Gegenstand der- und Ju sonderpädag
Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 29–34 des Kin- gendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)4 betreffend ogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich.
852.12
Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich 852.12
1.4.26 -132
Verordnung
über die sonderpädagogischen Massnahmen
im Vor- und Nachschulbereich (SPMV)
(vom 7. Dezember 2011)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeines
Gegenstand der- und Ju sonderpädag
Diese Verordnung regelt den Vollzug der §§ 29–34 des Kin- gendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG)4 betreffend ogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich.
Vollzug Verordnu Leistung anbieter und -anb Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht die ng, soweit nicht Dritte zuständig sind. s- innen ieter
Mit der Durchführung der sonderpädagogischen Massnah- menwerdenLeistungsanbieterinnenund-anbietermiteinerBewilligung
gemäss 2 In be rinnen verfüge KJHG beauftragt. gründeten Fällen können ausserkantonale Leistungsanbiete- und -anbieter, die über eine Bewilligung ihres Standortkantons n, beauftragt werden.
Jugendliche im Sinne dieser Verordnung sind Personen bis ten 20.Altersjahr. eJugendliche,diehandlungsfähigsind,nehmendieRechte n der Eltern wahr.
Anspruch Vorschulb a.11 1 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im ereich umfasst heilpädagogische Früherziehung und Logo- pädie.
DerAnspruchaufsonderpädagogischeMassnahmenimNachschul- bereich umfasst Audiopädagogik und Logopädie.
Massnahmen derung von rungen, -ei lienergänze Heilpädagogische Früherziehung ist die Behandlung und För- Kindern mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzöge- nschränkungen oder-gefährdungenimfamiliären undfami- nden Umfeld.
AudiopädagogikistdieBehandlungundFörderungvonKin- dern und Jugendlichen mit Schwerhörigkeit, Resthörigkeit, Gehörlosig- keit sowie auditiver Verarbeitungsproblematik.
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c. Logopädie und Jugendlic Sprache, des Stimme sowie Logopädie ist die Behandlung und Förderung von Kindern hen mit Störungen der mündlichen und schriftlichen Sprechens, der Kommunikation, des Redeflusses und der des Schluckens oder mit entsprechenden Risiken.
d. Umfang jährlich h a. 115 Stu b. 75 Stun 2 Die Beha Massnahmen 3 Pro Jahr
1 DieBehandlungundFörderungumfasstimVorschulbereich öchstens nden heilpädagogische Früherziehung, den Logopädie. ndlung und Förderung umfasst im Nachschulbereich pro art jährlich höchstens 75 Stunden. können höchstens vier logopädische Verlaufskontrollen
gemäss e. Daue der son pädagog Massnah durchgeführt werden. r der- ischen men
1 Der Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen im Vorschulbereich besteht bis zum Eintritt in die Volksschule.
DerAnspruchaufsonderpädagogischeMassnahmenimNachschul- bereich besteht ab Austritt aus der Volksschule bis zum vollendeten
.Lebensjahr.
Schweigepflicht rungsstellen sow Feststellungen, Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklä- ie ihre Hilfspersonen wahren Stillschweigen über die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen.
Aktenführung rungsstellen ren diese nac zehn Jahren a Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter und die Abklä- zeichnen ihre beruflichen Verrichtungen auf. Sie bewah- h Abschluss der Massnahme oder der Abklärung während uf.
Die Eltern melden das Kind zur Abklärung an: er Leistungsanbieterin oder einem Leistungsanbieter, zuständigen Abklärungsstelle. rständnis mit den Eltern kann die Anmeldung durch erson erfolgen. dungzurAbklärungerfolgtbisspätestenssechsMonate
vor Ablauf der Anspruchsberechtigung gemäss
Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich 852.12
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Erfolgt die Anmeldung bei Leistungsanbieterinnen und ühren diese eine Erstberatung der Eltern von längstens durch. nd der Erstberatung ein Bedarf an sonderpädagogi- men vermutet, melden die Eltern das Kind bei der zu- lärungsstelle an. Im Einverständnis mit den Eltern kann durch die Leistungsanbieterinnen und -anbieter erfol- gen.
Eltern, die ihr Kind nicht innert der Frist gemäss Abklärung angemeldet haben, können sich innert sechs Eintritt in die Volksschule bei einer Leistungsanbiet Leistungsanbieter während längstens zweier Stunden be Abs. 3 zur Monaten vor erin oder einem raten lassen.11
Die Entschädigung der Erstberatung erfolgt gemäss Abs.1 lit. a.11
Die Abklärungsstelle prüft, ob ein Bedarf an sonderpäda- Massnahmen vorliegt.
. . .13
b. Empfehlung keit, Umfang, Eltern eine Em c. Logopädisch Die Abklärungsstelle prüft Notwendigkeit, Art, Dringlich- Ort und Dauer der Massnahme und unterbreitet den pfehlung. e Verlaufs- kontrollen
Istder Befundbei einerlogopädischenAbklärungnichtein- deutig, kann die Abklärungsstelle anstelle von logopädischen Massnah- men logopädische Verlaufskontrollen empfehlen.
