Lexipedia

832.01

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz

EG KVG

Präambel

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) 832.01

1.10.23 - 122

Einführungsgesetz

zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

(vom 29.April 2019)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 21. Sep-

tember20163 undderKommissionfürsozialeSicherheitundGesundheit

vom 5. Februar 2019,

beschliesst:

1. Abschnitt: Versicherungspflicht

Kontrolle und

Information

Art. 1

Die Gemeinden prüfen, ob Personen, die sich dort niederlas- sen oder Aufenthalt begründen, für Krankenpflege gemäss dem Bun- desgesetz vom 18.März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)8 versichert sind. Sie weisen versicherungspflichtige Personen, die nicht versichert sind, einem Versicherer zu.

Der Regierungsrat kann diese Aufgaben für bestimmte Gruppen von Personen gemäss Abs.1 auf kantonale Amtsstellen oder gegen eine kostendeckende Entschädigung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) übertragen. Er regelt die Zuständigkeit für diese Aufgaben bei Perso- nen ohne Niederlassung und Aufenthalt in einer Gemeinde.13

Auf Verlangen haben die Versicherten die für die Überprüfung ihres Versicherungsschutzes erforderlichen Unterlagen einzureichen.

DerRegierungsratregeltdieInformationüberdieVersicherungs-

Art. 6

pflicht gemäss a KVG in der Verordnung. Ausnahmen und Befreiung

Art. 2

1 Die SVA entscheidet über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht mittels anfechtbarer Verfügung.

SiekannvondenAntragstellenden,ihrenArbeitgebern, denVer- sicherernunddenkantonalenundkommunalenBehördenAuskunftund BelegeverlangenüberdiePersonalien,dieMeldeverhältnisse,denZivil- stand,dieberuflicheTätigkeit,denAufenthaltszweck,dieVersicherungs- verhältnisse und den Gesundheitszustand der Antragstellenden.

Sie erhält vom Kanton eine kostendeckende Entschädigung.

.01 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

. Abschnitt: Prämienverbilligung

  1. Höhe Höhe der Prämien- verbilligung

Art. 3

Der Kanton übernimmt die Krankenkassenprämie einer an- spruchsberechtigtenPerson,soweitihreReferenzprämieeinenbestimm- ten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens (Eigenanteil) über- steigt.

DerRegierungsratlegtdenEigenanteilimVorjahrzumAnspruchs- jahrsofest,dassdiefürdiePrämienverbilligungzurVerfügungstehen- den Mittel voraussichtlich ausgeschöpft werden. Zur Vermeidung einer erheblichen Budgetabweichung kann er den Eigenanteil im Anspruchs- jahr neu festlegen.

Der Eigenanteil für Einzelpersonen und Alleinerziehende beträgt

%desEigenanteilsfürVerheiratetebzw.eingetragenePartnerinnen oder Partner.

Personen, die sich freiwillig für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherungversichernlassen,erhaltenkeinePrämien- verbilligung.

Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden.11

  1. Referenz- prämie

Art. 4

DieReferenzprämieentspricht 60%derjeweiligenregiona- len Durchschnittsprämie.

Würden mit einer Referenzprämie von 60% voraussichtlich mehr als 30% der Versicherten eine Prämienverbilligung erhalten, wird die Referenzprämie entsprechend erhöht.

Ist die Bruttoprämie einer anspruchsberechtigten Person tiefer als dieReferenzprämie,erhältsiehöchstensdieBruttoprämiealsPrämien- verbilligung.

