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852.13

Verordnung über die Alimentenhilfe

AlimV

Präambel

Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13

1.10.25 - 130

Verordnung

über die Alimentenhilfe (AlimV)10

(vom 21. November 2012)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 21

gestützt auf § gesetzes (KJHG Abs. 3 und 26 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfe- ) vom 14. März 20116, beschliesst:

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Inkassohilfe der Jugendhilfe-

Art. 16

stellen und die finanziellen Leistungen der Gemeinden gemäss § und 21–27 KJHG. Gesuchstellende Person

Art. 1

a.12 Zur Gesuchstellung ist berechtigt:

  1. bei Unterhaltsbeiträgen für ein minderjähriges Kind der nicht ver- pflichtete Elternteil, wenn die Unterhaltspflicht gemäss Art.289 Abs.1 ZGB7 durch Leistung an diesen zu erfüllen ist,
  2. in den übrigen Fällen die unterhaltsberechtigte Person. Pflichten der gesuchstellen- den Person

Art. 2

1 Die gesuchstellende Person erteilt die nötigen Auskünfte.

Sie reicht die für die Abklärung des Gesuchs nötigen Unterlagen ein. Fehlende Unterlagen reicht sie innert der von der Jugendhilfestelle angesetzten Frist nach. Bei Säumnis wird das Gesuch abgewiesen.

Art. 15

Bei einer Überprüfung des Anspruchs gemäss suchstellende Person die dafür nötigen Unterl Jugendhilfestelle angesetzten Frist ein. Bei reicht die ge- agen innert der von der Säumnis werden die Leis- tungen rückwirkend eingestellt

  1. auf den Zeitpunkt, ab dem sie bei der letzten ordentlichen Überprü- fung zugesprochen wurden,
  2. falls noch keine ordentliche Überprüfung stattgefunden hat, auf den Zeitpunkt, ab dem sie erstmals zugesprochen wurden.
  3. Ver- änderungen

Art. 3

Die gesuchstellendePersonteiltderJugendhilfestelleVerän- derungen, die sich auf die Leistungen auswirken können, unverzüglich mit.

  1. Auskünfte und Unterlagen

.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Art. 4

Kosten Art.18 bei fam 2 Die b tel gem haltsbe

1 Die Jugendhilfestelle bevorschusst Leistungen Dritter gemäss der Verordnung vom 6.Dezember 2019 über die Inkassohilfe ilienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV)8. erechtigte Person verfügt nicht über die erforderlichen Mit- äss Art.19 Abs.2 InkHV, wenn sie Bevorschussung von Unter- iträgen erhält oder Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege

Art. 16

gemäss des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.Mai 19593 hat.

Bei der Bevorschussung trägt die Gemeinde die Barauslagen der Jugendhilfestelle und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten.

Verfahrensentschädigungen stehen der Jugendhilfestelle zu.

. Abschnitt: Inkassohilfe

Art. 5

§ A J s –7.14 ufgaben der ugendhilfe- telle

Art. 8

1 Die Jugendhilfestelle fällt alle Entscheide im Zusammen- hang mit der Inkassohilfe, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten sind.

Sie erteilt Auskünfte bei Fragen zum Inkasso von Unterhaltsfor- derungen. Verwendung eingehender Zahlungen

Art. 9

Wird Inkassohilfe zugunsten mehrerer Personen geleistet, werden die Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person im Verhältnis der Unterhaltsforderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen auf- geteilt.13

Zahlungen, die gestützt auf ein Betreibungsverfahren eingehen, werden nach Abzug der Betreibungskosten im Verhältnis der betriebe- nen Forderungen auf die unterhaltsberechtigten Personen aufgeteilt.

. Abschnitt: Finanzielle Leistungen

  1. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 10

Gesuch Gesuche um finanzielle Leistungen sind schriftlich zu stellen.

Art. 11

b. Unterlagen lagen zur Ermi

1 Die gesuchstellende Person reicht mit dem Gesuch Unter- ttlung der anrechenbaren Einnahmen und des anrechen-

Art. 21

baren Vermögens der massgebenden Personen gemäss § –25 ein.

