Macht die anspruchsberechtigte Person selber die Familien- zulage nicht geltend, kann dies stellvertretend der andere Elternteil oder die Person, Sozialhilfestelle oder Einrichtung, die für das Kind sorgt, tun. Nachweis der Zulagen- berechtigung
836.11
Verordnung zum EG FamZG
Präambel
Verordnung zum EG FamZG 836.11
1.1.21 -111
Verordnung
zum EG FamZG
(vom 31. März 2009)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fami-
lienzulagen vom 19. Januar 2009 (EG FamZG)2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Ausrichtung der Familienzulagen
A. Allgemeines
Geltend-
machung
der Zulagen
Art. 1
Art. 2
Die anspruchsberechtigtePerson hat auf VerlangenderFami- lienausgleichskassedieZulagenberechtigungmitDokumentenzubewei- sen. Sind die Dokumente nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, kann die Kasse eine amtlich beglaubigte Übersetzung ver- langen. Die Kosten der Übersetzung gehen zulasten der anspruchs- berechtigten Person.
- Familienzulagen für Erwerbstätige8 Anmelde- verfahren
Art. 3
1 Arbeitnehmende melden ihren Anspruch auf Zulagen bei ihrer oder ihrem Arbeitgebenden oder bei deren oder dessen Fami- lienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfah- ren fest.
Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende nicht beitrags- pflichtiger Arbeitgebender melden ihren Anspruch auf Zulagen bei ihrer Familienausgleichskasse an. Die Familienausgleichskasse setzt das Verfahren fest.
.11 Verordnung zum EG FamZG
Die Prüfung des Anspruchs von Personen mit tiefem Einkommen
Art. 19
(Nichterwerbstätige gemäss 24. März 2006 über die Fami Familienausgleichskassen de nicht beitragspflichtiger A benden. Das Kantonale Sozia Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom lienzulagen [FamZG])4 erfolgt durch die r Arbeitgebenden, der Arbeitnehmenden rbeitgebender oder der Selbstständigerwer- lamt regelt das Nähere. Auszahlung durch Arbeit- gebende
Art. 4
Werden Familienzulagen durch Arbeitgebende ausbezahlt, sind sie
- betragsmässig genau zu bezeichnen,
- von der Lohnzahlung abzugrenzen,
- je als Kinder- und Ausbildungszulage getrennt auszuweisen.
Art. 5
Rückerstattung die von ihnen a massgebenden Te Die Familienausgleichskasse erstattet den Arbeitgebenden usbezahlten Zulagen an den für die Beitragszahlungen rminen zurück. Vereinfachtes Abrechnungs- verfahren
Art. 6
Arbeitgebende,dieFamilienzulagengemäss§ 19EGFamZG selber festsetzen und auszahlen, sind der Familienausgleichskasse für die geordnete Durchführung verantwortlich. Sie erteilen der Kasse auf deren Verlangen die nötigen Auskünfte.
Erfüllen Arbeitgebende ihre Aufgabe nicht ordnungsgemäss, legt die Kasse die Zulagen fest. Durchführungs- stelle
Art. 6
a.9 1 Das Kantonale Sozialamt führt das Lastenausgleichsver- fahren zwischen den im Kanton nach Art.14 FamZG4 zugelassenen Fa- milienausgleichskassen durch.
Es berechnet die Ausgleichzahlungen und eröffnet sie den Fami- lienausgleichskassen durch Verfügung. Meldung der Familienaus- gleichskassen
Art. 6
b.9 1 Die Familienausgleichskassen melden dem Kantonalen Sozialamt nach Ablauf des Geschäftsjahres bis spätestens am 30.Juni
- die Summe der im Geschäftsjahr nach den gesetzlichen Mindest- ansätzen ausbezahlten Familienzulagen und
- die Summe der im Geschäftsjahr auf der Grundlage des AHV-pflich- tigen Einkommens abgerechneten Lohnsummen.
Die Revisionsstelle jeder Kasse bestätigt die Richtigkeit der An- gaben nach Abs.1. Sie reicht die Bestätigung zusammen mit dem Re- visionsbericht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt ein.
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.1.21 -111 Ausgleichs- zahlungen
Art. 6
c.9 1 Die Zahlung der Ausgleichsabgaben ist innert 30 Tagen ab der Eröffnung der Verfügung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist Verzugszins geschuldet.
Das Kantonale Sozialamt zahlt die Ausgleichsbeiträge nach voll- ständigem Eingang der Ausgleichsabgaben innert 30 Tagen aus.
Art. 19
C. Familienzulagen für Nichterwerbstätige gemäss Abs. 1 FamZG8
Art. 7 Formular den Zulag gleichska 2 Das Kan
Nichterwerbstätige gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG machen enanspruch geltend, indem sie das von der Familienaus- sse vorgeschriebene Formular einreichen.8 tonale Sozialamt regelt das Nähere.
