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851.11

Verordnung zum Sozialhilfegesetz

SHV

Präambel

Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 851.11

1.1.26 -131

Verordnung

zum Sozialhilfegesetz (SHV)14

(vom 21.Oktober 1981)1

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Behörden und ihre Aufgaben

I. Fürsorgebehörde

Organisation,

Zusammen-

arbeit

Art. 1

Die Fürsorgebehörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufga- ben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes2 und der Gemeindeordnung.

Sie arbeitet mit den Beratungs- und Betreuungsstellen im Sinne

Art. 13

von Zusa die Beri erst des Sozialhilfegesetzes5 zusammen. Sie fördert durch ihre mmenarbeit mit andern öffentlichen und privaten Institutionen Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde. cht- attung

Art. 2

Die Sicherheitsdirektion11 und der Bezirksrat können von den Fürsorgebehörden Berichte über ihre Amtstätigkeit verlangen. Vertretung in Zweck- verbänden

Art. 3

Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch die Fürsorgebehörde vertreten sein. II. Bezirksrat Aufsicht über die Fürsorge- behörden

Art. 4

Die allgemeine Aufsicht über die Fürsorgebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz2.

Die vom Bezirksrat nach dem Gesetz betreffend die Organisation derBezirksbehörden3 bestelltenReferentenüberprüfenmindestensalle zwei Jahre die Hilfstätigkeit der Fürsorgebehörden. Sie sind berech- tigt, Hilfeempfänger zu besuchen.

Art. 5 Heimaufsicht gesetzes5 unt destens einma 2 Die Sicherh seiner Aufsic

Die der Aufsicht im Sinne von § 8 Abs. 3 des Sozialhilfe- erstellten Heime sind von den Referenten jährlich min- l zu besuchen. eitsdirektion11 meldet dem Bezirksrat die Heime, die ht unterstehen.

.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) Behebung von Mängeln

Art. 6

Stellen die Referenten Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher der Sicherheitsdirektion11 bekanntzugeben ist. Bericht- erstattung

Art. 7

Der Bezirksrat erstattet der Sicherheitsdirektion11 jährlich Bericht über seine Aufsichtstätigkeit und stellt ihr die Jahresberichte der Fürsorgebehörden sowie die Berichte der Referenten zu.

Die Sicherheitsdirektion11 erlässt Weisungen für die Berichterstat- tung. III. Kantonales Sozialamt16 Allgemeiner Vollzug

Art. 7

a.15 Soweit der Vollzug des Sozialhilfegesetzes dem Kanton obliegt, wird er vom Kantonalen Sozialamt wahrgenommen. Abwei- chende Regelungen bleiben vorbehalten. Verkehr mit ausser- kantonalen Amtsstellen

Art. 8

Das Kantonale Sozialamt16 ist zuständig für den Verkehr mit denandernKantonen,demBundunddemAusland.EserteiltdenFür- sorgebehörden die nötigen Weisungen und stellt ihnen die Anzeige- und Abrechnungsformulare zur Verfügung. Betriebs- bewilligungen für private Heime

Art. 9

Das Kantonale Sozialamt16 erteilt Bewilligungen für den

Art. 9

Betrieb privater Heime im Sinne von lit.c des Sozialhilfegesetzes5, wenn

  1. Leitung und Personal zur Führung des Heimes geeignet sind,
  2. Unterbringung und Betreuung der Benützer dem Heimzweck ent- sprechen.

Das Kantonale Sozialamt16 bestimmt, welche Unterlagen dem Bewilligungsgesuch beizulegen sind.

Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingun- gen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.

Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die der Aufnahme von weniger als fünf Personen dienen oder die aufgrund anderer Bestimmungen einer öffentlichen Heimaufsicht unterstehen.

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.1.26 -131

  1. Persönliche Hilfe

Art. 10 Berechtigung einer persönl 2 Eine persön tischen Leben

Persönliche Hilfe steht allen Hilfesuchenden zu, die in ichen Notlage Beratung und Betreuung brauchen. liche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im prak- oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet.

Art. 11

Arten der Hilfe die Vermittlung rischer und psyc zen, von Erholun len, die Durchfü oder die Vermitt Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflege- hologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplät- gs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und Arbeitsstel- hrung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen lung wirtschaftlicher Hilfe.

