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851.1

Sozialhilfegesetz

SHG

Präambel

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

1.1.24 -123

Sozialhilfegesetz (SHG)20

(vom 14. Juni 1981)1

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 TrägerderHilfe Gesetzes für di

Die politischen Gemeinden sorgen nach Massgabe dieses e notwendige Hilfe an Personen, die sich in einer Not- lage befinden.

Sie wirken mit vorbeugenden Massnahmen darauf hin, dass weni- ger Notlagen entstehen und dass Personen, die in eine Notlage geraten sind, diese bewältigen können.19

Der Kanton20 unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe. Er überwacht Heime für betreuungsbedürftige Erwachsene und fördert die Weiterentwicklung des Sozialwesens.

Art. 2 Grundsätze nissen des 2 Sie berüc tungen Drit b. Mitwirku

Die Hilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürf- Einzelfalls und den örtlichen Verhältnissen. ksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leis- ter und sozialer Institutionen. ng des Hilfe- suchenden

Art. 3

Die Durchführung der Hilfe soll in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen.

Die Selbsthilfe ist zu fördern. c.Förderungder Eingliederung

Art. 3

a.19 1 Kanton und Gemeinden fördern die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt.

Die Gemeinden ermöglichen den Hilfesuchenden die Teilnahme an geeigneten Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen, sofern es im Einzelfall erforderlich ist und kein Anspruch auf andere gesetzliche Eingliederungsmassnahmen besteht.

Sie können Arbeitgebenden für eine begrenzte Zeit ausnahms- weise Einarbeitungszuschüsse ausrichten, mit denen Hilfesuchenden der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert wird.

  1. Gegen- leistungen

Art. 3

b.19 1 Die Gemeinden können von Hilfeempfängern Gegen- leistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integra- tion der Hilfeempfänger in die Gesellschaft dienen.

In der Regel setzen sie die Gegenleistungen zusammen mit den Sozialhilfeleistungen in besonderen Vereinbarungen fest.

Bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe berücksich- tigen sie die Arbeits- und weiteren Gegenleistungen angemessen.

  1. Individuelle und ergänzende Hilfe

.1 Sozialhilfegesetz (SHG)

  1. Interinstitu- tionelle Zusam- menarbeit

Art. 3

c.19 1 UmdieEingliederungderHilfesuchendenundihrefinan- zielle Unabhängigkeit zu fördern, arbeiten die Sozialhilfeorgane mit anderen Leistungserbringern zusammen. Dazu gehören insbesondere die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung und der Berufsberatung sowie private Organisationen.

NachMöglichkeitharmonisierendieLeistungserbringerihreAnge- bote an Eingliederungsmassnahmen und stellen sich diese gegenseitig zur Verfügung.

Der Kanton fördert die Interinstitutionelle Zusammenarbeit. Er kann Empfehlungen dazu erlassen.

  1. Einsetzen der Hilfe20

Art. 4

Die Hilfe muss rechtzeitig einsetzen.

Sie wird vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Not- lage ganz oder teilweise abgewendet werden kann.

  1. Ursachen- bekämpfung20

Art. 5

Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Mög- lichkeit zu beseitigen.

Art. 5

Asylfürsorge und Schutzbed suchende) ric 2 Der Regieru regelt er für fahren, die P heitsversorgu Ausrichtung, Kantons und D sowie die Rüc zugewieseneAs zentrum unter

  1. 1 Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene ürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend Asyl- htet sich nach besonderen Vorschriften.29 ngsrat erlässt eine Asylfürsorgeverordnung. Darin Asylsuchende namentlich die Zuständigkeit und das Ver- latzierung, die Unterbringung und Betreuung, die Gesund- ng, die Ausbildung und Beschäftigung, die Festsetzung, Abrechnung und Rückerstattung von Leistungen des ritter im Asylbereich, den Zugang zum Arbeitsmarkt kkehr. Insbesondere kann vorgesehen werden, dass neu ylsuchendevomKantonzunächstineinemDurchgangs- gebracht und erst danach einer Gemeinde zugeteilt wer- den.
  2. Bemessung und Ausgestal- tung der Hilfe

Art. 5

b.15 1 Höhe und Art der Fürsorgeleistungen für Asylsuchende richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Sie werden vom Status und vom Verhalten einer Person im Asylverfahren bestimmt.

Die zuständigen Stellen können Fürsorgeleistungen bis auf ein Minimum kürzen, wenn die begünstigte Person ihrer Mitwirkungs- pflicht gegenüber den für das Asylverfahren und die Fürsorge zustän- digen Behörden nicht oder ungenügend nachkommt.

Art und Dauer der Unterbringung und der Betreuung sowie der Zugang zum Arbeitsmarkt hängen vom Verfahrensstand beziehungs- weise asylrechtlichen Status der Person ab.

