über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaff- hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin vom 22. Mai 2024 (IVBSA) bei.
833.1
Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht
BSAG
Präambel
Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG) 833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG) (vom 30. Juni 2025)1, 2
Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 5. Juni 20243 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 21. Februar 20254, beschliesst:
§ 1 Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung Beitritt
§ 2 1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Aufgaben
Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gal- a. Anstalt len, Graubünden, Thurgau und Tessin (Anstalt) beaufsichtigt folgende Einrichtungen mit Sitz im Kanton Zürich: a. Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, gemäss
Art. 61 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, b. Personalfürsorgestiftungen gemäss
Art. 89 a des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)6. 2 Sie beaufsichtigt klassische Stiftungen gemäss
Art. 84 ZGB, die
nach ihrer Bestimmung a. dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören, b. einer Gemeinde angehören und nicht von dieser beaufsichtigt wer- den. 3 Sie ist überdies
a. Kantonsbehörde gemäss
Art. 85 , 86 und 86 a ZGB,
b. Kantonsbehörde gemäss
Art. 88 ZGB, ausser bei Stiftungen, die
von einem Bezirk oder einer Gemeinde beaufsichtigt werden, c. Rekursinstanz gemäss
§ 9
Abs. 1 dieses Gesetzes.
§ 3 1 Der Bezirksrat beaufsichtigt klassische Stiftungen, die nach b. Bezirksrat
ihrer Bestimmung dem Bezirk oder mehreren Gemeinden des Bezirks angehören. 2 In diesen Fällen ist er Kantonsbehörde gemäss
Art. 88
ZGB.
1. 10. 25 - 130 1
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c. Gemeinde-
§ 4 1 Der Gemeindevorstand kann beschliessen, einzelne klassi-
vorstand sche Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehören, selbst zu beaufsichtigen, wenn eine Stiftung a. eine Bilanzsumme von weniger als 5 Mio. Franken ausweist und b. im Jahresdurchschnitt über weniger als fünf Vollzeitstellen verfügt. 2 In diesem Fall ist der Gemeindevorstand Kantonsbehörde gemäss
Art. 88 ZGB.
3 Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli. Der
Gemeindevorstand teilt seinen Beschluss der Anstalt bis zum Ende des Vorjahres mit. 4 Erfüllt eine Stiftung die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr,
hebt der Gemeindevorstand seinen Beschluss auf und teilt dies der Anstalt mit. Die Zuständigkeit für die Aufsicht wechselt auf den 1. Juli zur Anstalt. Zuständigkeiten
§ 5 1 Der Kantonsrat entscheidet über
a. Kantonsrat a. grundlegende Änderungen der Vereinbarung, insbesondere über den Beitritt weiterer Kantone, b. den Austritt aus der Vereinbarung, c. die einvernehmliche Auflösung der Vereinbarung. 2 Er nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Anstalt
zur Kenntnis. b. Regierungsrat
§ 6 1 Der Regierungsrat bezeichnet
a. dasjenige seiner Mitglieder, das den Kanton im Konkordatsrat der Anstalt vertritt, b. die Mitglieder des Schiedsgerichts gemäss
Art. 27 IVBSA.
2 Er stellt dem Kantonsrat Antrag auf Kenntnisnahme des Geschäfts-
berichts und der Jahresrechnung der Anstalt. Dabei erstattet er Bericht über die beaufsichtigten Einrichtungen mit Sitz im Kanton. 3 Er kann nicht grundlegenden Änderungen der Vereinbarung in
eigenem Namen zustimmen. c. Vertreterin
§ 7 Das Mitglied des Regierungsrates, das den Kanton im Kon-
oder Vertreter kordatsrat vertritt, berichtet dem Kantonsrat und dem Regierungsrat im Konkordats- rat jährlich über den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der An- stalt. Amtliche
§ 8 Amtliche Publikationen der Anstalt werden im Amtsblatt
Publikationen veröffentlicht.
