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841.1

Wohnbauförderungsverordnung

WBFV

Präambel

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1

1.1.24 -123

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)9

(vom 1. Juni 2005)1

Der Regierungsrat,

Art. 13

gestützt auf tumsförderung des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigen- vom 7. Juni 20042, beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1 Zuständigkeit wirtschaftsdir 2 Das Amt für setz und diese

Zuständige Direktion im Sinne des Gesetzes ist die Volks- ektion. Wirtschaft11 ist Vollzugsbehörde. Es vollzieht das Ge- Verordnung, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Wohnbau- kommission

Art. 2

Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine Wohn- baukommission. Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertrete- rinnen und Vertretern der am Wohnungswesen beteiligten Kreise. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion präsi- diert die Kommission.

Die Kommission berät den Regierungsrat in Fragen der Wohn- bauförderung.

Art. 3

Begriffe sind Pers desrecht Allgemein Anforderu an Wohnba Menschen mit Behinderungen im Sinne dieser Verordnung onen, die Leistungen der Invalidenversicherung nach Bun- beziehen. e ngen u- vorhaben

Art. 4

Wer um eine staatliche Unterstützung nachsucht, muss die gute bauliche und architektonische Qualität des Wohnbauvorhabens nachweisen.

Nicht unterstützt werden

  1. Luxus-, Zweit- und Ferienwohnungen,
  2. Alters- und Pflegeheime,
  3. Bauvorhaben mit geringem Anteil an Wohnungen.

.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) II. Förderung des Mietwohnungsbaus Anforderungen an Wohnbauten

Art. 5

NeueWohnbautensowiederErwerbvonWohnbautenwer- den nur unterstützt, wenn sie den Grundsätzen des anpassbaren Woh- nungsbaus entsprechen und die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bau- ten*», Ausgabe 2009, erfüllen.9

Wohnungen werden nur unterstützt, wenn sie folgende Mindest- grössen aufweisen: Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume

½ 2 2½ 3 3½ 4 4½ 5 5½ 6 Minimale Gesamt- nettowohnfläche in m2 45 55 60 70 80 90 95 100 110 120 (einschliesslich Flächen wie Entrée, Korridor)

Erneuerungen von Wohnbauten werden unterstützt, wenn der Wohnkomfort der Wohnungen umfassend verbessert wird und min- destensdieHälftedergesamtenErneuerungskostenwertvermehrende Investitionen sind. Ordentliche Unterhalts- und Reparaturarbeiten gelten nicht als wertvermehrende Investitionen.

Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen von diesen Grundsätzen abweichen. Investitions- kosten

Art. 6

1 Die gesamten Investitionskosten setzen sich zusammen:

  1. bei Neubauvorhaben aus den Grundstückskosten und den Erstel- lungskosten,
  2. bei Erneuerungen aus dem Altwert, bestehend aus Erstellungs- kostenanteil und Landkostenanteil, sowie den wertvermehrenden Erneuerungskosten.

Die nachfolgenden Berechnungen beruhen auf folgendem Punk- tesystem: Zimmerzahl ohne Küche und ohne Bad/WC-Räume

½ 2 2½ 3 3½ 4 4½ 5 5½ 6 Punkte pro Wohnung 5,5 6,0 6,5 7,5 8,0 9,0 9,5 10,5 11,5 12,5

Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen abweichende Punktezuteilungen vornehmen. *Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar beim kantonalen Amt für Wirtschaft11, Fach- stelle Wohnbauförderung.

  1. Allgemeines

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1

.1.24 -123 b.Voraussetzun- gen für eine Unterstützung

Art. 6

a.8 1 Neubauvorhaben werden unterstützt, wenn:

  1. die tatsächlichen Erstellungskosten die pauschalierten Erstellungs- kosten nicht übersteigen und
  2. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.

Erneuerungen werden unterstützt, wenn:

  1. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten die pau- schalierten wertvermehrenden Erneuerungskosten nicht überstei- gen und
  2. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten 80% der pauscha- lierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten.

