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851.13

Asylfürsorgeverordnung

AfV

Präambel

Asylfürsorgeverordnung (AfV) 851.13

1.1.25 -127

Asylfürsorgeverordnung (AfV)

(vom 25. Mai 2005)1

Der Regierungsrat,

Art. 5

gestützt auf § (Sozialhilfege a und 5 b des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe setz) vom 14. Juni 19812, beschliesst:

  1. Allgemeines

Art. 1

Begriff a.7 Pers getragen

Als Asylsuchende im Sinne dieser Verordnung gelten onen mit hängigem Asylverfahren, ihre Ehegatten, ihre ein- en Partnerinnen oder Partner und ihre minderjährigen Kinder,

  1. Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, c.10 vorläufig Aufgenommene. Leistungen an Asylsuchende

Art. 2

Die Leistungen an Asylsuchende umfassen

  1. Unterbringung,
  2. Betreuung,
  3. Unterstützung (Sach- und Geldleistungen).

Die für Unterbringung und Betreuung zuständigen Stellen kön- nen Programme zur Ausbildung und Beschäftigung von Asylsuchen- den durchführen. Bemessung der Unterstützung

Art. 3

Die Sicherheitsdirektion5 bestimmt die Kriterien für die Bemessung der den Asylsuchenden zu gewährenden Unterstützung auf der Grundlage der vom Bund festgelegten Beiträge.

Sie berücksichtigt dabei

Art. 1

a. den Status gemäss b. den Stand des Asyl c. das Verhalten der d. das Verhalten der digen Behörden und Or 3 Für Schutzbedürftig Aufgenommene beträgt destens 70% des Grund , verfahrens, oder des Asylsuchenden im Asylverfahren, oder des Asylsuchenden gegenüber den zustän- ganisationen. e ohne Aufenthaltsbewilligung und vorläufig der Grundbedarf für den Lebensunterhalt min- bedarfs der einheimischen Bevölkerung.14

.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV)

Art. 4

Vollzug Betreuun tragenen Das kantonale Sozialamt vollzieht die dem Kanton in der g,UnterbringungundUnterstützungderAsylsuchendenüber- Aufgaben. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Amtes

Art. 13

für Jugend und Berufsberatung gemäss

Art. 5

Aufsicht treuung, Die Sicherheitsdirektion5 ist für die Aufsicht über die Be- Unterbringung und Unterstützung von Asylsuchenden zu- ständig. II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden Zuständigkeit für Leistungen

Art. 2

gemäss

Art. 6

Der Kanton sorgt während einer ersten Phase für die Leis-

Art. 2f

tungengemäss Die Errichtu gung der Sta 2 Danach wei meinden zu. ürdurchdenBundneuzugewieseneAsylsuchende. ng der notwendigen Unterkünfte bedarf keiner Einwilli- ndortgemeinde. st der Kanton die Asylsuchenden den einzelnen Ge- Mit der Zuweisung geht die Zuständigkeit für die Erbrin-

Art. 2

gung der Leistungen gemäss an die Gemeinden über.

Art. 7 Zuweisung berücksich 2 NachderZ Gemeinde, 3 Vorläufi abhängig s

Das kantonale Sozialamt nimmt die Zuweisung vor. Es tigt dabei die Einheit der Familie. uweisunghabenAsylsuchendeihrenAufenthaltinder der sie zugewiesen sind. g Aufgenommene, die ganz oder teilweise sozialhilfe- ind, gelten als der Gemeinde zugewiesen, in der sie im Zeit-

Art. 2

punkt der Gesuchstellung um Leistungen nach 4 Der Zuweisungsentscheid kann von den Asyls der Begründung angefochten werden, er verlet wohnen.10 uchenden nur mit ze den Grundsatz der Einheit der Familie.

Art. 8

Aufnahmequote nahmequote für

1 Für Asylsuchende legt die Sicherheitsdirektion eine Auf- die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest.

Vorläufig Aufgenommene werden während sieben Jahren ab ihrer Einreise in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet. Verletzung der Aufnahme- pflicht

Art. 9

Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, so ordnet daskantonaleSozialamtdieErsatzvornahmean.DiesäumigeGemeinde hatdemKantonsämtlicheKosten,einschliesslichderentstehendenVer- waltungskosten, zu ersetzen.

