies in

einer interkantonalen Vereinbarung oder in einem Staatsvertrag vorge- sehen ist. 4 Sie gilt nicht, wenn der Kanton gemäss IVSE bereits für die Leis-

tungsabgeltung vor Wohnsitznahme im Kanton zuständig war.

§ 3 1 Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen werden auch Subsidiarität

dann berücksichtigt, wenn sie trotz Anspruch nicht bezogen werden. Erscheint der Bezug anderer Leistungen unverhältnismässig oder nicht zweckmässig, können Ausnahmen gewährt werden.

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2 Befinden sich Leistungsansprüche nach anderen Gesetzen in Ab-

klärung, können vorläufig Leistungen gemäss dem Selbstbestimmungs- gesetz gewährt werden. Besitzstand

§ 4 1 Personen im Rentenalter können grundsätzlich nur Leis-

im Rentenalter tungen in denjenigen Bereichen gemäss

§ 1 Abs. 1 SLBG beziehen, in

denen sie bereits vor Erreichen des Rentenalters Leistungen bezogen haben. Leistungsansprüche innerhalb dieser Bereiche können einem veränderten Bedarf angepasst werden, soweit der altersbedingte Pflege- bedarf nicht überwiegt. 2 Personen, die vor Erreichen des Rentenalters Leistungen im Be-

reich Arbeit bezogen haben, können im Rentenalter Leistungen im Bereich Tagesgestaltung beziehen. 3 Nach dem Erreichen des Rentenalters können ausnahmsweise Leis-

tungen in neuen Bereichen bezogen werden, falls gegenüber den vor dem Rentenalter bezogenen Leistungen keine Mehrkosten anfallen.

B. Leistungen

Leistungsarten

§ 5 1 Beratung umfasst insbesondere:

a. individuell zugeschnittene Informationen zum Bedarf nach Beglei- tung und Betreuung, b. individuelle Hilfestellung beim selbstbestimmten Leistungsbezug. 2 Als Angehörige gemäss

§ 9 lit. a SLBG gelten alle Bezugspersonen

von Menschen mit Behinderung. 3 Begleitung und Betreuung umfassen insbesondere:

a. Unterstützung bei der Organisation und Gestaltung der individuel- len, alltäglichen Lebensführung, b. Unterstützung beim Wahrnehmen einer Tagesstruktur und bei der Ausführung von Arbeit, c. Unterstützung bei der Organisation und Gestaltung von Freizeit- und Ferienaktivitäten, d. Gewährleistung der Sicherheit am Tag und in der Nacht. Leistungs-

§ 6 1 Der Leistungsanspruch umfasst den Kontakt mit Beratungs-

anspruch stellen. a. Beratung 2 Es wird keine vorgängige Bedarfsabklärung vorausgesetzt.

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§ 7 1 Der Leistungsanspruch umfasst den Leistungsumfang für b. Begleitung

Begleitung und Betreuung in Zeiteinheiten. und Betreuung 2 Vorausgesetzt ist, dass der Leistungsumfang mindestens zwei Stun-

den pro Monat beträgt. 3 Für den Leistungsbezug in Institutionen gemäss IFEG kann der

Leistungsanspruch in Bedarfsstufen ausgedrückt werden.

§ 8 1 Die Abklärungsstelle ist eine eigenständige Verwaltungs- Abklärungs-

einheit im Amt. stelle 2 Sie ist personell unabhängig von den Leistungserbringenden und a. Unabhängig- keit von anderen privaten und staatlichen Stellen, die von den Entscheiden der Abklärungsstelle betroffen sein können. 3 Sie entscheidet im Einzelfall weisungsungebunden, insbesondere

bei der Ermittlung des individuellen Bedarfs.

§ 9 1 Die Abklärungsstelle kann Dritte mit der Bedarfsermittlung b. Beizug

beauftragen. Dritter 2 Diese müssen personell, finanziell und organisatorisch unabhängig

von den Leistungserbringenden und von anderen privaten und staat- lichen Stellen sein, die von den Entscheiden der Abklärungsstelle be- troffen sein können.

