Auftrag Schutz v für dere Die Kindesschutzkommission (Kommission) fördert den on Kindern vor Gefährdung und Misshandlung und setzt sich n Rechte ein.
852.17
Verordnung über die Kindesschutzkommission
VKSK
Präambel
Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK) 852.17
1.7.12 - 77
Verordnung
über die Kindesschutzkommission (VKSK)
(vom 28. März 2012)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Aufgaben a. Beobac Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: htung und Dokumentation der Entwicklung im Kindes- schutz,
- Koordination der Bestrebungen im Kindesschutz,
- Zusammenarbeit mit eidgenössischen, kantonalen und kommuna- len Stellen und Organisationen, die gleichartige Aufgaben haben,
- Öffentlichkeitsarbeit. Bericht- erstattung
Art. 3
Die Kommission erstattet dem Regierungsrat alle zwei Jahre Bericht über ihre Tätigkeit. Zusammenset- zung und Wahl der Mitglieder
Art. 4
Die Kommission umfasst höchstens 19 Mitglieder.
Sie setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der Direktion der Justiz und des Innern, der Sicherheitsdirektion, der Gesundheitsdirektion, der Bildungsdirektion sowie von weiteren Ins- titutionen, die mit dem Kindesschutz befasst sind.
Der Regierungsrat ernennt die Mitglieder der Kommission auf eine Amtsdauer von vier Jahren und bestimmt den Vorsitz. Konstituierung und Geschäfts- reglement
Art. 5
Unter Vorbehalt von § 4 konstituiert sich die Kommission selbst.
Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion.
Art. 6
Sekretariat tion führt d Das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirek- as Sekretariat der Kommission.
Art. 7
Sitzungen Regel vier Die Kommission führt nach Bedarf Sitzungen durch, in der mal jährlich.
.17 Verordnung über die Kindesschutzkommission (VKSK) Entschädigung der Kommis- sionsmitglieder und Kosten- tragung
Art. 8
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich
Art. 55
nach vom 1 2 Die missi ten a Tätig 1 OS 2 Ink 3 LS Abs. 2 und 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz 9. Mai 19993. Bildungsdirektion kommt für die Entschädigung der Kom- onsmitglieder sowie der beigezogenen Expertinnen und Exper- uf und trägt die weiteren Kosten, die sich aus der ordentlichen keit der Kommission ergeben. 67, 180; Begründung siehe ABl 2012, 712. rafttreten: 1. Juli 2012. 177.111.