Art. 8
Bescheinigung kostenlos erte Die Bescheinigung gemäss § 8 Abs. 1 lit. b EG FamZG wird ilt. Veränderung derVerhältnisse
Art. 9
EinemassgeblicheAbweichunggemäss§ 8Abs.3EGFamZG liegt vor, wenn sich das steuerbare Einkommen um mindestens 25% verändert hat.
. Abschnitt: Durchführungsorgane
- Allgemeines Verzeichnis der Angeschlos- senen
Art. 10
Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen angeschlossenen8
- Arbeitgebenden,
- Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden nicht beitrags- pflichtiger Arbeitgebender,
Art. 19
c. Nichterwerbstätigen gemäss Abs. 1 und 1bis FamZG. Rechnungs- führung
Art. 11
Die Familienausgleichskassen führen über ihre Beitragsein- nahmenundZulagenausgabensowieüberihreReserveneinegetrennte Rechnung. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr oder das für die AHV-Ausgleichskassen durch das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)3 vorge- schriebene Rechnungsjahr.
.11 Verordnung zum EG FamZG Rechenschafts- ablage
Art. 12
Die Familienausgleichskassen reichen innert sechs Mona- ten nach Ablauf des Geschäftsjahres dem Kantonalen Sozialamt die Jahresrechnung, den Geschäftsbericht, den Revisionsbericht und ein Verzeichnis der verantwortlichen Kassenorgane ein. Das Kantonale Sozialamt kann ergänzende Auskünfte verlangen.
InderJahresrechnungsindfürdasGeschäftsjahrundbezogenauf den Kanton Zürich auszuweisen:8
- für die Arbeitnehmenden, die Selbstständigerwerbenden und die Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender:
. das beitragspflichtige Einkommen,
. die erhobenen Beiträge für die Zulagen,
. die nach gesetzlichem Ansatz ausbezahlten Kinder- und Aus- bildungszulagen,
. die für die Zulagen geäufneten Schwankungsreserven,
Art. 19
b. für die Nichterwerbstätigen gemäss Abs. 1 und 1bis FamZG die Angaben gemäss lit. a Ziff. 3.
Die Revision erstreckt sich auf die Prüfung
- der Geschäftsführung und der Buchhaltung,
Art. 18
b.8 der Meldungen gemäss dieFamilienausgleichskass 4 Das Kantonale Sozialamt Abs. 1 lit. f und g EG FamZG durch engemässArt.14Bst.aundcFamZG. regelt das Nähere, wobei die Bestim-
Art. 68
mungen zur Revision der AHV-Ausgleichskassen ( AHVG)3 sinngemäss anwendbar sind. Buchführung bei Übernahme weiterer Aufgaben
Art. 13
EineFamilienausgleichskasse,dieweitereAufgabenundLeis-
Art. 18
tungen gemäss separatBuchund Abs. 1 lit. h EG FamZG übernimmt, führt darüber weistdieentsprechendeSchwankungsreservegeson- dert aus.
Art. 14
Kassenanschluss gebendensowiedie der Eigenschaft ständigerwerbend Monate angeschlo beitragspflichti nate seit Aufnah 2 Nach erfolglos
1 DiezuständigeFamilienausgleichskassemahntdieArbeit- Selbstständigerwerbenden,diesichihrnachErwerb als Arbeitgebende oder der Anerkennung als Selbst- e durch die AHV-Ausgleichskasse nicht innert dreier ssen haben. Sie mahnt zudem Arbeitnehmende nicht ger Arbeitgebender, die sich ihr nicht innert dreier Mo- me ihrer Tätigkeit angeschlossen haben. er Mahnung schliesst sie sich die in Abs. 1 genann- ten Personen an.
Der Anschluss erfolgt rückwirkend auf den Tag des Erwerbs der Eigenschaft als Arbeitgebende, der Anerkennung als Selbstständig- erwerbende oder der Aufnahme der Tätigkeit als Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender.
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.1.21 -111 Finanzierung
Art. 9
gemäss EG FamZG
Art. 15
DasKantonaleSozialamtvergütetdenFamilienausgleichs-
Art. 19
Abs kassen die ZulagenderNichterwerbstätigengemäss
und
bis FamZG.8
Es entschädigt den Kassen den erforderlichen Durchführungs- aufwand. Übertragung weiterer Aufgaben
Art. 16
DieÜbertragungweitererAufgabengemäss§ 18Abs.1lit.h EGFamZGdurchdenKantonerfolgtimgegenseitigenEinvernehmen und gegen entsprechende Entschädigung durch das Kantonale Sozial- amt.
