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837.11

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

VO EG AVIG

Präambel

Verordnung zum EG AVIG 837.11

1.1.24 -123

Verordnung

zum Einführungsgesetz

zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

(VO EG AVIG)

(vom 5. März 2013)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1

Zuständigkeit losenversicher Das Amt für Arbeit (AFA)5 ist für den Vollzug des Arbeits- ungsgesetzes vom 25. Juni 19824 und für die Leistungen

Art. 8

gemäss gesetz Ausgest program des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungs- vom 27. September 1999 (EG AVIG)3 zuständig. euerten- me

Art. 2

Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss § 8 EG AVIG3 haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu ver- bessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Inte- gration am Arbeitsplatz.

  1. Subventions- voraussetzun- gen

Art. 3

Der Kanton kann unter folgenden Voraussetzungen Subven- tionen an ein Programm ausrichten:

Art. 2

a. Das Programm entspricht den Zielen gemäss b. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmark tes, der nicht bereits durch andere Programme gedeckt wird.

  1. Es weist einen Bildungsanteil von mindestens 20% eines Vollzeit- pensums auf.
  2. Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbandes der Organisa- toren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom AFA5 anerkannten Qualitätsstandard.

Art. 4

c. Entscheid meindeorgane, d. Subvention Das AFA5 entscheidet unter Einbezug der zuständigen Ge- welche Programme subventioniert werden. s- höhe

Art. 5

Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der anrechenbaren Programmkosten.

Das AFA5 legt die anrechenbaren Programmkosten pro Teilneh-

Art. 4

merin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss 3 Das AFA5 regelt das Nähere über die Abrechnu fest. ng der Programm- kosten.

  1. Ziele

.11 Verordnung zum EG AVIG Programm- teilnahme

Art. 6

Über die Teilnahme einer Person an einem Programm ent- scheidet das AFA5 unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane.

Der Kanton leistet Beiträge während insgesamt längstens sechs Monaten innerhalb einer Periode von zwei Jahren. Qualitäts- sicherung

Art. 7

Das AFA5 sorgt in Zusammenarbeit mit den Programmanbie- tenden für die Qualitätssicherung.

OS 68, 214; Begründung siehe ABl 2013-03-22.

Inkrafttreten: 1. Juli 2013.

LS 837.1.

SR 837.0.

Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 559; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.