  1. Form

Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13

.10.25 - 130

Die Jugendhilfestelle kann von der gesuchstellenden Person jeder- zeit weitere Angaben und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt. Geltend- machung von Einkommens- ansprüchen

Art. 12

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, ihr zustehende Einkommensansprüche geltend zu machen.

KommtsiedieserPflichtinnertdervonderJugendhilfestelleange- setzten Fristnichtnach, wird auf ihrGesuch nicht eingetreten, oderdie finanziellen Leistungen werden eingestellt.

Art. 13

Anspruch a. der Ge

Ein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht, wenn samtbetrag der anrechenbaren Vermögen der massgeben-

Art. 19

den Personen kleiner ist als die Vermögensgrenze gemäss und

Art. 20

b. die anerkannten Lebenskosten gemäss Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahme höher sind als der n der massgebenden

Art. 21

Personen gemäss § –24.

Art. 14

b. Höhe schen de anrechen Die finanziellen Leistungen entsprechen der Differenz zwi- n anerkannten Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der baren Einnahmen.

Art. 15

c. Überprüfung dentliche Überp 2 BeiVeränderun rekte Angaben n 3 Während der a zahlung der fin

1 Die Jugendhilfestelle nimmt jährlich mindestens eine or- rüfung des Anspruchs vor. genderVerhältnisseundbeiVerdachtaufunkor- immt sie eine ausserordentliche Überprüfung vor. usserordentlichen Überprüfung kann sie die Aus- anziellen Leistungen ganz oder teilweise sistieren.

  1. Massgebende Verhältnisse

Art. 16

Für die erstmalige Ermittlung des Anspruchs und dessen ordentliche Überprüfung sind das anrechenbare Vermögen und die anrechenbaren Einnahmen im jeweiligen Zeitpunkt massgebend.

Bei einer ausserordentlichen Überprüfung werden die Leistungen wie folgt angepasst:13

  1. bei einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen um mindestens

%, ab dem Zeitpunkt dieser Erhöhung,

  1. bei einer Verminderung der anrechenbaren Einnahmen um min- destens 10% auf Antrag, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung,
  2. beieinerÄnderungandererfürdieBemessungderLeistungenmass- gebender Faktoren, insbesondere bei einer Änderung der familiä- ren Verhältnisse oder einem Vermögensanfall, ab dem Zeitpunkt der Änderung.
  3. Grundsatz

.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Art. 17

Sonderfälle ausnahmsweis a. bei einem b. bei ausse c. aufgrund d. bei illiq Von der Ermittlung des Anspruchs gemäss §§ 13–25 kann e abgewichen werden, insbesondere ausserordentlich hohen Vermögensverzehr, rordentlich hohen Krankheits- oder Unfallkosten, von Ausbildungskosten, uiden Vermögenswerten. Massgebende Personen

Art. 18

1 Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens, der an- rechenbaren Einnahmen und der anerkannten Lebenskosten sind mass- gebend:

  1. das anspruchsberechtigte Kind, wenn es bevormundet ist,

Art. 23

b. die volljährige Person gemäss Elternteil im gleichen Haushalt l c. in den übrigen Fällen der Elte Abs. 1 KJHG, die mit keinem ebt, rnteil, der nicht zu Unterhaltsleistun- gen verpflichtet ist.

Massgebend sind zusätzlich folgende Personen, wenn sie mit einer Person gemäss Abs.1 im gleichen Haushalt leben:

  1. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss Abs.1 bis zum Ein- tritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung ge- mäss Art.277 Abs.2 ZGB befinden,
  2. Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen und Partner der Personen gemäss Abs.1 lit.b und c,
  3. Personen, mit denen eine Person gemäss Abs.1 ein gemeinsames Kind hat, ab dessen Geburt,
  4. Kinder und Enkelkinder der Personen gemäss lit.b und c bis zum Eintritt der Volljährigkeit oder solange sie sich in einer Ausbildung gemäss Art.277 Abs.2 ZGB befinden. Vermögens- grenzen

Art. 19

1 Die Vermögensgrenze beträgt:

Art. 18

a. Fr. 127100, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss Abs. 1 eine

Art. 18

Person gemäss Abs.2 lit.b oder c massgebend ist,

Art. 18

b. Fr.42400 in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. a und b ohne zusätz-

Art. 18

lich massgebende Person gemäss c. Fr.79400 in den übrigen Fäll 2 Der Betrag gemäss Abs.1 erhöh Abs.2 lit.b oder c, en. t sich um Fr.31800 für jedes Kind

Art. 18

und Enkelkind gemäss Abs.2.

