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836.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

EG FamZG

Präambel

EG zum BG über die Familienzulagen 836.1

1.1.25 -127

Einführungsgesetz

zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

(EG FamZG)

(vom 19.Januar 2009)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18.Juni

20083 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom

25.November 20084,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Ergänzendes

Recht

Art. 1

DieBestimmungendesBundesgesetzesvom6.Oktober2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)9 und des Bundesgesetzes vom 20.Dezember 1946 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHVG)10 finden Anwendung, soweit das BundesgesetzüberdieFamilienzulagenvom24.März2006(FamZG)12 und die Verordnung über die Familienzulagen vom 31.Oktober 2007 (FamZV)13,diesesEinführungsgesetzunddiekantonalenVollzugsvor- schriften keine Regelung enthalten.

Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die ent- sprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf

  1. die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebenden,
  2. die Festsetzung und den Bezug des Beitrags,
  3. die Verrechnung der Familienzulagen mit Beiträgen der Sozialver- sicherungen. Zuständige Direktion

Art. 2

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates. Vereinbarungen

Art. 12

nach Abs.

FamZG

Art. 3

Die Direktion ist zuständig für den Abschluss von Vereinba- rungen im Sinne von Art.12 Abs.2 letzter Satz FamZG.

.1 EG zum BG über die Familienzulagen Höhe der Familienzulagen

Art. 4

Die Mindesthöhe der Kinderzulage beträgt monatlich Fr.21519 bis zum Ende des Monates, in welchem das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, danach monatlich Fr.26819.

DieMindesthöhederAusbildungszulagebeträgtmonatlichFr.26819.

Der Regierungsrat passt die Mindestansätze der Teuerung an. Art.5 Abs.3 FamZG gilt sinngemäss.

  1. Familienzulagen für Erwerbstätige15

Art. 5

Finanzierung tungskosten w nehmenden nic ständigerwerb 2 Jede Famili fest. Sie ber DeckungderVer und den Laste

1 Die Familienzulagen für Erwerbstätige und die Verwal- erden durch Beiträge der Arbeitgebenden, der Arbeit- ht beitragspflichtiger Arbeitgebender und der Selbst- enden finanziert. enausgleichskasse legt die Höhe der Beitragssätze ücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, die waltungskosten,dieÄufnungderSchwankungsreserve nausgleich.18

Art. 6

Pflichten gen direkt Anspruch a 2 Unabhäng nehmenden 3 Die Arbe tiger Arbe Familienau digen Anga 4 Sie leit unverzügli

1 Jede Familienausgleichskasse informiert die Erwerbstäti- oder durch die angeschlossenen Arbeitgebenden über ihren uf Zulagen. ig davon informieren die Arbeitgebenden ihre Arbeit- über den Anspruch. itgebenden, die Arbeitnehmenden nicht beitragspflich- itgebender und die Selbstständigerwerbenden machen der sgleichskasse alle für die Ausrichtung der Zulagen notwen- ben und bringen die erforderlichen Bescheinigungen bei. en Meldungen, die ihren Anspruch beeinflussen können, ch an die Familienausgleichskasse weiter. Geltend- machung der Zulagen

Art. 7

1 DieErwerbstätigenbeantragendieAusrichtungvonZula- gen bei der zuständigen Familienausgleichskasse. Für Arbeitnehmende kann der Antrag durch ihre Arbeitgebenden gestellt werden.

Die Erwerbstätigen teilen der Familienausgleichskasse unverzüg- lich jede Veränderung mit, die ihren Anspruch beeinflussen könnte. Die Arbeitnehmenden können diese Mitteilung gegenüber den Arbeit- gebenden vornehmen.

Art. 7

Lastenausgleich sen aus den Zula ZahlungvonAusgle gen teilweise au a.17 1 Die unterschiedlichen Lasten der Familienausgleichskas- genzahlungen für Arbeitnehmende werden durch die ichsabgabenunddenBezugvonAusgleichsbeiträ- sgeglichen (teilweiser Lastenausgleich).

  1. Grundsatz

EG zum BG über die Familienzulagen 836.1

.1.25 -127

Der Lastenausgleich erfolgt für jedes Kalenderjahr. Die Summe der Ausgleichsabgaben entspricht der Summe der Ausgleichsbeiträge.