Weist der Bau nach der Erneuerung die Qualität und Lebens- dauer eines Neubaus auf (Gesamterneuerung), wird die Erneuerung unterstützt, wenn:

  1. die gesamten tatsächlichen Investitionskosten die pauschalierten Gesamtinvestitionskosten nicht überschreiten und
  2. die tatsächlichen wertvermehrenden Erneuerungskosten zusam- men mit dem Erstellungskostenanteil des Altwerts die pauschalier- ten Erstellungskosten nicht überschreiten.

Art. 6

c. Höchstwerte Fr. 52 000 pro 2 Die pauschali b.8 1 Die pauschalierten Gesamtinvestitionskosten betragen Punkt. erten Erstellungskosten betragen Fr. 42 000 pro Punkt.

Die pauschalierten wertvermehrendenErneuerungskosten betra- gen Fr. 29 000 pro Punkt.

Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen abweichende Punktebewertungen vornehmen.

DieHöchstwerteberuhenaufdemStanddesZürcherIndexesder Wohnbaupreise vom 1. April 2008 (Indexbasis Oktober 1988 = 100 Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. Juli dem aktuellen Indexstand an und veröffentlicht die Werte im Amts- blatt.

  1. Umwelt- schutz

Art. 6

c.8 Bei Neubauvorhaben und bei Erneuerungen können für ausserordentliche technische Anlagen und Massnahmen, die der spar- samen und rationellen Energieverwendung sowie der Schonung der Umwelt dienen, zusätzliche Investitionskosten von höchstens 5% der pauschalierten Erstellungskosten anerkannt werden. Die Vollzugs- behörde legt dafür die Anforderungen fest.

.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Wohnbau- darlehen

Art. 7

DarlehenfürNeubauvorhabenbetragenhöchstens20%der pauschalierten Investitionskosten. Ihre Laufzeit beträgt 20 Jahre ab Bezugsbereitschaft.

Die Darlehen sind wie folgt zurückzubezahlen:

  1. jährlich 5% vom 7. bis und mit 14. Jahr,
  2. jährlich 10% vom 15. bis und mit 20. Jahr.

Darlehen für die Erneuerung von Wohnungen richten sich nach den wertvermehrendenErneuerungskosten und berücksichtigen zumut- bareMietzinserhöhungen.Siebetragenhöchstens15%derpauschalier- ten Investitionskosten. Bestehende Subventionsleistungen sind vor- gängig zurückzubezahlen. Bei Gesamterneuerungen gelten dieselben Bestimmungen wie bei Darlehen für Neubauvorhaben.9

Darlehen für den Erwerb von Wohnungen betragen höchstens

% der pauschalierten Investitionskosten.

Darlehen für die Erneuerung und den Erwerb von Wohnungen sind nach zehn Jahren zurückzuzahlen.

Die Darlehen werden zinslos gewährt.

  1. Gemeinde- leistungen

Art. 8

Die Gemeindeleistung kann erbracht werden

  1. als Darlehen,
  2. in anderer Form, wenn damit die gleiche Verbilligungswirkung erzielt wird.

Art. 9

c. Sicherstellung pfandverschreibung Wer ein Wohnbaudarlehen erhält, stellt dieses durch Grund- in einem nachgehenden Rang, in der Regel im

. Rang, sicher.

  1. Eigentums- beschränkungen

Art. 10

Die Vollzugsbehörde lässt für Grundstücke mit unterstütz- ten Mietwohnungen folgende Auflagen im Grundbuch anmerken:

. Das Gebäude muss hauptsächlich zu Wohnzwecken genutzt wer- den.

. DieunterstütztenWohnungendürfennurvonBewohnerinnenund Bewohnern benutzt werden, welche die Subventionsvoraussetzun- gen erfüllen.

. Die unterstützten Wohnungen müssen nach dem Grundsatz der Kostenmiete vermietet werden. Die massgebenden Investitions- kosten einschliesslich der anerkannten wertvermehrenden Investi- tionen richten sich nach dem Subventionsvertrag und ergänzenden Verfügungen des Amtes für Wirtschaft11.

