Gegenstand zierung der
Dieses Gesetz regelt Organisation, Leistungen und Finan- ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
852.1
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1
1.10.20 - 110
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
(vom 14. März 2011)1
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 16. De-
zember20092 undderKommissionfürBildungundKulturvom26.Ok-
tober 20103,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand zierung der
Dieses Gesetz regelt Organisation, Leistungen und Finan- ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
Geltungsbereich lanteHilfefürKin ses Gesetz nicht
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die ambu- derundJugendlichebiszurVolljährigkeit,soweitdie- s anderes bestimmt. Zweck der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe
DieambulanteKinder-undJugendhilfeunterstütztdieFami- lien in ihren Erziehungsaufgaben. Sie
Begriffe Direktion des Regie Gemeinde: mitderSch zuständig Wohnsitzg
In diesem Gesetz bedeuten: : die für das Bildungswesen zuständige Direktion rungsrates, diepolitischeGemeinde bzw.inZusammenhang ulsozialarbeitdiefürdasSchulwesen e Gemeinde, emeinde: die Gemeinde, in der die in diesem Gesetz ge-
nannte Person gemäss –26 ZGB9 ihren Wohnsitz hat, Standortgemeinde:22 die Gemeinde, in der die Kindertagesstätte ge-
mäss b Abs. 1 ihren Standort hat,
.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Dritte: andere öffentlich-rechtliche und privatrechtliche TrägerderambulantenKinder-undJugendhilfe.
. Abschnitt: Grundsätze der Leistungserbringung Leistungs- erbringer
1 Kanton, Gemeinden und Dritte erbringen Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.
Die Leistungserbringer beraten und unterstützen Kinder und Jugendliche, deren Eltern und andere Personen, die den Kindern und Jugendlichen nahestehen, sowie öffentliche und private Institutionen.
Sie orientieren sich dabei am Wohl der Kinder und Jugendlichen und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife. Zusammen- arbeit
Die Leistungserbringer gemäss § 5 arbeiten in der Kinder- undJugendhilfemitdenEltern,denSchulen,denBehördendesKinder- undJugendschutzes, derKinder-und Jugendpsychiatrie,derSchulpsy- chologie,derSonderpädagogik,deröffentlichenBerufsberatungsowie den Behörden des Jugendstrafrechts zusammen. Bearbeitung von Personen- daten
a.21 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von Kindern, Jugend- lichen und ihren Familien.
Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhält- nisse.
Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Auf- gabenerfüllung notwendigen Personendaten, einschliesslich besonde- rer Personendaten, bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn
der Gerichte gemäss 4 Die Verwaltungsbeh len den zuständigen zugsaufgaben erforde lit. b oder c es vorsieht. örden des Kantons und der Gemeinden stel- öffentlichen Organen die zur Erfüllung der Voll- rlichen Daten kostenlos zur Verfügung.
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1
.10.20 - 110
Meldepflicht Jugendhilfest b.21 DieEinwohnerkontrollenmeldendenörtlichzuständigen ellen Geburten umgehend.
Datenaustausch c.21 1 Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz be-
trauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss und c mit den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall bet a Abs. 3 lit. b eiligten Stellen Daten austauschen.
Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein:
Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie In- formationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse der Betroffenen. Aufbewah- rungsfristen
d.22 Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein- schliesslichPersonendatenundbesondererPersonendaten,imBereich
der Kinder- und Jugendhilfe von formation und den Datenschutz4 a Abs. 2 des Gesetzes über die In- bweichende Aufbewahrungsfristen festlegen. Unentgeltlich- keit
DieLeistungennachdiesemGesetzsindunentgeltlich.Vor-
behalten bleiben § und 36 sowie in anderen Erlassen geregelte Entschädigungen.
. Abschnitt: Organisation Jugendhilfe- regionen
1 Die Jugendhilferegionen sind dezentrale Verwaltungsein- heiten für die Organisation der Jugendhilfeleistungen.
Der Kanton ist in folgende Jugendhilferegionen gegliedert:
.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Die Direktion kann aus wichtigen Gründen eine Gemeinde einer benachbarten Jugendhilferegion zuteilen. Jugendhilfe- stellen
1 DieDirektionrichtetindenJugendhilferegionengemäss§ 8 Abs.2 lit.a–d die zur Leistungserbringung erforderlichen Jugendhilfe- stellen ein. In jedem Bezirk besteht mindestens eine Jugendhilfestelle.
