Die Fürsorgebehörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufga- ben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes2 und der Gemeindeordnung.
Sie arbeitet mit den Beratungs- und Betreuungsstellen im Sinne
851.11
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) 851.11
1.1.26 -131
Verordnung
zum Sozialhilfegesetz (SHV)14
(vom 21.Oktober 1981)1
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Behörden und ihre Aufgaben
I. Fürsorgebehörde
Organisation,
Zusammen-
arbeit
Die Fürsorgebehörde trifft die zur Erfüllung ihrer Aufga- ben notwendigen organisatorischen Massnahmen im Rahmen des Gemeindegesetzes2 und der Gemeindeordnung.
Sie arbeitet mit den Beratungs- und Betreuungsstellen im Sinne
von Zusa die Beri erst des Sozialhilfegesetzes5 zusammen. Sie fördert durch ihre mmenarbeit mit andern öffentlichen und privaten Institutionen Koordination der sozialen Dienste in der Gemeinde. cht- attung
Die Sicherheitsdirektion11 und der Bezirksrat können von den Fürsorgebehörden Berichte über ihre Amtstätigkeit verlangen. Vertretung in Zweck- verbänden
Besorgen Gemeinden Aufgaben der Sozialhilfe gemeinsam in einem Zweckverband, müssen sie in den Verbandsorganen durch die Fürsorgebehörde vertreten sein. II. Bezirksrat Aufsicht über die Fürsorge- behörden
Die allgemeine Aufsicht über die Fürsorgebehörden richtet sich nach dem Gemeindegesetz2.
Die vom Bezirksrat nach dem Gesetz betreffend die Organisation derBezirksbehörden3 bestelltenReferentenüberprüfenmindestensalle zwei Jahre die Hilfstätigkeit der Fürsorgebehörden. Sie sind berech- tigt, Hilfeempfänger zu besuchen.
Die der Aufsicht im Sinne von § 8 Abs. 3 des Sozialhilfe- erstellten Heime sind von den Referenten jährlich min- l zu besuchen. eitsdirektion11 meldet dem Bezirksrat die Heime, die ht unterstehen.
.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) Behebung von Mängeln
Stellen die Referenten Mängel fest, dringen sie auf Abhilfe. Nötigenfalls bewirken sie einen Beschluss des Bezirksrates, welcher der Sicherheitsdirektion11 bekanntzugeben ist. Bericht- erstattung
Der Bezirksrat erstattet der Sicherheitsdirektion11 jährlich Bericht über seine Aufsichtstätigkeit und stellt ihr die Jahresberichte der Fürsorgebehörden sowie die Berichte der Referenten zu.
Die Sicherheitsdirektion11 erlässt Weisungen für die Berichterstat- tung. III. Kantonales Sozialamt16 Allgemeiner Vollzug
a.15 Soweit der Vollzug des Sozialhilfegesetzes dem Kanton obliegt, wird er vom Kantonalen Sozialamt wahrgenommen. Abwei- chende Regelungen bleiben vorbehalten. Verkehr mit ausser- kantonalen Amtsstellen
Das Kantonale Sozialamt16 ist zuständig für den Verkehr mit denandernKantonen,demBundunddemAusland.EserteiltdenFür- sorgebehörden die nötigen Weisungen und stellt ihnen die Anzeige- und Abrechnungsformulare zur Verfügung. Betriebs- bewilligungen für private Heime
Das Kantonale Sozialamt16 erteilt Bewilligungen für den
Betrieb privater Heime im Sinne von lit.c des Sozialhilfegesetzes5, wenn
Das Kantonale Sozialamt16 bestimmt, welche Unterlagen dem Bewilligungsgesuch beizulegen sind.
Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingun- gen nicht erfüllt, kann die Bewilligung entzogen werden.
Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die der Aufnahme von weniger als fünf Personen dienen oder die aufgrund anderer Bestimmungen einer öffentlichen Heimaufsicht unterstehen.
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Persönliche Hilfe steht allen Hilfesuchenden zu, die in ichen Notlage Beratung und Betreuung brauchen. liche Notlage liegt vor, wenn sich jemand im prak- oder im seelisch-geistigen Bereich nicht zurechtfindet.