. Bauliche Veränderungen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Wirtschaft11 ausgeführt werden.

  1. Umfang

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1

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. Jede Grundpfandbelastung bedarf der Zustimmung des Amtes für Wirtschaft11.

. Es besteht ein Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten zugunsten des Staates und der Gemeinde.

  1. Entscheid über staatliche Leistungen

Art. 11

Wer um staatliche Unterstützung nachsuchen will, kann von der Vollzugsbehörde eine Vorabklärung verlangen.

Die Vollzugsbehörde sichert die staatliche Leistung vorläufig zu, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Gemeinde über die Gemeindeleistung entschieden hat.

Sie legt die gesamten Investitionskosten und die endgültige staat- liche Leistung gestützt auf die genehmigte Bauabrechnung in einem öffentlichrechtlichen Vertrag (Subventionsvertrag) fest.

Art. 12 f. Verfahren chen, in der über die Geme 2 Wer vor der vorgängige Zu Sanierung beg eintragen läs 3 Bauarbeiten Zusicherung i führen. Die V umfassenden W

Unterstützungsgesuche sind bei der Gemeinde einzurei- sich die Liegenschaft befindet. Die Gemeinde entscheidet indeleistung. Eine Ablehnung ist zu begründen. Zusicherung einer staatlichen Leistung und ohne stimmung der Vollzugsbehörde mit dem Bau oder der innt oder den Erwerb von Wohnungen ins Grundbuch st, verliert seinen Anspruch auf staatliche Unterstützung. sind innert sechs Monaten seit der Mitteilung der n Angriff zu nehmen und ohne Unterbruch zu Ende zu ollzugsbehörde kann einen späteren Baubeginn und bei ohnbausanierungen eine Etappierung der Arbeiten bewilligen.

Die Bauabrechnung nach Baukostenplan SN 506 500 ist spätes- tens ein Jahr nach Bauvollendung der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde prüft innert sechs Monaten die Abrechnung und entschei- det definitiv über die Gemeindeleistung.

Die Vollzugsbehörde legt die Anforderungen an die einzelnen Schritte fest. Wohnungs- belegung

Art. 13

Wer staatliche Unterstützung erhalten hat, darf die Woh- nung nur mit Personen belegen, die seit mindestens zwei Jahren im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben und über eine Niederlas- sungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung verfügen. Bei Ehepaaren, Paaren in eingetragener Partnerschaft und Lebensgemeinschaften gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn eine Partnerin oder ein Partner dieser Anforderung genügt.6

Die Zahl der in einer Wohnung lebenden Personen muss min- destens der um eins verminderten Zahl der Zimmer der Wohnung ent- sprechen.

  1. Persönliche Voraussetzungen

.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

Wohnungen mit drei und mehr Zimmern dürfen unter Vorbehalt

Art. 18

von mind dung Im Ü sene mit b. E und Abs. 3 nur an Familien vermietet werden, wobei die Familie estens einen Elternteil und ein minderjähriges oder in Ausbil- stehendes Kind oder ein Kind mit Behinderung umfassen muss. brigen gelten als Familienangehörige Eltern, Grosseltern, erwach- Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Pflegekinder sowie Personen, denen eine faktische Lebensgemeinschaft besteht.6 inkommen Vermögen

Art. 14

1 Wer staatliche Unterstützung erhalten hat, darf Wohnun- gen nur an Bewohnerinnen und Bewohner vermieten, deren Einkom- men und Vermögen gewisse Höchstwerte nicht überschreiten. Mass- gebend ist das steuerbare Einkommen und Vermögen gemäss der aktuellen rechtskräftigen Staatssteuerverfügung.

Die Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Per- sonen werden zusammengezählt. Das Einkommen von separat veran- schlagten Kindern, die sich in Ausbildung befinden, und von Kindern mit Behinderungen wird zu einem Drittel angerechnet. Zum Einkom- men hinzugerechnet wird 1/20 des Vermögens, das Fr. 100 000 über- steigt.