Art. 19

a.11

Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13

.10.25 - 130 Anerkannte Lebenskosten

Art. 20

1 Die anerkannten Lebenskosten betragen:

Art. 18

a. Fr. 60700 pro Jahr, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss

Art. 18

Abs.1 eine Person gemäss Abs.2 lit.b oder c massgebend ist,

Art. 18

b. Fr.26500 pro Jahr in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. a und b ohne

Art. 18

zusätzlich massgebende Person gemäss c. Fr.44000 pro Jahr in den übrigen F 2 Der Betrag gemäss Abs.1 erhöht sich a. Fr. 13200 pro Jahr für das erste u Abs.2 lit.b oder c, ällen. für jedes Kind um nd zweite Kind oder Enkelkind

Art. 18

gemäss b. Fr.9 Abs.2, 700 pro Jahr für das dritte und vierte Kind oder Enkelkind

Art. 18

gemäss Abs.2,

Art. 18

c. Fr. 6200 pro Jahr für weitere Kinder oder Enkelkinder gemäss Abs.2.

Art. 20

a.11 Anrechenbare Einnahmen

Art. 21

AlsErwerbseinnahmendermassgebendenPersonengelten sämtliche nach kantonalem Rechtsteuerbaren Einkünfte aus unselbst- ständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, abzüglich folgender Beträge:

  1. Familienzulagen,
  2. Beiträge an die AHV/IV, die Arbeitslosenversicherung, die Er- werbsersatzordnung und die obligatorischen Unfallversicherungen sowie die ordentlichen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
  3. gemäss kantonalem Steuerrecht abzugsfähige Berufskosten und geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten,
  4. Kosten für die Betreuung von weniger als 15 Jahre alten Kindern durch Drittpersonen gemäss kantonalem Steuerrecht.

Bei unregelmässigen Einkünften aus unselbstständiger Erwerbs- tätigkeit ist das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate massgebend. Ist das Einkommen seit weniger als zwölf Monaten unregel- mässig, wird es gestützt auf die vorliegenden Angaben ermittelt.13

Soweit die Abzüge die Einkünfte übersteigen, werden sie nicht berücksichtigt.

Die Erwerbseinnahmen werden zu zwei Dritteln angerechnet.10

  1. Übrige Einnahmen

Art. 22

Als übrige Einnahmen gelten:

  1. Familienzulagen,
  2. Einkünfte aus der AHV/IV, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus sämtlichen Formen der Selbstvorsorge,
  3. Erwerbs- einnahmen

.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

  1. Einkünfte,die an dieStelle derEinkünfteausErwerbstätigkeittre- ten, abzüglich der einkommensabhängigen Beiträge an die obliga- torischen Sozialversicherungen,
  2. gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus beweglichem Vermögen,
  3. gemäss kantonalem Recht steuerbare Erträge aus unbeweglichem

Art. 30

Abs Vermögen,unterBerücksichtigungderAbzügegemäss des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)5 un

–5 d der geleisteten Hypo- thekarzinsen,

  1. familienrechtlicheUnterhaltsbeiträge,derenBevorschussungweder beantragt noch zugesprochen wurde,
  2. Zahlungen an Rückstände von familienrechtlichen Unterhaltsbei- trägen,
  3. weitere nach kantonalem Recht steuerbare Einkünfte, mit Aus- nahme von Kapitalabfindungen.