Stimmen die Eltern der Empfehlung zu, wird diese zum Entscheid.
Sind die Eltern mit einem Verzicht auf eine Massnahme nicht ein- verstanden, entscheidet das Amt.
Massnahmeentscheide von anderen Kantonen werden bei Zuzug in den Kanton Zürich anerkannt.
DieElternbeauftrageneineLeistungsanbieterinodereinen eter und melden dies der Abklärungsstelle. Aufträge an le Leistungsanbieterinnen und -anbieter sind vom Amt bewilligen.
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Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen die sonderpäda- gogischen Massnahmen gemäss Entscheid durch.
Abklärungsstellen können nicht mit der Durchführung von son- derpädagogischen Massnahmen beauftragt werden.
Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter können die Durchfüh- rung der heilpädagogischen Früherziehung mit Schwerpunkt Hörbehin- derung im Umfang von höchstens 15 Stunden pro Massnahme mit dem Einverständnis der Eltern an eine in Gebärdensprache ausgebildete Per- son delegieren, wenn die Anleitung der Eltern in Gebärdensprache im Rahmen der Massnahme zweckmässig ist. Als ausgebildet gelten Per- sonen mit einem Abschluss als Gebärdensprachausbildnerin oder Ge- bärdensprachausbildner, als Fachperson Gebärdensprache oder als Ge- bärdensprachlehrerin oder Gebärdensprachlehrer. Die Leistungsanbie- terinnen und -anbieter entschädigen die in Gebärdensprache ausgebil-
dete Person gemäss Abs.1.14
Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mindes- tens einmal pro Jahr mit den Eltern eine Standortbestimmung nach den Vorgaben des Amtes durch.
Kinder und Jugendliche nehmen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife an der Standortbestimmung teil.
ErgibtdieStandortbestimmunggegenüberderimEntscheid festgelegtensonderpädagogischenMassnahmeeinenÄnderungs-oder
Verlängerungsbedarf (§ rin oder der Leistungs lichen mit Einverständ derung oder Ergänzung 2 Zur Beurteilung eine scheides über die sond bestimmung nicht älter und 17), überweist die Leistungsanbiete- anbieter das Kind oder die oder den Jugend- nis der Eltern an die Abklärungsstelle zur Än- des Entscheids. r Änderung oder Verlängerung des Ent- erpädagogische Massnahme darf die Standort- als drei Monate sein.
Die Leistungsanbieterinnen und -anbieter führen mit den hlussgesprächundverfassenfürsieeinenSchlussbericht. it den Eltern und Vertretungen der Volksschule im mit dem Übertritt in die Volksschule führen sie bis spä- zember desJahres, in dem ein Kind in die Volksschule eintritt.11
Entschädigung
1 Das Amt entschädigt die Leistungsanbieterinnen und -an- bieter mit
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.4.26 -132 b.12 einerWegpauschalegemässAnhangfürdieReisezeitunddieReise- kosten bis zum Aufenthaltsort des Kindes bei Terminen im fami- liärenoderfamilienergänzendenbzw.schulischenoderberuflichen Umfeld.
Eine erhöhte Wegpauschale wird bei spezialisierten Angeboten, insbesondere bei Angeboten im Bereich der Hör-, Seh- und Hörseh- behinderung sowie der Ess-, Schluck- und Trinkstörung, ausgerichtet, wenn
Wegpauschalen gemäss Abs. 2 sind vom Amt im Voraus zu bewil- ligen.
Die Entschädigungen beruhen auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise, Stand September 2011. Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um mindestens 1%, passt das Amt die Ent- schädigungen auf den 1. Januar des folgenden Jahres der Teuerung an. Massgebend ist der Indexstand von Ende September.9
Ausserkantonale Leistungsanbieterinnen und -anbieter dürfen höchstens zu diesen Tarifen abrechnen. Dolmetscher- beizug
a.7 1 DasAmtentschädigtdieLeistungsanbieterinnenund-an- bieter für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn diese
Es werden gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom
.Dezember 2018/7. Januar 20193 entschädigt:12
a. eine Stunde pro Erstberatung gemäss zuzüglich Wegpauschale,
b. höchstens drei Stunden pro Massnahme gemäss zuzüglich Weg- pauschale.
Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Ge- bärdensprache nach Vereinbarung.14
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Transportkosten digen Transportk Kinder und Jugen Auf Antrag der Eltern erstattet das Amt diesen die notwen- osten zwischen Aufenthalts- und Massnahmeort für dliche und die erforderliche Begleitperson.
Zuständigkeit Das Amt erteilt die Bewilligungen gemäss § 32 KJHG.
Voraussetzungen rischen Konferen kannterAbschluss Sonderpädagogik Voraussetzung für die Bewilligung ist ein von der Schweize- z der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) aner- inheilpädagogischerFrüherziehung,Heilpädagogik, oder in Logopädie.