Das Einkommen darf bei Einpersonenhaushalten Fr. 50 000, bei Mehrpersonenhaushalten Fr. 59 000 nicht übersteigen. Nach Ablauf vonvierJahrenseitdemBezugderWohnungerhöhensichdieBeträge auf Fr. 56 000 bzw. Fr. 67 000.

DieSummederVermögenallerimgemeinsamenHaushaltleben- den Personen darf höchstens Fr. 200 000 betragen. Bei Pensionierten und bei Kapitalabfindungen im Zusammenhang mit Invalidität oder Altersvorsorge darf die Vermögensgrenze von Fr. 200 000 überschrit- ten werden, sofern die massgebende Einkommensgrenze eingehalten wird.

Die in Abs. 3 genannten Beträge beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 = 100 Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. Juli dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte im Amtsblatt.

Art. 15 Mietkosten satz der Ko

Die Vollzugsbehörde setzt die Mietzinse nach dem Grund- stenmiete mit Verfügung fest. Sie kann Mietzinspläne fest- legen.

Berücksichtigt werden a.9 die Verzinsung der gesamten Investitionskosten zum hypotheka-

Art. 12

rischen Referenzzinssatz gemäss dieMieteundPachtvonWohn-undGesch a der Verordnung über äftsräumenvom9.Mai 19904,

  1. Mietzinse

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1

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  1. die ausgewiesenen Baurechtszinsen,
  2. die Verbilligung durch Leistungen von Bund, Staat, Gemeinde und Dritten,
  3. ein Zuschlag von höchstens 3¼% des Gebäudeversicherungswer- tesfüröffentlicheAbgaben,EinlageninErneuerungs-undHeim- fallfonds sowie Abschreibungen, Versicherungen, Unterhalt und Verwaltung.

Auf Antrag kann die Vollzugsbehörde aufgrund nachgewiesener Kostenänderungen die Mietzinse anpassen. Ein Antrag muss gestellt werden, wenn die Hypothekar-, Kapital- oder Baurechtszinsen seit der letzten Mietzinsverfügung um mindestens einen halben Prozentpunkt gesunken sind.

Empfängerinnen und Empfänger von staatlichen Leistungen legen die bewilligten Mietzinse in angemessener Weise auf die einzel- nen Wohnungen um. Sie teilen Mietzinsanpassungen den Mieterinnen und Mietern schriftlich und begründet mit.

Mieterinnen und Mieter können gegen den Mietzins und die Mietzinsanpassungen von staatlich unterstützten Wohnungen innert

Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, bei der Vollzugsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Der aktuelle Mietvertrag und die Mit- teilung des neuen Mietzinses sind beizulegen. Im Einspracheverfahren wird ausschliesslich geprüft, ob die höchstzulässigen Mietzinse ord- nungsgemäss berechnet und ob die bewilligten Mietzinse in angemes- sener Weise auf die einzelnen Wohnungen verlegt wurden. Das Ver- fahren ist kostenlos.

  1. Nebenkosten und Zusatz- leistungen

Art. 16

Die Nebenkosten für Heizung, Warmwasser und Treppen- hausreinigung sowie die Benützungsgebühren für Antennenanschlüsse sind im bewilligten Mietzins nicht enthalten. Sie werden von der Voll- zugsbehördenichtkontrolliertundmüssengesondertausgewiesenund abgerechnet werden.

Zusätzliche Leistungen müssen besonders vereinbart und unab- hängig von der Liegenschaftenrechnung abgerechnet werden.

Art. 17 c. Gebühren behörde folg a. Fr. 200 p b. Fr. 10 pr 2 Pro Mietzi

Für Mietzinsverfügungen nach § 15 erhebt die Vollzugs- ende Gebühren: ro Verfügung und o unterstützte Wohnung. nsverfügung werden höchstens Fr. 500 berechnet.

Art. 18 Zweckerhaltung gen sorgen dafü Wohnbauförderun

Die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistun- r, dass die Wohnungen dem Zweck der staatlichen g nicht entfremdet werden.