§ 10 Für Aufenthalte in Institutionen gemäss IFEG kann die Ab- Individuelle

klärungsstelle auf Gesuch der betroffenen Person den Bedarf gestützt Bedarfs- auf eine Einstufung durch die Institution während der ersten drei Mo- ermittlung a. Aufenthalt nate des Aufenthalts ermitteln. in Institutionen gemäss IFEG

§ 11 Die Abklärungsstelle stellt die Weiterentwicklung der fach- b. Methode

lich anerkannten Methode zur individuellen Bedarfsermittlung sicher.

§ 12 1 Der Voucher enthält Angaben zur anspruchsberechtigten Voucher

Person und zum Leistungsanspruch. 2 Der Voucher wird in der Regel unbefristet ausgestellt. Ausnahms-

weise, insbesondere wenn eine Veränderung der bedarfsbestimmen- den Situation zu erwarten ist, kann er ganz oder teilweise befristet wer- den. 3 Pro Person können mehrere Voucher ausgestellt werden.

4 Der Voucher kann bereits vor Eintritt der Rechtskraft für den

Leistungsbezug eingesetzt werden. Zu viel bezogene Leistungen müs- sen nach Eintritt der Rechtskraft nicht zurückerstattet werden. 5 Zur Rückerstattung ist verpflichtet, wer Leistungen unter unwahren

Angaben erwirkt hat.

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Betrag zur

§ 13 1 Die Abklärungsstelle richtet Menschen mit Behinderung,

Selbst- die Assistenzbeiträge gemäss

Art. 43ter des Bundesgesetzes vom 20. De-

verwaltung zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung6 oder

Art. 42quater ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-

versicherung7 erhalten, in der Regel anstelle eines Vouchers einen Be- trag zur Selbstverwaltung aus. 2 Sie bemisst die Höhe des Betrags nach dem Leistungsumfang und

dem Ansatz für Assistenzbeiträge.

C. Leistungserbringende im Allgemeinen

Anforderungen

§ 14 1 Institutionelle Leistungserbringende müssen ihren Sitz in

a. institutionelle der Schweiz haben. Leistungs- 2 Sie reichen zum Nachweis der Erfüllung der Mindestanforderungen erbringende nach

§ 20 SLBG insbesondere folgende Unterlagen ein:

a. Betriebs- und Betreuungskonzept, b. Finanzplanung, c. Dokumentation über Massnahmen zur Qualitätssicherung. 3 Die Mindestanforderungen bestimmen sich nach dem Leistungs-

volumen. Dieses bemisst sich bei Institutionen gemäss IFEG nach der Platzzahl und bei den übrigen institutionellen Leistungserbringenden nach der Anzahl Leistungsstunden. b. private

§ 15 1 Private Leistungserbringende haben die Aufgabe, die Teil-

Leistungs- habe und Selbstbestimmung der betroffenen Person zu fördern. erbringende 2 Sie haben insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a. Volljährigkeit, b. guter Leumund, c. angemessene Versicherungsdeckung, d. Wohnsitz in der Schweiz, e. Schweizer Staatsangehörigkeit oder Niederlassungsbewilligung. c. Beratung

§ 16 1 Beratung wird von institutionellen Leistungserbringenden

angeboten. 2 Leistungserbringende, die auch Begleitung und Betreuung anbie-

ten, gewährleisten, dass die Beratung unabhängig von der Begleitung und Betreuung erfolgt.

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§ 17 1 Beim Bedarf nach einer Leistung werden insbesondere die Beitrags-

regionale Verteilung und die Abdeckung der Zielgruppen berücksich- berechtigung tigt. 2 Die Beitragsberechtigung wird für längstens fünf Jahre erteilt.

3 Sind die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung nicht mehr

erfüllt, werden Auflagen verfügt oder die Beitragsberechtigung ent- zogen.

