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837.1

Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

EG AVIG

Präambel

Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG) 837.1

1.7.13 - 81

Einführungsgesetz

zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG)6

(vom 27. September 1999)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regierungsrates vom 12.Au-

gust 1998,

beschliesst:

Art. 1

Zweck des üb nale L mehr A Dieses Gesetz ordnet den Vollzug der Vorschriften des Bun- er die Arbeitslosenversicherung und regelt ergänzende kanto- eistungen für bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht nspruchsberechtigte.

Art. 2 Organisation antwortliche 2 Diese führt a. die region b. die Logist c. die öffent

Die zuständige Direktion bestimmt die für den Vollzug ver- kantonale Amtsstelle. insbesondere alen Arbeitsvermittlungszentren, ik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, liche Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich.

  1. Besondere Trägerschaften

Art. 3

Die zuständige Direktion kann den Vollzug einzelner Auf- gabenbesonderenTrägerschaftenübertragen.DiekantonaleAmtsstelle schliesst mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab.

Die Trägerschaften haften gegenüber dem Kanton für Schäden, die sie durch mangelhafte Erfüllung ihrer Aufgaben absichtlich oder grobfahrlässig verursachen.

  1. Tripartite Kommission

Art. 4

Der Regierungsrat setzt für die regionalen Arbeitsvermitt- lungszentren mindestens eine tripartite Kommission ein. Sie besteht aus je gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern

  1. der Arbeitgeberschaft,
  2. der Arbeitnehmerschaft sowie
  3. von Kanton6 und Gemeinden.

Art. 5

Entschädigungs- anspruch an Feiertagen

Art. 6

EinAnspruchaufArbeitslosenentschädigungbestehtauchfür Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag sowie, wenn sie auf einen Werktag fallen, 1. Mai und Stephanstag.

  1. Kantonale Amtsstelle

.1 Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (EG AVIG) Ergänzende Leistungen

Art. 7

Die regionalen Arbeitsvermittlungszentren stehen für die Arbeitsvermittlung auch Stellensuchenden kostenlos zur Verfügung, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchs- berechtigt sind.

Art. 8

b. Massnahmen bildungs- und fähige Persone mehr anspruchs Qualitätsanfor 2 Über die Erw interinstituti zuständigen Ge 3 Der Kantonsr

1 Der Kanton und die Gemeinden subventionieren Weiter- Beschäftigungsprogramme für voll- und teilerwerbs- n, die bei der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht berechtigt sind. Der Kanton setzt dafür die Ziele und derungen fest. Er koordiniert und steuert das Angebot. erbsfähigkeit einer Person wird im Rahmen der onellen Zusammenarbeit, namentlich unter Einbezug der meindeorgane, entschieden. at bewilligt dafür einen Rahmenkredit. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 9

Folgende Gesetze werden aufgehoben: . . .3

Art. 10

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007 (OS 62, 350) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bisheri- gem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.

OS 55, 600.

Vom Bund genehmigt am 7. Dezember 1999. In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 602).

Text siehe OS 55, 601.

Fassung gemäss G vom 2. Februar 2004 (OS 59, 122). In Kraft seit 1. Juni 2005 (OS 60, 160).

Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom

. Januar 2007 (OS 62, 350; ABl 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss G vom 19. September 2011 (OS 68, 211; ABl 2011, 22). In Kraft seit 1. Juli 2013.

Aufgehoben durch G vom 19. September 2011 (OS 68, 211; ABl 2011, 22). In Kraft seit 1. Juli 2013.

  1. Vermittlung