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852.1

Kinder- und Jugendhilfegesetz

KJHG

Präambel

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1

1.10.20 - 110

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

(vom 14. März 2011)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 16. De-

zember20092 undderKommissionfürBildungundKulturvom26.Ok-

tober 20103,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand zierung der

Dieses Gesetz regelt Organisation, Leistungen und Finan- ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.

Art. 2

Geltungsbereich lanteHilfefürKin ses Gesetz nicht

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die ambu- derundJugendlichebiszurVolljährigkeit,soweitdie- s anderes bestimmt. Zweck der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe

Art. 3

DieambulanteKinder-undJugendhilfeunterstütztdieFami- lien in ihren Erziehungsaufgaben. Sie

  1. dient der Förderung, Erziehung und Bildung von Kindern und Jugendlichen,
  2. fördert die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwick- lung von Kindern und Jugendlichen,
  3. trägt dazu bei, Gefährdungen und Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen zu vermeiden oder zu beseitigen.

Art. 4

Begriffe Direktion des Regie Gemeinde: mitderSch zuständig Wohnsitzg

In diesem Gesetz bedeuten: : die für das Bildungswesen zuständige Direktion rungsrates, diepolitischeGemeinde bzw.inZusammenhang ulsozialarbeitdiefürdasSchulwesen e Gemeinde, emeinde: die Gemeinde, in der die in diesem Gesetz ge-

Art. 23

nannte Person gemäss –26 ZGB9 ihren Wohnsitz hat, Standortgemeinde:22 die Gemeinde, in der die Kindertagesstätte ge-

Art. 18

mäss b Abs. 1 ihren Standort hat,

.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Dritte: andere öffentlich-rechtliche und privatrechtliche TrägerderambulantenKinder-undJugendhilfe.

. Abschnitt: Grundsätze der Leistungserbringung Leistungs- erbringer

Art. 5

1 Kanton, Gemeinden und Dritte erbringen Leistungen der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe.

Die Leistungserbringer beraten und unterstützen Kinder und Jugendliche, deren Eltern und andere Personen, die den Kindern und Jugendlichen nahestehen, sowie öffentliche und private Institutionen.

Sie orientieren sich dabei am Wohl der Kinder und Jugendlichen und berücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife. Zusammen- arbeit

Art. 6

Die Leistungserbringer gemäss § 5 arbeiten in der Kinder- undJugendhilfemitdenEltern,denSchulen,denBehördendesKinder- undJugendschutzes, derKinder-und Jugendpsychiatrie,derSchulpsy- chologie,derSonderpädagogik,deröffentlichenBerufsberatungsowie den Behörden des Jugendstrafrechts zusammen. Bearbeitung von Personen- daten

Art. 6

a.21 1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von Kindern, Jugend- lichen und ihren Familien.

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhält- nisse.

Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Auf- gabenerfüllung notwendigen Personendaten, einschliesslich besonde- rer Personendaten, bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn

  1. für die Aufgabenerfüllung zwingend benötigte Personendaten von den Betroffenen nicht erhältlich sind,
  2. eine Gefährdung des Kindeswohls vermutet wird,
  3. der Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden oder

Art. 17

der Gerichte gemäss 4 Die Verwaltungsbeh len den zuständigen zugsaufgaben erforde lit. b oder c es vorsieht. örden des Kantons und der Gemeinden stel- öffentlichen Organen die zur Erfüllung der Voll- rlichen Daten kostenlos zur Verfügung.

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Art. 6

Meldepflicht Jugendhilfest b.21 DieEinwohnerkontrollenmeldendenörtlichzuständigen ellen Geburten umgehend.

Art. 6

Datenaustausch c.21 1 Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz be-

Art. 6

trauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss und c mit den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall bet a Abs. 3 lit. b eiligten Stellen Daten austauschen.

Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein:

  1. Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden sowie an- derer Kantone,
  2. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  3. SchulpsychologischeDienste,SchulenundfürdenVollzugderson- derpädagogischen Massnahmen zuständige Stellen,
  4. Stellen der ausserfamiliären Betreuung von Kindern und Jugend- lichen,
  5. Strafverfolgungsbehörden.