Die Direktion legt das Leistungsangebot der Jugendhilfestellen fest. Sie kannauswichtigen GründendiebezirksübergreifendeErbrin- gung einzelner Leistungen vorsehen.
Gemeinden
Die Gemeinden können die Leistungen gemäss §§ 15–17
auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung gemäss selbst- ständig erbringen. Beauftragung Dritter
DieDirektionkannDrittemitderErbringungvonKinder-
und Jugendhilfeleistungen gemäss beauftragen. Sie schliesst dazu
eine Leistungsvereinbarung gemäss ab. Leistungs- vereinbarung
Die Leistungsvereinbarung regelt
1 Die Jugendhilfekommission
Die Jugendhilfekommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt als Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden sowie Persönlichkeiten aus den Bereichen Sozial- wesen,BildungundWissenschaft.DerKantonsratgenehmigtdieWahl der Jugendhilfekommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich.
Die Jugendhilfekommission kann zu ihren Sitzungen Vertretun- genvonInstitutionenundOrganisationenderKinder-undJugendhilfe und der Volksschule beiziehen. Diese haben beratende Stimme.
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1
.10.20 - 110
. Abschnitt: Leistungen
Direktion a. plant d b. koordin den, und l c. erlässt diesem Ges d. legt di gen nach d e. unterst
Die Direktion ie ambulante Kinder- und Jugendhilfe, iert die Leistungen, die nach diesem Gesetz erbracht wer- eistet fachliche und organisatorische Unterstützung, fachliche Mindestanforderungen für die Leistungen nach etz, e Ausbildungsanforderungen an Personen fest, die Leistun- iesem Gesetz erbringen, ützt oder ergreift allgemeine Förder- und Präventionsmass- nahmen.
a.22 1 Die Direktion ist die zuständige Zentrale Behörde im SinnevonArt.316Abs.1bis ZGB9 inVerbindungmitArt.3desBundes- gesetzes vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptio- nen (BG-HAÜ)10.
Sie erfüllt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäss BG-HAÜ undderVerordnungvom29.Juni 2011überdieAdoption(Adoptions- verordnung, AdoV)11.
SiekanngegenkostendeckendeBeiträgeAufträgezurFührungder Zentralen Behörde anderer Kantone übernehmen. Sie schliesst dazu
eine Leistungsvereinbarung gemäss 4 Sie kann die zukünftigen Adoptiv mationsveranstaltung gemäss AdoV v ab. eltern zum Besuch einer Infor- erpflichten. Kenntnis der Abstammung
b.22 Die Direktion bezeichnet die gemäss Art. 268 d Abs. 4 ZGB zuständige Stelle für die Beratung und schliesst mit ihr eine Leis-
tungsvereinbarung gemäss ab oder erbringt die Leistung selber. Jugendhilfe- stellen
Die Jugendhilfestellen gewährleisten Information, Beratung und Unterstützung insbesondere in den folgenden Bereichen23:
.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
1 Von der Direktion bezeichnete Jugendhilfestellen unter- stützenKinder,JugendlicheundElternbeiderVollstreckungvonUnter- haltsansprüchen im Sinne von Art.131 Abs.1 und Art.290 ZGB9.
Sie bereiten die Entscheide der Gemeinden über die finanziellen
Leistungen gemäss § –25 vor und vollziehen sie.
. . .24
1 Die Jugendhilfestellen
barung im Sinne von Aufträge von Gemeind lung der Aufgaben im gegen kostendeckende Beiträge andere en übernehmen, wenn dadurch die Erfül- Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird,
Die Verordnung bezeichnet die gemäss Abs. 1 von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden entgegenzunehmenden Aufträge und regelt die Auftragserfüllung sowie deren Leistungsumfang.22
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1
.10.20 - 110
1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Ange- bot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter.
Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge.
Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein.
b. Tagesfamilien vom19.Oktober1977 (Tagesfamilie) an depflichtig und u 2 FürTagesfamilie Versicherung der 3 Die Verordnung a. abwelchemzeitl a.22 1 Wer sich als Tagespflegeeltern gemäss der Verordnung überdieAufnahmevonPflegekindern(PAVO)12 bietet, ist gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde mel- ntersteht deren Aufsicht. ngeltenArt.8Abs.3undArt.9PAVObezüglich Kinder und Änderung der Verhältnisse sinngemäss. regelt: ichenUmfangderBetreuungdieMeldepflichtgege- ben ist,
b.22 1 Wer Kinderkrippen gemäss Art.13 Abs.1 Bst.b PAVO (Kindertagesstätten)fürKinderimVorschulalteranbietet,benötigteine Bewilligung seiner Standortgemeinde und untersteht deren Aufsicht. Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt.
Privatschulen, die über eine Bewilligung gemäss dem Volksschul- gesetzvom7.Februar20057 verfügen,benötigenfürdieBetreuungihrer Schülerinnen und Schüler im Vorschulalter keine Bewilligung gemäss Abs. 1.
Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Ent- geltwöchentlichwährendmindestens25 StundenBetreuungsdienstund regelmässig sieben oder mehr Plätze anbietet.
Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf Stunden Betreuung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung pro Tag angeboten werden.
Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einer Kindertagesstätte betreut werden darf.
Die Gemeinden melden der Direktion Namen und Adresse der Kindertagesstätten auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft.
.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
c.22 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung mit Bezug auf:
d.22 1 Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens zwölf Plätzen betreut. Kinder bis zum 19. Lebensmonat belegen ein- einhalb Plätze.
In jeder Gruppe muss eine ausgebildete Betreuungsperson an- wesend sein. Sind mehr als sechs Plätze belegt, muss eine zweite Be- treuungsperson anwesend sein.
Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn
f. Zuständigkeit e.22 Die Gemeinden können ihre Zuständigkeiten gemäss
a und § 18 b einer anderen Gemeinde übertragen.
g. Sanktionen f.22 1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar auf die Verlet-
zung von Pflichten gemäss § senen Verordnung oder Verfü 2 Bei Pflichtverletzungen d ihr die Aufsichtsbehörde di a–18 d oder einer gestützt darauf erlas- gung. urch eine juristische Person auferlegt e Sanktionen. Schul- sozialarbeit
1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Ange- bot an Schulsozialarbeit.
Die Gemeinden können die Führung der Schulsozialarbeit gegen kostendeckende Beiträge der zuständigen Jugendhilfestelle übertragen.
Sie schliessen dazu eine Leistungsvereinbarung im Sinne von ab, die der Genehmigung durch die Direktion bedarf. Ergänzende Leistungen
Gemeinden können zusätzliche Leistungen der ambulan- ten Kinder- und Jugendhilfe erbringen, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit. Finanzielle Leistungen
Die Gemeinden bevorschussen Unterhaltsbeiträge und leis- ten Überbrückungshilfe.19
Ein Anspruch besteht, wenn die anrechenbaren finanziellen Mit- tel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen.
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1
.10.20 - 110
Die Verordnung legt die anrechenbaren Mittel und die anerkann- ten Lebenskosten fest. Sie regelt die Bemessung und die regelmässige Anpassung der Bemessungsfaktoren an die Teuerung.23
b. Ausnahmen tungen beansp land, besteht bleibt der Au Jahres an ein 2 Kein Anspru ckungshilfe b unterhaltsber tens der Hälf c. Bevorschus sung von Unte haltsbeiträge
1 Haben Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leis- rucht werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus- kein Anspruch auf finanzielle Leistungen. Vorbehalten fenthalt zu Ausbildungszwecken während höchstens eines er staatlichen oder staatlich anerkannten Schule. ch auf Alimentenbevorschussung oder Überbrü- esteht, wenn die unterhaltspflichtige Person mit den echtigten Kindern und Jugendlichen während mindes- te der Woche im gleichen Haushalt lebt. - r- n für Kinder
1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhalts- pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen.
Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis zumHöchstbetrag einervollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/ IV-Gesetzgebung13.
1 KindernichtverheirateterElternhabenwährenddesVer- fahrens zur Regelung des Unterhalts Anspruch auf Überbrückungs- hilfe ihrer Wohnsitzgemeinde.