Art. 7

b. Risikosatz aus dem Verhäl fanganArbeitne pflichtigen Ei 2 Der durchsch zwischen den v sen jährlich i ten Familienzu b.17 1 Der Risikosatz einer Familienausgleichskasse ergibt sich tnis zwischen den von ihr jährlich im gesetzlichen Um- hmendeausgerichtetenFamilienzulagenunddenAHV- nkommen der Arbeitnehmenden. nittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis on sämtlichen im Kanton tätigen Familienausgleichskas- m gesetzlichen Umfang an Arbeitnehmende ausgerichte- lagen und den AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeit- nehmenden.

Der um 5% erhöhte durchschnittliche Risikosatz bildet den obe- renmassgebendenRisikosatz.Derum5%verringertedurchschnittliche Risikosatz bildet den unteren massgebenden Risikosatz.

  1. Ausgleichs- abgabe

Art. 7

c.17 1 Unterschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichs- kasse den unteren massgebenden Risikosatz, entrichtet sie eine Aus- gleichsabgabe.

Die Ausgleichsabgabe entspricht der Differenz zwischen dem unteren massgebenden Risikosatz und dem Risikosatz der Familien- ausgleichskasse, bezogen auf die Summe des AHV-pflichtigen Einkom- mens der Arbeitnehmenden.

DienachAbs.2berechneteAusgleichsabgabeverringertsich,wenn dieSummeallerAusgleichsabgabendieSummeallerAusgleichsbeiträge übersteigt. Die Ausgleichsabgabe wird im Verhältnis der Summe aller Ausgleichsbeiträge zur Summe aller Ausgleichsabgaben gekürzt.

  1. Ausgleichs- beitrag

Art. 7

d.17 1 Überschreitet der Risikosatz einer Familienausgleichs- kassedenoberenmassgebendenRisikosatz,erhältsieeinenAusgleichs- beitrag.

Der Ausgleichsbeitrag entspricht der Differenz zwischen dem Risikosatz der Familienausgleichskasse und dem oberen massgebenden Risikosatz,bezogenaufdieSummedesAHV-pflichtigenEinkommens der Arbeitnehmenden.

DernachAbs.2berechneteAusgleichsbeitragverringertsich,wenn die Summe aller Ausgleichsbeiträge die Summe aller Ausgleichsabga- ben übersteigt. Der Ausgleichsbeitrag wird im Verhältnis der Summe aller Ausgleichsabgaben zur Summe aller Ausgleichsbeiträge gekürzt.

Art. 7

e. Verfahren erhebt die Au stützt auf di 2 Der Regieru e.17 1 Die Direktion ist zuständig für den Lastenausgleich. Sie sgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge ge- e Zahlen des Vorjahres aus. ngsrat regelt die Einzelheiten.

.1 EG zum BG über die Familienzulagen

  1. Familienzulagen für Nichterwerbstätige Geltend- machung

Art. 8

NichterwerbstätigebeantragendieAusrichtungvonZulagen

Art. 20

bei der nach tens zwölf Mo wendigen Unte a. die in den Steuererkläru b. eine Besch zungsleistung leistungen zu vom 6.Oktober 2 Zuständige für die Ausri 3 Macht eine oderpersönlic den Zahlen de Steuererkläru eingereicht, tig nachzuwei 4 Die Zulagen definitiven S tenderEinkomm auf ihre Rück 5 Der Regieru zuständigen Familienausgleichskasse jeweils für längs- nate. Sie legen die für die Prüfung der Berechtigung not- rlagen bei, insbesondere: vorangehenden zwölf Monaten zuletzt eingereichte ng, einigung der zuständigen Gemeinde, dass keine Ergän- en im Sinne des Bundesgesetzes über die Ergänzungs- r Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 2006 (ELG)11 bezogen werden. Gemeinde gemäss Abs.1 lit.b ist jene Gemeinde, die chtung der Ergänzungsleistungen zuständig wäre. antragstellende Person geltend, die wirtschaftlichen henVerhältnissewichenimBezugsjahrmassgebendvon r in den vergangenen zwölf Monaten eingereichten ng ab, oder wurde in dieser Zeit keine Steuererklärung hat die antragstellende Person ihren Anspruch anderwei- sen. werden unter dem Vorbehalt ausbezahlt, dass die teuerfaktoren der direkten Bundessteuer das Unterschrei- ensgrenzebestätigen.DieantragstellendePersonwird erstattungspflicht hingewiesen. ngsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 9

Finanzierung DerKantonfinanziertdieFamilienzulagenfürNichterwerbs- tätige.