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere die Personalien sowie In- formationen über die persönlichen, familiären, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse der Betroffenen. Aufbewah- rungsfristen

Art. 6

d.22 Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein- schliesslichPersonendatenundbesondererPersonendaten,imBereich

Art. 5

der Kinder- und Jugendhilfe von formation und den Datenschutz4 a Abs. 2 des Gesetzes über die In- bweichende Aufbewahrungsfristen festlegen. Unentgeltlich- keit

Art. 7

DieLeistungennachdiesemGesetzsindunentgeltlich.Vor-

Art. 18

behalten bleiben § und 36 sowie in anderen Erlassen geregelte Entschädigungen.

. Abschnitt: Organisation Jugendhilfe- regionen

Art. 8

1 Die Jugendhilferegionen sind dezentrale Verwaltungsein- heiten für die Organisation der Jugendhilfeleistungen.

Der Kanton ist in folgende Jugendhilferegionen gegliedert:

  1. Bezirke Affoltern, Dietikon und Horgen,
  2. Bezirke Bülach und Dielsdorf,
  3. Bezirke Hinwil, Meilen, Pfäffikon und Uster,
  4. Bezirke Andelfingen und Winterthur,
  5. Stadt Zürich.

.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Die Direktion kann aus wichtigen Gründen eine Gemeinde einer benachbarten Jugendhilferegion zuteilen. Jugendhilfe- stellen

Art. 9

1 DieDirektionrichtetindenJugendhilferegionengemäss§ 8 Abs.2 lit.a–d die zur Leistungserbringung erforderlichen Jugendhilfe- stellen ein. In jedem Bezirk besteht mindestens eine Jugendhilfestelle.

Die Direktion legt das Leistungsangebot der Jugendhilfestellen fest. Sie kannauswichtigen GründendiebezirksübergreifendeErbrin- gung einzelner Leistungen vorsehen.

Art. 10

Gemeinden

Die Gemeinden können die Leistungen gemäss §§ 15–17

Art. 12

auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung gemäss selbst- ständig erbringen. Beauftragung Dritter

Art. 11

DieDirektionkannDrittemitderErbringungvonKinder-

Art. 15

und Jugendhilfeleistungen gemäss beauftragen. Sie schliesst dazu

Art. 12

eine Leistungsvereinbarung gemäss ab. Leistungs- vereinbarung

Art. 12

Die Leistungsvereinbarung regelt

  1. Art und Umfang der Leistung,
  2. Art und Umfang der Leistungen des Kantons, insbesondere die Höhe des Staatsbeitrags,
  3. Qualitätsentwicklung und -sicherung,
  4. die Aufsicht. Jugendhilfe- kommission

Art. 13

1 Die Jugendhilfekommission

  1. berät die Direktion,
  2. stellt der Direktion Antrag zu den Stellenplänen der Kinder- und Jugendhilfe,
  3. nimmt Stellung zu Fragen der Bedarfsplanung, der Angebotsent- wicklung sowie weiteren Fragen von übergeordneter Bedeutung.

Die Jugendhilfekommission besteht aus neun bis elf Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt als Mitglieder Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden sowie Persönlichkeiten aus den Bereichen Sozial- wesen,BildungundWissenschaft.DerKantonsratgenehmigtdieWahl der Jugendhilfekommission. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich.

Die Jugendhilfekommission kann zu ihren Sitzungen Vertretun- genvonInstitutionenundOrganisationenderKinder-undJugendhilfe und der Volksschule beiziehen. Diese haben beratende Stimme.

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. Abschnitt: Leistungen

  1. Kanton

Art. 14

Direktion a. plant d b. koordin den, und l c. erlässt diesem Ges d. legt di gen nach d e. unterst

Die Direktion ie ambulante Kinder- und Jugendhilfe, iert die Leistungen, die nach diesem Gesetz erbracht wer- eistet fachliche und organisatorische Unterstützung, fachliche Mindestanforderungen für die Leistungen nach etz, e Ausbildungsanforderungen an Personen fest, die Leistun- iesem Gesetz erbringen, ützt oder ergreift allgemeine Förder- und Präventionsmass- nahmen.

  1. . . .24 Zentrale Behörde Adoption

Art. 14

a.22 1 Die Direktion ist die zuständige Zentrale Behörde im SinnevonArt.316Abs.1bis ZGB9 inVerbindungmitArt.3desBundes- gesetzes vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptio- nen (BG-HAÜ)10.

Sie erfüllt die Aufgaben der Zentralen Behörde gemäss BG-HAÜ undderVerordnungvom29.Juni 2011überdieAdoption(Adoptions- verordnung, AdoV)11.