Art. 12 Freiwilligkeit nahmen getroffe 2 Ausnahmen sin

Gegen den Willen des Hilfesuchenden dürfen keine Mass- n werden. d zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr droht,

Art. 21

sowie im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss Gesetzes5 mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden worden s des ind.

Art. 13 Kosten Beratun über di nehmen, 2 Übers tel des der zus damit e

Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die gs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine e gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu über- für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann. teigen die Kosten einer notwendigen Hilfeleistung die Mit- Hilfesuchenden, macht die Beratungs- und Betreuungsstelle tändigen Fürsorgebehörde Mitteilung, wenn der Hilfesuchende inverstanden ist.

Art. 14 Organisation Betreuungsste liche Hilfe g

Führt die Fürsorgebehörde nicht selbst die Beratungs- und lle, ist sie besorgt, dass andere Institutionen die persön- ewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart werden.

Die Fürsorgebehörde teilt dem Bezirksrat und der Sicherheits- direktion11 mit, wie die persönliche Hilfe in der Gemeinde organisiert ist. Personelle Anforderungen

Art. 15

Personen, die Hilfesuchende beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit dafür geeig- net sein.

.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)

  1. Wirtschaftliche Hilfe
  2. Art und Umfang Eigene Mittel des Hilfe- suchenden

Art. 16

1 Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mit- tel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen.

Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Ver- mögen

  1. der hilfesuchenden Person,
  2. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetrage- nen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben.

Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde.

Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirt- schaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die Haushaltsführung als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungs- fähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen. Bei nicht unterstützten minderjährigen20 Kindern wird nur deren Erwerbs- einkommen berücksichtigt.13 Soziales Existenz- minimum

Art. 17

Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und ört- lichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenz- minimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung*. Vorbehalten bleiben begrün- dete Abweichungen im Einzelfall.28

Soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt wird, gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwen- dung.

Die Sicherheitsdirektion11 erlässt Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien. *Bezugsquelle: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Monbijoustrasse 22, Postfach, 3000 Bern 14. Einsicht in die Richtlinien unter www.skos.ch.

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.1.26 -131 Besondere Formen der Hilfe

Art. 18

Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweck- entsprechendeVerwendungvonBargeld,könnenZahlungendirektan Dritte geleistet oder Gutscheine und Naturalien abgegeben werden. Eine Diskriminierung des Hilfesuchenden ist möglichst zu vermeiden.

Art. 19 2. Gutsprache hörde, die Kos dafür keine Ko 2 Subsidiäre G Kosten anderwe diesem Fall we

. Gutsprache hörde, die Kos dafür keine Ko 2 Subsidiäre G Kosten anderwe diesem Fall we

Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Be- ten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit stendeckung besteht. utsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die itig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in iterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.

Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern.9

  1. Gesuche im Allgemeinen

Art. 20

Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten.

Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.

  1. Gesuche für Krankheits- kosten

Art. 21

1 Gesuche um Übernahme von medizinischen Behand- lungskosten sind innert folgender Fristen zu stellen:

  1. bei Personen, die keinen oder keinen feststehenden Wohnsitz im Kanton haben: so bald als möglich, spätestens jedoch innert dreis- sig Tagen nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nachEin- tritt in das Spital,
  2. bei Personen mit Wohnsitz im Kanton: innert dreier Monate nach Beginn der ambulanten Behandlung oder nach Eintritt in das Spi- tal.

Gesuche gemäss Abs. 1 lit. a sind an das Kantonale Sozialamt16, solche gemäss Abs. 1 lit. b an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Im Gesuch ist der Anlass für die Behandlung näher darzulegen.

. Übernahme von Schulden

Art. 22

Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Auflagen und Weisungen

Art. 23

Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere folgende Auflagen und Weisungen verbunden werden:

  1. Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle im Sinne der persönlichen Hilfe,

. Zahlungs- arten

  1. Zweck

.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)

  1. ärztliche oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung,
  2. VerwaltungderEinkünftedurcheinegeeignetePersonoderStelle,
  3. Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltens- massregeln, die nach den Umständen angebracht erscheinen. Kürzung von Leistungen

Art. 24

Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungs- kürzung hingewiesen, können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Ange- hörigen nicht gefährdet wird. II. Verfahren

Art. 25 Einleitung

Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt.

Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden.