Asylfürsorgeverordnung (AfV) 851.13

.1.25 -127 Beiträge des Kantons

Art. 10

Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge für die Erfül- lung ihrer Aufgaben im Bereich der Asylfürsorge.

Der Regierungsrat legt die Beiträge auf der Grundlage der Leis- tungen des Bundes fest.

Die Beiträge für vorläufig Aufgenommene werden während längs- tens sieben Jahren ab der Einreise in die Schweiz vergütet.10 Gesundheits- versorgung

Art. 11

1 Der Kanton sorgt für die Gesundheitsversorgung, insbe- sondere die Kranken- und Unfallversicherung der ganz oder teilweise

Art. 1

sozialhilfeabhängigen Personen gemäss 2 Die Gemeinden sorgen für die Gesundh sondere die Kranken- und Unfallversich sozialhilfeabhängigen vorläufig Aufgen 3 Der Kanton und die Gemeinden können lit. a und b. eitsversorgung, insbe- erung der ganz oder teilweise ommenen. die Wahl der Versiche-

Art. 82

rer und der Leistungserbringer gemäss a des Asylgesetzes vom

. Juni 19983 einschränken. Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen

Art. 12

Der Kanton kann für Asylsuchende mit besonderen Be- dürfnissen geeignete Einrichtungen zur Verfügung stellen, in denen

Art. 2

die Leistungen gemäss 2 Die Unterbringung un dere Bedürfnisse bewir Abs. 1 erbracht werden. d Betreuung in einer Einrichtung für beson- kt keine Änderung in der Sozialhilfezuständig- keit. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende

Art. 13

Das Amt für Jugend und Berufsberatung erfüllt die Auf-

Art. 7

gaben nach scheide in sind vorbeh Abs. 2quater und 2quinquies der Asylverordnung 14. Ent- der Kompetenz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde alten. Aufgaben- übertragung

Art. 14

Kanton und Gemeinden können die Erfüllung ihrer Auf- gaben im Asylwesen ganz oder teilweise Dritten überlassen.

Erfüllt der Kanton Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinden, so kann er von ihnen Beiträge erheben. Informations- austausch und Meldepflicht

Art. 15

Die kantonalen und kommunalen Amtsstellen informie- ren sich gegenseitig über die für den Vollzug der kantonalen und kom- munalenAufgabenimAsylwesennotwendigenTatsachen,insbesondere betreffend die Arbeitstätigkeit von Asylsuchenden und die Kranken- und Unfallversicherung. Sie tauschen die erforderlichen Daten aus.

Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Asylsuchenden unverzüglich zu melden. Sie haben dem Kanton die durch eine verspätete Meldung entstehenden Kosten zu ersetzen.

.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV) III. Pflichten der Asylsuchenden Wahrung von Ruhe und Ordnung

Art. 16

Die Asylsuchenden sind verpflichtet, in den Unterkünften Ruhe und Ordnung zu wahren.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Asylunterkünften erlassen mit Genehmigung der für die Unterbringung zuständigen Behörde eineHausordnung.SieergreifenMassnahmen,wenndieszurWahrung der Sicherheit des Betreuungspersonals, der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unter- künften notwendig ist. Einhaltung wei- terer Pflichten

Art. 17

VerletzenAsylsuchendeihnenobliegendePflichten,sokön- nen die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden folgende Sanktionen anordnen:

  1. Kürzung von Unterstützungsleistungen,
  2. Beschränkung auf Nothilfe für eine angemessene Dauer,
  3. Verweigerung von individuellem Wohnraum,
  4. VerweigerungderTeilnahmeanAusbildungs-undBeschäftigungs- programmen.

Die Sanktionen gemäss Abs. 1 können insbesondere angeordnet werden, wenn die asylsuchende Person

  1. ihren gesetzlichen Mitwirkungspflichten im Asylverfahren nicht nachkommt,
  2. gegenüber den Sozialhilfebehörden keine oder falsche Angaben macht,
  3. Unterstützungsleistungen unzweckmässig verwendet,
  4. Auflagen oder Weisungen missachtet.

Die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden können zudem bei derfürArbeitsbewilligungenzuständigenBehördederenVerweigerung oder Entzug beantragen.