Arten der Hilfe die Vermittlung rischer und psyc zen, von Erholun len, die Durchfü oder die Vermitt Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere die Beratung, von spezialisierten Institutionen, von ärztlicher, pflege- hologischer Behandlung, von Heim- und Klinikplät- gs- und Kuraufenthalten, von Lehr- und Arbeitsstel- hrung von Lohnverwaltungen, Haushaltanleitungen lung wirtschaftlicher Hilfe.
Gegen den Willen des Hilfesuchenden dürfen keine Mass- n werden. d zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr droht,
sowie im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss Gesetzes5 mit wirtschaftlicher Hilfe verbunden worden s des ind.
Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet. Die gs- und Betreuungsstelle ist jedoch nicht verpflichtet, eine e gewöhnliche Beratung hinausgehende Hilfeleistung zu über- für die der Hilfesuchende selbst aufkommen kann. teigen die Kosten einer notwendigen Hilfeleistung die Mit- Hilfesuchenden, macht die Beratungs- und Betreuungsstelle tändigen Fürsorgebehörde Mitteilung, wenn der Hilfesuchende inverstanden ist.
Führt die Fürsorgebehörde nicht selbst die Beratungs- und lle, ist sie besorgt, dass andere Institutionen die persön- ewähren. Deren Aufgaben müssen schriftlich vereinbart werden.
Die Fürsorgebehörde teilt dem Bezirksrat und der Sicherheits- direktion11 mit, wie die persönliche Hilfe in der Gemeinde organisiert ist. Personelle Anforderungen
Personen, die Hilfesuchende beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit dafür geeig- net sein.
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1 Wirtschaftliche Hilfe wird gewährt, wenn die eigenen Mit- tel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen.
Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Ver- mögen
Von der Verwendung des Vermögens kann abgesehen werden, soweit dadurch für die hilfesuchende Person und ihre Angehörigen eine Härte entstünde.
Führt eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirt- schaftlicher Hilfe unterstützte Personen, wird ihr eine angemessene Entschädigung für die Haushaltsführung als Einkommen angerechnet. Bei der Bemessung der Entschädigung ist die finanzielle Leistungs- fähigkeit der nicht unterstützten Personen zu berücksichtigen. Bei nicht unterstützten minderjährigen20 Kindern wird nur deren Erwerbs- einkommen berücksichtigt.13 Soziales Existenz- minimum
Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und ört- lichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenz- minimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der ab 1. Januar 2026 geltenden Fassung*. Vorbehalten bleiben begrün- dete Abweichungen im Einzelfall.28
Soweit in Abs. 1 nichts anderes geregelt wird, gelangt die in den SKOS-Richtlinien vorgesehene Teuerungsanpassung nicht zur Anwen- dung.
Die Sicherheitsdirektion11 erlässt Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien. *Bezugsquelle: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Monbijoustrasse 22, Postfach, 3000 Bern 14. Einsicht in die Richtlinien unter www.skos.ch.
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.1.26 -131 Besondere Formen der Hilfe
Bietet ein Hilfesuchender keine Gewähr für die zweck- entsprechendeVerwendungvonBargeld,könnenZahlungendirektan Dritte geleistet oder Gutscheine und Naturalien abgegeben werden. Eine Diskriminierung des Hilfesuchenden ist möglichst zu vermeiden.
. Gutsprache hörde, die Kos dafür keine Ko 2 Subsidiäre G Kosten anderwe diesem Fall we
Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Be- ten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit stendeckung besteht. utsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die itig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in iterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen.
Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern.9
Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten.
Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen.
1 Gesuche um Übernahme von medizinischen Behand- lungskosten sind innert folgender Fristen zu stellen:
Gesuche gemäss Abs. 1 lit. a sind an das Kantonale Sozialamt16, solche gemäss Abs. 1 lit. b an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten. Im Gesuch ist der Anlass für die Behandlung näher darzulegen.
. Übernahme von Schulden
Die Fürsorgebehörde übernimmt ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Auflagen und Weisungen
Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere folgende Auflagen und Weisungen verbunden werden:
. Zahlungs- arten
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Werden Anordnungen nicht befolgt und wurde vorgängig oder wird in der Folge schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungs- kürzung hingewiesen, können die Leistungen so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Ange- hörigen nicht gefährdet wird. II. Verfahren
Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel auf Gesuch hin gewährt.
Erfährt die Fürsorgebehörde anderweitig von hilfebedürftigen Personen, klärt sie von sich aus ab, ob wirtschaftliche Hilfe notwendig ist. Die Hilfe darf jedoch nicht aufgezwungen werden.
