Zuständigkeiten gesetzgebung übe und nicht eine a Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundes- r die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt ndere Stelle zuständig ist.
- Sozial- versicherungs- anstalt
832.21
Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) 832.21
1.1.24 -123
Vollzugsverordnung
zur Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung
(VV UVG)
(vom 6.Oktober 2010)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art.80 und 86 Abs.2 des Bundesgesetzes vom 20.März 1981
über die Unfallversicherung (UVG)3 sowie Art.54, 106 und 107 der Ver-
ordnung vom 20.Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)4,
beschliesst:
Zuständigkeiten gesetzgebung übe und nicht eine a Die Gesundheitsdirektion sorgt für den Vollzug der Bundes- r die Unfallversicherung, soweit er dem Kanton obliegt ndere Stelle zuständig ist.
Die Sozialversicherungsanstalt klärt die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber periodisch über die Versicherungspflicht auf.
Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht und mel- det der Ersatzkasse und der SUVA die Arbeitgeberinnen und Arbeit- geber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch von keinem Versicherer erfasst sind.
Der Kanton ersetzt der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendun- gen.
Werden durch die Missachtung von Sicherheitsvorschriften das Leben oder die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schwer gefährdet, trifft das Amt für Wirtschaft5 die notwendigen Zwangs- massnahmen.
Die Finanzdirektion sorgt für die Versicherung des kantona- len Personals.
.21 Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung (VV UVG) Ermittlung des Unfallhergangs
Die Behörden von Kanton und Gemeinden helfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Versicherer bei der Ermittlung des Unfall- herganges und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
OS 65, 751; Begründung siehe ABl 2010, 2181.
Inkrafttreten: 1.Januar 2011.
SR 832.20.
SR 832.202.
Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 558; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.