SiekanngegenkostendeckendeBeiträgeAufträgezurFührungder Zentralen Behörde anderer Kantone übernehmen. Sie schliesst dazu

Art. 12

eine Leistungsvereinbarung gemäss 4 Sie kann die zukünftigen Adoptiv mationsveranstaltung gemäss AdoV v ab. eltern zum Besuch einer Infor- erpflichten. Kenntnis der Abstammung

Art. 14

b.22 Die Direktion bezeichnet die gemäss Art. 268 d Abs. 4 ZGB zuständige Stelle für die Beratung und schliesst mit ihr eine Leis-

Art. 12

tungsvereinbarung gemäss ab oder erbringt die Leistung selber. Jugendhilfe- stellen

Art. 15

Die Jugendhilfestellen gewährleisten Information, Beratung und Unterstützung insbesondere in den folgenden Bereichen23:

  1. Schwangerschaft, Geburt und frühkindliche Entwicklung,
  2. kindlicheEntwicklung,Erziehung,familiäresZusammenlebenund Konflikt- und Krisenbewältigung,
  3. individuelle Entwicklungskrisen von Jugendlichen,
  4. Beratung von Leistungs- empfängern

.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

  1. Trennung und Scheidung bei Paaren mit Kindern,
  2. Vaterschaft,UnterhaltundweitereThemeninZusammenhangmit Kindern unverheirateter Eltern,
  3. Adoption.
  4. Inkassohilfe und finanzielle Leistungen

Art. 16

1 Von der Direktion bezeichnete Jugendhilfestellen unter- stützenKinder,JugendlicheundElternbeiderVollstreckungvonUnter- haltsansprüchen im Sinne von Art.131 Abs.1 und Art.290 ZGB9.

Sie bereiten die Entscheide der Gemeinden über die finanziellen

Art. 23

Leistungen gemäss § –25 vor und vollziehen sie.

. . .24

  1. Weitere Aufgaben

Art. 17

1 Die Jugendhilfestellen

  1. beratenSchulen,BehördenundInstitutionenimBereichdesKin- desschutzes, der Erziehung und in anderen Fragen, die für die EntwicklungvonKindernundJugendlichenvonBedeutungsind, b.17 führen Beistandschaften sowie Vormundschaften und überneh- menweitereAufträgederKindes-undErwachsenenschutzbehör- den im Bereich des Kindesschutzes, c.17 klären im Auftrag von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie gerichtlichen Behörden die familiären Verhältnisse und andereFragenab,dieimBereichdesKindesschutzes,derKinder- zuteilung und der Adoption von Bedeutung sind,
  2. können mit Zustimmung der Direktion mittels Leistungsverein-

Art. 12

barung im Sinne von Aufträge von Gemeind lung der Aufgaben im gegen kostendeckende Beiträge andere en übernehmen, wenn dadurch die Erfül- Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nicht beeinträchtigt wird,

  1. können mit Zustimmung der Direktion Angebote Dritter anglie- dern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Kinder-und JugendhilfenichtbeeinträchtigtwirdunddieDritten die vollen Kosten erstatten, f.22 führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden BeistandschaftensowieVormundschaftenfürunbegleiteteMinder- jährige im Asylverfahren oder ohne geregelten Aufenthalt.

Die Verordnung bezeichnet die gemäss Abs. 1 von den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden entgegenzunehmenden Aufträge und regelt die Auftragserfüllung sowie deren Leistungsumfang.22

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  1. Gemeinden Familien- ergänzende Betreuung23

Art. 18

1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Ange- bot an familienergänzender Betreuung von Kindern im Vorschulalter.

Sie legen die Elternbeiträge fest und leisten eigene Beiträge.

Sie können bei der Festlegung der Elternbeiträge die wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit der Eltern berücksichtigen. Die Elternbeiträge dürfen höchstens kostendeckend sein.