2
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§ 9 1 Anordnungen der Bezirke und Gemeinden im Bereich der Rechtsschutz
klassischen Stiftungen sind mit Rekurs bei der Anstalt anfechtbar. 2 Anordnungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich
der klassischen Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton, sei- nen Bezirken oder seinen Gemeinden angehören, sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar. 3 Der Rechtsschutz gegen Anordnungen der Anstalt im Bereich der
beruflichen Vorsorge richtet sich nach
Art. 7 IVBSA.
4 Die übrigen Anordnungen und die Erlasse der Anstalt sind mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
§ 10 Das Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli Aufhebung bis-
2011 wird aufgehoben. herigen Rechts
§ 11 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Änderung bis-
vom 2. April 19115 wird wie folgt geändert: . . .8 herigen Rechts
§ 12 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bei der BVG- Übergangs-
und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich hängig sind, werden von der bestimmung Anstalt weitergeführt und richten sich nach bisherigem Recht. 2 Stiftungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes von der Gemeinde
beaufsichtigt werden, werden weiterhin von dieser beaufsichtigt.
1 OS 80, 228;
§ 1 tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026 (§
§ 2 –12 und Vereinbarung).
3 ABl 2024-06-21.
4 ABl 2025-03-21.
5 LS 230.
6 SR 210.
7 SR 831.40.
8 Text siehe OS 80, 228.
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833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG)
Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht der Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin (IVBSA) (vom 22. Mai 2024)
Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin vereinbaren:
1. Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame
Art. 1 Die Kantone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Aus-
Aufsichtsregion serrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin («Vereinbarungskantone») bilden eine gemeinsame Auf- sichtsregion für die Beaufsichtigung von a) Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss
Art. 61 des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenvorsorge (BVG), b) klassischen Stiftungen gemäss
Art. 84 des Schweizerischen Zivil-
gesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), soweit die Verein- barungskantone diese Aufgabe der Anstalt übertragen haben. Anstalt
Art. 2 Unter dem Namen «BVG- und Stiftungsaufsicht der Kan-
a. Grundsatz tone Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin» besteht eine interkantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit und Sitz in Zürich. b. Sprachen
Art. 3 1 Amtssprache der Anstalt ist Deutsch.
2 Die Anstalt stellt ihre Leistungen im Zusammenhang mit einer
Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder einer klassischen Stiftung in einer Amtssprache des Vereinbarungskantons zur Verfügung, in wel- chem die Einrichtung oder Stiftung ihren Sitz hat.
4
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Art. 4 1 Die Anstalt c. Aufgaben
a) erfüllt die den Kantonen nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertra- genen Aufgaben, b) übernimmt die Aufgaben im Bereich der klassischen Stiftungen, soweit ihr die Vereinbarungskantone diese Aufgaben gemäss
Art. 35 übertragen haben.
2 Die Vereinbarungskantone können der Anstalt weitere Aufgaben
im Bereich der klassischen Stiftungen übertragen, insbesondere die Funktionen als Kantonsbehörde gemäss
Art. 85 , 86, 86 a und 88 ZGB
und die Behandlung von Rechtsmitteln.
Art. 5 Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Recht des Kan- Anwendbares
tons Zürich anwendbar. Recht
Art. 6 1 Für die Angestellten der Anstalt gilt das öffentliche Per- Personalwesen
sonalrecht des Kantons Zürich. 2 Der Verwaltungsrat kann im Personalreglement abweichende Be-
stimmungen erlassen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforder- lich ist. 3 Angestellte der Anstalt, die nach der Bundesgesetzgebung über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligato- risch versichert sind, sind bei einer Personalvorsorgeeinrichtung zu ver- sichern, die nicht der Aufsicht der Anstalt untersteht.
Art. 7 1 Verfügungen der Anstalt im Bereich der beruflichen Vor- Rechtsschutz
sorge können gemäss
Art. 74 BVG angefochten werden.