  1. Zuständigkeit

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

.1.24 -123 Ausländer ohne Aufenthalts- recht

Art. 5

c.19 1 Wer sich unberechtigt in der Schweiz aufhält und nicht zur Ausreise veranlasst werden kann, hat nur Anspruch auf Unterstüt- zung im Rahmen des Rechts auf Hilfe in Notlagen.

Der Kanton trägt die Kosten dieser Nothilfe.

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Art und Umfang der Nothilfe sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren.

Art. 5

d.30 Touristen, Personen mit Kurzaufenthalts- bewilligung, ausländische Arbeits- suchende

Art. 5

e.24 1 UnterVorbehaltabweichenderBestimmungendesBun- desrechts sind folgende Personen von der ordentlichen Sozialhilfe aus- geschlossen:

  1. Touristen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland,
  2. Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung,

Art. 2

c. Arbeitssuchende nach 21.Juni1999zwischenderSc seits und der Europäisch Abs. 1 Anhang IzumAbkommen vom hweizerischenEidgenossenschafteiner- en Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaa-

Art. 2

ten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)8 und Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1 Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Abs. 1 960 zur (EFTA-Über- einkommen)9.

Art. 12

Die Fürsorgebehörde leistet Nothilfe im Sinne von Sofern die Rückreise aus medizinischer Sicht möglich sichdieNothilfeaufdieUnterstützungbeiderRückkehrinde BV4. ist, beschränkt nWohn- sitz- bzw. Aufenthaltsstaat oder den Heimatstaat.

In Ausnahmefällen, insbesondere zur kurzfristigen Überbrückung einer Notlage, kann die Fürsorgebehörde eine über die Nothilfe hinaus- gehende Hilfe gewähren.

Sie meldet Unterstützungsfälle nach Abs. 1 lit. b und c der zustän- digen Ausländerbehörde.

  1. Behörden und ihre Aufgaben Fürsorge- behörde

Art. 6

Fürsorgebehörde ist der Gemeindevorstand der politischen Gemeinde.DieGemeindeordnungkanndieZuständigkeiteinesande- ren Organs vorsehen.

Art. 7

b. Aufgaben a. Gewährlei b. Durchführ c. Berichter a. Zuständig

1 Der Fürsorgebehörde obliegen: stung der persönlichen Hilfe, ung der wirtschaftlichen Hilfe, stattung an die Oberbehörden, keit

.1 Sozialhilfegesetz (SHG) d.24 Vertretung der Gemeinde in Strafverfahren wegen unrechtmässi- ger Erwirkung von Sozialhilfeleistungen.

Die Fürsorgebehörde arbeitet mit andern öffentlichen und priva- ten sozialen Institutionen zusammen.

Art. 8 Bezirksrat

Der Bezirksrat übt die Aufsicht über die Fürsorgebehörden aus.

Es obliegen ihm insbesondere:

  1. periodische und, soweit erforderlich, ausserordentliche Prüfung der gesamten Hilfs- und Verwaltungstätigkeit der Fürsorgebehörden,
  2. Berichterstattung an die für das Fürsorgewesen zuständige Direk- tion14.

Art. 9

Ferner beaufsichtigt er Heime, die unter lit. c fallen oder die

Art. 46

Beiträge nach erhalten. Direktion des Regierungs- rates14

Art. 9

Der für das Fürsorgewesen zuständigen Direktion14 obliegen insbesondere:

  1. FörderungderInformationüberdasSozialwesensowiederZusam- menarbeit zwischen den sozialen Institutionen,
  2. Beratung und Fortbildung der Fürsorgebehörden, c.22 ErteilungundEntzugvonBewilligungenfürdenBetriebprivater, nicht unter die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallender Heime, die der dauernden Unterbringung, Verpflegung und per- sönlichen Betreuung von hilfsbedürftigen Personen dienen,
  3. VorbereitungenfürdieAufnahmehilfebedürftigerAuslandschwei- zer und ihrer Familienangehörigen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden,
  4. Entscheidung von Streitigkeiten der Gemeinden über Hilfepflicht und Kostentragung.

Art. 10

Regierungsrat Sozialhilfe au C. Persönliche DerRegierungsratübtdieOberaufsichtüberdieöffentliche s. Hilfe

Art. 11

Berechtigung Wer in einer persönlichen Notlage der Hilfe bedarf, kann

Art. 13

bei einer der in genannten Stellen um Beratung und Betreuung nachsuchen.

Art. 12 Durchführung Hilfesuchende

Die persönliche Hilfe wird im Einvernehmen mit dem n gewährt und ist an kein bestimmtes Verfahren gebun- den.

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

.1.24 -123

Die Beratungs- und Betreuungsstellen bestimmen Art und Um- fang der Hilfe.

Soweit sie Beratung und Betreuung nicht selbst vornehmen oder wo spezialisierte Hilfe nötig ist, vermitteln sie die Dienstleistungen anderer Stellen. Benötigt jemand wirtschaftliche Hilfe, verständigen sie die Fürsorgebehörde.