Art. 18

b. Tagesfamilien vom19.Oktober1977 (Tagesfamilie) an depflichtig und u 2 FürTagesfamilie Versicherung der 3 Die Verordnung a. abwelchemzeitl a.22 1 Wer sich als Tagespflegeeltern gemäss der Verordnung überdieAufnahmevonPflegekindern(PAVO)12 bietet, ist gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde mel- ntersteht deren Aufsicht. ngeltenArt.8Abs.3undArt.9PAVObezüglich Kinder und Änderung der Verhältnisse sinngemäss. regelt: ichenUmfangderBetreuungdieMeldepflichtgege- ben ist,

  1. die Dauer, während der ein Kind in der Tagesfamilie betreut wer- den darf,
  2. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.
  3. Kinder- tagesstätten

Art. 18

b.22 1 Wer Kinderkrippen gemäss Art.13 Abs.1 Bst.b PAVO (Kindertagesstätten)fürKinderimVorschulalteranbietet,benötigteine Bewilligung seiner Standortgemeinde und untersteht deren Aufsicht. Die Bewilligung wird der Trägerschaft erteilt.

Privatschulen, die über eine Bewilligung gemäss dem Volksschul- gesetzvom7.Februar20057 verfügen,benötigenfürdieBetreuungihrer Schülerinnen und Schüler im Vorschulalter keine Bewilligung gemäss Abs. 1.

Bewilligungen sind erforderlich, sofern die Einrichtung gegen Ent- geltwöchentlichwährendmindestens25 StundenBetreuungsdienstund regelmässig sieben oder mehr Plätze anbietet.

Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn für kein Kind mehr als zwölf Stunden Betreuung pro Woche oder mehr als vier Stunden Betreuung pro Tag angeboten werden.

Die Verordnung regelt die Dauer, während der ein Kind in einer Kindertagesstätte betreut werden darf.

Die Gemeinden melden der Direktion Namen und Adresse der Kindertagesstätten auf ihrem Gebiet und deren Trägerschaft.

  1. Angebot im Vorschulbereich

.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

  1. Bewilligungs- voraussetzun- gen für Kinder- tagesstätten

Art. 18

c.22 Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Bewilligung mit Bezug auf:

  1. Konzeption und Organisation der Kindertagesstätte,
  2. Personalbestand,
  3. persönliche Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der in der Kindertagesstätte tätigen Personen,
  4. Örtlichkeiten und deren Ausstattung.
  5. Betreuungs- schlüssel

Art. 18

d.22 1 Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens zwölf Plätzen betreut. Kinder bis zum 19. Lebensmonat belegen ein- einhalb Plätze.

In jeder Gruppe muss eine ausgebildete Betreuungsperson an- wesend sein. Sind mehr als sechs Plätze belegt, muss eine zweite Be- treuungsperson anwesend sein.

Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn

  1. das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und
  2. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnah- men Rechnung getragen wird.

Art. 18

f. Zuständigkeit e.22 Die Gemeinden können ihre Zuständigkeiten gemäss

Art. 18

a und § 18 b einer anderen Gemeinde übertragen.

Art. 18

g. Sanktionen f.22 1 Art. 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar auf die Verlet-

Art. 18

zung von Pflichten gemäss § senen Verordnung oder Verfü 2 Bei Pflichtverletzungen d ihr die Aufsichtsbehörde di a–18 d oder einer gestützt darauf erlas- gung. urch eine juristische Person auferlegt e Sanktionen. Schul- sozialarbeit

Art. 19

1 Die Gemeinden sorgen für ein bedarfsgerechtes Ange- bot an Schulsozialarbeit.

Die Gemeinden können die Führung der Schulsozialarbeit gegen kostendeckende Beiträge der zuständigen Jugendhilfestelle übertragen.

Art. 12

Sie schliessen dazu eine Leistungsvereinbarung im Sinne von ab, die der Genehmigung durch die Direktion bedarf. Ergänzende Leistungen

Art. 20

Gemeinden können zusätzliche Leistungen der ambulan- ten Kinder- und Jugendhilfe erbringen, insbesondere im Bereich der Jugendarbeit. Finanzielle Leistungen

Art. 21

Die Gemeinden bevorschussen Unterhaltsbeiträge und leis- ten Überbrückungshilfe.19

Ein Anspruch besteht, wenn die anrechenbaren finanziellen Mit- tel zur Deckung der anerkannten Lebenskosten nicht ausreichen.

