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851.5

Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Präambel

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 851.5

1.10.22 - 118

Beschluss des Regierungsrates

über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

für soziale Einrichtungen (IVSE)

(vom 14. November 2007)1

Der Regierungsrat beschliesst:

I. DerKantonZürichtrittaufden1.Januar2008derInterkantona-

lenVereinbarungfürsozialeEinrichtungen(IVSE)bei.Aufdengleichen

ZeitpunktkündigterseineMitgliedschaftbeiderInterkantonalenHeim-

vereinbarung (IHV), Teil A.

II. Der Beitritt zur IVSE erfolgt zu allen vier Bereichen A Kinder-

und Jugendheime (einschliesslich Sonderschulheime), B Einrichtungen

für erwachsene Personen mit Behinderungen, C Stationäre Therapie-

und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich und D Sonderschulen.

III. Die Sicherheitsdirektion wird als Verbindungsstelle gemäss

Art. 10

IVSE bezeichnet.

OS 62, 502.

LS 615.

SR 311.1.

SR 831.26.

Eingefügt durch B vom 23.November 2018 (OS 77, 454; ABl 2019-03-22). In Kraft seit 1.Juni 2020.

Fassung gemäss B vom 23. November 2018 (OS 77, 454; ABl 2019-03-22). In Kraft seit 1.Juni 2020.

.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (vom 13. Dezember 2002) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachse- nen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen, – dassdiehierfürnötigeAngebotsoffenheitnurspielenkann,wenndie Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage ein- heitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist, – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtungen anzustreben ist, beschliessendieKantone,gestütztaufdenVorschlagderKonferenzder kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Kon- ferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund- heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), folgende Vereinbarung:

  1. Grundlagen

. Zweck

Art. 1

Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigne- ten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.

Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen.SietauscheninsbesondereInformationenüberMassnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrich- tungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.

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. Geltungsbereich

Art. 26 Bereiche

Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kan- tonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längs- tens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung ein- getreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Ju- gendstrafrecht3 liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25.Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institu- tionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)4:

  1. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager- ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üb- lichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können,
  2. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen,
  3. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen kön- nen. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Bst. a–c erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
  4. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklu- sive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird,
  5. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
  6. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psycho- motoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.

Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter VorbehaltderArt.6und8derIVSEaufweitereBereichesozialerEin- richtungen ausdehnen.

Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.

.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Art. 3 Ausnahmen Strafen un unterstell 2 Einricht gen fallen 3 Einheite und Leitun deren Vora 4 Einricht gen, die s des Bundes 3. Begriff

Einrichtungen,dieeinemKonkordatüberdenVollzugvon d Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) t sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung. ungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtun- nicht unter diese Vereinbarung. n von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung g können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie ussetzungen erfüllen. ungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistun- ie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen gesetzes über die Invalidenversicherung erbringen. e

Art. 4

Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf- grund der nachstehenden Definitionen verwendet:

  1. Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz.
  2. Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
  3. Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
  4. Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
  5. Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Stand- orthat.WirddieunternehmerischeundfinanzielleHerrschaftüber die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
  6. Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche

Art. 2

Person Leistungen in einem Bereich nach Abs. 1 erbringt.

  1. Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.

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. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt Besondere Zuständigkeit

Art. 5

Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 BereichBBst.bbewirktkeineÄnderungderbisherigenZuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.

bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des

Art. 2

Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der des letzten von den Eltern oder eines Elt lichen Wohnsitzes für das Leisten der Kos Abs. 1 Bereich A ihren Einrichtung, ist der Kanton ernteils abgeleiteten zivilrecht- tenübernahmegarantie zustän- dig.5

Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation

. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe

Art. 6 Vollzug die Orga 2 Die VK 3 Sie ar richtung zerische den weit – die Sc ren (EDK – dieKon -direkto – dieSch rinnen u 4 Die VK

Die SODK ist so lange die federführende Konferenz, bis ne geschaffen sind. gewährleistet den Vollzug der IVSE. beitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Ein- en zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schwei- n Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu eren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören: hweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto- ), ferenzderkantonalenJustiz-undPolizeidirektorinnenund ren (KKJPD), weizerischeKonferenzderkantonalenGesundheitsdirekto- nd -direktoren (GDK). konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug

Art. 8

auf dievon ihr gestützt aufdie Bst. a und 9 Bst. g und hderIVSE zu fällenden Entscheide.