Art. 13

Organisation a. gemeindeei b. gemeinsame Persönliche Hilfe kann gewährt werden durch gene Beratungs- und Betreuungsstellen, Beratungs- und Betreuungsstellen mehrerer Gemein- den,

  1. andere öffentliche oder private soziale Institutionen, denen die Gemeinde Aufgaben der persönlichen Hilfe ganz oder teilweise übertragen hat.
  2. Wirtschaftliche Hilfe
  3. Art und Umfang

Art. 14

Anspruch angehörig zeitig au schaftlic Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien- en mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht recht- s eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirt- he Hilfe.

Art. 15 Umfang gewährl unterha 2 Sie h und die Hause s 3 Kinde Pflege persönl 4 Währe nahmefä ten übe b. Kran versich

DiewirtschaftlicheHilfesolldassozialeExistenzminimum eisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebens- lt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. at die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu icherzustellen. rn und Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende iche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen. nd einer Ausbildung auf Tertiärstufe werden nur in Aus- llenwirtschaftlicheHilfegewährtundausbildungsbedingteKos- rnommen.32 ken- erungs- prämien

Art. 15

a.34 1 BeiderBerechnungdessozialenExistenzminimumswer- den die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab- züglichderPrämienverbilligungnachArt.65Abs.1desBundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung als Auslagen einge- setzt.

  1. Im Allgemeinen34

.1 Sozialhilfegesetz (SHG)

Sobald ein Wechsel zu einer günstigeren Versicherung möglich undzumutbar ist, sind die Sozialhilfeorganeverpflichtet,dieSozialhilfe- beziehenden zu einem Wechsel anzuhalten und gegebenenfalls bei einem Wechsel zu unterstützen.

Ist ein Wechsel nicht möglich oder zumutbar, so wird die Diffe- renz zwischen tatsächlicher Prämie und Prämienverbilligung vom Kan- ton übernommen (Prämienübernahme).

BeiderBeurteilung,waszumutbar undmöglichist,sindinsbeson- dere die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit, die Chance der Ablösung ausderSozialhilfeunddieMöglichkeiten,sichineinemgünstigenVer- sicherungsmodell zurechtzufinden, zu berücksichtigen.

Art. 16

Formen Checks Hilfesu 2 Sie k rechtfe 3 Die b Miete m jedem F

1 Die wirtschaftliche Hilfe wird in Bargeld, in Form eines oder durch Überweisung auf ein Post- oder Bankkonto des chenden ausgerichtet. ann auf andere Weise erbracht werden, wenn es die Umstände rtigen. ei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigte it Nebenkosten kann der Gläubigerin oder dem Gläubiger in all direkt überwiesen werden.31 Gesuche um Kosten- gutsprache

Art. 16

a.24 1 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Für- sorgebehörde in der Regel Kostengutsprache. Über den Umfang der Kostengutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernom- men werden.

Gesuche um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einrei- chungdesGesuchsbestehtkeinAnspruchaufKostenübernahme.Vor- behalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen.

Gesuche müssen folgende Angaben enthalten:

  1. vollständige Personalien des Hilfesuchenden,
  2. Bezeichnung allfälliger leistungspflichtiger Dritter,
  3. Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.

Gesuche um Kostengutsprache für medizinische Behandlungen müssen überdies Auskunft geben über:

  1. die Behandlungsursache,
  2. das Vorliegen eines Notfalls,
  3. den Zeitpunkt und den Ort des Unfalls oder der Erkrankung,
  4. die voraussichtliche Dauer eines Spitalaufenthaltes, die einweisende Stelle, den Zeitpunkt der Transportfähigkeit des Patienten und die empfohlene Transportart.

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

.1.24 -123 Verpfändung, Abtretung und Verrechnung

Art. 17

Die wirtschaftliche Hilfe kann weder verpfändet noch abge- tretenwerden.Siedarf nichtmitgeschuldetenSteuernverrechnetwer- den. II. Stellung des Hilfesuchenden

Art. 18

Auskünfte Auskunft ü a. seine f auch über b. die fin menleben o pflichtig c. die fin zusammenle lichen Auf d. seine p genannten gesetzlich 2 Der Hilf dies für d net und er 3 Der Hilf unterstütz 4 Die Fürs Hilfesuche künfte bei benötigt, Angaben od 5 Die Fürs teren in A künfte, di Informatio Übergang v

1 Der Hilfesuchende gibt vollständig und wahrheitsgetreu ber: inanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich Ansprüche gegenüber Dritten, anziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihm zusam- der ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungs- sind, anziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihm ben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetz- gaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, ersönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der enAufgabenderSozialhilfegeeignetunderforderlichist. esuchende gewährt Einsicht in seine Unterlagen, soweit ie Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeig- forderlich ist. esuchende meldet unaufgefordert Veränderungen der ungsrelevanten Sachverhalte. orgebehörde ist berechtigt, auch ohne Zustimmung des nden und der weiteren in Abs. 1 genannten Personen Aus- Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der er Unterlagen bestehen. orgebehörde informiert den Hilfesuchenden und die wei- bs. 1 genannten Personen in der Regel vorgängig über Aus- e über sie eingeholt werden. In Fällen von Abs. 4 kann die n auch nachträglich erfolgen. on Ansprüchen

Art. 19

1 Die Leistung wirtschaftlicher Hilfe kann davon abhängig gemacht werden, dass der Hilfesuchende bestehende oder künftige vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen an die Fürsorgebehörde abtritt, soweit eine Abtretung zulässig ist.

