Zuständigkeit losenversicher Das Amt für Arbeit (AFA)5 ist für den Vollzug des Arbeits- ungsgesetzes vom 25. Juni 19824 und für die Leistungen
837.11
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
VO EG AVIG
Präambel
Verordnung zum EG AVIG 837.11
1.1.24 -123
Verordnung
zum Einführungsgesetz
zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
(VO EG AVIG)
(vom 5. März 2013)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1
Art. 8
gemäss gesetz Ausgest program des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversicherungs- vom 27. September 1999 (EG AVIG)3 zuständig. euerten- me
Art. 2
Weiterbildungs- und Beschäftigungsprogramme gemäss § 8 EG AVIG3 haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten der Teilnehmenden herzustellen, zu erhalten und zu ver- bessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Inte- gration am Arbeitsplatz.
- Subventions- voraussetzun- gen
Art. 3
Der Kanton kann unter folgenden Voraussetzungen Subven- tionen an ein Programm ausrichten:
Art. 2
a. Das Programm entspricht den Zielen gemäss b. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmark tes, der nicht bereits durch andere Programme gedeckt wird.
- Es weist einen Bildungsanteil von mindestens 20% eines Vollzeit- pensums auf.
- Die Programmanbieterin oder der Programmanbieter verfügt über eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbandes der Organisa- toren von Arbeitsmarktmassnahmen oder einen vergleichbaren, vom AFA5 anerkannten Qualitätsstandard.
Art. 4
c. Entscheid meindeorgane, d. Subvention Das AFA5 entscheidet unter Einbezug der zuständigen Ge- welche Programme subventioniert werden. s- höhe
Art. 5
Der Beitrag des Kantons beträgt 50% der anrechenbaren Programmkosten.
Das AFA5 legt die anrechenbaren Programmkosten pro Teilneh-
Art. 4
merin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss 3 Das AFA5 regelt das Nähere über die Abrechnu fest. ng der Programm- kosten.
- Ziele
.11 Verordnung zum EG AVIG Programm- teilnahme
Art. 6
Über die Teilnahme einer Person an einem Programm ent- scheidet das AFA5 unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane.
Der Kanton leistet Beiträge während insgesamt längstens sechs Monaten innerhalb einer Periode von zwei Jahren. Qualitäts- sicherung
Art. 7
Das AFA5 sorgt in Zusammenarbeit mit den Programmanbie- tenden für die Qualitätssicherung.
OS 68, 214; Begründung siehe ABl 2013-03-22.
Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
LS 837.1.
SR 837.0.
Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 559; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.