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851.14

Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht

Nothilfeverordnung

Präambel

Nothilfeverordnung 851.14

1.4.20 -108

Verordnung

über die Gewährung von Nothilfe an Personen

ohne Aufenthaltsrecht

(Nothilfeverordnung)

(vom 24. Oktober 2007)1

Der Regierungsrat,

Art. 5

gestützt auf c des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 19813, beschliesst:

Art. 1

Anspruch Sozialhil Personen ohne Aufenthaltsrecht im Sinne von § 5 c des fegesetzes3 (Personen) haben Anspruch auf Nothilfe im Sinne

Art. 12

von a. a b. k zust BV4, wenn sie usdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben und ein anderer Kanton für den Vollzug einer verfügten Wegweisung ändig ist.

Art. 2 Umfang Möglich der Reg Form vo 2 Die P a. notw gewährl und die b. ihre 3 In au dere Le in ihre Zuständ und Abg

Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die keit zur Körperpflege sowie die medizinische Versorgung. In el wird sie in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und in n Sachleistungen ausgerichtet. ersonen werden nur betreut, wenn es endig ist, um den geordneten Betrieb in den Unterkünften zu eisten und unerwünschte Auswirkungen auf die Umgebung Nachbarschaft zu vermeiden oder besondere persönliche Situation verlangt. sserordentlichen Situationen können den Personen beson- istungen für die Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr Heimat bereitgestellt werden.5 igkeit eltung

Art. 3

Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Nothilfe und richtet sie aus.

Die Gemeinden tragen die von ihnen entrichteten Sozial- oder Nothilfeleistungen selbst.

Der Kanton entschädigt die Gemeinden in Form von Pauschalen für die Unterbringung und Unterstützung von Personen, die er ihnen zugewiesen hat.

Die Sicherheitsdirektion legt die Pauschalen gemäss Abs. 3 auf der Grundlage der Leistungen des Bundes in der Asylfürsorge fest.

.14 Nothilfeverordnung

Art. 4 Verfahren amt vorspr überweist a. kein an fügten Weg b. keine w ergreifen 2 Das Kant dieGewähru 3 In dring polizei ei gen. Das K

WerNothilfebeansprucht,muss persönlichbeimMigrations- echen. Dieses überprüft die Person ausländerrechtlich und sie an das Kantonale Sozialamt, wenn derer Kanton für den Vollzug einer gegen die Person ver- weisung zuständig ist und eiteren ausländer- oder strafrechtlichen Massnahmen zu sind. onale Sozialamt prüft die übrigen Voraussetzungen für ngvonNothilfeundweistdiePersoneinerUnterkunftzu. enden Fällen kann das Migrationsamt oder die Kantons- ne Person direkt in einer Unterkunft der Nothilfe unterbrin- antonale Sozialamt ist umgehend zu informieren. Kranken- versicherung

Art. 5

Das Kantonale Sozialamt entscheidet über den Abschluss oder die Weiterführung der Krankenversicherung im Einzelfall.

Es kann die Wahl des Versicherers und des Leistungserbringers beschränken und die Person einem Versicherer zuteilen.

Art. 15

Es macht die Ansprüche auf Prämienübernahme gemäss Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz2 g des eltend.6

Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen. Kontrolle der Unterkünfte

Art. 6

Das Kantonale Sozialamt führt eine Kontrolle über die Personen, denen eine Unterkunft der Nothilfe zugewiesen worden ist.

Die mit der Führung der Notunterkünfte betrauten Personen sor- gen für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften. Sie können dafür die Polizei beiziehen.

Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsgüter von in Notunter- künften untergebrachten Personen oder Dritter gefährdet sind, kann diePolizeiindenUnterkünftenKontrollendurchführenunddabeiins- besondere Räume und Behältnisse durchsuchen. Zusammen- arbeit

Art. 7

DasMigrationsamt,dasKantonaleSozialamt,diePolizeiund die Gemeinden arbeiten eng zusammen und informieren einander rechtzeitigüberSachverhalte,diefürdenVollzugderWegweisungund die Gewährung der Nothilfe erheblich sein können. Monitoring des Bundesamtes für Migration

Art. 8

Die Kantonspolizei, das Migrationsamt und das Kantonale Sozialamt sind befugt, die vom Bundesamt für Migration verlangten Daten zu erheben und an dieses weiterzuleiten. Sie können diese Daten zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer eigenen Tätigkeit auswer- ten.

Nothilfeverordnung 851.14

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Art. 9

Inkrafttreten 1 OS 62, 452; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Begründung siehe ABl 2007, 2010.

LS 832.01.

LS 851.1.

SR 101.

Eingefügt durch RRB vom 22.August 2018 (OS 73, 443; ABl 2018-08-31). In Kraft seit 1. März 2019.

FassunggemässRRBvom25.März2020(OS75,226;ABl2020-04-03).InKraft seit 1.April 2020.