.1 Sozialhilfegesetz (SHG)

Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rück- wirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden. Berücksichti- gung nicht- realisierbarer Vermögens- werte

Art. 20

Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Ver- mögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.

Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungs- verpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden. Auflagen und Weisungen

Art. 21

DiewirtschaftlicheHilfedarfmitAuflagenundWeisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.

Auflagen und Weisungen sind nicht selbstständig anfechtbar.33 Weitere Massnahmen

Art. 22

Die Fürsorgebehörde benachrichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), wenn aus gesundheitlichen oder andern im Interesse des Hilfeempfängers oder seiner Angehörigen lie- genden Gründen weitere Massnahmen notwendig werden. Widerstand des Unterhalts- pflichtigen

Art. 23

Ehegatten,eingetragenenPartnerinnenundPartnernsowie minderjährigen Kindern kann die wirtschaftliche Hilfe auch gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen gewährt werden. Kürzung von Leistungen

Art. 24

1 DieSozialhilfeleistungensindangemessenzukürzen,wenn

  1. der Hilfesuchende

. gegenAnordnungen,AuflagenoderWeisungenderFürsorge- behörde verstösst,

. keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt,

. die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert,

. eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt,

. Leistungen zweckwidrig verwendet,

. dieTeilnahmeaneinemzumutbarenBildungs-undBeschäfti- gungsprogramm verweigert,

. ein ihm zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht,

.34 den Wechsel in eine günstige Krankenversicherungverweigert, obwohl er zumutbar und möglich ist,

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

.1.24 -123

  1. er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewie- sen worden ist.

DieberechtigtenInteressen von Minderjährigensind angemessen zu berücksichtigen. Einstellung von Leistungen

Art. 24

a.19 1 Vom grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Sozialhilfe- leistungenkannausnahmsweiseund unterBerücksichtigungvonArt.12 der Bundesverfassung (BV)4 abgewichen werden. Die Leistungen sind ausnahmsweise ganz oder teilweise einzustellen, wenn

  1. der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltend- machung eines Ersatzeinkommens verweigert,
  2. ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind, und
  3. ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltend- machung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist.

DieberechtigtenInteressen von Minderjährigensind angemessen zu berücksichtigen. III. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung Verwandten- unterstützung

Art. 25

Die Fürsorgebehörde prüft, ob gemäss Art. 328 und 329 ZGB5 Verwandte zur Unterstützung des Hilfeempfängers verpflichtet sind.

Wenn es die Verhältnisse rechtfertigen, kann sie die Pflichtigen zur Hilfeauffordernundzwischenihnenund dem Hilfeempfänger ver- mitteln.

Art. 26

Rückerstattung

Zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe ist verpflich- tet, wer

  1. dieseunterunwahrenoderunvollständigenAngabenerwirkthatoder
  2. diesefüranderealsdievonderFürsorgebehördefestgelegtenZwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss.
  3. Bei recht- mässigem Bezug

Art. 27

1 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

  1. der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Pri- vatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne aus- gerichteten wirtschaftlichen Hilfe,
  2. Bei unrecht- mässigem Verhalten

.1 Sozialhilfegesetz (SHG)

  1. der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeits- leistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichti- gung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint,

Art. 20

c. die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach 2 Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich au der Hilfeempfänger für sich selbst, für seinen Ehe, für seine eingetragene Partnerin oder sein ner während der Dauer der eingetragenen Partner Kinder während ihrer Minderjährigkeit erhalten 3 Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich se Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer i nen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzue ten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt di erfüllt sind. f Leistungen, die Ehegatten während der en eingetragenen Part- schaft und für seine hat. lbst während seiner n dieser Zeit begonne- rstatten. Für die Kos- es bis zum 22.Alters- jahr.

  1. Aus dem Nachlass

Art. 28

StirbtderHilfeempfänger,entsteht einAnspruchaufRück- erstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber seinem Nachlass.

Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen.

  1. Unverzins- lichkeit

Art. 29

Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich, ausgenom- men bei unrechtmässigem Bezug.

Art. 30 e. Verjährung mehr als 15 Ja Ausgenommen si

Leistungen,dieimZeitpunktderRückerstattungsverfügung hre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden. nd Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflich-

Art. 20

tung nach 2 Die Rück Fürsorgebe erstattung liegen kei eingegangen worden ist. erstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die hörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rück- sforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unter- ner Verjährung. Geltend- machung

Art. 31

Verwandtenunterstützung und Rückerstattung werden von den Behörden des kostentragenden Gemeinwesens geltend gemacht.