Die Fürsorgebehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes nicht zuständig, weist sie den Hilfesuchenden an die
Fürsorgebehörde der nach § Gemeinde und macht ihr gle 2 Rechtfertigen es die Ums behörde eine andere Fürsor ten ermächtigen. Sie kann die den Hilfesuchenden bet und 33 des Gesetzes5 hilfepflichtigen ichzeitig Mitteilung. tände, kann die zuständige Fürsorge- gebehörde zur Hilfeleistung auf ihre Kos- auch eine soziale Institution beauftragen, reut. Abklärung der Verhältnisse
DieAbklärungderVerhältnisseerfolgtinersterLiniedurch Befragung des Hilfesuchenden und Prüfung seiner Unterlagen. Wei- tere Personen sind mit Zurückhaltung beizuziehen.
Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen stützen.
Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet, einander über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen gewährter wirtschaftlicher Hilfe Aus- kunft zu erteilen. Auskunftpflicht des Hilfe- suchenden
Die Fürsorgebehörde macht den Hilfesuchenden auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.
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Der Hilfesuchende muss seine Angaben schriftlich bestätigen. Er wird auf die Folgen falscher Auskunft hingewiesen. Zusammen- arbeit mit andern Stellen
BestehtgegenüberdemHilfesuchenden oder seinenFami- lienangehörigen eine Massnahme des Kindes- und Erwachsenenschutz- rechts,setztsichdieFürsorgebehördemitderzuständigenKindes-und Erwachsenenschutzbehörde in Verbindung.20
Leisten dem Hilfesuchenden bereits andere soziale Institutionen Hilfe, ist mit diesen nach Möglichkeit zusammenzuarbeiten. Planmässige Hilfe
Die Fürsorgebehörde plant unter Mitwirkung des Hilfe- suchenden die notwendige Hilfe. Der Hilfeplan umfasst:
Die Hilfe wird veränderten Verhältnissen angepasst.
Sind die Verhältnisse hinreichend geklärt, trifft die Für-
sorgebehörde ihren Entscheid. Für die Mitteilung gilt des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes4.
In dringenden Fällen wird die Hilfe sofort geleistet.
Aktenführung geordnete Akt tion11 regelt DieFürsorgebehördeführtfürjeden Hilfsfallchronologisch en und ein individuelles Konto. Die Sicherheitsdirek- die Einzelheiten der Akten- und Rechnungsführung. Observations- material
a.23 1 Mit der Information gemäss § 48 a Abs.5 oder der An-
ordnung gemäss hilfeorgan der a. Einsicht in b. Erstellung u 2 Die Einsichtn a Abs.6 des Sozialhilfegesetzes5 teilt das Sozial- betroffenen Person mit, dass sie Anspruch hat, auf das Observationsmaterial, nd Zustellung von Kopien des Observationsmaterials. ahme und die Erstellung von Kopien sind unentgelt- lich.
b.23 1 Das Sozialhilfeorgan bewahrt das Observationsmaterial
bis zur Information gemäss a Abs.5 oder der Anordnung gemäss
a Abs.6 des Sozialhilfegesetzes getrennt vom Sozialhilfedossier auf.
.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV)
Bei Anordnungen von das Observationsmateri kraft der Anordnung ve fenen Person die Verni a Abs.6 des Sozialhilfegesetzes wird al innerhalb von drei Monaten nach Rechts- rnichtet. Das Sozialhilfeorgan teilt der betrof- chtung schriftlich mit.
Überprüfung mal jährlich D. Finanziel Die Fürsorgebehörde überprüft periodisch, mindestens ein- , alle hängigen Hilfsfälle. le Bestimmungen
Der Ersatz der Kosten nach §§ 42−44 des Gesetzes5 und cht wird mit schriftlicher Anzeige des Hilfsfalles an die hörde geltend gemacht. altsgemeinde zeigt den Hilfsfall so bald als möglich, nde innert 30 Tagen seit der Beschlussfassung über die an. In begründeten Fällen und soweit dies die Bestim- en interkantonalen Kostenersatz zulassen, läuft die ns ein Jahr. Für später gemeldete Unterstützungsfälle be- spruch auf Kostenersatz.9 ohngemeinde ihre Hilfeleistung nach einem Unter- iger als einem Jahr wieder auf, ist keine neue Anzeige erforderlich.