Die Überbrückungshilfe bemisst sich nach der Höhe des voraus- sichtlichen Unterhaltsbeitrags. Sie darf den Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung13 nicht über- steigen. Sie wird bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhalts- titels,längstensjedochwährendvierJahrenabGeburtdesKindes,aus- gerichtet.
e.19 Verfahren hilfestelle ein 2 Diese klärt a dem zuständigen
1 Gesuche für finanzielle Leistungen werden der Jugend- gereicht. b, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt Gemeindeorgan Antrag und vollzieht dessen Ent- scheid.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten. f.19 Rück- erstattung
Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der ge- suchstellenden Person zurückgefordert.
.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen
Vorschulbereich auf sonderpädago a. ihre Entwickl b. sie dem Unter zung nicht werde 2 Die Verordnung die Massnahmenar
1 KindermitAufenthaltimKantonZürichhabenAnspruch gische Massnahmen, wenn ung eingeschränkt oder gefährdet ist oder richt in der Regelschule ohne spezifische Unterstüt- n folgen können. legt den Anspruch gemäss Abs.1 mit Bezug auf t und die Dauer des Anspruchs fest. Nachschul- bereich
1 Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20.Lebensjahr An- spruch auf sonderpädagogische Massnahmen, soweit keine anderwei- tige Leistungspflicht besteht und wenn
Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs.1 mit Bezug auf die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest.
Verfahren setzt die 2 DieElter rungsstell Massnahme. den Willen weist sie Bewilligun
1 Der Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme Abklärung durch eine Abklärungsstelle voraus. nbzw. dieoderder mündige Jugendliche unddie Abklä- e entscheiden einvernehmlich über die durchzuführende Verneint die Abklärungsstelle die Notwendigkeit gegen der Eltern bzw. der oder des mündigen Jugendlichen, über- die Akten der Direktion zum Entscheid. gs- pflicht
1 Institutionen und selbstständig tätige Personen, die auf- grund dieses Gesetzes sonderpädagogische Massnahmen durchführen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion.
Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person bzw. die von der Institution bezeichnete fachlich verantwort- liche Leitung
Die Direktion erteilt die Bewilligung befristet. Sie kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.23
Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1
.10.20 - 110
1 DieDirektionentziehtdieBewilligung,wenndieVoraus- setzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
Die Verwaltungs- und die Strafbehörden sowie die Gerichte tei- len der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsent- zug erheblich sein können. Bezeichnung von Abklä- rungsstellen
1 Die Direktion bezeichnet die Abklärungsstellen für son- derpädagogischeMassnahmenundschliesstmitdiesenLeistungsverein-
barungen gemäss 2 Die Leistungsv bung und legt da 6. Abschnitt: Fi ab. ereinbarung regelt die Kriterien zur Bedarfserhe- s Abklärungsverfahren fest.22 nanzierung Gemeinde- beiträge
Die Gemeinden, ausgenommen die Gemeinden, die ihre Leistungen selbstständig erbringen, leisten an die Kosten der Leistun-
gen gemäss § werden die a 2 Die Gemein –17 Abs. 1lit. a–e Beiträge von 40%. Von den Kosten nrechenbaren Erträge in Abzug gebracht.23 den leisten an die Kosten der Beistandschaften und
Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige gemäss lit.fundandieKostendersonderpädagogischenMassnahmenimV Abs. 1 or-
und Nachschulbereich gemäss § 3 Die Umlage der Gemeindeante Gemeinden erfolgt für jede Ju und 30 Beiträge von 40%.23 ile gemäss Abs. 1 und 2 auf die gendhilferegion im Verhältnis zur unter
-jährigen Bevölkerung.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge- meindebeiträge und das Verfahren.
Gebühren sem Geset a. Gutach wachsenen b. die An Erwachsen
1 Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach die- z betrauten Stellen erheben Gebühren für23 ten und Berichte, die sie im Auftrag von Kindes- und Er- schutzbehörden und gerichtlichen Behörden erstellen, hörung von Kindern, die sie im Auftrag von Kindes- und enschutzbehörden und gerichtlichen Behörden durch- führen,
.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
f. die Beratung gemäss b,
g. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss b,
h. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss 2 FürLeistungen gemässAbs. 1 lit. aundb werdenkeine Gebüh ren erhoben,wenneineKindes-undErwachsenenschutzbehördedesKan- tons Auftraggeberin ist.