  1. Grundsatz

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Die Verordnung legt die anrechenbaren Mittel und die anerkann- ten Lebenskosten fest. Sie regelt die Bemessung und die regelmässige Anpassung der Bemessungsfaktoren an die Teuerung.23

Art. 22

b. Ausnahmen tungen beansp land, besteht bleibt der Au Jahres an ein 2 Kein Anspru ckungshilfe b unterhaltsber tens der Hälf c. Bevorschus sung von Unte haltsbeiträge

1 Haben Kinder und Jugendliche, für die finanzielle Leis- rucht werden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Aus- kein Anspruch auf finanzielle Leistungen. Vorbehalten fenthalt zu Ausbildungszwecken während höchstens eines er staatlichen oder staatlich anerkannten Schule. ch auf Alimentenbevorschussung oder Überbrü- esteht, wenn die unterhaltspflichtige Person mit den echtigten Kindern und Jugendlichen während mindes- te der Woche im gleichen Haushalt lebt. - r- n für Kinder

Art. 23

1 Kinder und Jugendliche, deren Eltern ihrer Unterhalts- pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, haben Anspruch auf die Bevorschussung der im massgebenden Rechtstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge durch ihre Wohnsitzgemeinde. Diesen Anspruch haben auch Volljährige, sofern sie einen entsprechenden Rechtstitel besitzen.

Die Wohnsitzgemeinde bevorschusst die Unterhaltsbeiträge bis zumHöchstbetrag einervollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/ IV-Gesetzgebung13.

  1. Über- brückungshilfe

Art. 24

1 KindernichtverheirateterElternhabenwährenddesVer- fahrens zur Regelung des Unterhalts Anspruch auf Überbrückungs- hilfe ihrer Wohnsitzgemeinde.

Die Überbrückungshilfe bemisst sich nach der Höhe des voraus- sichtlichen Unterhaltsbeitrags. Sie darf den Höchstbetrag einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung13 nicht über- steigen. Sie wird bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhalts- titels,längstensjedochwährendvierJahrenabGeburtdesKindes,aus- gerichtet.

Art. 26

e.19 Verfahren hilfestelle ein 2 Diese klärt a dem zuständigen

1 Gesuche für finanzielle Leistungen werden der Jugend- gereicht. b, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, stellt Gemeindeorgan Antrag und vollzieht dessen Ent- scheid.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten. f.19 Rück- erstattung

Art. 27

Zu Unrecht ausgerichtete Leistungen werden von der ge- suchstellenden Person zurückgefordert.

.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

. Abschnitt: Sonderpädagogische Massnahmen

Art. 29

Vorschulbereich auf sonderpädago a. ihre Entwickl b. sie dem Unter zung nicht werde 2 Die Verordnung die Massnahmenar

1 KindermitAufenthaltimKantonZürichhabenAnspruch gische Massnahmen, wenn ung eingeschränkt oder gefährdet ist oder richt in der Regelschule ohne spezifische Unterstüt- n folgen können. legt den Anspruch gemäss Abs.1 mit Bezug auf t und die Dauer des Anspruchs fest. Nachschul- bereich

Art. 30

1 Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton Zürich haben ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten 20.Lebensjahr An- spruch auf sonderpädagogische Massnahmen, soweit keine anderwei- tige Leistungspflicht besteht und wenn

  1. ihre Entwicklung eingeschränkt und
  2. ohne spezifische Unterstützung ein Abschluss auf der Sekundar- stufe II gefährdet ist.

Die Verordnung legt den Anspruch gemäss Abs.1 mit Bezug auf die Massnahmenart und die Dauer des Anspruchs fest.

Art. 31

Verfahren setzt die 2 DieElter rungsstell Massnahme. den Willen weist sie Bewilligun

1 Der Entscheid über eine sonderpädagogische Massnahme Abklärung durch eine Abklärungsstelle voraus. nbzw. dieoderder mündige Jugendliche unddie Abklä- e entscheiden einvernehmlich über die durchzuführende Verneint die Abklärungsstelle die Notwendigkeit gegen der Eltern bzw. der oder des mündigen Jugendlichen, über- die Akten der Direktion zum Entscheid. gs- pflicht

Art. 32

1 Institutionen und selbstständig tätige Personen, die auf- grund dieses Gesetzes sonderpädagogische Massnahmen durchführen, bedürfen einer Bewilligung der Direktion.

Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person bzw. die von der Institution bezeichnete fachlich verantwort- liche Leitung

  1. die in der Verordnung festgelegten Anforderungen an die Berufs- ausbildung und die Berufserfahrung erfüllt,
  2. Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet und
  3. vertrauenswürdig ist.

