Gegenstand
DieseVerordnungregeltdenVollzugdesKinder-undJugend-
852.11
Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV) 852.11
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Kinder- und Jugendhilfeverordnung (KJHV)
(vom 7. Dezember 2011)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeines
Gegenstand
DieseVerordnungregeltdenVollzugdesKinder-undJugend-
hilfegesetzes vom 14.März 2011 (KJHG)3 mit Ausnahme der § –18 f
(familienergänzende Betreuung), der § –27 (finanzielle Leistungen)
und der § –34 (sonderpädagogische Massnahmen).
Vollzug Verordnu B. Organ Geschäft Jugendhi Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die ng, soweit nicht Gemeinden oder Dritte zuständig sind. isation und Leistungen8 s- und lfe- stellen
Das Amt errichtet in den vier Jugendhilferegionen gemäss
Abs. 2 lit.a–d KJHG je eine Geschäftsstelle.
Es stellt das Personal der Geschäftsstellen und der Jugendhilfe- stellen an.
DieGeschäftsstelleorganisiertdie Leistungserbringungdurchdie Jugendhilfestellen und arbeitet mit den Gemeinden und weiteren Per-
sonen und Stellen gemäss KJHG zusammen. Leistungs- vereinbarungen
Das Amt schliesst Leistungsvereinbarungen gemäss § 12
KJHG ab und erteilt die Zustimmung gemäss 2 Die Leistungsvereinbarungen werden in de RahmenvereinbarungenabgeschlossenunddurchJ lit.d und e KJHG. r Regel als mehrjährige ahreskontraktekon- kretisiert.
DieRahmenvereinbarungenwerdenlängstensfürachtJahreabge- schlossen. Gesuche um Verlängerungsind dem Amt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Geltungsdauer einzureichen.
BeiAufträgengemäss dundeKJHGgeltenAbs.1–3sinn- gemäss. Jugendhilfe- kommission
Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Prä- sidenten der Jugendhilfekommission. Diese konstituiert sich im Übri- gen selbst.
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Eine Vertretung des Amtes nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Die Jugendhilfekommission erlässt ein Geschäftsreglement. Die- ses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.
Das Amt führt das Sekretariat der Jugendhilfekommission. Aufträge von Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden (KESB) gemäss
lit. b, c und f KJHG
a.7 DieJugendhilfestellenübernehmendiefolgendenBeistand- schaften und Vormundschaften (gesetzliche Mandate):
a. Beistandschaften gemäss Abs. 2 ZGB4,
b. Beistandschaften gemäss Abs. 1 ZGB,
c. Beistandschaften gemäss Abs. 2 ZGB,
d. Beistandschaften gemäss ZGB,
e. Vormundschaften gemäss a ZGB.
b.7 1 Die Jugendhilfestellen führen Abklärungen gemäss
Abs. 2 ZGB durch
Die Jugendhilfestellen
a. überwachen Ermahnungen und Weisungen gemäss Abs. 2 und 307 Abs. 3 ZGB,
Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge gemäss a Abs. 3 ZGB,
c. führen Anhörungen von Kindern gemäss a ZGB durch.
c.7 1 Die Jugendhilfestelle meldet der KESB auf schriftliche oder elektronische Anfrage und nach Vorlage aller erforderlichen In- formationen innert längstens fünf Arbeitstagen eine geeignete Person
für die Erfüllung der Aufgaben gemäss § 2 Nach Abschluss des gesetzlichen Manda hilfestellen an sie gerichtete Gesuche datsakten mit den Akten an die zuständi a und 5 b. ts übermitteln die Jugend- um Informationszugang zu Man- ge KESB.
d.7 DerRegierungsratlegtzurBerechnungderpersonellenMit- tel für die Erfüllung der Aufträgeder KESB durch die Jugendhilfestel- len den durchschnittlichen Jahresaufwand für die Führung eines Man- dats bzw. einer Abklärung fest.
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Zu den Kosten der kantonalen Jugendhilfestellen gemäss
in Verbindung mit §§ 15–17 KJHG gehört insbesondere der erfor- derliche Personal-, Sach-, Abschreibungs-und Zinsaufwand, abzüglich anrechenbarer Erträge und Aufwandsminderungen. b.Budgetierung, Akonto- zahlungen und Abrechnung
Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie entfallenden Beiträge für das Folgejahr bis 30. Juni mit.
Die Gemeinde leistet Akontozahlungen im Umfang von je 50% des Beitrags gemäss Abs. 1 bis 31. Januar und bis 31. Juli.
DieAbrechnungdesRechnungsjahreserfolgtbis30.JunidesFolge- jahres. Für die Berechnung der Gemeindebeiträge ist der Einwohner- bestand massgebend, den das statistische Amt per 31.Dezember des Vorjahres erhoben hat. Ausgaben- kompetenz
1 Das Amt entscheidet im Rahmen der Ausgabenkompeten- zen des Regierungsrates endgültig über die Abgeltung
a. der von Dritten gemäss KJHG erbrachten Leistungen,
b. der von den Abklärungsstellen gemäss KJHG erbrachten Leis- tungen,
c. der von den Gemeinden gemäss KJHG erbrachten Leistungen.
