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837.15

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG

Präambel

Delegationsverordnung AVIG 837.15

1.1.07 - 55

Verordnung

über die Übertragung von Aufgaben

der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen

ArbeitsvermittlungszentrenundandieLogistik-Stelle

für arbeitsmarktliche Massnahmen

(Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG)

(vom 5. Dezember 2006)1

Die Volkswirtschaftsdirektion,

Art. 2

gestützt auf des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversiche-

Art. 1

rungsgesetz vom 27. September 19992 sowie auf zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversiche der Verordnung rungsgesetz vom

. Oktober 20003, verordnet:

Art. 1

Gegenstand Kantonalen (RAV) und a (LAM-Stelle suchende) s gemäss den Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren n die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen ; im Kanton Zürich: Abteilung Qualifizierung für Stellen- owie die Aufgaben der Abteilung Arbeitslosenversicherung Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung. Übertragung von Aufgaben an die RAV im Sinne von

Art. 85b

Abs. 1 AVIG

Art. 2

Gemäss Art. 85b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obli- gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)4 werden den RAV folgende Aufgaben der Kantonalen Amts- stelle übertragen:

Art. 85

a. Beratung und Vermittlung arbeitsloser Personen gemäss Abs. 1 lit. a AVIG4, einschliesslich Entscheide über die Erleichte-

Art. 25

rung der Beratung und Kontrolle gemäss b. Entscheide über die vorübergehende B AVIV5, efreiung von der Vermitt-

Art. 25

lungsfähigkeit gemäss c. Entscheide über die AVIV5, Zumutbarkeit einer Arbeit und deren Zuwei-

Art. 85

sung sowie das Erteilen von Weisungen gemäss Abs. 1 lit. c AVIG4,

Art. 85

d. Durchführung der Kontrollvorschriften gemäss Abs. 1 lit. f AVIG4,

  1. Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gemäss

Art. 17

Abs. 2 AVIG4,

.15 Delegationsverordnung AVIG

  1. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass- nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen (einschliesslich Massnahmen nach

Art. 59d

AVIG4),

Art. 69

g. Bewilligung des Leistungsexports im Sinne von (EWG)1408/716 (desRateszurAnwendungderSystemeders len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständig Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaf wandern). Die Verweigerung bleibt in der Kompeten der VO ozia- e sowie deren t zu- und ab- z der Abtei- lung Arbeitslosenversicherung.

Den RAV wird zudem die Kompetenz delegiert, über die Subven- tionsberechtigung für Teilnehmende an Ausgesteuertenprogrammen

Art. 8

im Sinne von EG AVIG2 und § 6 Abs. 1 V EG AVIG3 zu entschei- den.

Den RAV werden sämtliche Kompetenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Übertragung von Aufgaben andiekantonale LAM-Stelle im Sinne von

Art. 85c

AVIG (Abteilung Qualifizierung für Stellen- suchende)

Art. 3

Gemäss Art. 85c AVIG4 werden der Abteilung Qualifizie- rung für Stellensuchende folgende Aufgaben der Kantonalen Amts- stelle übertragen:

  1. Sicherstellung eines bedarfsbezogenen und ausreichenden Ange-

Art. 85

botes an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Abs. 1 lit. h AVIG4,

  1. Periodische Berichterstattung über die Entscheide im Bereich der arbeitsmarktlichenMassnahmengemässArt.85Abs.1lit.jAVIG4,
  2. Entscheide über die Zumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Mass- nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen,
  3. Entscheide bzw. Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für arbeits-

Art. 59

marktliche Massnahmen gemäss e. Behandlung von Einsprachen Verfügungen der RAV und gegen Qualifizierung für Stellensuc 2 Der Abteilung Qualifizierun liche Kompetenzen übertragen, lung der Aufgaben gemäss Abs. –70 AVIG4, und Wiedererwägungsgesuchen gegen Verfügungen der Abteilung hende. g für Stellensuchende werden sämt- die mit der ordnungsgemässen Erfül- 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle im Sinne von

Art. 85

AVIG

Art. 4

Die Abteilung Arbeitslosenversicherung erfüllt alle in

Art. 85

AVIG4 aufgeführten Aufgaben, die nicht mit der vorliegenden Verordnung einer anderen Stelle übertragen wurden.

Delegationsverordnung AVIG 837.15

.1.07 - 55

Die Abteilung Arbeitslosenversicherung behandelt zudem – vor- behältlich anderer Regelungen – Einsprachen und Wiedererwägungs- gesuche gegen Verfügungen der Abteilung Arbeitslosenversicherung sowie gegen Verfügungen der Fachstelle für Selbstständigerwerbende.

Die Fachstelle für Selbstständigerwerbende entscheidet über Gesuche um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Er-

Art. 71a

werbstätigkeit gemäss Fachstelle für Selbsts arbeitsmarktlichen Mas nahme einer selbststän gesuchen Stellung. Sie derartiger Massnahmen –71d AVIG4. Überdies entscheidet die tändigerwerbende über die Zumutbarkeit von snahmen im Zusammenhang mit der Auf- digen Erwerbstätigkeit und nimmt zu Beitrags- ist zuständig für die Zuweisung bzw. Ablehnung sowie für die Erteilung der entsprechenden Weisungen.

Art. 5

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

OS 61, 602.

LS 837.1.

LS 837.11.

SR 837.0.

SR 837.02.

SR 0.831.109.268.1.