D. Institutionen gemäss IFEG

§ 18 1 Institutionen gemäss IFEG werden in den Bereichen Woh- Leistungs-

nen, Arbeit und Tagesgestaltung anerkannt. bereiche 2 Institutionen mit Wohnheimen oder anderen betreuten kollektiven a. im Allgemeinen Wohnformen im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 Bst. b IFEG können im Be-

reich Wohnen anerkannt werden, wenn sie mehr als drei Menschen mit Behinderung während mindestens fünf Tagen pro Woche vor Ort gegen Entgelt individuelle Betreuung, Unterkunft und Verpflegung bieten. 3 Institutionen mit Tagesstätten im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 Bst. c

IFEG können im Bereich Tagesgestaltung anerkannt werden, wenn sie in der Regel dauernd mehr als drei Menschen mit Behinderung auf- nehmen, die weder im ersten Arbeitsmarkt noch in Werkstätten beschäf- tigt werden können, um ohne Leistungsdruck an tagesstrukturierenden Programmen teilzunehmen.

Art. 3 Abs. 1 b. Werkstätten

Bst. a IFEG können im Bereich Arbeit anerkannt werden, wenn sie dauernd mehr als drei Menschen mit Behinderung, die keine Erwerbs- tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben können und Unterstützung benötigen, beschäftigen, betreuen und begleiten. 2 Als Werkstätten im Sinne von

Art. 3 Abs. 1 Bst. a IFEG gelten

weiter Angebote, die Integrationsarbeitsplätze im ersten Arbeitsmarkt für mehr als drei Menschen mit Behinderung bereitstellen und in deren Rahmen Betreuung oder Begleitung stattfindet. 3 Werkstätten schliessen mit den Beschäftigten Einzelarbeitsverträge

nach dem Obligationenrecht5 ab. Die Beschäftigten arbeiten nach gere- gelten Arbeitszeiten und erhalten eine angemessene Entlöhnung.

§ 20 1 Die Trägerschaft einer Institution gemäss IFEG hat die Trägerschaft

strategische Leitung und überwacht die operative Tätigkeit. a. im 2 Sie regelt schriftlich die Aufgaben und Verantwortlichkeiten ihrer Allgemeinen

Organe und jene der operativen Leitung. 3 Die Trägerschaft muss im Handelsregister eingetragen sein.

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b. Unabhängig-

§ 21 Die Trägerschaft stellt sicher, dass ihre Organe und die ope-

keit rative Leitung voneinander unabhängig sind. Die operative Leitung und ihre Stellvertretung dürfen grundsätzlich nicht dem leitenden Organ der Trägerschaft angehören oder mit Mitgliedern dieses Organs persön- lich oder wirtschaftlich eng verbunden sein. Das Amt kann in Richt- linien Ausnahmen vorsehen. Bewilligungs-

Art. 5 Abs. 1

voraus- IFEG umfassen insbesondere: setzungen a. fachliche Anforderungen an die Betreuungspersonen, die Betreu- ungszeiten und den Betreuungsschlüssel, b. Anforderungen an die Infrastruktur, c. Anforderungen an die fachliche und persönliche Qualifikation der operativen Leitung und ihrer Stellvertretung, d. die Qualitätssicherung unter Berücksichtigung eines vom Amt vor- gegebenen Referenzsystems, e. Vorgaben des Amtes zu Kontorahmen, Rechnungslegung und Ge- winnausschüttung. 2 Das Amt kann für die Beurteilung der Infrastruktur das Hochbau-

amt beiziehen. Bewilligung

§ 23 1 Die Bewilligung wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie

kann in Ausnahmefällen befristet werden. 2 Das Amt überprüft regelmässig die Einhaltung der Voraussetzun-

gen, insbesondere der Qualitätsrichtlinien. Dabei kann es die Institutio- nen besuchen, Dokumente einsehen und Personen befragen. Wegfall der

§ 24 1 Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt,

Bewilligungs- wird eine Frist zur Behebung der festgestellten Mängel angesetzt. voraus- 2 Werden die Mängel nicht innert Frist behoben, werden Auflagen setzungen verfügt und die Institution verwarnt. 3 Werden die Auflagen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen

werden. 4 Wenn eine ernsthafte Gefahr für Menschen mit Behinderung be-

steht, kann die Bewilligung sofort entzogen werden. Aufsicht

§ 25 1 Der Bezirksrat erstattet dem Amt in der Regel jährlich Be-

richt. 2 Das Amt legt den Umfang der Aufsichtstätigkeit und die Form

des Berichts fest. 3 Der Bezirksrat stimmt seine Beschlüsse mit dem Amt ab.