Die Direktion erteilt die Bewilligung befristet. Sie kann sie mit Auflagen und Bedingungen verbinden.23

Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

  1. Erteilung der Bewilligung

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  1. Entzug der Bewilligung

Art. 33

1 DieDirektionentziehtdieBewilligung,wenndieVoraus- setzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.

Die Verwaltungs- und die Strafbehörden sowie die Gerichte tei- len der Direktion Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsent- zug erheblich sein können. Bezeichnung von Abklä- rungsstellen

Art. 34

1 Die Direktion bezeichnet die Abklärungsstellen für son- derpädagogischeMassnahmenundschliesstmitdiesenLeistungsverein-

Art. 12

barungen gemäss 2 Die Leistungsv bung und legt da 6. Abschnitt: Fi ab. ereinbarung regelt die Kriterien zur Bedarfserhe- s Abklärungsverfahren fest.22 nanzierung Gemeinde- beiträge

Art. 35

Die Gemeinden, ausgenommen die Gemeinden, die ihre Leistungen selbstständig erbringen, leisten an die Kosten der Leistun-

Art. 15

gen gemäss § werden die a 2 Die Gemein –17 Abs. 1lit. a–e Beiträge von 40%. Von den Kosten nrechenbaren Erträge in Abzug gebracht.23 den leisten an die Kosten der Beistandschaften und

Art. 17

Vormundschaften für unbegleitete Minderjährige gemäss lit.fundandieKostendersonderpädagogischenMassnahmenimV Abs. 1 or-

Art. 29

und Nachschulbereich gemäss § 3 Die Umlage der Gemeindeante Gemeinden erfolgt für jede Ju und 30 Beiträge von 40%.23 ile gemäss Abs. 1 und 2 auf die gendhilferegion im Verhältnis zur unter

-jährigen Bevölkerung.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge- meindebeiträge und das Verfahren.

Art. 36

Gebühren sem Geset a. Gutach wachsenen b. die An Erwachsen

1 Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach die- z betrauten Stellen erheben Gebühren für23 ten und Berichte, die sie im Auftrag von Kindes- und Er- schutzbehörden und gerichtlichen Behörden erstellen, hörung von Kindern, die sie im Auftrag von Kindes- und enschutzbehörden und gerichtlichen Behörden durch- führen,

  1. die vorübergehende Betreuung von Kindern vor Ort bei notfall- bedingter Abwesenheit der Eltern,
  2. die Beratung beim Erarbeiten von Unterhaltsverträgen und Eltern- vereinbarungen, sofern die Beratung den üblichen Zeitaufwand erheblich übersteigt,
  3. Abklärungen, Berichte und Entscheide in Adoptionsverfahren,
  4. Gebühren- pflichtige Leistungen

.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Art. 14

f. die Beratung gemäss b,

Art. 18

g. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss b,

Art. 32

h. die Erteilung und Erneuerung von Bewilligungen gemäss 2 FürLeistungen gemässAbs. 1 lit. aundb werdenkeine Gebüh ren erhoben,wenneineKindes-undErwachsenenschutzbehördedesKan- tons Auftraggeberin ist.

  1. Gebühren- pflichtige Stellen und Personen

Art. 37

Gebührenpflichtig sind für die Leistungen

Art. 36

a. gemäss Abs. 1 lit. a und b: die auftraggebenden Behörden,

Art. 36

Abs b. gemäss solidaris

lit.cundd:dieleistungsbeziehendenElternunter cher Haftung bzw. der leistungsbeziehende Elternteil,

Art. 36

Abs c. gemäss rischer H elterntei

lit.e:diezukünftigenAdoptivelternuntersolida- aftung bzw. bei Einzeladoption der zukünftige Adoptiv- l,

Art. 36

d. gemäss Abs. 1 lit. f: die Ratsuchenden,

Art. 36

e. gemäss Abs. 1 lit. g: die um Bewilligung ersuchenden Träger- schaften,

Art. 36

f. gemäss anbieterin c. Bemessu Abs. 1 lit. h: die um Bewilligung ersuchenden Leistungs- nen und -anbieter. ngs- grundsatz

Art. 38

1 DieGebührenwerdennachdentatsächlichenKostenfest- gesetzt.SiekönneninbegründetenEinzelfällen,insbesondereausGrün- den des Kindeswohls, ganz oder teilweise erlassen werden.

