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841

Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

Präambel

Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung 841

1.1.16 - 91

Gesetz

über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung

(vom 7. Juni 2004)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme inden Antragdes Regierungsrates vom 20.August

20033 und in den Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben

vom 6. Januar 2004,

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck von pr kommen 2 DerS mit hö

Der Staat und die Gemeinden fördern die Bereitstellung eisgünstigen Mietwohnungen für Personen mit geringem Ein- und Vermögen, soweit ein Mangel besteht. taatfördertdasselbstgenutzteWohneigentumfürPersonen chstens mittlerem Einkommen und Vermögen.

Art. 2

Eigenleistung tens 10 Prozen Die staatliche Förderung setzt Eigenleistungen von mindes- t der gesamten Investitionskosten voraus. Leistungen des Bundes

Art. 3

DieLeistungennachdiesemGesetzerfolgenunabhängigvon Leistungen des Bundes. II. Förderung des Mietwohnungsbaus Zinslose oder zinsgünstige Wohnbau- darlehen

Art. 4

Der Staat kann den Bau, den Erwerb und die Erneuerung von Mietwohnungen durch die Gewährung von zinslosen oder zins- günstigen grundpfandgesicherten Darlehen fördern. Die Darlehen betragen unter Einschluss der Gemeindeleistung höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

Die obere Belehnungsgrenze für Darlehen beträgt 90 Prozent der gesamten Investitionskosten. Für Bauvorhaben von finanzschwachen GemeindenodervongemeinnützigenWohnbauträgernkanndieBeleh- nungsgrenze auf 95 Prozent erhöht werden.

Bei Liegenschaften im Verwaltungsvermögen der Gemeinden und bei landwirtschaftlichen Heimwesen wird auf eine Grundpfand- verschreibung verzichtet.

Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung Eigentums- beschränkungen

Art. 5

Empfängerinnen und Empfänger von Darlehen müssen öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmer- kenlassen,diesicherstellen,dassdieGebäudehauptsächlichzuWohn- zwecken benutzt und die unterstützten Wohnungen nach dem Grund- satzderKostenmieteanberechtigtePersonenvermietetwerden;zudem haben die Eigentumsbeschränkungen jeden Gewinn beim Verkauf auszuschliessen. Zu diesem Zweck steht dem Staat und der Gemeinde ein im Grundbuch anzumerkendes Vorkaufsrecht zum Selbstkosten- preis zu.

Mit der Rückzahlung der staatlichen Hilfe fallen die Eigentums- beschränkungen dahin. Davon ausgenommen ist das Vorkaufsrecht, das frühestens 15 Jahre nach Anmerkung im Grundbuch erlischt. Gründungs- darlehen für gemeinnützige Wohnbauträger

Art. 6

Gemeinnützige Wohnbauträger können in der Gründungs- phasemitDarlehenunterstütztwerden,dieinderRegelimZusammen- hang mit der Verwirklichung des ersten Wohnbauvorhabens gewährt werden.

Die Darlehenshöhe beträgt höchstens 3 Prozent der voraussicht- lichen gesamten Investitionskosten. Finanzierung und Zuständig- keit

Art. 7

Die ausstehenden Darlehen betragen höchstens 180 Millio- nen Franken. Nicht wiedereinbringliche Darlehen werden abgeschrie- ben und zählen nicht mehr zu den ausstehenden Darlehen.

Die zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von Darlehen. Gemeinde- leistung

Art. 8

Der Staat gewährt Darlehen nur, wenn die Gemeinde eine gleichwertige Leistung erbringt.

Der Regierungsrat kann finanzschwache Gemeinden von den Leistungen ganz oder teilweise befreien. Die ausfallenden Gemeinde- leistungen werden in der Regel vom Staat übernommen.

Leistungen von Arbeitgebern, Stiftungen und ähnlichen Institu- tionen sowie des gemeinnützigen Wohnbauträgers selbst können als Gemeindeleistungen angerechnet werden. III. Förderung des selbst genutzten Wohneigentums

Art. 9

Bürgschaften schaften. Zu Bürgschaftsge DerStaatfördertdasselbstgenutzteWohneigentummitBürg- diesem Zweck kann er sich am Kapital von Hypothekar- nossenschaften beteiligen, die Wohneigentum fördern.