Kinder- und Waisenrenten sind anrechenbar, wenn sich der Un- terhaltsbeitrag der anspruchsberechtigten Person nicht bereits nach Art.285 a Abs.3 ZGB vermindert.13

. . .11

  1. Vermögens- verzehr

Art. 23

1 Als Einnahme angerechnet wird 1/15 des anrechenbaren Vermögens, soweit das Vermögen die folgenden Beträge überschrei- tet:

Art. 18

a. Fr. 21200 in den Fällen gemäss Abs. 1 lit. a und b ohne zu-

Art. 18

sätzlich massgebende Person gemäss Abs.2 lit.b oder c,

Art. 18

b. Fr. 63300, wenn zusätzlich zu einer Person gemäss Abs. 1 eine

Art. 18

Person gemäss c. Fr.39700 in 2 Der Betrag g Abs.2 lit.b oder c massgebend ist, den übrigen Fällen. emäss Abs. 1 lit. a–c erhöht sich um Fr. 15900 für

Art. 18

jedes Kind oder Enkelkind gemäss Abs.2.

Art. 24

d. Abzüge a. Unterha rechtskräf oder tatsä gene Partn b. Kinderu eines Unte

1 Von den anrechenbaren Einnahmen werden abgezogen: ltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund eines tigen Unterhaltstitels für den geschiedenen, gerichtlich chlich getrennt lebenden Ehegatten bzw. die eingetra- erin oder den eingetragenen Partner bezahlt, nterhaltsbeiträge, welche die massgebende Person aufgrund rhaltstitels gemäss Art.4 InkHV bezahlt, vorbehältlich

Art. 34

einer Überprüfung gemäss c. bezahlteElternbeiträge ausserhalb der eigenen Fa a, andie KostenderPlatzierungvonKindern milie.

Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13

.10.25 - 130

GeltenmassgebendePersonengemässderGesetzgebungdesBun- des zur AHV/IV als nichterwerbstätig, werden bezahlte Beiträge an dieAHV/IV,dieArbeitslosenversicherung,dieErwerbsersatzordnung und die obligatorische Unfallversicherung abgezogen.

Bei einem Bezug von Arbeitslosenentschädigung werden die Kos-

Art. 21

ten gemäss Nachweis de Anrechenbar Abs.1 lit.d abgezogen, soweit die Betreuung für den r Vermittlungsfähigkeit notwendig ist. es Vermögen

Art. 25

Das anrechenbare Vermögen entspricht dem Betrag, der gemäss kantonalem Recht der Vermögenssteuer unterliegt, zuzüglich:

  1. Kapitalabfindungen im Zeitpunkt ihrer Auszahlung,
  2. Verwandtenunterstützungsbeiträge und Schenkungen, soweit sie den Betrag von Fr. 5000 übersteigen,
  3. Erbvorbezüge und Erbschaften.

Art. 46

In Abweichung von der massgebenden Per Summe der Beträge ge StG5 werden nur Hypothekarschulden son abgezogen. Sie werden höchstens bis zur mäss Abs. 1 berücksichtigt. Teuerungs- ausgleich

Art. 26

Die Bildungsdirektion passt die Beträge gemäss §§ 19, 20 und 23 alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung an.10

Die Anpassung an die Teuerung erfolgt nach dem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise. Massgebend ist der Indexstand Ende November des Vorjahres.

Die angepassten Beträge werden auf die nächsten Fr. 100 aufge- rundet. Aufgaben der Jugendhilfe- stelle

Art. 27

Die Jugendhilfestelle erfüllt insbesondere folgende Aufga- ben:13 a.10 Sie prüft die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen ge-

Art. 23

mäss § b. Sie c. Sie d. Sie e. Sie der ge und 24 KJHG. ermittelt die Höhe der Leistungen. stellt den zuständigen Gemeindeorganen Antrag. zahlt die festgelegten Leistungen zulasten der Gemeinde aus. übernimmt das Inkasso der bevorschussten Unterhaltsbeiträge, leisteten Überbrückungshilfen und der Rückforderungen

Art. 27

gemäss f. Sie diese w g. Sie schafts KJHG6. nimmt Zahlungen für das Gemeinwesen entgegen und leitet eiter. erstattet der bevorschussenden Gemeinde jährlich einen Rechen- bericht über die im Einzelfall ergriffenen Inkassomassnah- men.

.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Sie fällt die Entscheide im Zusammenhang mit den finanziellen Leistungen, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle übertragen sind. Zuständige Gemeinde- behörde

Art. 28

1 Die für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständige Behörde entscheidet über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen sowie die

Art. 27

Genehmigung des Rechenschaftsberichts gemäss Abs.1 lit.g und

Art. 30

der Rechnung gemäss 2 Die Gemeinde kann Abs. 1. eine andere Behörde als zuständig erklären.