2 Verfügungen und Rechtsmittelentscheide der Anstalt im Bereich
der klassischen Stiftungen können gemäss den Rechtspflegebestimmun- gen des Vereinbarungskantons angefochten werden, dem die Stiftung nach ihrer Bestimmung angehört. 3 Die übrigen Verfügungen und Erlasse der Anstalt können gemäss
den Rechtspflegebestimmungen des Kantons Zürich angefochten wer- den. 4 Rechtsmittel gegen Erlasse der Anstalt haben keine aufschiebende
Wirkung.
Art. 8 Amtliche Publikationen der Anstalt werden in den amt- Amtliche
lichen Publikationsorganen der betroffenen Vereinbarungskantone ver- Publikationen öffentlicht.
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833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG)
2. Organisation
Organe
Art. 9 Die Organe der Anstalt sind
a) der Konkordatsrat, b) der Verwaltungsrat, c) die Geschäftsleitung, d) die Revisionsstelle. Konkordatsrat
Art. 10 1 Der Konkordatsrat besteht aus je einem Mitglied der
a. Zusammen- Regierungen der Vereinbarungskantone. setzung 2 Er konstituiert sich selbst und wählt aus seiner Mitte die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden. 3 Das Sekretariat des Konkordatsrates wird durch die Geschäfts-
leitung wahrgenommen. b. Beschluss-
Art. 11 1 Der Konkordatsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehr-
fassung heit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen Mitteln an der Sitzung teilnimmt. 2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden
gefasst. Die oder der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. 3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes
Mitglied kann eine Sitzung verlangen. 4 Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates und die
Direktorin oder der Direktor nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil. c. Aufgaben
Art. 12 1 Der Konkordatsrat
a) wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mit- glieder des Verwaltungsrates, b) legt die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates fest, c) genehmigt die Wahl oder Abberufung der Direktorin oder des Direktors, d) wählt die Revisionsstelle, e) genehmigt die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht, f) sorgt für eine angemessene Berichterstattung in den jeweiligen Ver- einbarungskantonen, g) genehmigt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Personal, das Finanzwesen und die Gebühren, h) regelt mit einem Vereinbarungskanton die Einzelheiten dessen Aus- tritts aus der Vereinbarung,
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Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG) 833.1 i) legt bei Austritt des Kantons Zürich aus der Vereinbarung den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht und die Zuständigkeit der Ge- richte neu fest, j) entscheidet bei einvernehmlicher Auflösung der Vereinbarung über die Verwendung des Vermögens. 2 Er stellt bei der Wahl des Verwaltungsrates sicher, dass dessen
Mitglieder unabhängig sind und über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen.
Art. 13 Die Entschädigung der Mitglieder des Konkordatsrates d. Entschädi-
ist Sache der Vereinbarungskantone. gung
Art. 14 1 Der Verwaltungsrat besteht aus der Präsidentin oder dem Verwaltungsrat
Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern. a. Zusammen- 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist setzung und Amtsdauer möglich. 3 Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
Art. 15 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehr- b. Beschluss-
heit seiner Mitglieder persönlich anwesend ist oder mit elektronischen fassung Mitteln an der Sitzung teilnimmt. 2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden
gefasst. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Bei Stimmen- gleichheit gibt ihre oder seine Stimme den Ausschlag. 3 Beschlüsse können auf dem Zirkularweg gefasst werden. Jedes
Mitglied kann eine Sitzung verlangen. 4 Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit
beratender Stimme und Antragsrecht teil.