Die Anordnung einer Sanktion gemäss Abs. 1 und der Antrag gemäss Abs. 3 werden der asylsuchenden Person vorgängig angedroht. Eine solche Androhung kann mit der durchzusetzenden Auflage oder Weisung verbunden werden. Rückerstattung von Leistungen

Art. 18

WerunterunwahrenoderunvollständigenAngabenSozial- hilfeerwirkthat,istzurRückerstattungderbezogenenLeistungenver- pflichtet. Ist die Person weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen, können die Leistungen auf ein Minimum gekürzt werden, unter Anrechnung des gekürzten Teils auf die Rückerstattung.

Asylfürsorgeverordnung (AfV) 851.13

.1.25 -127

Asylsuchende haben erhaltene Sozialhilfe insbesondere auchdann zurückzuerstatten, wenn

  1. sierückwirkendLeistungenvonSozial-oderPrivatversicherungen, haftpflichtigen oder anderen Dritten erhalten, davon ausgenom- men sind Genugtuungsleistungen,
  2. sie aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangen.

Stehen rückerstattungspflichtigen Asylsuchenden von Sozial- oder Privatversicherungen, von haftpflichtigen oder anderen Dritten rück- wirkend geschuldete Leistungen zu, so kann die für die Sozialhilfe zuständigeBehörde imUmfangderRückerstattungspflicht die direkte Auszahlung an sich verlangen.

ImÜbrigenrichtetsichdieRückerstattungvonSozialhilfeleistun- gen nach Bundesrecht. Abtretung von Ansprüchen

Art. 19

Die zuständige Behörde kann für die Leistung von Sozial- hilfe von der oder dem Asylsuchenden die Abtretung bestehender oder künftiger vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber Dritten verlangen.

Eine Abtretung kann nur bis zur Höhe der bereits empfangenen Leistungen verlangt werden. IV. Schlussbestimmung

Art. 20

Inkrafttreten Übergangsbesti Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft. mmung zur Änderung vom 26. Oktober 2011 (OS 66, 926) Das Kantonale Sozialamt und die Gemeinden können die Leistun- gen an die vorläufig Aufgenommenen bis spätestens 30. April 2012 weiterhin nach dieser Verordnung bemessen.

.13 Asylfürsorgeverordnung (AfV) Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Oktober 2017 (OS 73, 10)

  1. Die Gemeinden können die Unterstützungsleistungen zuguns- ten der vorläufig Aufgenommenen noch längstens bis 30. Juni 2018

Art. 17

nach bemes II. D zungs der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21.Oktober 1981 sen. ie Leistungen des Kantons an die Gemeinden für Unterstüt- leistungenzugunstenvonvorläufigAufgenommenenrichtensich

Art. 44

bis zum 30. Juni 2018 nach § und 45 des Sozialhilfegesetzes vom

. Juni 1981. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2024 (OS 79, 470) Die Gemeinden wenden den Mindestbetrag für den Grundbedarf für

Art. 3

den Lebensunterhalt gemäss nach Inkrafttreten der Vero Abs.3 spätestens nach drei Monaten rdnungsänderung an.

OS 60, 168.

LS 851.1.

SR 142.31.

SR 142.311.

FassunggemässRRBvom15.März2006(OS61,112; ABl 2006,348).In Kraft seit 1. Mai 2006.

Fassung gemäss RRB vom 25.Oktober 2006 (OS 61, 371; ABl 2006, 1493). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss RRB vom 29.November 2006 (OS 61, 500; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss RRB vom 26.Oktober 2011 (OS 66, 926; ABl 2011, 3171). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Asylfürsorgeverordnung (AfV) 851.13

.1.25 -127

Fassung gemäss RRB vom 7.November 2012 (OS 67, 620; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Eingefügt durch RRB vom 25.Oktober 2017 (OS 73, 10; ABl 2017-11-03). In Kraft seit 1. März 2018.

Fassung gemäss RRB vom 25.Oktober 2017 (OS 73, 10; ABl 2017-11-03). In Kraft seit 1. März 2018.

Fassung gemäss RRB vom 22.August 2018 (OS 73, 442; ABl 2018-08-31). In Kraft seit 1. März 2019.

FassunggemässRRBvom27.Mai2020(OS75,380;ABl2020-06-05).InKraft seit 1.August 2020.

Eingefügt durch RRB vom 25.September 2024 (OS 79, 470; ABl 2024-11-01). In Kraft seit 1.Januar 2025.