Art. 29 Auszahlung Person oder im Voraus a 2 Kommen Dr schussung o

Die finanziellen Leistungen werden der gesuchstellenden einer von ihr bezeichneten Person oder Stelle monatlich usbezahlt. ittefürden Unterhalt desKindes auf, kann dieBevor- der die Überbrückungshilfe direkt diesen ausbezahlt wer- den. Gemeinde- abrechnung und Rechen- schaftsbericht

Art. 30

1 Die Jugendhilfestelle stellt den leistungspflichtigen Gemein- den vierteljährlich Rechnung für die ausgerichteten Leistungen sowie die Barauslagen und die uneinbringlichen Vollstreckungskosten gemäss

Art. 4

Abs.3. Sie berücksichtigt Zahlungseingänge gemäss §§ 9 und 37.

Art. 27

Rechnungen gemäss Abs.1 und Rechenschaftsberichte gemäss Abs.1 lit.g gelten ohne Widerspruch innert 30 Tagen als gen ehmigt.

DieGemeindenbezahlendiegeschuldetenBeträgeinnert30Tagen. Rückerstattungs- forderungen

Art. 31

Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.

  1. Verjährungs- frist für die Festsetzung

Art. 31

a.12 Das Recht, unrechtmässig bezogene Leistungen zurück- zufordern, verjährt

  1. ein Jahr, nachdem die Jugendhilfestelle Kenntnis erhalten hat, dass die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet wurden, und
  2. spätestens fünf Jahre, nachdem die Leistungen letztmals zu Unrecht ausgerichtet wurden.
  3. Voll- streckungs- verjährung

Art. 31

b.12 Rückforderungen unrechtmässig bezogener Leistungen verjähren 20 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Rückforderungs- entscheids.

  1. Unverzins- lichkeit

Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13

.10.25 - 130 Wohnsitz- änderung innerhalb des Kantons

Art. 32

Wechselt die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalbdesKantons, gewährtihrdieneueWohngemeindediefinan- ziellen Leistungen rückwirkend ab Beginn des ersten vollen Monats der Wohnsitznahme, wenn

  1. innerhalbvondreiMonatenseitderWohnsitznahmebeiderzustän- digen Jugendhilfestelle ein Gesuch um Ausrichtung der finanziel- len Leistungen gestellt wird und
  2. die Voraussetzungen für die Leistungen weiterhin erfüllt sind. Einstellung der Inkasso- massnahmen

Art. 33

Die Jugendhilfestelle stellt Inkassomassnahmen gemäss

Art. 27

Abs.1 lit.e ein, wenn sie während vier Jahren erfolglos waren, frü- hestens aber vier Jahre nach Auszahlung der letzten Bevorschussung oder Überbrückungshilfe oder der Rechtskraft des Rückforderungsent- scheids.13

Im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde können die Inkassomassnahmen früher eingestellt werden.

  1. Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Voraus- setzungen

Art. 34

1 Unterhaltsbeiträge werden bevorschusst, wenn gestützt auf einen Unterhaltstitel gemäss Art.4 InkHV eine laufende Unterhalts- verpflichtung besteht.

Die Erfüllung von Bedingungen und die Fälligkeit der Unterhalts- beiträge müssen durch die gesuchstellende Person belegt werden.

  1. Unterhalts- beiträge für volljährige Kinder

Art. 34

a.12 1 Bei Unterhaltsverträgen gemäss Art. 4 Bst. c InkHV sowie Vergleichen, Klageanerkennungen und Urteilen betreffend Un- terhaltsbeiträge für volljährige Kinder kann die Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Personen überprüft werden.

Entspricht die Leistungsfähigkeit nicht den festgesetzten oder ver- einbarten Unterhaltsbeiträgen oder ist ihre Überprüfung nur mit über- mässigem Aufwand möglich, kann die Leistung verweigert werden. Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Art. 35

Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich die Unterlagen gemäss Art.9 Abs.1 InkHV ein. Zahlungen an die gesuch- stellende Person

Art. 35

a.12 1 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, während der Bevorschussung keine eigenen Inkassomassnahmen zu ergreifen.