Art. 26 Zuständigkeit wegen. Ist sie

Die Fürsorgebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes nicht zuständig, weist sie den Hilfesuchenden an die

Art. 32

Fürsorgebehörde der nach § Gemeinde und macht ihr gle 2 Rechtfertigen es die Ums behörde eine andere Fürsor ten ermächtigen. Sie kann die den Hilfesuchenden bet und 33 des Gesetzes5 hilfepflichtigen ichzeitig Mitteilung. tände, kann die zuständige Fürsorge- gebehörde zur Hilfeleistung auf ihre Kos- auch eine soziale Institution beauftragen, reut. Abklärung der Verhältnisse

Art. 27

DieAbklärungderVerhältnisseerfolgtinersterLiniedurch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen. Wei- tere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.

Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen.

Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, einander über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe Aus- kunft zu erteilen. Auskunftpflicht des Hilfe- suchenden

Art. 28

Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.

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.1.26 -131

Der Hilfesuchende muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Zusammen- arbeit mit andern Stellen

Art. 29

BestehtgegenüberdemHilfesuchenden oder seinenFami- lienangehörigen eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutz- rechts,setztsichdieFürsorgebehördemitderzuständigenKindes-und Erwachsenenschutzbehörde in Verbindung.20

Leisten dem Hilfesuchenden bereits andere soziale Institutionen Hilfe, ist mit diesen nach Möglichkeit zusammenzuarbeiten. Planmässige Hilfe

Art. 30

Die Fürsorgebehörde plant unter Mitwirkung des Hilfe- suchenden die notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst:

  1. die zur Verbesserung der gegenwärtigen und Abwendung künfti- ger Notlagen erforderlichen Massnahmen,
  2. eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermit- teltunddieanrechenbareneigenenMitteldesHilfesuchendenfest- gestellt werden,
  3. Angaben über Art, Umfang und Dauer der vorgesehenen Hilfe.

Die Hilfe wird veränderten Verhältnissen angepasst.

Art. 31 Entscheid

Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Für-

Art. 10

sorgebehörde ihren Entscheid. Für die Mitteilung gilt des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes4.

In dringenden Fällen wird die Hilfe sofort geleistet.

Art. 32

Aktenführung geordnete Akt tion11 regelt DieFürsorgebehördeführtfürjeden Hilfsfallchronologisch en und ein individuelles Konto. Die Sicherheitsdirek- die Einzelheiten der Akten- und Rechnungsführung. Observations- material

Art. 32

a.23 1 Mit der Information gemäss § 48 a Abs.5 oder der An-

Art. 48

ordnung gemäss hilfeorgan der a. Einsicht in b. Erstellung u 2 Die Einsichtn a Abs.6 des Sozialhilfegesetzes5 teilt das Sozial- betroffenen Person mit, dass sie Anspruch hat, auf das Observationsmaterial, nd Zustellung von Kopien des Observationsmaterials. ahme und die Erstellung von Kopien sind unentgelt- lich.

  1. Auf- bewahrung und Vernichtung

Art. 32

b.23 1 Das Sozialhilfeorgan bewahrt das Observationsmaterial

Art. 48

bis zur Information gemäss a Abs.5 oder der Anordnung gemäss

Art. 48

a Abs.6 des Sozialhilfegesetzes getrennt vom Sozialhilfedossier auf.

  1. Einsicht

.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)

Art. 48

Bei Anordnungen von das Observationsmateri kraft der Anordnung ve fenen Person die Verni a Abs.6 des Sozialhilfegesetzes wird al innerhalb von drei Monaten nach Rechts- rnichtet. Das Sozialhilfeorgan teilt der betrof- chtung schriftlich mit.

Art. 33

Überprüfung mal jährlich D. Finanziel Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens ein- , alle hängigen Hilfsfälle. le Bestimmungen

Art. 34 Kostenersatz nach Bundesre zuständige Be 2 Die Aufenth die Wohngemei Hilfeleistung mungen über d Frist längste steht kein An 3 Nimmt die W bruch von wen

Der Ersatz der Kosten nach §§ 42−44 des Gesetzes5 und cht wird mit schriftlicher Anzeige des Hilfsfalles an die hörde geltend gemacht. altsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, nde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die an. In begründeten Fällen und soweit dies die Bestim- en interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die ns ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle be- spruch auf Kostenersatz.9 ohngemeinde ihre Hilfeleistung nach einem Unter- iger als einem Jahr wieder auf, ist keine neue Anzeige erforderlich.