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.1.16 - 91 Übernahmevon Bürgschafts- gebühren

Art. 10

Der Staat kann für den erstmaligen Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Bürgschaftsgebühren für die Dauer von längstens 15 Jahren übernehmen.

Der jährliche Aufwand für Bürgschaftsgebühren darf 2 Millionen Franken nicht übersteigen.

Die zuständige Direktion entscheidet über die Übernahme von Bürgschaftsgebühren. IV. Vollzug

Art. 11 Zweckerhaltung stützung nur zu 2 Die zuständig von Wohnungen d gen für die sta vorübergehenden gungswirkung au

Die Wohnungen dürfen während der Dauer der Unter- Wohnzwecken verwendet werden. e Direktion kann die vorübergehende Benutzung urch Personen bewilligen, welche die Voraussetzun- atlichen Leistungen nicht erfüllen. Für die Dauer einer Zweckentfremdung wird in der Regel die Verbilli- fgehoben.

Art. 12

Rückforderung dert, wenn sie wenn die Wohnu Die staatlichen Leistungen werden mit Zins zurückgefor- zu Unrecht ausbezahlt oder erwirkt worden sind sowie ng zweckentfremdet worden ist. Ausführungs- bestimmungen

Art. 13

Der Regierungsrat legt durch Verordnung4 insbesondere fest: das Verfahren, die Bedingungen für die Gewährung und den Umfang der staatlichen Leistungen sowie den Inhalt der Eigentums- beschränkungen.

Er erlässt Vorschriften über die höchstzulässigen und anrechen- baren Investitionskosten und die Anforderungen an die Wohnbauten.

Er legt die Voraussetzungen fest, welche die Mieterinnen und Mieter sowie Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer in perso- neller und finanzieller Hinsicht zu erfüllen haben, und regelt, wie die Einhaltung dieser Voraussetzungen überprüft wird.

Er setzt die Bedingungen für die Rückzahlung und die Voraus- setzungen für die Rückforderung der staatlichen Leistungen fest.

ErbestimmtfürdenFallvorübergehenderZweckentfremdungen, wie die staatlichen Leistungen zu verzinsen sind und welcher monat- liche Mindestbetrag dabei zu entrichten ist.

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  1. Wohnbauförderung der Gemeinden5 Verhältnis zum kommunalen Recht6

Art. 14

Dieses Gesetz ist auf die Wohnbauförderung der Gemein- den anwendbar, soweit sie hierzu keine eigenen Bestimmungen erlas- sen haben.

Bestimmungen der Gemeinden über die Ausdehnung der Eigen- tumsbeschränkungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Kommunale Wohnraum- fonds

Art. 14

a.5 1 Die Gemeinden können kommunale Fonds zur Bereit- stellung von preisgünstigen Mietwohnungen schaffen. Aus den Fonds werden zu diesem Zweck Beiträge oder zinslose bzw. zinsgünstige Darlehen ausgerichtet an:

  1. den Erwerb von Baugrundstücken,
  2. den Bau, den Erwerb und die Erneuerung von Mietwohnungen.

Rückzahlungen und Zinsen fliessen in die Fonds.

Die Gemeinden regeln die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und Darlehen. VI. Strafbestimmung5

Art. 15

MitBussebiszu50000Frankenwirdbestraft,wervorsätzlich

  1. durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz erwirkt,
  2. falsche Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhält- nisse macht,
  3. eine Wohnung ihrem Zweck entfremdet. VII.6 Schlussbestimmungen Übergangs- bestimmungen

Art. 16

Hängige Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset- zes eingereicht wurden, werden nach neuem Recht behandelt.

Das bisherige Recht bleibt anwendbar auf:

  1. zugesicherte Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus,
  2. zugesicherte Beiträge und übernommene Bürgschaften zur Förde- rung des Wohneigentums,
  3. bestehende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen.

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.1.16 - 91 Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 17

Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus und des Wohneigentums vom 24. September 1989 wird aufgehoben.

OS 59, 306.

In Kraft seit 1. Juli 2005 (OS 60, 173).

ABl 2003, 1482.

LS 841.1.

Eingefügt durch G vom 2. März 2015 (OS 70, 405; ABl 2014-02-07). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Fassung gemäss G vom 2. März 2015 (OS 70, 405; ABl 2014-02-07). In Kraft seit 1. Januar 2016.