  1. Zweck- entfremdungs- verbot

.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn

  1. die Anforderungen an die Bewohnerinnen und Bewohner nicht eingehalten werden,
  2. Wohnräume ganz oder teilweise zu anderen als zu Wohnzwecken verwendet werden,
  3. Wohnungen ohne vorgängige Zustimmung der Vollzugsbehörde untervermietet werden,
  4. die Wohnungen mangelhaft unterhalten werden,
  5. die Belehnungsgrenze überschritten wird oder
  6. die festgesetzten höchstzulässigen Mietzinse überschritten werden.

Ist das Familienerfordernis nicht eingehalten, liegt keine Zweck- entfremdung vor

  1. bei der Belegung durch Menschen mit Behinderungen,
  2. bei der Belegung von Dreizimmerwohnungen mit mindestens einer AHV- oder sozialhilfeberechtigten Person oder
  3. wenn die Vollzugsbehörde eine Belegung mit Personen, die eine andere Erwerbsersatzrente beziehen, bewilligt hat.

Art. 19 b. Kontrolle Hinweis darau Hand unterstü Änderungen in Bewohnerinnen 2 DieEmpfänge rollieren reg der Mieterinn Gemeinde und kantonalen St gern staatlic dazu erforder 3 Die Vollzug tungskontroll

Mietverträge für unterstützte Wohnungen müssen einen f enthalten, dass die Wohnung durch die öffentliche tzt wird. Mieterinnen und Mieter sind zu verpflichten, den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der und Bewohner der Vermieterschaft sofort zu melden. rinnenundEmpfängerstaatlicherLeistungenkont- elmässig die persönlichen und finanziellen Verhältnisse en und Mieter und teilen Zweckentfremdungen der der Vollzugsbehörde mit. Die Gemeinden sowie die euerämter erteilen den Empfängerinnen und Empfän- her Leistungen und der Vollzugsbehörde kostenlos die lichen Auskünfte. sbehörde sowie die Gemeinden können Zweckerhal- en durchführen oder anordnen.

  1. Vorüber- gehende Zweck- entfremdung

Art. 20

Die Vollzugsbehörde kann vorübergehende Zweckent- fremdungen bewilligen.

Wird eine vorübergehende Zweckentfremdung bewilligt, entfällt die Verbilligungswirkung der staatlichen Leistung für diese Zeit. Das entsprechende Darlehen ist für die Dauer der Zweckentfremdung zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem hypothekarischen Referenz-

Art. 15

zinssatz gemäss Fr. 50 im Monat. dung geschuldet. Abs. 2 lit. a, der Zins beträgt jedoch mindestens Der Betrag ist rückwirkend ab der Zweckentfrem- 9

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1

.1.24 -123

Der Betrag ist von den Empfängerinnen und Empfängern der staatlichen Leistungen geschuldet. Diese können ihn den Mieterinnen

Art. 15

und Mietern weiterverrechnen. Abs. 5 gilt sinngemäss.

  1. Folgen der Zweck- entfremdung

Art. 21

Liegt eine nicht bewilligte Zweckentfremdung vor, so haben die Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen die Wohnungauf den nächsten Termin zu kündigen, oder es sind die staat- lichen Leistungen zurückzuerstatten.

Wird die Belehnungsgrenze überschritten, ist die staatliche Leis- tung zurückzuerstatten.

Für die Dauer der Zweckentfremdung einschliesslich einer Kün-

Art. 272ff

digungsfrist oder Erstreckung des Mietverhältnisses nach

Art. 20

OR3 entfällt die Verbilligung. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss. Bauliche Änderungen

Art. 22

Vor der Ausführung von baulichen Veränderungen an un- terstützten Wohnbauten und Neubauten auf den zugehörigen Grund- stücken ist die Bewilligung der Vollzugsbehörde einzuholen. Dem Gesuch sind Pläne, Kostenvoranschlag und Finanzierungsnachweis beizulegen. Die Bewilligung wird erteilt, sofern der Zweck der staat- lichen Leistung gesichert ist.