Art. 10

  1. Durchführungsorgane

Art. 11

Anmeldung den sich b Familienausgleichskassen nach Art.14 Bst.15 c FamZG mel- ei der Direktion an.

Art. 12 Anerkennung werden Famil a. von einer b. mindesten

Als Durchführungsorgane nach Art. 14 Bst.15 a FamZG ienausgleichskassen anerkannt, wenn sie Arbeitgeberorganisation getragen werden, s 500 Arbeitnehmende umfassen,

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  1. dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den gesetzlichen Vor- schriften entspricht und sie die Geschäftsführung ordnungsgemäss besorgen.

Die Direktion entscheidet über die Anerkennung und ihren Ent- zug.

DieAnerkennungkannauswichtigenGründenentzogenwerden, insbesonderewenndieVoraussetzungen,unterdenensieerteiltworden ist,weggefallensindodersichgeänderthabenoderwenndieDirektion nachträglich Kenntnis von Tatsachen erlangt, aufgrund derer die Aner- kennung hätte verweigert werden müssen. Kantonale Kasse

Art. 13

Die kantonale Familienausgleichskasse nach Art. 14 Bst.15 b FamZG ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Art. 14 b. Führung Zürich) füh 2 Die zustä lung der Au men der kan

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA rt die kantonale Familienausgleichskasse. ndigen Organe der SVA Zürich handeln bei der Erfül- fgaben aus diesem Gesetz als Organe und unter dem Na- tonalen Familienausgleichskasse.

Art. 2

Die § über di versich gemäss Bestimm –13 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen e Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invaliden- erung vom 20.Februar 1994 (EG AHVG/IVG)7 werden sinn- angewendet, soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen ungen enthält.

Art. 15

c. Beitragssätze

Der Aufsichtsrat legt die Beitragssätze fest.

Art. 16

d. Haftung Familienaus DerKantonhaftetfürdieVerbindlichkeitenderkantonalen gleichskasse, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen.

Art. 17

Zentralregister über die Persone stehen. Der Kant tion den Ansatz Die kantonale Familienausgleichskasse führt ein Register n, die der kantonalen Familienzulagenordnung unter- on entschädigt sie dafür, wobei die zuständige Direk- bestimmt. Aufgaben der Kassen

Art. 18

Die Familienausgleichskassen sind zuständig für:

  1. den Anschluss der Personen im Sinne von Art.11 Abs.1 und Art.19 FamZG,diederkantonalenFamilienzulagenordnungunterstehen,
  2. den Bezug der Beiträge,
  3. dieBerechnung,FestsetzungundAuszahlungderFamilienzulagen,
  4. dieAbrechnungüberdiebezogenenBeiträgeunddieausbezahlten Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Personen,
  5. den Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden,
  6. Rechtsnatur

.1 EG zum BG über die Familienzulagen

  1. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichs- kasse über den Anschluss einer Person an die Kasse, unter Angabe des Anschlussdatums,
  2. die unverzügliche Meldung an die kantonale Familienausgleichs- kasse über den Austritt einer Person aus der Kasse, unter Angabe des Austrittsdatums,
  3. weitere Aufgaben und Leistungen, insbesondere solche auf dem Gebiet

. der Unterstützung von Angehörigen der Armee,

. der beruflichen Vorsorge,

. des Arbeitnehmer- und Familienschutzes,

. der Kinderbetreuung,

. der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeits- platz,

. der Berufs- und Weiterbildung.

Die weiteren Aufgaben und Leistungen gemäss Abs.1 lit.h sowie die Durchführungsbestimmungen werden im Kassenreglement der Familienausgleichskasse abschliessend aufgeführt. Sie dürfen die ord- nungsgemässe Abwicklung der gesetzlichen Familienzulagen nicht be- einträchtigen.

Auftraggebende für weitere Aufgaben und Leistungen gemäss Abs.1 lit.h können insbesondere sein:

  1. die Gründerverbände der Familienausgleichskassen,
  2. die paritätischen Kommissionen von Gesamtarbeitsverträgen,
  3. der Kanton.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Vereinfachtes Abrechnungs- verfahren

Art. 19

Die Familienausgleichskassen können die Festsetzung und Auszahlung der Zulagen den Arbeitgebenden in eigener Verantwor- tung übertragen.

Art. 20 Anschluss nach der b

DerAnschlussaneineFamilienausgleichskasserichtetsich ereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichs- kasse.