  1. massgebendes Einkommen

Art. 5

Dasmassgebende Einkommen entspricht der Differenz zwi- schen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung. Hinzugerechnet werden

  1. Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen,
  2. freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Bei- träge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a),
  3. Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen,
  4. Grundsatz

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) 832.01

.10.23 - 122

  1. 10%dessteuerbarenGesamtvermögensnachAbzugfolgenderFrei- beträge:

. Fr. 150000bei Verheirateten und Personen mitKindernimglei- chen Haushalt,

. Fr. 75000 bei den übrigen Personen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. Gemeinsame Bestimmung der Prämien- verbilligung

Art. 6

Für folgende Personengruppen wird die Höhe der Prämien- verbilligung gemeinsam bestimmt:

  1. gemeinsam besteuerte Erwachsene,
  2. gemeinsam besteuerte Elternundminderjährige Kinderim gleichen Haushalt,
  3. derseparatbesteuerteElternteilundminderjährigeKinderimglei- chen Haushalt, wenn die Eltern nicht zusammenleben,
  4. der separat besteuerte Elternteil mit dem höheren Einkommen und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern zusam- menleben,
  5. die Eltern oder der Elternteil und ihre erwachsenen Kinder, wenn

. das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Ausbildung steht,

. die Eltern oder der Elternteil unterhaltspflichtig sind,

. das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilli- gung gestellt hat und

. das Kind nicht mit eigenen Kindern eine Familie bildet.

Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuererklärung vor,richtetsichdasmassgebendeEinkommendanach.Andernfallswer- den die massgebenden Einkommen zusammengezählt.

Die Referenzprämien werden zusammengezählt.

Die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Refe- renzprämien auf die Personen der Gruppe aufgeteilt. Mindest- ansprüche nach KVG

Art. 7

Wirdmiteinemgemäss§ 6Abs.4bestimmtenPrämienverbil-

Art. 65

ligungsanteilderMindestanspruch einerPerson gemäss KVGnichteingehalten,wirddiePrämienverbilligungdies sprechend erhöht. Die Erhöhung geht zulasten des G Abs.1bis erPersonent- esamtbetrags für die Prämienverbilligung.

Der Mindestanspruch bezieht sich auf die Krankenkassenprämie einesgünstigenVersicherungsmodellsbeieinergünstigenVersicherung.

Der Regierungsrat legt die Grenzen des mittleren Einkommens

Art. 65

gemäss Abs. 1bis KVG fest. Die Grenzen für Familien mit Kin-

Art. 6

dern in Ausbildung gemäss alsdieGrenzenfürFamilienmi Abs. 1 lit. e sind um einen Drittel höher tausschliesslichminderjährigenKindern.

.01 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

  1. Berechnungsgrundlagen

Art. 8

Alter ter de am End Richten sich die Prämienverbilligungsbeiträge nach dem Al- r anspruchsberechtigten Person, ist für das ganze Jahr das Alter e des Vorjahres massgebend.

Art. 9 Einkommen tuellstenS mehralsvie berücksich 2 Liegt ke schätzung 3 Liegtkei Einkommen 4 Der Regi b. bei jun Erwachsene

Das massgebende Einkommen bestimmt sich nach der ak- teuereinschätzung. Einschätzungen fürSteuerperioden,die rJahrehinterdemAnspruchsjahrzurückliegen,werdennicht tigt. ine den Anforderungen von Abs. 1 genügende Steuerein- vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt. neSteuererklärungvor,wirdaufandereAusweiseüberdas abgestellt. erungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung. gen n

Art. 10

FürPersonen ab demvollendeten18.Altersjahr istbis zum VorliegendererstenSteuereinschätzungeinEinkommenvonnullFran- ken massgebend.

Art. 12

Die Meldepflichtgemäss Abs. 1 und die Überprüfung der Prä-

Art. 19

mienverbilligung gemäss bleiben vorbehalten. Veränderung der Grundlagen

Art. 11

Verändern sich die Grundlagen zur Berechnung der Prä- mienverbilligung einer Person, sodass sie eine wesentlich höhere Prä- mienverbilligungzugutehätte, kann sieim FolgejahrderenAnpassung verlangen.

Die SVA13 passt die Prämienverbilligung rückwirkend auf der Grundlage der Steuererklärung für das betreffende Jahr oder ersatz- weise anderer Ausweise an.