VoraussetzungfürdieBewilligungsindzweiJahreunselbst- ständige Berufstätigkeit in heilpädagogischer Früherziehung, Audio- pädagogik oder Logopädie. Teilzeittätigkeit wird anteilsmässig ange- rechnet.
DieBerufserfahrungistunterderfachlichenVerantwortungeiner Person zu erwerben, welche die Bewilligungsvoraussetzungen dieser Verordnung erfüllt. Für eine Bewilligung im Vorschulbereich muss die Berufserfahrung mit Kindern bis sieben Jahre erlangt worden sein.
Für die Bewilligung im Bereich der heilpädagogischen Früherzie- hung mit Schwerpunkt Hör-, Seh- oder Hörsehbehinderung sind zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsbereich nachzu- weisen.
Konzept gungsges gruppe,s tionen n Wer um eine Bewilligung ersucht, reicht mit dem Bewilli- ucheinKonzeptein.DiesesgibtAuskunftüberAngebot,Ziel- onderpädagogischeGrundsätzeundVorgehensweise.Institu- ennen zusätzlich ihre gesamtverantwortliche Leitung.
Räumlichkeiten an eine einwand Die Räume und Einrichtungen müssen den Anforderungen freie Berufsausübung genügen.
Befristung zur Vollend drei Jahre Bewilligungen werden für fünf Jahre erteilt, längstens bis ung des 70.Altersjahres. Danach werden sie für längstens erteilt. Unselbst- ständige Berufsausübung
Im bewilligungspflichtigen Bereich dürfen nur Personen be-
schäftigt werden, die über einen Abschluss gemäss fachlich verantwortliche Person stellt die Aufsich verfügen. Die t sicher.
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.4.26 -132 Personen in Ausbildung
Wer sich in der Ausbildung zu einem bewilligungspflichti- gen Beruf befindet, darf unter der Aufsicht der fachlich verantwort- lichen Person beschäftigt werden.
Meldepflicht umgehend schr a. die Aufnah b. die Verleg c. die Ausübu d. die Aufgab e. den Unterb f. Änderungen g. den Wechse h. den Abschl E. Übergangsb DieLeistungsanbieterinnenund-anbietermeldendemAmt iftlich: me der Tätigkeit unter Angabe des Standortes, ung des Standortes der Tätigkeit, ng der Tätigkeit an mehr als einem Standort, e der Tätigkeit, ruch und die Wiederaufnahme der Tätigkeit, im Konzept, l der fachlich verantwortlichen Person, uss einer sonderpädagogischen Massnahme. estimmung
DieAbklärungundDurchführungvonsonderpädagogischen MassnahmenrichtetsichbiseinJahr nachInkrafttretendieserVerord- nung nach bisher geltendem Recht. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603)5
Abs 1 TarifundWegpauschalegemäss a. ab dem 1. April 2012 für
und2sindanwendbar Leistungsanbieterinnen und -anbieter mit
VerordnungzumJugend einerTarifverfügunggestütztauf hilfegesetzvom21.Oktober1981in b. ab dem 1. Juli 2012 für die - derFassungvom1.Januar2011, übrigen Leistungsanbieterinnen und -anbieter.
DieAnpassungderEntschädigungenandenLandesindexderKon-
sumentenpreise gemäss Abs. 4 erfolgt erstmals auf den 1. Januar 2018.
.12 Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27.Mai 2020 (OS 75, 384)
EmpfehlungenundEntscheidegemäss tretendieserÄnderungausgestellt
,dievorInkraft- bzw.getroffenwurden,behaltenihre Gültigkeit.
OS 66, 1008; Begründung siehe ABl 2011, 3592.
Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
LS 211.17.
LS 852.1.
Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1.Januar 2012.
FassunggemässRRBvom3. Dezember2014(OS69,603; ABl2014-12-12). In Kraft seit 1.Januar 2012.
Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 2014 (OS 69, 603; ABl 2014-12-12). In Kraft seit 1.April 2015.
FassunggemässRRBvom3. Dezember2014(OS69,603; ABl2014-12-12). In Kraft seit 1.April 2015.
Fassung gemäss RRB vom 30. September 2015 (OS 70, 421; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1.Januar 2012.
FassunggemässRRBvom19.Dezember2018(OS74,187;ABl2019-02-01). In Kraft seit 1.Juli 2019.
Eingefügt durch RRB vom 27.Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1.August 2020.
FassunggemässRRBvom27.Mai2020(OS75,384; ABl 2020-06-05).In Kraft seit 1.August 2020.
Aufgehoben durch RRB vom 27. Mai 2020 (OS 75, 384; ABl 2020-06-05). In Kraft seit 1.August 2020.
Eingefügt durch RRB vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 656; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1.Januar 2022.
Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 18. De- zember 2025 (OS 81, 38; ABl 2026-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2026.
Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich 852.12
.4.26 -132 Anhang15
Entschädigung ( )
. Tarif pro Stunde ( Abs.1 lit.a) Fr. 186.75
. Wegpauschale ( 2.1 Standardpausc 2.2 Erhöhte Pausc Abs.1 lit.b und Abs.2) hale Fr. 87.10 hale Fr. 185.05