Art. 36

Bei Gebühren gemäss Abs. 1 lit. f kann die Leistungsverein- barung

  1. festlegen, dass in Ausnahmefällen von der Erhebung kostendecken- der Gebühren aus wichtigen Gründen abgesehen werden kann, und
  2. die finanzielle Beteiligung der Direktion in diesen Fällen regeln.

Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest. Bei den Leis-

Art. 36

tungen gemäss hältnisse der 4 Personen, di Abs. 1 lit. c und d werden die wirtschaftlichen Ver- Eltern berücksichtigt. e Sozialhilfe beziehen, sind von der Gebührenpflicht befreit. Kostenanteil an die Gemeinden

Art. 39

1 Die Direktion richtet den Gemeinden, die ihre Leistun-

Art. 15

gen gemäss § 2 Grundlage nalen Jugend –17 selbstständig erbringen, einen Kostenanteil aus. der Berechnung bilden die Kosten der von den kanto- hilfestellen pro Kopf der unter 20-jährigen Bevölkerung

Art. 15

erbrachten Leistungen gemäss § 3 Der Betrag gemäss Abs. 2 wir Bevölkerung der Gemeinden mult –17. d mit der Zahl der unter 20-jährigen ipliziert. Der Kostenanteil entspricht

% dieses Betrages.

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1

.10.20 - 110

Art. 40 Subventionen liche Aufgabe erfüllen, Sub

Die Direktion kann an Gemeinden und Dritte, die zusätz- n im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe ventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten.18

Zusätzliche Aufgaben sind insbesondere:

  1. Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter,
  2. die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen,
  3. Angebote der Jugendarbeit,
  4. allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeinde- übergreifender Bedeutung.

Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesuchstellenden.

Die Subventionen können in Form von Pauschalen ausgerichtet werden.

Die Ausrichtung kann vom Abschluss einer Leistungsvereinba-

Art. 12

rung gemäss 7. Abschnitt abhängig gemacht werden. : Schlussbestimmungen Straf- bestimmung

Art. 41

WervorsätzlichdurchunwahreoderunvollständigeAnga- ben eine finanzielle Leistung gemäss diesem Gesetz erwirkt, wird mit Busse bestraft. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 42

Das Gesetz über die Jugendhilfe (Jugendhilfegesetz) vom

. Juni 1981 wird aufgehoben. Änderung bisherigen Rechts

Art. 43

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: a.15 Gesetz über die Bezirksverwaltung (BezVG) vom 10. März 19855: . . .14 b.16 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) vom 2. April 19116: . . .14 c.15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) vom 14. Januar 20088: . . .14 Übergangs- bestimmungen

Art. 44

1 Bewilligungen von Leistungsanbieterinnen und -anbie- tern, von sonderpädagogischen Massnahmen, die gestützt auf bisheri- ges Recht erteilt wurden, bleiben während eines Jahres nach Inkraft- treten dieses Gesetzes gültig.

Bedarfsgerechte Angebote an familienergänzender Betreuung

Art. 18

gemäss drei Ja und an Schulsozialarbeit gemäss § 19 stehen spätestens hre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung.

.1 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. November 2017 (OS 74, 322)

Befristete Bewilligungen für Kindertagesstätten, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, bleiben gültig. Unbefristete Bewilligun- gen bleiben während vier Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts gültig.

Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.

OS 66, 991.

ABl 2010, 17.

ABl 2010, 2281.

LS 170.4.

LS 173.1; heute: Bezirksverwaltungsgesetz.

LS 230.

LS 412.100.

LS 413.31.

SR 210.

SR 211.221.31.

SR 211.221.36.

SR 211.222.338.

SR 831.10, SR 831.20.

Text siehe OS 66, 991.

Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (OS 66, 1002; ABl 2011, 3592).

Inkrafttreten: 1. Januar 2013 (OS 67, 642; ABl 2012-11-30).

Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.

Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. April 2016.

Aufgehoben durch G vom 30. November 2015 (OS 71, 109; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. April 2016.

Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom

. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS

, 463; ABl 2016-10-14).

Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 852.1

.10.20 - 110

EingefügtdurchKinder-undJugendheimgesetzvom27.November2017(OS74,

; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1.August 2020 (OS 75, 370).

FassunggemässKinder-undJugendheimgesetzvom27.November2017(OS74,

; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1.August 2020 (OS 75, 370).

AufgehobendurchKinder-undJugendheimgesetzvom27.November2017(OS

, 322; ABl 2015-08-28). In Kraft seit 1.August 2020 (OS 75, 370).