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Selbstbestimmungsverordnung (SLBV) 831.51 E. Leistungsbezug

§ 26 1 Der Voucher ist persönlich und unübertragbar. Einlösung des

2 Die Einlösung bei einem Leistungserbringenden setzt einen Ver- Vouchers

trag nach

§ 31 SLBG voraus. Die Leistungserbringenden teilen dem

Amt den Vertragsabschluss mit. 3 Menschen mit Behinderung können den im Voucher ausgewiese-

nen Leistungsumfang auf mehrere Leistungserbringende aufteilen. Das Amt kann Leistungen im Bereich Wohnen in Institutionen gemäss IFEG von einer Aufteilung ausnehmen. 4 Nicht bezogene Leistungen verfallen nach einer vom Amt be-

stimmten Dauer.

§ 30 Abs. 2 SLBG begrenzen, falls dadurch die Selbstbestimmung der Leistungs-

Menschen mit Behinderung wesentlich beeinträchtigt wird. Insbeson- erbringenden dere kann die Koppelung mit weiteren Angeboten der Leistungserbrin- genden oder von mit ihnen wirtschaftlich verbundenen Dritten unter- sagt werden.

§ 28 1 Menschen mit Behinderung können Leistungserbringende Wechsel von

unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist wechseln. Leistungs- 2 Die Leistungserbringenden teilen dem Amt die Vertragskündigung erbringenden

mit.

§ 29 1 Das Amt kann für den Vertrag zwischen Menschen mit Be- Vertrag für den

hinderung und institutionellen Leistungserbringenden Vorgaben ma- Leistungsbezug chen, die sich nach der Art der Leistungserbringenden und der Leis- tung unterscheiden können. 2 Der Vertrag zwischen Menschen mit Behinderung und privaten

Leistungserbringenden ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag. Er muss mit einem Vertragsformular abgeschlossen werden, das vom Amt vor- gegeben wird. Die Bestimmungen des Obligationenrechts gelten subsi- diär.

§ 30 1 Menschen mit Behinderung können Informationen zu ih- Einsichtsrechte

rem Leistungsanspruch, zum Leistungsbezug und zu geeigneten Leis- tungserbringenden einsehen. 2 Leistungserbringende können Informationen zum Leistungsan-

spruch von Menschen mit Behinderung einsehen, mit denen sie einen Vertrag abschliessen, soweit dies für den Vertragsabschluss und die Leistungserbringung notwendig ist. 3 Das Amt erlässt Richtlinien zum Inhalt und zur Form der Ein-

sicht.

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Schlichtungs-

§ 31 1 Das Amt bestimmt eine oder mehrere Schlichtungsstel-

stelle len. 2 Es macht den Schlichtungsstellen Vorgaben, insbesondere zur

a. fachlichen und persönlichen Qualifikation der Schlichterinnen und Schlichter, b. Zugänglichkeit und zielgruppengerechten Kommunikation und In- formation, c. Bearbeitung der Anfragen und Qualitätssicherung, d. Berichterstattung. 3 Hat das Amt mehrere Schlichtungsstellen bestimmt, legt es deren

Zuständigkeiten fest. Schlichtungs-

§ 32 1 Liegt ein Konflikt mit Leistungserbringenden vor, können

verfahren Menschen mit Behinderung formlos an die zuständige Schlichtungsstelle gelangen. 2 Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos.

3 Betreffen die Umstände des Konflikts die Bewilligung oder die

Beitragsberechtigung der Leistungserbringenden, informiert die Schlich- tungsstelle das Amt. Ohne Zustimmung der betroffenen Person dürfen aus der Meldung keine Rückschlüsse auf sie möglich sein.

