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852.2

Kinder- und Jugendheimgesetz

KJG

Präambel

Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) 852.2

1.1.22 -115

Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

(vom 27.November 2017)1, 2

Der Kantonsrat,

nachEinsichtnahmeindieAnträgedesRegierungsratesvom19.August

20153 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 11.Juli 2017,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck und

Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfs- gerechten Angebots an ergänzenden Hilfen zur Erziehung.

Es regelt

  1. die Planung und Finanzierung des Angebots,
  2. die melde- und bewilligungspflichtigen Tätigkeiten.

Art. 2

Begriffe a. ergänz sozialpäd angebote b. Direkt die für d In diesem Gesetz bedeuten: ende Hilfen zur Erziehung: agogische Familienhilfe, Familienpflege, Dienstleistungs- in der Familienpflege, Heimpflege, ion: as Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs- rates. Anspruch und Angebot

Art. 3

Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung haben Kin- der und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich.

Er besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Über die Volljäh- rigkeit hinaus besteht er insbesondere bis zum Abschluss einer ergän- zenden Hilfe zur Erziehung.

Die Verordnung legt die Angebote fest.

Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kan- tonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung. Kindeswohlund Einbezug

Art. 4

Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kin- der und Jugendlichen.

Diese werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung ein- bezogen.

.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) Aufgaben der Direktion

Art. 5

Die Direktion

  1. gewährleistet ein bedarfsgerechtes Angebot an ergänzenden Hilfen zurErziehungfürKinderundJugendlichemitWohnsitzimKanton Zürich,
  2. erstellt eine kantonale Gesamtplanung,
  3. berät Leistungserbringende und Behörden im Bereich der ergän- zenden Hilfen zur Erziehung,
  4. regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Ju- gendlichen mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die Angebote von Leis- tungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion in Anspruch nehmen,
  5. regelt die Abrechnung der Straf- und Massnahmenvollzugskosten nach der Jugendstrafgesetzgebung,
  6. regelt die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Ju- gendlichenmitausserkantonalemWohnsitz,dieAngebotevonLeis- tungserbringenden im Kanton Zürich ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion in Anspruch nehmen.

Art. 6 Gesamtplanung wicklungen und a. zum Leistun b. zur Versorg c. zur Qualitä d. zu den Kost 2 Die Direktio die Leistungse beitung der Ge B. Melde- und Meldepflichtig

DieGesamtplanungberücksichtigtdiegesellschaftlichenEnt- enthält insbesondere Aussagen gsbedarf, ungsstruktur, t, en. n bezieht die Gemeinden, die zuweisenden Stellen, rbringenden und die Leistungsbeziehenden in die Erar- samtplanung ein. Bewilligungspflichten e Tätigkeiten

Art. 7

Wer folgende Leistungen anbietet, ist gegenüber der Direk- tion meldepflichtig und steht unter deren Aufsicht:

  1. Dienstleistungen in der Familienpflege gemäss Art.20a der Ver- ordnung vom 19.Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekin- dern (PAVO)12,
  2. sozialpädagogische Familienhilfe.

Art. 20b

Für die sozialpädagogische Familienhilfe gelten –20f PAVO sinngemäss.

Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) 852.2

.1.22 -115 Bewilligungs- pflichtige Tätigkeiten

Art. 8

Wer Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO anbietet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.

EineBewilligungimSinnevonArt.4Abs.2PAVObenötigtauch, werKinderundJugendlicheohnebehördlicheAnordnungregelmässig imRahmenvonKriseninterventionenimeigenenHaushaltaufnehmen will.

Die Verordnung regelt

  1. die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die eine Familie betreuen darf,
  2. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung erforderlich ist,
  3. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.

Art. 9 b. Heimpflege tet,benötigtei

Wer Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a PAVO anbie- neBewilligungderDirektionundstehtunterderenAuf- sicht.

Die Verordnung regelt

  1. die Zahl betreuter Kinder und Jugendlicher, ab der eine Bewilli- gung erforderlich ist,
  2. ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung erforderlich ist,
  3. die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze. Erteilung der Bewilligung

Art. 10

Die Direktion erteilt die Bewilligung für die Familienpflege ausschliesslich natürlichen Personen.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Be- willigung insbesondere mit Bezug auf

  1. persönliche Eignung,
  2. Räumlichkeiten und deren Ausstattung.

Art. 11 b. Heimpflege Kinder- und Ju 2 Die Verordnu Bewilligung in a. Konzeption b. persönliche leistungserbri c. Personalbes d. Räumlichkei

Die Direktion erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines gendheimes der Trägerschaft. ng regelt die Einzelheiten für die Erteilung der sbesondere mit Bezug auf und Organisation der Leistungserbringung, Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der ngenden Mitarbeitenden und Leitenden, tand und Betreuungsschlüssel, ten und deren Ausstattung.

  1. Familien- pflege
  2. Familien- pflege

.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

Art. 12 Gebühren

Die Direktion erhebt eine kostendeckende Gebühr für

Art. 8

a. die Erteilung der Bewilligungen gemäss § b. dieerstmaligeAusübungderAufsichtübermeld und 9, epflichtigeLeistun- gen.