.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Art. 7 Organe a. Die b. Der c. Die d. Die e. Die 2 Wahle a. Rech derHälf nenstim b. Bei Stimmen der Prä c. Bei men. Be 3 Die V

Organe der IVSE sind: VK Vorstand VK Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE Regionalkonferenzen Rechnungsprüfungskommission. n und Abstimmungen: tsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit tederinderIVSEfürdieBesetzungderOrganevorgesehe- mberechtigtenMitgliederunterVorbehaltvonArt.8Bst.a. Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder sident mit Stichentscheid. Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stim- i Stimmengleichheit entscheidet das Los. K erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

Art. 8

VK a. Die VK ist zuständig für: Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrich-

Art. 2

tungen gemäss keit der Zweid b. Den Erlass Abs. 2. Entscheide bedürfen für ihre Gültig- rittelmehrheit. eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der

Art. 7

Organe gemäss Abs. 3.

Art. 9 Vorstand VK

Der Vorstand VK ist zuständig für:

Art. 37

a. Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach b. Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttret Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die ens der IVSE im entsprechende

Art. 39

Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss c. Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreit en des Quorums

Art. 40

gemäss d. Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE

Art. 12

e. Die Festlegung der Regionen gemäss f. Die Verweigerung der Aufnahme oder tung von der Liste bei Nichterfüllen d aufAntragderSchweizerischenKonferenzde Abs. 3 Streichung einer Einrich- er Anforderungen der IVSE rVerbindungsstellen IVSE

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  1. Den Erlass folgender Richtlinien:

Art. 20

– Zur Leistungsabgeltung gemäss den und 21

Art. 30

– Zum Verfahren im Bereich C gemäss

Art. 33

– Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Abs. 2

Art. 34

– Zur Kostenrechnung gemäss h. Die Verabschiedung von Em i. Die Abstimmung der Angebo periodische Erörterung mit i k. Alle Entscheide, die nich Abs. 2. pfehlungen te zwischen den Regionen und deren hnen t in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.

. Verbindungsstellen

Art. 10

Bezeichnung JederVereinbarungskantonbezeichneteineVerbindungs- stelle.

Art. 11 Zuständigkeit a. Das Einhole b. Die Entgege übernahmegaran c. Die Koordin mit Verwaltung innerhalb des d. Den Informa bindungsstelle e. Die Führung

Die Verbindungsstellen sind zuständig für: n der Kostenübernahmegarantie, nnahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kosten- tie und den Entscheid über dieselben, ation der Information und der Geschäftsbearbeitung en sowie Einrichtungen und deren Vertretungen Kantons, tionsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Ver- n anderer Vereinbarungskantone, eines Registers über die erteilten Kostenübernahme- garantien.

Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regional- konferenzen teil.

. Regionalkonferenzen Zusammen- schluss

Art. 12

DieVerbindungsstellenschliessensichzudenvierRegio- nalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.

.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kannweiterenRegionalkonferenzenmitberatenderStimmeangehören.

Der Vorstand VK legt die Regionen fest.

Art. 13

Zuständigkeit a. Die Wahl vo Mitglieder der Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: n zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE.

  1. Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region.

Art. 1

c. Den Austausch von Informationen im Sinne von die Weiterleitung derselben an die Schweizerisch Abs. 2 und e Konferenz der Verbindungsstellen IVSE.

  1. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.

. Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE Zusammen- setzung

Art. 14

Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSEbestehtausjezweiVertreternoderVertreterinnenderRegional- konferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 15

Zuständigkeit IVSE ist zustä a. Die Ausarbe Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen ndig für: itung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des

Art. 9

Vorstandes VK gemäss dürfen nur auf Antrag Bst. e–h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f einer Regionalkonferenz erfolgen.