Erhält die gesuchstellende Person Zahlungen der unterhaltspflichti-

Art. 37

gen Person, die auf den Unterhalt gemäss sind, leitet sie diese an die Jugendhilfe lit.a und c anzurechnen stelle weiter.

  1. Allgemein

.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) Beginn und Ende des Anspruchs

Art. 36

Der Anspruch auf Bevorschussung entsteht frühestens im Monat, in dem das Gesuch bei der Jugendhilfestelle eingereicht wird.

Er erlischt

  1. am Tag, an dem die Unterhaltsverpflichtung wegfällt,
  2. am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die Leistung weggefallen ist. Verwendung eingehender Zahlungen

Art. 37

Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person, die gemäss § 9 auf das Kind entfallen, werden in folgender Reihenfolge verwendet:

  1. für die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge des laufenden Mo- nats,
  2. für den nicht bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge des laufenden Monats,
  3. für die Rückstände der bevorschussten Unterhaltsbeiträge,
  4. für die nicht bevorschussten Rückstände.
  5. Überbrückungshilfe Zusätzliche Unterlagen und Auskünfte

Art. 38

Die gesuchstellende Person reicht zusätzlich zu den Unter-

Art. 11

lagen gemäss a. Nachweis d b. Bezifferun die folgenden Unterlagen ein: er Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage, g des voraussichtlichen Unterhaltsbeitrags mit Begrün- dung,

  1. Adresse der mutmasslich unterhaltspflichtigen Person. Beginn und Ende des Anspruchs

Art. 39

Der Anspruch auf Überbrückungshilfe entsteht frühestens im Monat, in dem

  1. das Gesuch um Überbrückungshilfe eingereicht wird und
  2. eine Unterhaltsklage rechtshängig ist.

Er erlischt a.13 am Tag, an dem ein vollstreckbarer Unterhaltstitel gemäss Art.4 Bst.a oder b InkHV vorliegt,

  1. am Ende des Monats, in dem eine andere Voraussetzung für die Ausrichtung wegfällt.

Art. 40

§ –43.11

Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV) 852.13

.10.25 - 130 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Januar 2014 (OS 69, 30) Bei Gesuchen um Kleinkinderbetreuungsbeiträge, die vor dem

. Januar 2014 gestellt wurden, beurteilt sich der Anspruch für die Zeit bis30.September2014nachdervordem1. Januar2014geltenden Fas- sung dieser Verordnung. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 9. März 2016 (OS 71, 111) Gesuche werden nach dem bisherigen Recht behandelt, wenn der Anspruch vor dem 1.April 2016 entstanden ist und bis zum 30.April 2016geltendgemachtwurde.Beiträgewerdenlängstensbiszum30.Sep- tember 2016 ausgerichtet. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 657)

Für Verfahren betreffend Inkassohilfe und finanzielle Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, gilt ab dem Inkraft- treten der Änderung das neue Recht.

Art. 31b

Die Verjährungsfrist gemäss im Zeitpunkt des Inkrafttreten 1 OS 67, 644; Begründung siehe 2 Inkrafttreten: 1. Januar 201 gilt für alle Forderungen, die s der Änderung noch nicht verjährt sind. ABl 2012-11-30. 3.

LS 175.2.

LS 211.1.

LS 631.1.

LS 852.1.

SR 210.

SR 211.214.32.

SR 311.0.

.13 Verordnung über die Alimentenhilfe (AlimV)

Fassung gemäss RRB vom 9.März 2016 (OS 71, 111; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1.April 2016.

Aufgehoben durch RRB vom 9.März 2016 (OS 71, 111; ABl 2016-03-18). In Kraft seit 1.April 2016.

Eingefügt durch RRB vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 657; ABl 2021-10-22). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss RRB vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 657; ABl 2021-10-22). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Aufgehoben durch RRB vom 6.Oktober 2021 (OS 76, 657; ABl 2021-10-22). In Kraft seit 1.Januar 2022.

Fassung gemäss Vfg. der Bildungsdirektion vom 20. März 2025 (OS 80, 181; ABl 2025-04-17). In Kraft seit 1.Oktober 2025.