F. Leistungsabgeltung

Kosten-

§ 33 1 Das Amt legt die Kostenbeteiligung von Menschen mit Be-

beteiligung hinderung in Institutionen gemäss IFEG anhand einer anerkannten Methode zur Bedarfsermittlung nach Bedarfsstufe und Art der Behinde- rung fest. Personen in der niedrigsten Bedarfsstufe können die vollen Kosten auferlegt werden. 2 Institutionen gemäss IFEG verrechnen die Kostenbeteiligung direkt

den Menschen mit Behinderung und verwenden die Kostenbeteiligung zweckbestimmt. Subjekt-

§ 34 1 Das Amt legt jährlich Normtarife fest, die für eine Leis-

finanzierte tung je Bedarfsstufe oder je Zeiteinheit und je Bereich gemäss

§ 1 Leistungen

Abs. 1 SLBG ausgerichtet werden. 2 Das Amt kann weitere Tarife vorsehen, wenn die Nettoaufwen-

dungen bei wirtschaftlicher Leistungserbringung dauerhaft und wesent- lich von den Normtarifen abweichen. 3 Private Leistungserbringende werden für höchstens 400 Stunden

pro Jahr entschädigt.

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Selbstbestimmungsverordnung (SLBV) 831.51 4 Das Amt rechnet bei privaten Leistungserbringenden die gesetz-

lich vorgeschriebenen Sozialversicherungsabgaben für unselbstständig erwerbstätige Personen ab und bezahlt diese.

§ 35 1 Beratungsleistungen werden objektfinanziert abgegolten. Objekt-

2 Das Amt legt fest, welche weiteren Leistungen objektfinanziert ab- finanzierte Leistungen gegolten werden. 3 Liegen für eine Leistung noch keine Erfahrungswerte vor oder

droht eine bedeutsame Angebotslücke, kann das Amt mit Leistungs- erbringenden eine Defizitdeckung bis zur vollen Höhe oder eine Ab- rechnung nach Aufwand vereinbaren.

§ 36 1 Leistungsvereinbarungen können für ein oder mehrere Leistungs-

Jahre abgeschlossen werden, längstens für die Dauer der befristeten vereinbarungen Beitragsberechtigung. 2 Sie regeln insbesondere das Leistungsangebot, die Leistungsmenge,

die Grundsätze der Leistungserbringung und deren Überprüfung sowie die Leistungsabgeltung.

§ 37 1 Kommt keine Leistungsvereinbarung zustande und droht Angebotslücke

hinsichtlich Zielgruppe, Leistungsmenge oder regionaler Abdeckung eine bedeutsame Angebotslücke, legt das Amt die Leistungsabgeltung durch Anordnung fest. 2 Dabei werden die ungedeckten Kosten bei wirtschaftlicher Leis-

tungserbringung berücksichtigt.

§ 38 Erfüllen Leistungserbringende Bestimmungen des Selbst- Pflicht-

bestimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht, beachten sie Vor- verletzungen gaben oder Auflagen des Amtes nicht oder werden die Kostenanteile zweckentfremdet, kann das Amt die Leistungsvereinbarung vorzeitig beendigen oder eine durch Anordnung festgelegte Leistungsabgeltung vorzeitig einstellen.

§ 39 1 Für die Abgeltung der Leistungen ausserkantonaler Leis- Abgeltung bei

tungserbringender sind die Bestimmungen der IVSE massgebend, wenn ausserkantona- die Leistungserbringenden über eine Anerkennung gemäss IVSE ver- len Leistungs- erbringenden fügen oder ein Staatsvertrag dies vorsieht. 2 Leistungen der übrigen ausserkantonalen Leistungserbringenden

werden nur abgegolten, wenn eine Beitragsberechtigung vorliegt. Die Abgeltung richtet sich nach dieser Verordnung.