Art. 16 Der Verwaltungsrat c. Aufgaben
a) führt die Anstalt in strategischer und finanzieller Hinsicht, b) übt die unmittelbare Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der An- stalt aus, c) wählt die Direktorin oder den Direktor und beruft sie oder ihn ab, d) genehmigt die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung, e) setzt das Budget und die Finanzplanung fest, f) beschliesst über die Gewinnverwendung, g) nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis,
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h) verabschiedet die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht, i) erlässt die Reglemente der Anstalt über die Organisation, das Perso- nal, das Finanzwesen und die Gebühren, j) genehmigt die Geschäftsordnung der Anstalt, k) erlässt die Leitlinien über die Informationstätigkeit der Anstalt. Geschäfts-
Art. 17 1 Die Geschäftsleitung besteht aus der Direktorin oder
leitung dem Direktor und weiteren von ihr bzw. ihm bestimmten Mitgliedern. a. Zusammen- 2 Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selbst. setzung
b. Aufgaben
Art. 18 Die Geschäftsleitung
a) führt die Anstalt in fachlicher, operativer und personeller Hin- sicht, b) erlässt die Geschäftsordnung der Anstalt, c) erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen des Verwaltungsrates und berichtet ihm regelmässig, bei besonderen Ereignissen unverzüg- lich, d) erstellt die Jahresrechnung und verfasst den Geschäftsbericht, e) erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Revisionsstelle
Art. 19 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und erstat-
tet dem Verwaltungsrat Bericht über das Ergebnis.
3. Finanzen
Rechnungs-
Art. 20 1 Die Rechnungslegung erfolgt nach den Grundsätzen der
legung und kaufmännischen Buchführung. Finanzplanung 2 Die Anstalt erstellt eine Finanzplanung, ein Budget und einen
Geschäftsbericht. Finanzierung
Art. 21 Die Anstalt finanziert sich durch kostendeckende Ge-
bühren. Gebühren
Art. 22 1 Die Anstalt erhebt
a) jährliche Aufsichtsgebühren, b) Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienst- leistungen.
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Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG) 833.1 2 Die jährliche Aufsichtsgebühr bemisst sich nach der Bilanzsumme
der beaufsichtigten Einrichtung einschliesslich Rückkaufswerte. Dabei werden folgende Tarife für folgende Einrichtungen unterschieden: a) Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, b) übrige Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, c) klassische Stiftungen. 3 Die übrigen Gebühren bemessen sich innerhalb des von der Ge-
bührenordnung vorgegebenen Rahmens nach Aufwand.
Art. 23 1 Das Eigenkapital beträgt 80 bis 120 Prozent des Jahres- Eigenkapital
aufwands der Anstalt. 2 Wird diese Bandbreite unter- oder überschritten, erhöht bzw. senkt
der Verwaltungsrat die Gebühren entsprechend.
Art. 24 1 Um die Zahlungsfähigkeit sicherzustellen, können die Darlehen
Vereinbarungskantone der Anstalt Darlehen gewähren. 2 Darlehen werden zu den Selbstkosten gewährt.
3 Die Anstalt kann Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurück-
zahlen.
Art. 25 Die Anstalt ist von den Staats-, Bezirks- und Gemeinde- Steuerbefreiung
steuern der Vereinbarungskantone befreit.
Art. 26 1 Die Anstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Haftung
Schäden, die ihre Organe und ihre Angestellten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen. 2 Sie schliesst Haftpflichtversicherungen ab.
4. Streiterledigung
Art. 27 1 Über Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen
oder zwischen Vereinbarungskantonen und der Anstalt entscheidet ein Schiedsgericht. 2 Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.
3 Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam
a) eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts, b) ein weiteres Schiedsgerichtsmitglied, falls das Schiedsgericht ansons- ten eine gerade Mitgliederzahl aufweist.
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4 Können sich die Streitparteien nicht auf eine gemeinsame Be-
zeichnung einigen, bezeichnet die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und ein allfälliges weiteres Schiedsgerichtsmitglied.