Für die Berechnung der Kosten gilt sinngemäss.
Es kann Pauschalen ausrichten.
Das Amt berechnet die Kostenanteile gemäss § 39 KJHG ese aus.8 enGemeindendenvoraussichtlichenKostenanteil ahr bis 30. Juni mit. ür das laufende Jahr Akontozahlungen in der Höhe mitgeteilten Kostenanteils bis 30. Juni und erstellt die is zum 30. Juni des Folgejahres.
Subventionen Das Amt entscheidet im Rahmen seiner Ausgabenkompe-
tenzen über die Ausrichtung von Subventionen gemäss KJHG.
Die Kontrolle des Zahlungsverkehrs und der Rechnungs- r Aufträge aus dem Bereich des Kindesschutzes ist Aufgabe ndigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.5 et eine Jugendhilfestelle treuhänderisch Mittel von Drit- immen diese, wer die Prüfung ihrer Rechnungen vorzunehmen hat.
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Gebühren a. Gutach trag von b. Anhöru trag von c. die vo von Kinde bedingter d. die Be Unterhalt vereinbar falls der folgenden 1. Beratu gemeinsam 2. Beratu gemeinsam 3. Beratu gemeinsam e. Abklär Adoptions f. Eignun und Bewil verfahren
Die Gebühren betragen für: ten und Berichte im Auf- KESB oder Gerichten Fr. 130 pro Stunde Aufwand, ngen von Kindern im Auf- KESB oder Gerichten Fr. 130 pro Stunde Aufwand, rübergehende Betreuung rn vor Ort bei notfall- Abwesenheit der Eltern Fr. 30 pro Stunde Aufwand, ratung beim Erarbeiten von sverträgen und Eltern- ungen Fr. 130 pro zusätzliche Stunde, Zeitaufwand die Grenzen übersteigt: ng für ein es Kind: 10 Stunden, ng für zwei e Kinder: 15 Stunden, ng für drei oder mehr e Kinder: 20 Stunden, ungen und Berichte in verfahren Fr. 130 pro Stunde Aufwand, gsbescheinigungen ligungen in Adoptions- Fr. 500,
g. die Beratung gemäss h. die Erteilung und Er von Bewilligungen gemäs b KJHG Fr. 130 pro Stunde, neuerung s
b KJHG Fr. 500,
KJHG Fr. 300. Einkommens- und vermögens- abhängige Gebühren5
DieGebührengemäss§ 12Abs.1lit.c–dwerdengegenüber Eltern, deren steuerbares Vermögen Fr. 100000 nicht übersteigt, wie folgt ermässigt:8 Steuerbares Einkommen: Ermässigung: bis Fr. 30400 80% ab Fr. 30500–47500 60% ab Fr. 47600–61000 40%
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Ist ein Elternteil allein gebührenpflichtig, ist für die Ermässigung sein steuerbares Einkommen und Vermögen massgebend. Sind beide Elternteile gebührenpflichtig, ist je die Summe ihrer steuerbaren Ein- kommen undihrersteuerbaren Vermögen massgebend. Leben sie nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist die Hälfte dieser Summe mass- gebend.
Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss letzter definitiverSteuerrechnung. Bei Personen, die der Quel- lensteuer unterliegen, wird der für das Vorjahr geschuldete Quellen- steuerbetrag auf das im ordentlichen Einschätzungsverfahren mass- gebende steuerbare Einkommen umgerechnet.
BeierheblichenVeränderungenderfinanziellenVerhältnissekann vonderBerücksichtigungderEinkommens-undVermögensverhältnisse gemäss Abs. 1 abgewichen werden. Weitere Bestimmungen5
1 Gebührenpflichtige Stellen und Personen werden vor dem Leistungsbezug auf die Gebührenpflicht aufmerksam gemacht.
Bei einer Beratungwird mindestenseine volle Stunde verrechnet. Ab der zweiten Beratungsstunde werden angebrochene Viertelstunden aufgerundet und die Gebühren anteilmässig festgesetzt.
Meldet sich jemand weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, wird eine Stunde in Rechnung gestellt.
Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn jemand aus wichtigen Gründen verhindert ist und die Beratungsstelle umgehend darüber in Kenntnis setzt.
OS 66, 1003; Begründung siehe ABl 2011, 3592.
Inkrafttreten: 1. Januar 2012 (ABl 2011, 3592).
LS 852.1.
SR 210.
Fassung gemäss RRB vom 7.November 2012 (OS 67, 621; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.
FassunggemässRRBvom14.März2018(OS73,171;ABl2018-03-23).InKraft seit 1. Juni 2018.
Eingefügt durch RRB vom 27.Mai 2020 (OS 75, 381; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1.August 2020.
FassunggemässRRBvom27.Mai2020(OS75,381; ABl 2020-06-05).In Kraft seit 1.August 2020.