Gebührenpflichtig sind für die Leistungen
a. gemäss Abs. 1 lit. a und b: die auftraggebenden Behörden,
Abs b. gemäss solidaris
lit.cundd:dieleistungsbeziehendenElternunter cher Haftung bzw. der leistungsbeziehende Elternteil,
Abs c. gemäss rischer H elterntei
lit.e:diezukünftigenAdoptivelternuntersolida- aftung bzw. bei Einzeladoption der zukünftige Adoptiv- l,
d. gemäss Abs. 1 lit. f: die Ratsuchenden,
e. gemäss Abs. 1 lit. g: die um Bewilligung ersuchenden Träger- schaften,
f. gemäss anbieterin c. Bemessu Abs. 1 lit. h: die um Bewilligung ersuchenden Leistungs- nen und -anbieter. ngs- grundsatz
1 DieGebührenwerdennachdentatsächlichenKostenfest- gesetzt.SiekönneninbegründetenEinzelfällen,insbesondereausGrün- den des Kindeswohls, ganz oder teilweise erlassen werden.
Bei Gebühren gemäss Abs. 1 lit. f kann die Leistungsverein- barung
Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei den Leis-
tungen gemäss hältnisse der 4 Personen, di Abs. 1 lit. c und d werden die wirtschaftlichen Ver- Eltern berücksichtigt. e Sozialhilfe beziehen, sind von der Gebührenpflicht befreit. Kostenanteil an die Gemeinden
1 Die Direktion richtet den Gemeinden, die ihre Leistun-
gen gemäss § 2 Grundlage nalen Jugend –17 selbstständig erbringen, einen Kostenanteil aus. der Berechnung bilden die Kosten der von den kanto- hilfestellen pro Kopf der unter 20-jährigen Bevölkerung
erbrachten Leistungen gemäss § 3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wir Bevölkerung der Gemeinden mult –17. d mit der Zahl der unter 20-jährigen ipliziert. Der Kostenanteil entspricht
% dieses Betrages.
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1
.10.20 - 110
Die Direktion kann an Gemeinden und Dritte, die zusätz- n im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe ventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten.18
Zusätzliche Aufgaben sind insbesondere:
Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden.
Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.
Die Ausrichtung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinba-
rung gemäss 7. Abschnitt abhängig gemacht werden. : Schlussbestimmungen Straf- bestimmung
WervorsätzlichdurchunwahreoderunvollständigeAnga- ben eine finanzielle Leistung gemäss diesem Gesetz erwirkt, wird mit Busse bestraft. Aufhebung bis- herigen Rechts
Das Gesetz über die Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz) vom
. Juni 1981 wird aufgehoben. Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.15 Gesetz über die Bezirksverwaltung (BezVG) vom 10. März 19855: . . .14 b.16 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 19116: . . .14 c.15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 20088: . . .14 Übergangs- bestimmungen
1 Bewilligungen von Leistungsanbieterinnen und -anbie- tern, von sonderpädagogischen Massnahmen, die gestützt auf bisheri- ges Recht erteilt wurden, bleiben während eines Jahres nach Inkraft- treten dieses Gesetzes gültig.
Bedarfsgerechte Angebote an familienergänzender Betreuung
gemäss drei Ja und an Schulsozialarbeit gemäss § 19 stehen spätestens hre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung.
.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2017 (OS 74, 322)
Befristete Bewilligungen für Kindertagesstätten, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligun- gen bleiben während vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts gültig.
Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.
OS 66, 991.
ABl 2010, 17.
ABl 2010, 2281.
LS 170.4.
LS 173.1; heute: Bezirksverwaltungsgesetz.
LS 230.
LS 412.100.
LS 413.31.
SR 210.
SR 211.221.31.
SR 211.221.36.
SR 211.222.338.
SR 831.10, SR 831.20.
Text siehe OS 66, 991.
Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (OS 66, 1002; ABl 2011, 3592).
Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (OS 67, 642; ABl 2012-11-30).
Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2015.
Fassung gemäss G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. April 2016.
Aufgehoben durch G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. April 2016.
Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
, 463; ABl 2016-10-14).
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1
.10.20 - 110
EingefügtdurchKinder-undJugendheimgesetzvom27.November2017(OS74,
; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1.August 2020 (OS 75, 370).
FassunggemässKinder-undJugendheimgesetzvom27.November2017(OS74,
; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1.August 2020 (OS 75, 370).
AufgehobendurchKinder-undJugendheimgesetzvom27.November2017(OS
, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1.August 2020 (OS 75, 370).