InHärtefällenundinweitereninderVerordnungbezeichnetenFäl- len kann die SVA die Prämienverbilligung bereits im Jahr, in dem die Änderung eingetreten ist, ganz oder teilweise anpassen.

  1. tiefere Prämien- verbilligung

Art. 12

Verändern sich die Grundlagen zur Berechnung der Prä- mienverbilligung einer Person, sodass sie eine wesentlich tiefere Prä- mienverbilligung zugute hätte, meldet sie dies nach Eintritt der Verän- derung der SVA.

DieSVApasstdiePrämienverbilligungrückwirkendaufderGrund- lage der Steuererklärung des betreffenden Jahres oder ersatzweise an- derer Ausweise an.

  1. im Allgemeinen
  2. höhere Prämien- verbilligung

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) 832.01

.10.23 - 122

  1. gemeinsame Bestimmungen

Art. 13

DieSVAteiltdenAnspruchsberechtigtenmit,vonwelchen GrundlagensiebeiderBerechnungderPrämienverbilligungausgeht.Sie

Art. 11

weist sie auf das Melderecht ( Abs. 1) und die Meldepflicht (§ 12

Art. 15

Abs. 1) sowie bei Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe ( Abs. 1) auf die Möglichkeit der Prämienübernahme hin.

DerRegierungsratregeltdieEinzelheiteninderVerordnung.Er

Art. 11

legt insbesondere die Wesentlichkeitsgrenzen gemäss Abs. 1 und

Art. 12

Abs. 1 fest.

  1. Einzelne Versichertengruppen Personen mit Anspruch auf Ergänzungs- leistungen

Art. 14

Bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen ge- mäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)7 über- weist die SVA dem Versicherer einen Betrag in der Höhe des Mindest- anspruchs nach ELG und höchstens in der Höhe der nach ELG aner- kannten Ausgabe für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Die Überweisungen gemäss Abs. 1 gehen zulasten des Gesamt- betrags für die Prämienverbilligung.

Entfällt der Anspruch auf Ergänzungsleistungen, gilt das Gesuch

Art. 21

um Ergänzungsleistungen als Antrag auf Prämienverbilligung. über die Verjährung gilt nicht. Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe

Art. 15

Die Gemeinde oder dieSVA übernimmtdie durchdie Prä- mienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem WohnsitzinderGemeinde,soweitdasnachdemSozialhilferechtberech- nete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist.

Die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Prämie wird direkt dem Versicherer überwiesen.

DieForderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Per- son gehen auf die Gemeinde oder die SVA über. Diese macht sie unter

Art. 26

den Voraussetzungen von § 19815 geltend und leitet 4 DerKantonvergütetderGem gen zulasten des Gesamtbe –30 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni den Erlös dem Kanton weiter. eindeoderderSVAdieAufwendun- trags für die Prämienverbilligung. Quellensteuer- pflichtige Personen

Art. 16

Bei anspruchsberechtigten Personen, die im Kanton Zürich quellensteuerpflichtig sind, wird der Quellensteuerbetrag in das entspre-

Art. 5

chende massgebende Einkommen gemäss 2 Der Regierungsrat regelt die Einze umgerechnet. lheiten in der Verordnung.

.01 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) Versicherte mit Wohnsitz im Ausland

Art. 17

Der Kanton entrichtet an Personen mit Wohnsitz im Aus- land eine Prämienverbilligung, wenn sie verpflichtet sind, sich in der Schweiz für Krankenpflege zu versichern. Der Anspruch auf Prämien- verbilligung gegenüber dem Bund bleibt vorbehalten.

Das für die Höhe der Prämienverbilligung massgebende Einkom- men wird an das Preisniveau im Wohnsitzstaat der anspruchsberechtig- ten Person angepasst.

  1. Verfahren Antrag und Entscheid

Art. 18

Die SVA richtet Prämienverbilligungen nur aufAntrag hin aus.

Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu.

Sie bestimmt die Höhe der Prämienverbilligung in der Regel vor Beginn des Anspruchsjahres. Die Neubestimmung der Prämienverbilli-

Art. 3

gungimAnspruchsjahrinfolgeAnpassungdesEigenanteilsgemäss Abs. 2 Satz 2 bleibt vorbehalten.

Sie übermittelt den Gemeinden periodisch und auf Anforderung hin Daten über die ausbezahlten Prämienverbilligungen. Provisorische und definitive Bestimmung der Prämien- verbilligung

Art. 19

DieSVAüberweistdenVersicherern60–80%dernachden vorstehendenBestimmungenbestimmtenPrämienverbilligung.DerRe- gierungsrat bestimmt den Prozentsatz.

Liegt die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt dieSVAgestütztdaraufdiePrämienverbilligungdefinitivundgleichtdie Differenz mit dem Versicherer aus.

Art. 20

Rückforderung von den versic diger oder feh unrechtmässig DieSVA unddieGemeindenfordernPrämienverbilligungen herten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollstän- lerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie bezogen wurden.

Art. 21 Verjährung verbilligun Jahres gest 2 Rückforde sie begründ nach fünf J

Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämien- g können bis 31.März des auf das Anspruchsjahr folgenden ellt werden. rungsansprüche verjähren in einem Jahr, nachdem die enden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch ahren seit Ausrichtung der Beiträge.

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) 832.01

.10.23 - 122 Erheblichkeits- grenze

Art. 22

PrämienverbilligungeningeringerHöhewerdennichtaus- bezahlt oder zurückgefordert.

Der Regierungsrat legt die Grenze in der Verordnung fest. Ergänzende Regelungen

Art. 23

DerRegierungsratregeltdieEinzelheitendesVerfahrensin der Verordnung.

  1. Finanzierung und Vollzug Bundes- und Kantonsbeitrag

Art. 24

Die Prämienverbilligungen werden durch den Bundesbei- trag und durch einen Beitrag des Kantons finanziert.

DerBundesbeitragdarfnichtfürfolgendeAufwendungenverwen- det werden:

  1. beiPersonenmitAnspruchaufSozialhilfe:Übernahmederdurchdie

Art. 15

Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien gemäss b. bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistung Abs. 1, en: Prämienver-

Art. 14

billigung gemäss ,

Art. 25

c. Entschädigung der SVA gemäss 3 Der Kantonsbeitrag beträgt im Abs. 1. Vierjahresdurchschnitt mindestens

Art. 66

% des voraussichtlichen Bundesbeitrags gemäss KVG. Der Regierungsrat legt den Kantonsbeitrag fest.

Art. 25 Vollzug kostende mienverb 2 Sieist

DieSVAführtdiePrämienverbilligungdurch.Sieerhälteine ckendeEntschädigungzulastendesGesamtbetragsfürdiePrä- illigung. fürdenDatenaustauschgemässArt.65Abs.2KVGzustän- dig. Bearbeitung von Personen- daten

Art. 26

DieSVAkannjederzeitverlangen,dassdieVersichererihr

Art. 105

die Daten der im Kanton versicherten Personen gemäss Verordnungvom27.Juni1995überdieKrankenversicherung9 m 2 Sie ist berechtigt, Daten im Abrufverfahren aus nat nalen und kommunalen Registern, insbesondere den Steu der kantonalen Einwohnerdatenplattform und dem Famili register,sowieausVeranlagungssystemenderSteuerbehörde hen und zu bearbeiten, soweit sie die Daten für die D g der elden. ionalen, kanto- erregistern, enzulagen- nzubezie- urchführung der Prämienverbilligungen benötigt.