Die Vollzugsbehörde legt aufgrund der ausgewiesenen Wert- vermehrungen die gesamten Investitionskosten neu fest. Rechnungs- führung

Art. 23

WohnbauträgerschaftenmitmehrerenunterstütztenWoh- nungen haben eine Rechnung nach kaufmännischen Grundsätzen

Art. 957

( b t 2 n D r E t k 3 s r e g d H 4 s –964 OR3) zu führen. Der Erneuerungsfonds, das Abschrei- ungskonto und ein allfälliger Heimfallfonds sind für jedes Subven- ionsgeschäft gesondert auszuweisen. In den Erneuerungsfonds sind jährlich zulasten der Erfolgsrech- ung mindestens 1% des Gebäudeversicherungswertes einzulegen. ie Fondsmittel sind so anzulegen, dass die Liquidität für Erneue- ungen sichergestellt ist. Die Fondsmittel dürfen nur für umfassende rneuerungsarbeiten oder für Rückzahlungen von bestehenden Hypo- heken verwendet werden. Ordentliche Reparatur- und Unterhalts- osten sind aus den Erträgen der laufenden Rechnung zu decken. Spätestens ab dem elften Jahr nach Erstbezug der Wohnung müs- en jährlich mindestens ½% der gesamten Erstellungskosten als indi- ekte Abschreibungen verbucht werden. Bei Erneuerungen müssen die ntsprechendenAbschreibungenunmittelbarnachBezugderWohnun- en vorgenommen werden. Bei im Baurecht erstellten Bauten gelten ie nach Massgabe des Baurechtsvertrags getätigten Einlagen in den eimfallfonds als Abschreibung.7 Die Jahresrechnung ist zusammen mit dem Bericht der Kontroll- telle der Gemeinde und der Vollzugsbehörde einzureichen.

.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) Gründungs- darlehen

Art. 24

Gründungsdarlehen von höchstens 3% der voraussicht- lichen gesamten Investitionskosten oder höchstens Fr. 50 000 werden gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften gewährt, wenn ein baureifes Wohnbauprojekt vorliegt.

Eine Wohnbauträgerschäft gilt als gemeinnützig, wenn sie nicht gewinnstrebigistundwenndasVermögenbeiihrerAuflösungeinerim gleichen Sinne tätigen Trägerschaft zugewendet wird.

Gründungsdarlehen müssen nach fünf Jahren zurückbezahlt sein. III. Förderung des selbst genutzten Wohneigentums

Art. 25 Abwicklung die Übernah eineHypothe 2 Die Vollz tungsauftra

DieVerbürgungvonHypothekenfürVorhaben,beidenen me von Bürgschaftsgebühren beantragt wird, erfolgt durch kar-Bürgschaftsgenossenschaft,dieWohneigentumfördert. ugsbehörde regelt die Zusammenarbeit in einem Leis- g. Voraus- setzungen

Art. 26

Bürgschaftsgebühren für selbst genutztes Wohneigentum werdenvomStaatgetragen,wennsiebewirken,dassderZinssatzhöchs- tens demjenigen entspricht, wie er für erstklassige Hypothekarauslei- hungen und guter Schuldnerbonität angewandt wird.

Bürgschaftsgebühren werden gewährt, wenn das steuerbare Ein- kommen Fr. 80 000 und das gesamte steuerbare Vermögen im gemein- samen Haushalt Fr. 200 000 nicht übersteigt. Die Berechnung des mass-

Art. 14

gebenden Einkommens und Vermögens richtet sich nach Gemeinden und die kantonalen Steuerämter erteilen de Die r Vollzugs- behörde kostenlos die entsprechenden Auskünfte.