Wer die Leistung ohne Entschädigung erbringt, schuldet keine Gebühr.

Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest.

Art. 13 Sanktionen von Pflicht erlassenen 2 Bei Pflic ihr die Dir C. Leistung

Art.26PAVOistsinngemässanwendbarbeiderVerletzung en, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf Verordnung oder Verfügung ergeben. htverletzungen durch eine juristische Person auferlegt ektion die Sanktionen. svereinbarungen und Finanzierung Leistungs- vereinbarungen

Art. 14

Die Direktion entscheidet über die befristete Beitrags- berechtigung der Leistungserbringenden und erteilt die Aufträge zur Bereitstellung von Angeboten für ergänzende Hilfen zur Erziehung mittels Leistungsvereinbarungen.

Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel befristet abge- schlossen. Sie können als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abge- schlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert werden.

  1. Inhalt der Leistungs- vereinbarung

Art. 15

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

  1. Art und Umfang der Leistungen,
  2. die Anforderungen an die Anstellungsbedingungen und die Aus- bildung des Personals,
  3. dieHöhederLeistungsabgeltungunddieBemessungderPauschale,
  4. die Abrechnung des Leistungsbezugs von Kindern und Jugend- lichen mit ausserkantonalem Wohnsitz,
  5. die Qualitätssicherung und -entwicklung,
  6. die Berichterstattung. Leistungs- abgeltung

Art. 16

Die Abgeltung der auftragsgemäss erbrachten Leistungen erfolgt

  1. kostendeckend nach anrechenbarem Aufwand oder
  2. mittels einer kostendeckend bemessenen Pauschale.

Die Leistungsabgeltung gilt als Kostenanteil und wird durch die Direktion ausgerichtet.

  1. im Allgemeinen

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.1.22 -115

Die Verordnung regelt

  1. die Anrechnung von Kosten und Erlösen,
  2. die Anforderungen an die Auslastung der Leistungsangebote,
  3. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflichtder Leistungserbrin- genden. Anteile des Kantons und der Gemeinden

Art. 17

VondenKostendernachdiesemGesetzbezogenenergän- zenden Hilfen zur Erziehung tragen:

  1. der Kanton 40%,
  2. die Gemeinden 60%.

Massgebend sind die Kosten, die nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen und weiterer gesetzlicher Beiträge verbleiben. Sie umfassen:14

Art. 16

a. die Leistungsabgeltungen gemäss ,

Art. 20

b. die Kostenanteile gemäss Umlage auf die Gemeinden

Art. 18

Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.

Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge- meindeanteile und das Verfahren. Beiträge der Unterhalts- pflichtigen

Art. 19

Die Leistungserbringenden erheben von den Unterhalts- pflichtigen pauschale Beiträge an die Verpflegungskosten.

Die Verordnung regelt die Höhe der Beiträge und das Verfahren. Bauvorhaben und Anschaf- fungen

Art. 20

Die Direktion kann Leistungserbringenden Kostenanteile an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben ausrichten, wenn und soweit sie

  1. für die Versorgung erforderlich sind und
  2. die Aufnahme von Fremdkapital nicht möglich ist.

Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in

Art. 17

festgelegten Anteilen.

Die Verordnung regelt insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Bemessung der Höhe des Kostenanteils.

Art. 21 Subventionen ergänzenden H ren, die insb a. die Qualit b. der Angebo c. die Weiter

DieDirektionkannLeistungserbringendenimBereichder ilfen zur Erziehung Subventionen für Projekte gewäh- esondere ätsentwicklung und -sicherung der Angebote fördern, tsentwicklung und -erprobung dienen, entwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unter- stützen.

.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

Die Subventionen können bis zur vollen Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden. Voraussetzun- gen für die Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden

Art. 22

Eine ergänzende Hilfe zur Erziehung wird finanziert, wenn eineAnordnungeinerKindes-undErwachsenenschutzbehörde(KESB), einesGerichtsodereineKostenübernahmegarantiederDirektionvor- liegt.

Die Finanzierung bei Leistungserbringenden ohne Leistungsver- einbarung mit der Direktion setzt eine Kostenübernahmegarantie der Direktion voraus. Kosten- übernahme- garantie

Art. 23

Die Direktion garantiert eine Kostenübernahme gemäss

Art. 22

Abs. 1, wenn die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist.

Ordnet die KESB oder ein Gericht einen Leistungsbezug bei Leis- tungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion an, garantiert die Direktion eine Kostenübernahme, wenn kein gleichwer- tiges Angebot bei Leistungserbringenden mit Leistungsvereinbarung mit der Direktion zur Verfügung steht. Antrag um Kosten- übernahme- garantie

Art. 24

Den Antrag um Kostenübernahmegarantie stellen:

Art. 22

a. in den Fällen gemäss Abs. 1 die Eltern oder in ihrem Einver- ständnis die Gemeinden,

Art. 22

b. in den Fällen gemäss in deren Auftrag die Bei D. Disziplinarrecht und Abs. 2 ein Gericht oder die KESB bzw. ständin oder der Beistand. Sicherheitsmassnahmen

Art. 25

Das Disziplinarrecht und die Sicherheits- und Schutzmass- nahmen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrich- tungen der Heimpflege richten sich nach dem Straf- und Justizvollzugs- gesetz vom 19. Juni 20069.