Art. 1

b. Den Austausch von Informationen im Sinne von Abs. 2.

  1. Die Instruktion der Verbindungsstellen.

. Rechnungsprüfungskommission

Art. 16

Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.

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. Geschäftsführung

Art. 17 Sekretariat der kantonal nicht die Ka 2 Es besorgt der Verbindu

Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz en Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit ntone dafür zuständig sind. auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz ngsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.

. . .

Art. 18 Kosten barung 2 Das Z nalen S nung un III. Le 1. Grun

DieKosten,welchedurchdieAnwendungdieserVerein- entstehen, werden von der VK getragen. entralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanto- ozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rech- d sorgt für das Inkasso. istungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie dsatz

Art. 19

Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standort- kantons mittels der KostenübernahmegarantiedieLeistungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.

Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.

. Leistungsabgeltung Definition Leis- tungsabgeltung

Art. 20

DieLeistungsabgeltungberechnetsichausdemanrechen- baren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bun- des. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungs- einheit umgerechnet.

Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechen- baren Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages. Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag

Art. 21

Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschrei- bungen.

.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungs- bereichinkl.KapitalerträgesowiefreiwilligeZuwendungen,soweitdiese für den Betrieb bestimmt sind.

Art. 20

Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den und 21. Beiträge der Unterhalts- pflichtigen

Art. 22

DieHöhederBeiträgederUnterhaltspflichtigenimRah- men der IVSE entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.

Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden.

Art. 23 Methode (Defizit 2 Besteh keine Ab zur Anwe 3 Die Ve thode D

Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D deckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen. t zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung machungbezüglichderMethodeP,sokommtdie MethodeD ndung. reinbarungskantone streben den Übergang von der Me- zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess

Art. 1

im Rahmen von Abs. 2. Verrechnungs- einheit

Art. 24

Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.

bis FürLeistungenvonWerkstättengemässArt.2Abs.1BereichB Bst.ageltendievereinbartenArbeitsstundenalsVerrechnungseinheit.

Art. 2

ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungsei erlässt eine Richtlinie zur Definition des A 1quater Für Leistungen, dievon Sonderschulen tung erbracht werden, sowie für Leistungen v Abs. 1 Bereich nheit. Der Vorstand VK ufenthaltstages. ausserhalb der Einrich- on Sonderschuleinrich-

Art. 2

tungen gemäss Therapie- oder 2 Bei der Meth Abs. 1, 1bis, Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-, Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. ode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss 1ter und 1quater abgewichen werden.

Art. 25 Inkasso pflichti nungen s 2 Slungs nach Ein

Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungs- gen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rech- ind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen. pflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage treffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu lau- fen.

Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.

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. Kostenübernahmegarantie

Art. 26 Ablauf Unterbr stelle 2 Kann licher tritts möglich

Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der ingung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungs- des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein. das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeit- Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Ein- derPersonin die Einrichtunggestelltwerden, so ist esso rasch als nachzuholen.

Art. 27 Modalitäten Auflagenvers Standortkant 2 Unbefriste von 6 Monate 3 Gesucheume senen Person 4. Regeln fü

Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit ehensein.BeieinemWechseldesWohnkantonsholtder on eine neue Kostenübernahmegarantie ein. te Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist n gekündigt werden. ineKostenübernahmegarantiezugunstenvonerwach- en erfordern deren Einwilligung. r erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B Kostenbeteili- gung; Grund- sätze

Art. 28

Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgen- den Regeln.

Art. 2

Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Abs. 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistun teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Ant gsabgeltung eilen des Vermögens.

Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohn- kanton geltenden Regeln. Kostenbeteili- gung und Leis- tungsabgeltung

Art. 29

Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Vertretung aufgrund der Kostenüber- nahmegarantie des Wohnkantons eingefordert.

Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungs- abgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.

.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

. Regeln für den Bereich C

Art. 30

Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen. IV. Einrichtungen

. Liste der Einrichtungen Bezeichnen der Einrichtungen

Art. 31

DerStandortkantonbezeichnetdieEinrichtungeninsei- ner Zuständigkeit, welche er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sieimSinnedesArt.2Abs.1denentsprechendenBereichenzu,bezeich- net die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgel-

Art. 23

tung gemäss und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.

Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll.

Art. 32 Liste Einric

Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der htungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der

Art. 2

IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss

Art. 23

Abs. 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss der IVSE.

Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.

. Qualität und Wirtschaftlichkeit

Art. 33

Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Verein- barung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb.

Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitäts- anforderungen.

. Kostenrechnung

Art. 34

DieStandortkantonesorgendafür,dassdie ihnenunter- stellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.

Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.

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  1. Rechtsschutz und Streitbeilegung

Art. 35

Streitbeilegung IVSEdurchVerhand hierbeidieVorsch menvereinbarung ausgleich (Rahme Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der lungenoderVermittlungbeizulegen.Siebefolgen riftenderStreitbeilegunggemässArt.31ff.derRah- für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- nvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 20052.

Art. 35bis

Sitz riate Anwen Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekreta- s der SODK. dbares Recht

Art. 35ter

Es gilt das Recht des Sitzkantons. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

. Beitritt zur IVSE

Art. 36 Beitritt zum Beitr 2 Beitret Liechtens

DerVorstandSODKgibtdievorliegendeVereinbarung itt frei und führt das Beitrittsverfahren durch. en können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum tein.

Art. 37 Verfahren eines jede 2 Die schr derSODKzuH Beitrittst 3 In der B

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn n Quartals erklärt werden. iftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat andendesVorstandesVKmindestens30Tagevordem ermin zugehen. eitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche

Art. 2

gemäss 4 DieBe schaft in den 2. Künd der Beitritt erfolgt. itrittserklärungistnurgültig,wenngleichzeitigdieMitglied- bei der Interkantonalen Heimvereinbarung (IHV), soweit diese Bereichen A und B besteht, gekündigt wird. igung der IVSE

Art. 38

Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zuhanden des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.

Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

.5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)

Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Be- reiche an.

Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

. Inkrafttreten der IVSE

Art. 39

SobaldindreiRegionenmindestensjezweiKantonemin- destenszweiBereichenbeigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttre- ten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.

Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen. Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. Novem- ber 2018

Art. 39bis

1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehenden und neuen Platzierungen anwend- bar.

Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr min- destens 18 Kantone beigetreten sind.

Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens1 fest.

. Aufhebung der IVSE

Art. 40 IVSE ten w 2 Der die S teilt 3 Ein Koste nahme

Sobald das Quorum gemäss Art. 39 Abs. 1 unterschrit- ird, ist die IVSE aufzuheben. Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an ODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit. allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. nüber- garantien

Art. 41

VorderAufhebungderIVSEerteilteKostenübernahme- garantien behalten ihre Gültigkeit.

Inkrafttreten: 1.Juni 2020.

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. Übergangsregelung IHV/IVSE Kosten- gutsprachen/ Kosten- übernahme- garantien

Art. 42

Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie.

Art. 27

Abs. 2 gilt analog.

Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31.März 2008 neue Gesuche unter- breitetwerden.Diesgiltauchbetreffend Leistungen,für welchebiszum

. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden,sofernsichdieBerechnungderLeistungsabgeltungverändert. Liste Art.43 1 DieListederHeimeundEinrichtungengemässArt.8der IHVwirdfürdieBeitrittskantoneindieListederEinrichtungengemäss

Art. 31

und 32 IVSE überführt.

Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten

Art. 2

nach dem Beitritt ihre gemäss Liste der Einrichtungen dem Se Der vorliegende Text wurde von 14. September 2007 in Lausanne zerischen Konferenz der kanton toren (GDK), der Konferenz der nen und -direktoren (KKJPD), d hungsdirektorinnen und -direkt Kantonsregierungen (KdK) zur K und 23 angepasste und bereinigte kretariat der SODK ein. der Vereinbarungskonferenz am genehmigt und dem Bund, der Schwei- alen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- kantonalen Justiz- und Polizeidirektorin- er Konferenz der kantonalen Erzie- oren (EDK) sowie der Konferenz der enntnis gebracht.