Die Zahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen muss mindestenszweiseinoderderumzweivermindertenZahlderZimmer des Wohnungseigentums entsprechen. Die Personen müssen seit min- destens zwei Jahren im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben und über eine Niederlassungs- oder Daueraufenthaltsbewilligung verfügen. Bei Ehepaaren, Paaren in eingetragener Partnerschaft und Paaren in faktischer Lebensgemeinschaft gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn eine Partnerin oder ein Partner dieser Anforderung genügt.6 Einstellung der Unterstützung

Art. 27

ErfüllenEmpfängerinnenundEmpfängerstaatlicherLeis- tungen die Voraussetzungen nicht mehr, wird die Übernahme der Bürgschaftsgebühr endgültig eingestellt. Empfängerinnen und Emp- fänger staatlicher Leistungen sind verpflichtet, der Hypothekar-Bürg- schaftsgenossenschaft zu melden, wenn die Voraussetzungen nicht mehrerfülltsind.DieVollzugsbehördekannZweckerhaltungskontrol- len durchführen oder anordnen.

Wohnbauförderungsverordnung (WBFV) 841.1

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GesuchstellerinnenundGesuchstellerkönnenverlangen,dassdie Vollzugsbehörde Entscheide der Hypothekar-Bürgschaftsgenossen- schaft mittels rekursfähiger Verfügung erlässt. IV. Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 28

1 Für die Fälle gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung vom 7. Juni 20042 bleibt die Wohnbauförderungsverordnungvom9.Dezember19985 füreineÜber- gangsfrist von 25 Jahren anwendbar.

Art. 7

Für Wohnungen der Kat. II gemäss verordnungvom9.Dezember19985 darfda nenhaushalten Fr. 59 000 und bei Me nicht übersteigen. Die Einkommensgr vier Jahren seit Bezug der Wohnung Fr. 67 000 und für Mehrpersonenhaus der Wohnbauförderungs- sEinkommenbeiEinperso- hrpersonenhaushalten Fr. 70 000 enzen können nach Ablauf von für Einpersonenhaushalte auf halte auf Fr. 78 000 erhöht wer- den.

Die in Abs. 2 genannten Beträge beruhen auf dem Landesindex der Konsumentenpreise Stand April 2008 (Indexbasis Mai 1993 = 100 Punkte). Die Vollzugsbehörde passt die Beträge jährlich per 1. Juli dem Indexstand des Monats April an und veröffentlicht die Werte im Amtsblatt.

Mietverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1999 begründet wurden, müssen ab 1. Januar 2007 den Anforderungen dieser Verordnung ent- sprechen.

Art. 15

Der in § Referenzzi oder wenig ein Überga Abs. 2 lit.a und 20 Abs. 2 erwähnte hypothekarische nssatz kommt erst dann zur Anwendung, wenn er 3,25% er beträgt, spätestens aber ab 1. März 2010. Bis dahin gilt ngszinssatz von 3,25%.

Art. 29

Gemeinderecht wendet, soweit erlassen hat.

Diese Verordnung wird auf Gemeindeleistungen ange- die Gemeinde keine eigenen Ausführungsvorschriften Vollzugsbehörde für die Gemeindeleistungen ist die Gemeinde.

Wohnbauförderungsrecht der Gemeinden, welches dem neuen Recht widerspricht, ist innert zwei Jahren anzupassen.

.1 Wohnbauförderungsverordnung (WBFV)

Art. 30

Inkrafttreten den gleichen Z 9. Dezember 19 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft. Auf eitpunkt wird die Wohnbauförderungsverordnung vom 98 aufgehoben.

OS 60, 174.

LS 841.

SR 220.

SR 221.213.11.

OS 54, 925.

Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 497; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 177; ABl 2009, 681). In Kraft seit 1. Januar 2009.

Eingefügt durch RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 177; ABl 2009, 681). In Kraft seit 1. März 2009.

Fassung gemäss RRB vom 7. Mai 2009 (OS 64, 177; ABl 2009, 681). In Kraft seit 1. März 2009.

Fassung gemäss RRB vom 29. Februar 2012 (OS 67, 155; ABl 2012, 357). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 12.Dezember 2023 (OS 78, 560; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1.Januar 2024.