  1. Örtliche Zuständigkeit12

Art. 32

Grundsatz Hilfe obli Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher egt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden.

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

.1.24 -123

Art. 33

Ausnahmen solange di wenn eine Hilfe beda Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Hilfeleistung verpflichtet, e Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer rf.

Art. 34 Wohnsitz Gesetz in den Verbl 2 Die pol Anwesenhe nachgewie begonnen b. Heim-

Der Hilfesuchende hat seinen Wohnsitz nach diesem derjenigen Gemeinde, in der er sich mit der Absicht dauern- eibens aufhält. izeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer itsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht sen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später hat oder nur vorübergehender Natur ist. und Anstalts- insassen; Familien- pfleglinge26

Art. 35

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Wohnsitz.

  1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner26

Art. 36

1 Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Wohnsitz.

Für die Regelung der Kostenersatzpflicht des Staates ist bei gemeinsamem Wohnsitz der Ehegatten oder der Partnerinnen oder Partner mit unterschiedlicher Wohnsitzdauer die längere massgebend. Lösen sie den gemeinsamen Wohnsitz auf, so wird ihnen die bisherige Wohnsitzdauer angerechnet.

  1. Minder- jährige Kinder

Art. 37

1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlicher Sorge es steht.

Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Wohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt.

Es hat einen eigenen Wohnsitz

Art. 41

a. am Sitz der KESB gemäss des- und Erwachsenenschutzr des Einführungsgesetzes zum Kin- echt vom 25. Juni 2012,

Art. 34

b. am Ort nach seinen Lebensun c. am letzten W nicht bei den E d. an seinem Au 4 Erhält das mi ihm für die Reg rige Wohnsitzda , wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für terhalt selber aufzukommen, ohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd ltern oder einem Elternteil wohnt, fenthaltsort in den übrigen Fällen. nderjährige Kind einen eigenen Wohnsitz, so wird elung der Kostenersatzpflicht des Kantons die bishe- uer angerechnet.

  1. Begründung im Allgemeinen26

.1 Sozialhilfegesetz (SHG)

Art. 38

e. Beendigung26 2 Ist der Zeitpu zeilichen Abmeld 3 Der Eintritt i die behördliche pflege beendigen

1 Der Wohnsitz endet mit dem Wegzug aus der Gemeinde. nkt des Wegzugs zweifelhaft, gilt derjenige der poli- ung. n ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie Unterbringung einer volljährigen Person in Familien- einen bestehenden Wohnsitz nicht.27

Art. 39 Aufenthalt Anwesenheit 2 Ist eine oder verunf eine andere weiterhin d

Als Aufenthalt nach diesem Gesetz gilt die tatsächliche in einer Gemeinde. offensichtlich hilfebedürftige, insbesondere eine erkrankte allte Person auf ärztliche oder behördliche Anordnung in Gemeinde verbracht worden, so gilt als Aufenthaltsort ie Gemeinde, von der aus die Zuweisung erfolgt ist. Verbot der Abschiebung

Art. 40

Die Behörden dürfen einen Hilfebedürftigen nicht veran- lassen, aus der Gemeinde wegzuziehen.

Für Ausländer sind die Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.

  1. Finanzielle Bestimmungen Kostentragung durch die hilfepflichtige Gemeinde

Art. 41

Die hilfepflichtige Gemeinde trägt die Kosten der persön- lichen und wirtschaftlichen Hilfe, sofern das Bundesrecht, interkan- tonale Vereinbarungen oder die nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes vorsehen. Ersatzpflichtfür wirtschaftliche Hilfe

Art. 42

ErhälteinHilfebedürftigerausserhalbseinerWohngemeinde wirtschaftliche Hilfe, ist die Wohngemeinde für die Kosten ersatzpflich- tig.

Art. 40

b. Der nach fehlbaren Gemeinde

Art. 43

Bei Widerhandlung gegen das Verbot der Abschiebung bleibt die fehlbare Gemeinde für die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe so lange ersatzpflichtig, als der Hilfebedürftige diese Gemeinde ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längs- tens aber während fünf Jahren.

Art. 44 c. Des Kantons20 wirtschaftlichen brochen Wohnsitz ersatzpflichtig i

Der Kanton20 ersetzt der Wohngemeinde die Kosten der Hilfe an Ausländer, die noch nicht zehn Jahre ununter- im Kanton haben, soweit nicht der Heimatstaat st.

  1. Der Wohn- gemeinde

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

.1.24 -123

Er ersetzt der AufenthaltsgemeindedieKostendervonihrgeleis- teten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatz- pflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht.

Er übernimmt die Kosten der ausserhalb des Kantonsgebiets ge- leisteten wirtschaftlichen Hilfe an Hilfeempfänger ohne zürcherischen Wohnsitz, soweit den Kanton bundesrechtlich eine Ersatzpflicht trifft.