5. Austritt aus und Auflösung der Vereinbarung
Austritt
Art. 28 1 Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer
a. im Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres aus der Verein- Allgemeinen barung austreten. Ein Austritt kann erstmals fünf Jahre nach Inkraft- treten dieser Vereinbarung erfolgen. 2 Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf
Anteile am Vermögen der Anstalt. 3 Der Konkordatsrat passt den Wortlaut des Titels sowie von
Art. 1
und 2 der Vereinbarung an. 4 Im Übrigen wird der Austritt eines Vereinbarungskantons zwi-
schen diesem und dem Konkordatsrat geregelt. b. des Kantons
Art. 29 1 Tritt der Kanton Zürich aus der Vereinbarung aus, legt
Zürich der Konkordatsrat den Sitz der Anstalt, das anwendbare Recht gemäss
Art. 7 Abs. 3 und 27 Abs. 4 neu fest.
2 Abs. 1 gilt für einen neuen Sitzkanton sinngemäss.
Auflösung
Art. 30 1 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung
durch übereinstimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalender- jahres einvernehmlich auflösen. 2 Der Konkordatsrat entscheidet über die Verwendung des Vermö-
gens.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rechts-
Art. 31 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
nachfolge gehen alle Aktiven und Passiven sowie sämtliche Verträge der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht auf die Anstalt über. Auflösung
Art. 32 Die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und
der bisherigen die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht werden mit Inkrafttre- Anstalten ten dieser Vereinbarung aufgelöst.
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Art. 33 1 Für nicht gedeckte Haftungsansprüche aus der früheren Haftung für
Tätigkeit der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ansprüche aus Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet die Anstalt während der Zeit vor Inkrafttreten zehn Jahren ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung bis zum Betrag des von der jeweiligen Anstalt eingebrachten Eigenkapitals. 2 Darüber hinaus haften für Ansprüche aus der früheren Tätigkeit
der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht subsidiär die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Thurgau und Tessin gemäss den Haftungsregeln der Inter- kantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungs- aufsicht vom 26. September 2005. 3 Die Haftung des Kantons Tessin beschränkt sich auf Ansprüche,
die ab seinem Beitritt zur Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht entstanden sind.
Art. 34 1 Das Anfangskapital der Anstalt besteht aus dem Eigen- Eigenkapital
kapital, das von der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich und der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht eingebracht wurde. 2 Das Mindesteigenkapital gemäss
Art. 23 Abs. 1 ist innert zehn
Jahren vollständig zu äufnen.
Art. 35 Die Anstalt übernimmt mit Inkrafttreten dieser Verein- Aufgaben
barung für die nachstehenden Vereinbarungskantone folgende Auf- im Bereich der klassischen gaben im Bereich der klassischen Stiftungen: Stiftungen a) Kanton Zürich: 1. Aufsicht, soweit dafür nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder Gemeinden zuständig sind, 2. Entscheid über Rekurse gegen Anordnungen der Bezirke und Gemeinden, 3. Funktion als Kantonsbehörde gemäss
Art. 85 , 86 und 86 a
ZGB, 4. Funktion als Kantonsbehörde gemäss
Art. 88 ZGB, soweit dafür
nach dem kantonalen Recht nicht die Bezirke oder Gemeinden zuständig sind, b) Kanton St.Gallen: 1. Aufsicht, 2. Funktion als Kantonsbehörde gemäss
Art. 85 , 86, 86 a und 88
ZGB, c) Kanton Thurgau: Alle Aufgaben des Kantons,
1. 10. 25 - 130 11
833.1 Gesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (BSAG)
d) Kanton Tessin: 1. Aufsicht, 2. Funktion als Kantonsbehörde gemäss
Art. 85 , 86, 86 a und 88
ZGB. Inkrafttreten
Art. 36 1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar des Jahres in
Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Vereinbarungskantone der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Der Konkordatsrat nimmt seine Tätigkeit auf den ersten Tag des
Monats auf, der auf den Monat folgt, in dem sämtliche Vereinbarungs- kantone der Vereinbarung beigetreten sind. 3 Der Verwaltungsrat nimmt seine Tätigkeit unmittelbar nach seiner
Wahl durch den Konkordatsrat auf.
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