Gehören Arbeitgebende, Arbeitnehmende nicht beitragspflich- tiger Arbeitgebender oder Selbstständigerwerbende einem Verband an, der eine Familienausgleichskasse nach Art.14 Bst.a FamZG führt, schliessen sie sich in der Regel dieser Kasse an.15

EG zum BG über die Familienzulagen 836.1

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Art. 21 Aufsicht bei sie i a. die Tä niert und b. im Fal besondere c. die Ja milienaus 2 Der Reg Kommissio für Famil ausgleich

Die Direktion überwacht den Vollzug dieses Gesetzes, wo- nsbesondere tigkeit der Familienausgleichskassen überwacht und koordi- die notwendigen Weisungen erteilt, le von Streitigkeiten zwischen Familienausgleichskassen ins- über die Zuständigkeit entscheidet, hresrechnung sowie Geschäfts- und Revisionsberichte der Fa- gleichskassen prüft. ierungsrat regelt die Einzelheiten. n ien- skassen

Art. 22

EsbestehteineKommissionfürFamilienausgleichskassen.

Der Regierungsratwählt auf AntragderDirektion für eineAmts- dauer von vier Jahren die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Kommission. Dabei achtet er darauf, dass die kantonale Kasse und die übrigen Familienausgleichskassen sowie die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite angemessen vertreten sind.

Die Kommission berät die Direktion in allen Fragen, die mit den Familienzulagen im Zusammenhang stehen, insbesondere in Bezug auf

  1. die Anerkennung von Familienausgleichskassen,
  2. den Entzug der Anerkennung,
  3. die Genehmigung der Liquidation einer Familienausgleichskasse,
  4. dieGenehmigungeinesZusammenschlussesvonFamilienausgleichs- kassen.
  5. Haftungs- und Strafbestimmungen Haftung der Familien- ausgleichskassen

Art. 23

Verursachen die Organe oder die Angestellten der Fami- lienausgleichskassen einen Schaden durch strafbare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieses Gesetzes oder des damit anwendbar er- klärten AHVG absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge

  1. die Familienausgleichskassen,
  2. dieGründerverbändeoderderenRechtsnachfolgerinnenoder-nach- folger für die anerkannten Familienausgleichskassen und die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen sowie der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.

Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienaus- gleichskasse geltend zu machen. Diese entscheidet darüber mit Verfü- gung. Die Forderung erlischt, wenn die oder der Geschädigte ihr oder sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.

.1 EG zum BG über die Familienzulagen Straf- bestimmungen

Art. 24

Die Art.87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschrif- ten dieses Gesetzes verletzen.

Für die Beurteilung der Übertretungen sind die Statthalterämter zuständig.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 25

Vollzug Aufhebun herigen Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsvorschriften. g bis- Rechts

Art. 26

Das Kinderzulagengesetz (KZG) vom 8. Juni 1958 wird auf- gehoben. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 27

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personal- gesetz) vom 27.September 19985: . . .14
  2. Gesetz über das Sozialversicherungsgericht vom 7.März 19936: . . .14
  3. Landwirtschaftsgesetz (LG) vom 2.September 19798: . . .14 Übergangs- bestimmung

Art. 28

Arbeitgebende im Sinne von §§ 3 und 21 KZG und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führen, sowie Arbeitneh- mende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender schliessen sich einer Familienausgleichskasse an.

Arbeitgebende und Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Ar- beitgebender gemäss Abs.1, die sich bis zum Inkrafttreten dieses Geset- zes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, schliesst die Direktion nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichskassean.Der Anschlusserfolgt rückwirkend aufden Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

OS 64, 142.

Inkrafttreten: 1. Juli 2009.

ABl 2008, 1046.

ABl 2008, 2176.

LS 177.10.

LS 212.81.

LS 831.1.

LS 910.1.

EG zum BG über die Familienzulagen 836.1

.1.25 -127

SR 830.1.

SR 831.10.

SR 831.30.

SR 836.2.

SR 836.21.

Text siehe OS 64, 142.

Fassung gemäss G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; ABl 2012, 154). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Aufgehoben durch G vom 3. September 2012 (OS 67, 636; ABl 2012, 154). In Kraft seit 1. Januar 2013.

EingefügtdurchGvom13.Januar2020(OS75,334;ABl2018-12-21).InKraft seit 1. Januar 2021.

Fassung gemäss Gvom 13. Januar2020(OS 75, 334; ABl2018-12-21). In Kraft seit 1. Januar 2021.

Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2024 (ABl 2024-11-01). In Kraft seit

.Januar 2025.