Art. 45

Staatsbeiträge 4% an die beitr

DerKanton leistetdenGemeindeneinenKostenanteilvon agsberechtigten Ausgaben der wirtschaftlichen Hilfe.

Art. 46 b. Für Heime rechtlichen o Rechtspersönl für Obdachlos 2 Ausnahmswei tet werden, d 3 Die Art der gen des Geset schen mit Beh 4 Beiträge na andere kanton G. Schweigepf

Der Kanton20 leistet den Gemeinden sowie öffentlich- der privaten gemeinnützigen Organisationen mit eigener ichkeit Beiträge an den Bau und Betrieb von Heimen e, Verwahrloste und andere Hilfebedürftige. se können Beiträge für andere Einrichtungen geleis- ie der Betreuung von Hilfebedürftigen dienen. Beitragsgewährung richtet sich nach den Bestimmun- zes über den selbstbestimmten Leistungsbezug durch Men- inderung vom 28.Februar 2022 (SLBG)2.41 ch diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn eine ale Rechtsgrundlage für Beitragsleistungen besteht. licht, Informationen, Auskünfte und Observation37

Art. 47

Schweigepflicht öffentlichen Soz organe) sind unt Verschwiegenheit

Die Fürsorgebehörde und die mit der Durchführung der ialhilfe betrauten Organe und Personen (Sozialhilfe- er Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen zur über ihre Wahrnehmungen verpflichtet. Informationen an Ausländer- behörden

Art. 47

a.24 1 Die Sozialhilfeorgane erstatten der zuständigen Auslän- derbehörde unaufgefordert die nach Bundesrecht vorgesehenen Mel- dungen. Sie melden insbesondere:

  1. Beginn, Umfang und Beendigung des Bezugs von Sozialhilfe, Rück- erstattungen von bezogenen Sozialhilfeleistungen sowie Umstände, die sich auf die Höhe der Unterstützungsleistung auswirken,
  2. sonstige Umstände, die für die pflichtgemässe Beurteilung der per- sönlichen Verhältnisse und den Grad der Integration durch die Ausländerbehörde wesentlich sind.

Die Sozialhilfeorgane können andere Tatsachen, die für das aus- länderrechtliche Bewilligungsverfahren bedeutsam sein können, der zuständigen Ausländerbehörde unaufgefordert melden.

  1. Für wirt- schaftliche Hilfe

.1 Sozialhilfegesetz (SHG) Informationen an Sozialhilfe- organe

Art. 47

b.24 1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Ge- meinden sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organisationen und Personen sind verpflichtet, den Sozialhilfeorga- nenvonsichausmitzuteilen,wennnachWahrnehmungeninihreramt- lichen Tätigkeit ein konkreter und für den Fall erheblicher Verdacht auf unrechtmässige Erwirkung von Sozialhilfeleistungen besteht. Die Gerichte und Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutz- beauftragten von Kanton und Gemeinden sind unter den gleichen Voraussetzungen ermächtigt, den Sozialhilfeorganen von sich aus Mit- teilung zu machen.

Die für das Fürsorgewesen zuständige Direktion leitet bei ihr ein- gegangene Informationen an die Fürsorgebehörde oder an die nach

Art. 29

des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstüt- zung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 zuständige kantonale Amtsstelle weiter.

Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Schweigepflichten. Informationen unter Sozialhilfe- organen

Art. 47

c.35 1 DieimEinzelfallbetroffenenSozialhilfeorganeinformie- ren sich gegenseitig über

  1. Beginn, Ausmass, Art, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaft- licher Hilfe,
  2. Auflagen, Weisungen und Sanktionen,

Art. 19

c. Abtretungen und Auszahlungen gemäss ,

Art. 20

d. Realisierung von Vermögenswerten gemäss 2 Die Informationen müssen für die Erfüllun gaben der Sozialhilfeorgane geeignet und er g der gesetzlichen Auf- forderlich sein. Dazu gehö- ren insbesondere:

  1. ordentliche Übergabe von Fällen,
  2. Klärung von Zuständigkeitsfragen,
  3. Abklärungen über die Subsidiarität und die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen.

Bei einem Wegzug des Hilfesuchenden aus der bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde kann diese dessen Sozialhilfe-Dossier dem neu zuständigen Sozialhilfeorgan übergeben. Dieses kann im Zeitpunkt desWegzugsbereitsangeordneteAuflagen,WeisungenundSanktionen übernehmen. Datenaustausch bei der Inter- institutionellen Zusammen- arbeit

Art. 47

d.24 Im Rahmen der Interinstitutionellen Zusammenarbeit sind die Sozialhilfeorgane ermächtigt, mit den im Einzelfall beteiligten

Art. 3

Stellen gemäss sowie die persö Hilfesuchenden Eingliederung g c Informationen insbesondere über die Personalien nlichen, beruflichen und finanziellen Verhältnisse des auszutauschen, sofern dies für die Förderung seiner eeignet und erforderlich ist.