Vom Kanton zu übernehmende Kosten sind dem Kantonalen Sozialamt16 halbjährlichinRechnungzu stellen. Das Kantonale Sozial- amt16 kann dafür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Für andere KostenträgersindquartalsweiseRechnungenerforderlich.Innert30Ta- gen nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode ist der zuständigen Behörde Rechnung zu stellen.9

  1. Einsprache nach Bundes- recht

Art. 35

Erachtet eine Gemeinde die Voraussetzungen zur Einspra- che im Sinne von Art.33 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger6 für gegeben, teilt sie dies dem Kan- tonalen Sozialamt16 innert zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, der AbrechnungoderdesBegehrensaufRichtigstellungunterAngabeder Gründe schriftlich mit.

Das gleiche gilt sinngemäss für Abweisungsbeschluss und Be-

Art. 34

schwerde nach c. Ersatzpflic des Bundesgesetzes6. ht des Staates

Art. 36

Das Kantonale Sozialamt16 entscheidet über die Anerken- nung der staatlichen Kostenersatzpflicht.

  1. Geltend- machung

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.1.26 -131

Es kann dieKosten vonHilfeleistungendirektvergüten, wenndie Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder er über kei- nen Wohnsitz verfügt und die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthalts- gemeinde geleistet worden ist.9 Staatsbeiträge für wirtschaft- liche Hilfe26

Art. 37

Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemein- den werden durch das Kantonale Sozialamt16 festgesetzt und ausge- richtet.

  1. Anrechen- bare Kosten

Art. 38

Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden aufgrund der abgeschlossenen Gutsrechnung ermittelt.

Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten der wirtschaftlichen Hilfe. Abgezogen werden insbesondere die von andern Gemeinwesen zu ersetzenden Kosten, die Leistungen Dritter zugunsten eines Hilfeempfängers sowie Rückerstattungen.

Nicht angerechnet werden Kosten, die Asylsuchende betreffen oder welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Kostenersatz tragen muss.9

Art. 39

  1. Beitrags- gesuch18

Art. 40

Beitragsgesuche sind dem Kantonalen Sozialamt16 innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie müssen die erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, deren Umfang das Kantonale Sozialamt16 bestimmt. Es kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstellenden Fürsorgebehörde nehmen. Staatsbeiträge für Heime

Art. 40

a.25 Die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Organisationen

Art. 46

gemäss ihre Di und an E. Schl Betrieb bewilli für pri Abs.2 SHG5 setzt voraus, dass diese kantonsweit tätig sind, enstleistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbringen den Dienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht. ussbestimmungen s- gungen vate Heime; Übergangsfrist

Art. 41

Bestehende private Heime, die nach neuem Recht einer Betriebsbewilligung bedürfen, haben innert sechs Monaten seit Inkraft- tretendieserVerordnungbeiderSicherheitsdirektion11 umeineBewil- ligung nachzusuchen.

  1. Zuständig- keit

.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) Vorläufige Hilfepflicht bei Streitig- keiten

Art. 42

Bestreitet eine Gemeinde, dass die Hilfepflicht oder Kosten- tragung für wirtschaftliche Hilfe nach neuem Recht auf sie übergeht, bleibt die bisher unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Entscheid

Art. 9

der Sicherheitsdirektion11 gemäss lit.e des Gesetzes5 vorläufig hilfe- pflichtig. Bisherige Unter- stützungen; anwendbares Recht

Art. 43

Die Rückerstattung von Unterstützungen, die aufgrund des Gesetzes über die Armenfürsorge7 ausgerichtet worden sind, erfolgt nach neuem Recht, sofern das bisherige Recht für den Betroffenen nicht günstiger ist.

Dasselbe gilt im Rekursverfahren für die Beurteilung von Art und Mass der Unterstützungen, die noch nach bisherigem Recht festgelegt worden sind. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 44

Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:

  1. die Verordnung zum Gesetz über die Armenfürsorge vom 7.April 1927 / 2. Februar 1928,
  2. die Verordnung über die Armenfürsorge für Kantonsfremde und für auswärtige Kantonsbürger vom 1. November 1928,
  3. die Verordnung über Unterstützung armer Kranker und Wöchne- rinnen vom 10. November 1928,
  4. die Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Zu- ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 29. November 1978.