Vom Kanton zu übernehmende Kosten sind dem Kantonalen Sozialamt16 halbjährlichinRechnungzu stellen. Das Kantonale Sozial- amt16 kann dafür ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. Für andere KostenträgersindquartalsweiseRechnungenerforderlich.Innert30Ta- gen nach Ablauf der jeweiligen Rechnungsperiode ist der zuständigen Behörde Rechnung zu stellen.9
Erachtet eine Gemeinde die Voraussetzungen zur Einspra- che im Sinne von Art.33 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger6 für gegeben, teilt sie dies dem Kan- tonalen Sozialamt16 innert zehn Tagen seit Empfang der Anzeige, der AbrechnungoderdesBegehrensaufRichtigstellungunterAngabeder Gründe schriftlich mit.
Das gleiche gilt sinngemäss für Abweisungsbeschluss und Be-
schwerde nach c. Ersatzpflic des Bundesgesetzes6. ht des Staates
Das Kantonale Sozialamt16 entscheidet über die Anerken- nung der staatlichen Kostenersatzpflicht.
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Es kann dieKosten vonHilfeleistungendirektvergüten, wenndie Wohngemeinde des Hilfesuchenden nicht feststeht oder er über kei- nen Wohnsitz verfügt und die Hilfe ohne Mitwirkung der Aufenthalts- gemeinde geleistet worden ist.9 Staatsbeiträge für wirtschaft- liche Hilfe26
Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemein- den werden durch das Kantonale Sozialamt16 festgesetzt und ausge- richtet.
Die beitragsberechtigten Aufwendungen der Gemeinden werden aufgrund der abgeschlossenen Gutsrechnung ermittelt.
Anrechenbar sind die nach Abzug der Einnahmen verbleibenden Kosten der wirtschaftlichen Hilfe. Abgezogen werden insbesondere die von andern Gemeinwesen zu ersetzenden Kosten, die Leistungen Dritter zugunsten eines Hilfeempfängers sowie Rückerstattungen.
Nicht angerechnet werden Kosten, die Asylsuchende betreffen oder welche die Gemeinde wegen Nichtbeachtung von Bestimmungen über den Kostenersatz tragen muss.9
Beitragsgesuche sind dem Kantonalen Sozialamt16 innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichen. Sie müssen die erforderlichen Angaben und Unterlagen enthalten, deren Umfang das Kantonale Sozialamt16 bestimmt. Es kann Einblick in die Rechnungsführung der gesuchstellenden Fürsorgebehörde nehmen. Staatsbeiträge für Heime
a.25 Die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an Organisationen
gemäss ihre Di und an E. Schl Betrieb bewilli für pri Abs.2 SHG5 setzt voraus, dass diese kantonsweit tätig sind, enstleistungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erbringen den Dienstleistungen ein öffentliches Interesse besteht. ussbestimmungen s- gungen vate Heime; Übergangsfrist
Bestehende private Heime, die nach neuem Recht einer Betriebsbewilligung bedürfen, haben innert sechs Monaten seit Inkraft- tretendieserVerordnungbeiderSicherheitsdirektion11 umeineBewil- ligung nachzusuchen.
.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) Vorläufige Hilfepflicht bei Streitig- keiten
Bestreitet eine Gemeinde, dass die Hilfepflicht oder Kosten- tragung für wirtschaftliche Hilfe nach neuem Recht auf sie übergeht, bleibt die bisher unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Entscheid
der Sicherheitsdirektion11 gemäss lit.e des Gesetzes5 vorläufig hilfe- pflichtig. Bisherige Unter- stützungen; anwendbares Recht
Die Rückerstattung von Unterstützungen, die aufgrund des Gesetzes über die Armenfürsorge7 ausgerichtet worden sind, erfolgt nach neuem Recht, sofern das bisherige Recht für den Betroffenen nicht günstiger ist.
Dasselbe gilt im Rekursverfahren für die Beurteilung von Art und Mass der Unterstützungen, die noch nach bisherigem Recht festgelegt worden sind. Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
Inkrafttreten Übergangsbesti 1 Die Gemeinde vom Dezember 2 2 Sie teilen d licher Hilfe m Anfang April b Übergangsbesti Die Gemeinden derSKOS-Richtl der Verordnung Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1982 in Kraft. mmungen zur Änderung vom 2. März 2005 (OS 60, 74) n wenden die SKOS-Richtlinien in der Fassung 004 spätestens ab dem 1. Oktober 2005 an. en Empfängerinnen und Empfängern von wirtschaft- it, welche Fassung der SKOS-Richtlinien für sie von is Ende September 2005 gilt. mmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 (OS 66, 495) wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 inien spätestensnach vier Monatenab Inkraftsetzung sänderung an.