.01 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG)

Sie kann im Einzelfall von den Antragstellenden, den Gemeinden, denAusbildungsstättenunddenVersicherernAngabenundBelegever- langenüberdie Personalien, die AHV-Versichertennummer, die Melde- verhältnisse, dieAusbildungssituation, dieVersicherungsverhältnisse sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antrag- stellenden.

Bei jungen Erwachsenen in Ausbildung kann sie zudem Angaben und Belege verlangenüber die unterhaltspflichtigen Personen,insbeson- dereüberderenEinkommenundVermögenundderenAHV-Versicher- tennummer. Verlustscheine für unbezahlte Prämien

Art. 27

DieEntschädigungderVersichererfürVerlustscheineund

Art. 64

andere Rechtstitel gemäss samtbetrags für die Prämie 2 DerVersicherergibtderSVA stehenderPrämienoderKosten a Abs. 4 KVG geht zulasten des Ge- nverbilligung. diePersonenbekannt,diewegenaus- beteiligungenderobligatorischenKran-

Art. 64

kenpflegeversicherung betrieben werden ( SVA leitetdieBetreibungsanzeigeandiezust a Abs. 2 KVG). Die ändige Gemeindeweiter. Überweisung an die Versicherer

Art. 28

Der Kanton schiesst der SVA die den Versicherern zu über- weisenden Prämienverbilligungen vor.

Die SVA vergütet den Versicherern die Prämienverbilligungen mit Valuta 1. Juli des Anspruchsjahres. Abrechnungen und Revision

Art. 29

Die SVA erstellt Abrechnungen zuhanden der für das Ge- sundheitswesen zuständigen Direktion (Direktion)13 und stellt ihr jähr- lich Revisionsberichte zu.

DieVerordnungregeltInhaltundAblieferungsdatenderAbrech- nungen und des Revisionsberichts.

. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Art. 30

Vollzug der Dire Amts- un Verwaltu Die Gesetzgebung über die Krankenversicherung wird von ktion vollzogen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. d ngs- hilfe

Art. 31

Die Versicherer, die SVA und die kantonalen und kommuna- len Verwaltungseinheiten leisten einander beim Vollzug des Kranken- versicherungsrechts kostenlos Amts- und Verwaltungshilfe. Anwendbares Verfahrensrecht

Art. 32

FürdieAusrichtungvonPrämienverbilligungengiltdasBun- desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG)6.

Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) 832.01

.10.23 - 122

Art. 58

In Abweichung von rungsgericht dann zu der Kanton für die A Abs. 1 ATSG ist das Sozialversiche- r Beurteilung von Beschwerden zuständig, wenn usrichtung der Prämienverbilligung zuständig ist.

Art. 32

Aufsicht untersteh Oberaufsi a.12 Soweit die SVA Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllt, t sie der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrates und der cht des Kantonsrates. Straf- bestimmungen

Art. 33

Mit Busse wird bestraft, wer

Art. 12

a. vorsätzlich die Meldepflicht gemäss b. vorsätzlichdurchfalscheAngabeneinezu Abs. 1 verletzt, hohePrämienverbilligung erwirkt. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 34

Das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 wird aufgehoben. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 35

Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. DasSozialhilfegesetzvom14.Juni19815 wirdwiefolgtgeändert: . . .10
  2. Das Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 19934 wird wie folgt geändert: . . .10

OS 75, 174.

Inkrafttreten: 1.April 2020.

ABl 2016-10-07.

LS 212.81.

LS 851.1.

SR 830.1.

SR 831.30.

SR 832.10.

SR 832.102.

Text siehe OS 75, 174.

Eingefügt durch G vom 2.November 2020 (OS 75, 473; ABl 2020-08-28). In Kraft seit 15.November 2020.

Eingefügt durch G vom 23.Mai 2023 (OS 78, 97; ABl 2021-09-17). In Kraft seit

.Oktober 2023.

Fassung gemäss G vom 23.Mai 2023 (OS 78, 97; ABl 2021-09-17). In Kraft seit

.Oktober 2023.