Für Kinder gelten die Bestimmungen über die Jugendlichen.

  1. Datenschutz Bearbeitung von Personen- daten

Art. 26

Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von Kindern, Jugend- lichen und ihren Familien.

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.1.22 -115

Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die persönlichen,familiären,gesundheitlichenundfinanziellenVerhältnisse.

Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Auf- gabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn die ergänzende Hilfe zur ErziehungimRahmeneinerbehördlichenMassnahmeangeordnetoder begleitet wird.

Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Er- füllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Ver- fügung.

Art. 27 Datenaustausch

Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz be-

Art. 26

trauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten S schliesslichPersonendatenund besonderer Personendate Abs. 3 mit tellen Daten, ein- n,austauschen.

Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein:

  1. Behörden undVerwaltungseinheiten desBundes, desKantonsund der Gemeinden sowie anderer Kantone,
  2. Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienste, Spitäler und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens,
  3. schulpsychologische Dienste, Schulen und für den Vollzug der son- derpädagogischen Massnahmen zuständige Stellen,
  4. Anbietende von familienergänzender Betreuung,
  5. Anbietende von ergänzenden Hilfen zur Erziehung,
  6. Adoptionsvermittlungsstellen,
  7. Strafverfolgungsbehörden.

DatengemässAbs.1sindinsbesonderediePersonaliensowieInfor- mationenüberdiepersönlichen,familiären,gesundheitlichenundfinan- ziellen Verhältnisse der Betroffenen.

Art. 28 Verzeichnis der gemeldet zur Erziehun 2 Das Verzei a. Name, Adr b. Angaben ü

Die Direktion führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis en und bewilligten Anbietenden von ergänzenden Hilfen g. chnis enthält: esse und Tätigkeit dieser Anbietenden, ber das Bestehen einer Leistungsvereinbarung mit der Direktion.

.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)

Art. 29 Statistik genen Date daten, bei ten erhebe werden, in a. der Lei b. der Kos c. der Wir d. der Qua 2 Die Dire besonderer Gemeinden

Die Direktion kann sämtliche leistungs- und betriebsbezo- n, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen- Anbietenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkei- n und bearbeiten, die für den Vollzug des Gesetzes benötigt sbesondere für die Überprüfung stungserbringung, tenentwicklung, tschaftlichkeit, lität. ktion kann die Daten, einschliesslich Personendaten und Personendaten, von den zuweisenden Behörden und den erheben und bearbeiten, die sie für die Gesamtplanung

Art. 5

gemäss 3 Die D der Dat zu stel Aufbewa rungsfr lit. b benötigt. irektion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt enerhebung erlassen. Die Daten sind kostenlos zur Verfügung len. h- isten

Art. 30

Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein- schliesslichPersonendatenundbesondererPersonendaten,imBereich

Art. 5

der ergänzenden Hilfen zur Erziehung von über die Information und den Datenschutz7 Abs. 2 des Gesetzes abweichende Aufbewah- rungsfristen festlegen.

  1. Schlussbestimmungen Änderung bis- herigen Rechts

Art. 31

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 32

Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinder- fürsorge vom 1.April 1962 wird aufgehoben. Übergangs- bestimmungen

Art. 33

Bewilligungen,die gestütztaufbisherigesRecht erteiltwur- den, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.

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.1.22 -115

Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten ge-

Art. 8

Abs mäss kind scha voni

lit.adesGesetzesüberdieJugendheimeunddiePflege- erfürsorge vom 1.April 1962, die öffentliche und private Träger- ften vor Inkrafttretendesvorliegenden Gesetzes vomStaatfürdie hnengeführten,beitragsberechtigtenJugendheimeerhaltenhaben,

Art. 16angemessenbe

werdenbeiderAbgeltungvonLeistungengemäss - rücksichtigt.

OS 74, 322.

Inkrafttreten: 1.Januar 2022 (OS 76, 622).

ABl 2015-08-28.

Berichtigungen siehe OS 74, 342 und 76, 623.

Inkrafttreten: 1.August 2020 (OS 75, 370): Änderung vom 27.November 2017 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14.März 2011 (Anhang Ziff.3).

Art. 1

Inkrafttreten: 1.August 2019 (OS 74, 330): zur Änderung vom 27.November 2017 des Volkssc der Übergangsbestimmungen hulgesetzes vom 7.Februar 2005 (Anhang Ziff.2).

LS 170.4.

LS 232.3.

LS 331.

LS 412.100.

LS 852.1.

SR 211.222.338.

Text siehe OS 74, 322.

Fassung gemäss G vom 3. Juni 2024 (OS 79, 471; ABl 2023-02-17). In Kraft seit 1.Januar 2025.

.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25.Juni 20128: . . .13

.4, 6 Das Volksschulgesetz vom 7.Februar 200510: . . .13

.5 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14.März 201111: . . .13