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.1.26 -131 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 904) Die Kostenanteile an die wirtschaftliche Hilfe der Gemeinden für das Jahr 2011 werden gemäss bisherigem Recht nach dem Finanzkraft- index für das Jahr 2011 bemessen. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Dezember 2012 (OS 68, 96) Die Gemeinden wenden die neuen Beträge gemäss Kapitel B.2.2 derSKOS-Richtlinien spätestensnach vier Monatenab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2015 (OS 70, 420) DieGemeindenwendendiegeändertenBestimmungenderSKOS- Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab dem 1. Mai 2016 an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. September 2016 (OS 71, 453) DieGemeindenwendendiegeändertenBestimmungenderSKOS- Richtlinien spätestens ab dem 1. Mai 2017 an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17.April 2019 (OS 74, 386) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach vier Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
.11 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (SHV) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23.September 2020 (OS 75, 544) DieGemeindenwendendiegeändertenBestimmungenderSKOS- Richtlinien spätestens ab dem 1.Mai 2021 an. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16.Dezember 2020 (OS 76, 60) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. November 2022 (OS 77, 599) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4.Dezember 2024 (OS 80, 72) Die Gemeinden wenden die Teuerungsanpassung spätestens nach drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung an.
OS 48, 255.
LS 131.1.
LS 173.1; heute: Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG) vom 10.März 1985.
LS 175.2.
LS 851.1.
SR 851.1.
OS 33, 511; heute aufgehoben.
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Fassung gemäss RRB vom 19.Dezember 1990 (OS 51, 384). In Kraft seit 1.Ja- nuar 1991.
Fassung gemäss RRB vom 11.Februar 1998 (OS 54, 494). In Kraft seit 1.Ja- nuar 1998.
Fassung gemäss RRB vom 2.März 2005 (OS 60, 74). In Kraft seit 1.April 2005.
Fassung gemäss RRB vom 15.März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1.Mai 2006.
Fassung gemäss RRB vom 29.November 2006 (OS 61, 499; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1.Januar 2007.
Eingefügt durch RRB vom 16.Juli 2008 (OS 63, 423; ABl 2008, 1339). In Kraft seit 1.September 2008.
Fassung gemäss RRB vom 16.Juli 2008 (OS 63, 423; ABl 2008, 1339). In Kraft seit 1.September 2008.
Eingefügt durch RRB vom 2.Juni 2010 (OS 65, 387; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1.Juli 2010.
Fassung gemäss RRB vom 2.Juni 2010 (OS 65, 387; ABl 2010, 1242). In Kraft seit 1.Juli 2010.
Fassung gemäss RRB vom 25.Mai 2011 (OS 66, 495; ABl 2011, 1728). In Kraft seit 1.August 2011.
Fassung gemäss RRB vom 5.Oktober 2011 (OS 66, 904; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1.Januar 2012.
Aufgehoben durch RRB vom 5.Oktober 2011 (OS 66, 904; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1.Januar 2012.
Fassung gemäss RRB vom 7.November 2012 (OS 67, 619; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1.Januar 2013.
Fassung gemäss RRB vom 4.Dezember 2012 (OS 68, 96; ABl 2012-12-14). In Kraft seit 1.April 2013.
Fassung gemäss RRB vom 16.Dezember 2020 (OS 76, 60; ABl 2020-12-24). In Kraft seit 1.April 2021.
Eingefügt durch RRB vom 14.April 2021 (OS 76, 230; ABl 2021-04-23). In Kraft seit 1.Juli 2021.
Fassung gemäss RRB vom 30.November 2022 (OS 77, 599; ABl 2022-12-09). In Kraft seit 1.Januar 2023.
Eingefügt durch RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 301; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.
Fassung gemäss RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 301; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.
Fassung gemäss RRB vom 4.Dezember 2024 (OS 80, 72; ABl 2024-12-13). In Kraft seit 1.April 2025.
Fassung gemäss RRB vom 27. August 2025 (OS 80, 313; ABl 2025-09-12). In Kraft seit 1. Januar 2026.