Art. 14
B. Familienausgleichskassen nach Bst.8 a und c FamZG Kassen nach
Art. 14
Bst.8 a und c FamZG
Art. 17
Die Familienausgleichskassen nach Art. 14 Bst.8 a und c FamZG
- melden ihre Mitglieder innert einem Monat seit deren Aufnahme der kantonalen Familienausgleichskasse,
- teilen der kantonalen Familienausgleichskasse alle Mutationen mit Angabe des Eintritts- oder Austrittsdatums unverzüglich mit.
Das Kantonale Sozialamt regelt das Verfahren.
- Kassen- wechsel
Art. 18
EinWechselderFamilienausgleichskasseerfolgtaufAnfang eines Kalenderjahres.
Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bisherigen Familienausgleichskasse den Austritt bis Ende August des dem Wechsel vorangehenden Jahres.
Die bisherige Familienausgleichskasse meldet den Wechsel der neuen Familienausgleichskasse. Kassen nach
Art. 14
Bst. a FamZG8
Art. 19
Familienausgleichskassen, die als anerkannte Kassen tätig sein wollen, stellen beim Kantonalen Sozialamt ein entsprechendes Gesuch. Das Gesuch ist bis Ende August des Jahres einzureichen, das der Aufnahme der Tätigkeit vorangeht.
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für
Art. 12
die Anerkennung gemäss 3 Dem Gesuch sind beizu a.8 eine Liste aller Ar Arbeitnehmenden nicht b der Familienausgleichsk Tätigkeit angeschlossen EG FamZG erfüllt sind. legen: beitgebenden, Selbstständigerwerbenden und eitragspflichtiger Arbeitgebender, die asse im Zeitpunkt der Aufnahme der sein werden,
- das Kassenreglement.
- Meldepflicht
- Anerken- nungsgesuch
.11 Verordnung zum EG FamZG
DieAnerkennungerfolgtdurchVerfügungdesKantonalenSozial- amts mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.
- Anzeige- pflicht
Art. 20
DieFamilienausgleichskassenzeigendemKantonalenSozial- amt jede Änderung der Verhältnisse, die für die Anerkennung mass- geblich sind, unverzüglich an.
- Verzicht auf und Entzug der Anerkennung7
Art. 21
Familienausgleichskassen, die nicht mehr als anerkannte Kasse tätig sein wollen, können auf die Anerkennung mit Wirkung auf das Ende eines Kalenderjahres verzichten und zeigen dies dem Kan- tonalen Sozialamt bis Ende August dieses Jahres an. Dieses trifft die erforderlichen weiteren Anordnungen, wobei die Kasse anzuhören ist.
Der Entzug der Anerkennung erfolgt durch Verfügung des Kan- tonalen Sozialamtes mit Wirkung auf Beginn eines Kalenderjahres.6
- Auflösung der Kasse
Art. 22
Die Familienausgleichskasse darf frühestens auf den Zeit- punkt des Wegfalls der Anerkennung aufgelöst werden.
- Mitteilung über die Anerkennung
Art. 23
Das Kantonale Sozialamt unterrichtet die Kommission für Familienausgleichskassen und die kantonale Familienausgleichskasse über die Anerkennung, den Verzicht auf Anerkennung und den Ent- zug der Anerkennung.
- Kantonale Familienausgleichskasse
Art. 24 Kostenersatz nalen AHV-Aus Besorgung ihr 2 Das Kantona gleichskasse
Die kantonale Familienausgleichskasse leistet der kanto- gleichskasse eine kostendeckende Vergütung für die er Geschäfte. le Sozialamt entschädigt die kantonale Familienaus- für die Führung des Zentralregisters und bestimmt den Ansatz.6
. Abschnitt: Statistik
Art. 25
Das Kantonale Sozialamt sorgt für die Datenerhebung
Art. 20
gemäss tober 2 der Verordnung über die Familienzulagen vom 31. Ok- 0075.
Verordnung zum EG FamZG 836.11
.1.21 -111
. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 26
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30.September 2020 (OS 75, 542) Ausgleichsabgaben und Ausgleichsbeiträge werden gestützt auf die Zahlen des Jahres 2020 erstmals im Jahr 2021 erhoben beziehungsweise ausgerichtet.
OS 64, 136; Begründung siehe ABl 2009, 537.
LS 836.1.
SR 831.10.
SR 836.2.
SR 836.21.
Eingefügt durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 386; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss RRB vom 2.Juni 2010 (OS 65, 386; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss RRB vom 21.November 2012 (OS 67, 639; ABl 2012-11-30). In Kraft seit 1. Januar 2013.
Eingefügt durch RRB vom 30.September 2020 (OS 75, 542; ABl 2020-10-09). In Kraft seit 1.Januar 2021.