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G. Sicherung und Entwicklung des Angebots

Veröffent-

§ 40 Das Amt veröffentlicht mindestens alle drei Jahre Auswer-

lichung von tungen zu Angebotsentwicklung, Angebotsnutzung, Überangeboten und Auswertungen Angebotslücken. Förderung von

§ 41 1 Infrastrukturvorhaben der Institutionen gemäss IFEG kön-

Infrastruktur- nen mit Bürgschaften oder Darlehen gefördert werden, wenn vorhaben a. die Institutionen beitragsberechtigt sind, b. die Vorhaben zur Angebotssicherung notwendig sind, c. die Vorhaben den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung entsprechen, d. die Vorhaben einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Betriebs- führung dienen, e. die Finanzierung nicht anderweitig sichergestellt werden kann. 2 Infrastrukturvorhaben sind:

a. der Kauf von Liegenschaften, b. Neubauten, c. Umbauten, d. Instandsetzungen bestehender Liegenschaften, e. andere Investitionen, die wesentliche bauliche Eingriffe nach sich ziehen. Bürgschaften

§ 42 1 Eine Bürgschaft kann nur für Darlehen einer Bank gemäss

dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Spar- kassen9 gewährt werden. 2 Sie beträgt höchstens 50% des zu sichernden Darlehens. Aus-

nahmsweise kann sie höher ausfallen. 3 Die Höhe der Bürgschaft bemisst sich nach den anrechenbaren

Kosten und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Infrastruk- turvorhabens. 4 Der Kanton verlangt eine handelsübliche Kommission.

Darlehen

§ 43 1 Kann mit einer Bürgschaft die Finanzierung des Infra-

strukturvorhabens nicht sichergestellt werden, kann ein Darlehen ge- währt werden. 2 Der Kanton bestimmt die Höhe des Darlehens auf der Grundlage

der anrechenbaren Kosten und unter Berücksichtigung der Notwen- digkeit des Infrastrukturvorhabens. 3 Er verlangt einen marktüblichen Zins. Er kann eine Sicherstellung

verlangen und eine Amortisationspflicht vorsehen.

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§ 44 1 Anrechenbar sind für die Leistungserbringung notwendige Anrechenbare

Baukosten. Nicht anrechenbar sind insbesondere: Kosten a. Kosten für Flächen, die über das genehmigte Raumprogramm hin- ausgehen, b. Mehrkosten wegen unzweckmässiger oder besonders aufwendiger Ausführung oder Ausstattung der Bauten, c. Erwerbskosten für Land, das nicht als Bauplatz samt erforderlichem Umschwung benötigt wird. 2 Die Baudirektion erstellt zuhanden des Amtes baufachliche Gut-

achten. Diese enthalten insbesondere Angaben a. zum anrechenbaren Raumprogramm, b. zu den anrechenbaren Kosten, c. zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäss

§ 41 Abs. 1 lit. c und d,

d. zur Einhaltung des Beschaffungsrechts.

§ 45 1 Die Kommission besteht aus höchstens 13 Mitgliedern. Das Kommission für

Amt ist mit mindestens einer Person vertreten. Behinderten- 2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von fragen a. Bestellung vier Jahren.

§ 46 1 Das Amt führt den Vorsitz und das Sekretariat. Im Übri- b. Organisation

gen konstituiert sich die Kommission selbst. 2 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf

der Genehmigung der Sicherheitsdirektion.

§ 47 Die Kommission c. Aufgaben

a. begleitet die Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes und berät dabei das Amt, b. beobachtet und beurteilt Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen10.

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H. Übergangsbestimmung

§ 48 Die Abklärungsstelle kann die individuelle Bedarfsermitt-

lung in Institutionen gemäss IFEG während längstens dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit der am 31. Dezember 2023 aner- kannten Methode zur Einstufung des individuellen Betreuungsbedarfs vornehmen.

1 OS 78, 287; Begründung siehe ABl 2023-05-05 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024. 3 LS 831.5.

4 LS 851.5.

5 SR 220.

6 SR 831.10.

7 SR 831.20.

8 SR 831.26.

9 SR 952.0.

10 SR 0.109.

11 Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 376; ABl 2024-07-12). In

Kraft seit 1. Januar 2026.

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