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

.1.24 -123 Auskünfte auf Ersuchen

Art. 48

1 Die Sozialhilfeorgane erteilen folgenden Stellen im Ein- zelfall und auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit dies fürdie ErfüllungdergesetzlichenAufgabenderanfragenden Stelle geeignet und erforderlich ist:

  1. Gerichten sowie Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden,
  2. Gerichten und Verwaltungsbehörden des Bundes,
  3. Gerichten sowie Verwaltungsbehörden anderer Kantone und ihrer Gemeinden,
  4. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffent- licher Aufgaben betraut sind.

Den Sozialhilfeorganen erteilen folgende Stellen im Einzelfall und auf Ersuchen mündlich oder schriftlich Auskunft, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfeorgane geeig- net und erforderlich ist:

  1. Verwaltungsbehörden des Kantons und seiner Gemeinden,
  2. Organisationen und Personen, soweit sie mit der Erfüllung öffent- licher Aufgaben betraut sind,
  3. Personen, die mit dem Hilfesuchenden in einer Hausgemeinschaft leben oder ihm gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
  4. Arbeitgeber des Hilfesuchenden und der mit ihm in einer Haus- gemeinschaft lebenden Personen.

Ausgenommen von der Auskunftspflicht gemäss Abs. 2 sind die Notariate sowie die Ombudsstellen und Datenschutzbeauftragten von Kanton und Gemeinden. Diese sind berechtigt, Auskünfte zu erteilen.

Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Schweigepflichten.

Art. 48

Observation Überprüfung dabei techni Mitglied des a. aufgrund fene Person a.36 1 Die Sozialhilfeorgane können die betroffene Person zur und Klärung der Verhältnisse verdeckt observieren und sche Hilfsmittel zur Bildaufzeichnung einsetzen, wenn ein Bezirksrates die Observation genehmigt hat und: konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die betrof- Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, und

  1. die Abklärungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Die betroffene Person darf nur observiert werden, wenn sie sich:

  1. an einem allgemein zugänglichen Ort befindet oder
  2. an einem Ort befindet, der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.

.1 Sozialhilfegesetz (SHG)

Die Sozialhilfeorgane können Spezialistinnen und Spezialisten mit der Observation beauftragen. Diese unterstehen der gleichen Sorgfalts- und Schweigepflicht wie die auftraggebenden Sozialhilfeorgane.

Eine Observation darf an höchstens 20 Tagen innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Sie kann innerhalb dieses Zeitraums einmalig um höchstens zehn Observationstage verlän- gert werden, wenn hinreichende Gründe dafür bestehen. Eine erneute Observation kann angeordnet werden, wenn sich neue konkrete An- haltspunkte ergeben.

Die Sozialhilfeorgane informieren die betroffene Person nachträg- lich und vor dem Erlass der Anordnung über die Leistung über den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der erfolgten Observa- tion und geben ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.

Können die Anhaltspunkte gemäss Abs.1 lit.a durch die Obser- vation nicht bestätigt werden, erlassen die Sozialhilfeorgane eine An- ordnung über den Grund, die Art, die Dauer und die Ergebnisse der erfolgten Observation.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren zur Einsichtnahme der betroffenen Person in das Observationsmaterial und die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials.

  1. Strafbestimmungen und Parteirechte40 Straf- bestimmung

Art. 48

b.17, 38 1 Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvoll- ständige Angaben, durch Verschweigen von veränderten Verhältnissen oder in anderer Weise Leistungen nach diesem Gesetz unrechtmässig erwirkt, wird mit Busse bestraft.

Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen obliegt den Statthalterämtern.16 Parteirechte in Strafverfahren

Art. 48

c.39 Die Sozialhilfeorgane haben in Strafverfahren wegen Ver-

Art. 48b

letzung von von Art.104 I. Schlussbe Änderung bis herigen Rech , Art.146 oder 148 a StGB6 volle Parteirechte im Sinne Abs.2 StPO7. stimmungen18 - ts

Art. 49

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .11

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

.1.24 -123 Übergangs- bestimmungen

Art. 50

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Hilfe- pflichtund die KostentragungfürwirtschaftlicheHilfeanbisherunter- stützte Personen auf das nach neuem Recht zuständige Gemeinwesen über.

Für Heim-, Spital- und Anstaltsinsassen sowie für Familienpfleg- linge, die nach neuem Recht keinen Wohnsitz begründen, werden die Kosten jedoch weiterhin von der bisher unterstützungspflichtigen Gemeinde getragen.

  1. Persönliche Hilfe

Art. 51

Die Leistung persönlicher Hilfe muss zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sichergestellt sein.

Art. 52

c. Armengut Gemeindegut Das Armengut ist innert fünf Jahren in das allgemeine überzuführen.