Art. 45

Inkrafttreten Übergangsbesti 1 Die Gemeinde vom Dezember 2 2 Sie teilen d licher Hilfe m Anfang April b Übergangsbesti Die Gemeinden derSKOS-Richtl der Verordnung Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1982 in Kraft. mmungen zur Änderung vom 2. März 2005 (OS 60, 74) n wenden die SKOS-Richtlinien in der Fassung 004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an. en Empfängerinnen und Empfängern von wirtschaft- it, welche Fassung der SKOS-Richtlinien für sie von is Ende September 2005 gilt. mmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 (OS 66, 495) wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 inien spätestensnach vier Monatenab Inkraftsetzung sänderung an.

Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 851.11

.1.26 -131 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 904) Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden für das Jahr 2011 werden gemäss bisherigem Recht nach dem Finanzkraft- index für das Jahr 2011 bemessen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2012 (OS 68, 96) Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 derSKOS-Richtlinien spätestensnach vier Monatenab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2015 (OS 70, 420) DieGemeindenwendendiegeändertenBestimmungenderSKOS- Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab dem 1. Mai 2016 an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. September 2016 (OS 71, 453) DieGemeindenwendendiegeändertenBestimmungenderSKOS- Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2017 an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17.April 2019 (OS 74, 386) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach vier Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.

.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23.September 2020 (OS 75, 544) DieGemeindenwendendiegeändertenBestimmungenderSKOS- Richtlinien spätestens ab dem 1.Mai 2021 an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16.Dezember 2020 (OS 76, 60) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2022 (OS 77, 599) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4.Dezember 2024 (OS 80, 72) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.

OS 48, 255.

LS 131.1.

LS 173.1; heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 10.März 1985.

LS 175.2.

LS 851.1.

SR 851.1.

OS 33, 511; heute aufgehoben.

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.1.26 -131

Fassung gemäss RRB vom 19.Dezember 1990 (OS 51, 384). In Kraft seit 1.Ja- nuar 1991.

Fassung gemäss RRB vom 11.Februar 1998 (OS 54, 494). In Kraft seit 1.Ja- nuar 1998.

Fassung gemäss RRB vom 2.März 2005 (OS 60, 74). In Kraft seit 1.April 2005.

Fassung gemäss RRB vom 15.März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1.Mai 2006.

Fassung gemäss RRB vom 29.November 2006 (OS 61, 499; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1.Januar 2007.

Eingefügt durch RRB vom 16.Juli 2008 (OS 63, 423; ABl 2008, 1339). In Kraft seit 1.September 2008.

Fassung gemäss RRB vom 16.Juli 2008 (OS 63, 423; ABl 2008, 1339). In Kraft seit 1.September 2008.

Eingefügt durch RRB vom 2.Juni 2010 (OS 65, 387; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1.Juli 2010.

Fassung gemäss RRB vom 2.Juni 2010 (OS 65, 387; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1.Juli 2010.

Fassung gemäss RRB vom 25.Mai 2011 (OS 66, 495; ABl 2011, 1728). In Kraft seit 1.August 2011.

Fassung gemäss RRB vom 5.Oktober 2011 (OS 66, 904; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Aufgehoben durch RRB vom 5.Oktober 2011 (OS 66, 904; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 7.November 2012 (OS 67, 619; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1.Januar 2013.

Fassung gemäss RRB vom 4.Dezember 2012 (OS 68, 96; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 1.April 2013.

Fassung gemäss RRB vom 16.Dezember 2020 (OS 76, 60; ABl 2020-12-24). In Kraft seit 1.April 2021.

Eingefügt durch RRB vom 14.April 2021 (OS 76, 230; ABl 2021-04-23). In Kraft seit 1.Juli 2021.

Fassung gemäss RRB vom 30.November 2022 (OS 77, 599; ABl 2022-12-09). In Kraft seit 1.Januar 2023.

Eingefügt durch RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 301; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 301; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Fassung gemäss RRB vom 4.Dezember 2024 (OS 80, 72; ABl 2024-12-13). In Kraft seit 1.April 2025.

Fassung gemäss RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 313; ABl 2025-09-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.