  1. Armen- verbände

Art. 53

Gemeinden, die bisher die Armenfürsorge gemeinsam be- sorgt haben, regeln ihren Zusammenschluss, sofern sie ihn für die öffentliche Sozialhilfe beibehalten wollen, innert zweier Jahre durch öffentlichrechtlichen Vertrag. Der Vertrag bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Art. 54 e. Staatsbeiträge nach neuem Recht e jahres geleistet,

Staatsbeiträge an die Kosten wirtschaftlicher Hilfe werden rstmals für die Aufwendungen des Rechnungs- in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.

Art. 46

An den Bau von Heimen und andern Einrichtungen gemäss die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genomme sind, sowie für ungedeckte Betriebskosten aus Rechnungsj vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, werden keine Staats , n worden ahren, die beiträge geleistet.

Staatsbeiträge an freiwillige Armenpflegen werden letztmals für dieAufwendungendesdemInkrafttretendiesesGesetzesvorangegan- genen Rechnungsjahres geleistet.

Art. 55 Inkrafttreten 2 Der Regierun 3 Auf den glei fürsorge vom

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. gsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens10. chen Zeitpunkt wird das Gesetz über die Armen- 3. Oktober 1927 aufgehoben.

  1. Bisher Unterstützte

.1 Sozialhilfegesetz (SHG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839)

Art. 47

Die Informationen nach § a–47 d sowie die Auskünfte auf Er-

Art. 48

suchen nach vor Inkraftt 1 OS 48, 197 können sich auch auf Sachverhalte beziehen, die sich reten dieser Bestimmungen ereignet haben. .

LS 831.5.

LS 855.2.

SR 101.

SR 210.

SR 311.0.

SR 312.0.

SR 0.142.112.681.

SR 0.632.31.

In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 264).

Text siehe OS 48, 204.

Art. 6

Vgl. auch 13 Fassung ge 1. Februar 19 14 Fassung ge 1998 (OS 54, 15 Eingefügt 2003 (OS 58, 16 Fassung ge 2003 (OS 58, 17 Eingefügt –9 des Zuständigkeitsgesetzes (SR 851.1). mäss Gesetz vom 4. Dezember 1994 (OS 53, 43). In Kraft seit 95 (OS 53, 45). mäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 624). durch G vom 4. November 2002 (OS 58, 21). In Kraft seit 1. Januar 25). mäss G vom 4. November 2002 (OS 58, 21). In Kraft seit 1. Januar 25). durch G vom 6. Februar 2006 (OS 62, 265). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss G vom 6. Februar 2006 (OS 62, 265). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Eingefügt durch G vom 19. März 2007 (OS 62, 267; ABl 2006, 1102). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss G vom 19. März 2007 (OS 62, 267; ABl 2006, 1102). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Perso- nen vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 584; ABl 2007, 864). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 (OS 66, 747; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Sozialhilfegesetz (SHG) 851.1

.1.24 -123

Eingefügt durch G vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839; ABl 2009, 1834). In Kraft seit 1. Januar 2012.

FassunggemässGvom12.Juli2010(OS66,839;ABl2009,1834).InKraftseit

. Januar 2012.

Formale Anpassung der Marginalien gemäss G vom 12. Juli 2010 (OS 66, 839; ABl 2009, 1834). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss G vom 3. April 2017 (OS 73, 8; ABl 2016-10-07). In Kraft seit

. März 2018.

Aufgehoben durch G vom 3. April 2017 (OS 73, 8; ABl 2016-10-07). In Kraft seit 1. März 2018.

Eingefügt durch G vom 23. April 2018 (OS 73, 597; ABl 2017-05-12). In Kraft seit 1. Januar 2019.

EingefügtdurchGvom21.Januar2019(OS74,506;ABl2018-10-05).InKraft seit 1. Oktober 2019.

EingefügtdurchGvom21.Januar2019(OS75,184; ABl 2018-10-05).In Kraft seit 1.April 2020.

Eingefügt durch Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom

.April 2019 (OS 75, 174; ABl 2016-10-07). In Kraft seit 1.April 2020.

Fassung gemäss Gvom 13. Januar2020(OS 75, 337; ABl2019-04-12). In Kraft seit 1. Juli 2020.

Eingefügt durch G vom 15. Juni 2020 (OS 76, 228; ABl 2019-09-20). In Kraft seit 1. Juli 2021.

Fassung gemäss G vom 15. Juni 2020 (OS 76, 228; ABl 2019-09-20). In Kraft seit 1. Juli 2021.

Nummerierung gemäss G vom 15. Juni 2020 (OS 76, 228; ABl 2019-09-20). In Kraft seit 1. Juli 2021.

Eingefügt durch G vom 30.Mai 2022 (OS 77, 551; ABl 2022-01-28). In Kraft seit 1. Januar 2023.

Fassung gemäss G vom 30. Mai 2022 (OS 77, 551; ABl 2022-01-28). In Kraft seit 1. Januar 2023.

Fassung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81; ABl 2021-04-09). In Kraft seit 1.Januar 2024.