Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfs- gerechten Angebots an ergänzenden Hilfen zur Erziehung.
Es regelt
- die Planung und Finanzierung des Angebots,
- die melde- und bewilligungspflichtigen Tätigkeiten.
852.2
Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) 852.2
1.1.22 -115
Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG)
(vom 27.November 2017)1, 2
Der Kantonsrat,
nachEinsichtnahmeindieAnträgedesRegierungsratesvom19.August
20153 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 11.Juli 2017,
beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und
Gegenstand
Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfs- gerechten Angebots an ergänzenden Hilfen zur Erziehung.
Es regelt
Begriffe a. ergänz sozialpäd angebote b. Direkt die für d In diesem Gesetz bedeuten: ende Hilfen zur Erziehung: agogische Familienhilfe, Familienpflege, Dienstleistungs- in der Familienpflege, Heimpflege, ion: as Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs- rates. Anspruch und Angebot
Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung haben Kin- der und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich.
Er besteht grundsätzlich bis zur Volljährigkeit. Über die Volljäh- rigkeit hinaus besteht er insbesondere bis zum Abschluss einer ergän- zenden Hilfe zur Erziehung.
Die Verordnung legt die Angebote fest.
Die Gestaltung des Angebots erfolgt auf der Grundlage einer kan- tonalen Gesamtplanung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung. Kindeswohlund Einbezug
Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kin- der und Jugendlichen.
Diese werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung ein- bezogen.
.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) Aufgaben der Direktion
Die Direktion
DieGesamtplanungberücksichtigtdiegesellschaftlichenEnt- enthält insbesondere Aussagen gsbedarf, ungsstruktur, t, en. n bezieht die Gemeinden, die zuweisenden Stellen, rbringenden und die Leistungsbeziehenden in die Erar- samtplanung ein. Bewilligungspflichten e Tätigkeiten
Wer folgende Leistungen anbietet, ist gegenüber der Direk- tion meldepflichtig und steht unter deren Aufsicht:
Für die sozialpädagogische Familienhilfe gelten –20f PAVO sinngemäss.
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.1.22 -115 Bewilligungs- pflichtige Tätigkeiten
Wer Familienpflege gemäss Art. 4 PAVO anbietet, benötigt eine Bewilligung der Direktion und steht unter deren Aufsicht.
EineBewilligungimSinnevonArt.4Abs.2PAVObenötigtauch, werKinderundJugendlicheohnebehördlicheAnordnungregelmässig imRahmenvonKriseninterventionenimeigenenHaushaltaufnehmen will.
Die Verordnung regelt
Wer Heimpflege gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a PAVO anbie- neBewilligungderDirektionundstehtunterderenAuf- sicht.
Die Verordnung regelt
Die Direktion erteilt die Bewilligung für die Familienpflege ausschliesslich natürlichen Personen.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Erteilung der Be- willigung insbesondere mit Bezug auf
Die Direktion erteilt die Bewilligung zum Betrieb eines gendheimes der Trägerschaft. ng regelt die Einzelheiten für die Erteilung der sbesondere mit Bezug auf und Organisation der Leistungserbringung, Eignung, Berufsausbildung und Berufserfahrung der ngenden Mitarbeitenden und Leitenden, tand und Betreuungsschlüssel, ten und deren Ausstattung.
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Die Direktion erhebt eine kostendeckende Gebühr für
a. die Erteilung der Bewilligungen gemäss § b. dieerstmaligeAusübungderAufsichtübermeld und 9, epflichtigeLeistun- gen.
Wer die Leistung ohne Entschädigung erbringt, schuldet keine Gebühr.
Die Verordnung legt die Höhe der Gebühren fest.
Art.26PAVOistsinngemässanwendbarbeiderVerletzung en, die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf Verordnung oder Verfügung ergeben. htverletzungen durch eine juristische Person auferlegt ektion die Sanktionen. svereinbarungen und Finanzierung Leistungs- vereinbarungen
Die Direktion entscheidet über die befristete Beitrags- berechtigung der Leistungserbringenden und erteilt die Aufträge zur Bereitstellung von Angeboten für ergänzende Hilfen zur Erziehung mittels Leistungsvereinbarungen.
Die Leistungsvereinbarungen werden in der Regel befristet abge- schlossen. Sie können als mehrjährige Rahmenvereinbarungen abge- schlossen und durch Jahreskontrakte konkretisiert werden.
Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
Die Abgeltung der auftragsgemäss erbrachten Leistungen erfolgt
Die Leistungsabgeltung gilt als Kostenanteil und wird durch die Direktion ausgerichtet.
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Die Verordnung regelt
VondenKostendernachdiesemGesetzbezogenenergän- zenden Hilfen zur Erziehung tragen:
Massgebend sind die Kosten, die nach Abzug der Beiträge der Unterhaltspflichtigen und weiterer gesetzlicher Beiträge verbleiben. Sie umfassen:14
a. die Leistungsabgeltungen gemäss ,
b. die Kostenanteile gemäss Umlage auf die Gemeinden
Der Anteil der Gemeinden wird nach der Einwohnerzahl auf die einzelnen Gemeinden umgelegt.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Ermittlung der Ge- meindeanteile und das Verfahren. Beiträge der Unterhalts- pflichtigen
Die Leistungserbringenden erheben von den Unterhalts- pflichtigen pauschale Beiträge an die Verpflegungskosten.
Die Verordnung regelt die Höhe der Beiträge und das Verfahren. Bauvorhaben und Anschaf- fungen
Die Direktion kann Leistungserbringenden Kostenanteile an Bauvorhaben und Anschaffungen bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben ausrichten, wenn und soweit sie
Kanton und Gemeinden tragen die Kostenanteile gemäss den in
festgelegten Anteilen.
Die Verordnung regelt insbesondere die anrechenbaren Kosten und die Bemessung der Höhe des Kostenanteils.
DieDirektionkannLeistungserbringendenimBereichder ilfen zur Erziehung Subventionen für Projekte gewäh- esondere ätsentwicklung und -sicherung der Angebote fördern, tsentwicklung und -erprobung dienen, entwicklung von Fach- und Methodenkompetenz unter- stützen.
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Die Subventionen können bis zur vollen Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden. Voraussetzun- gen für die Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden
Eine ergänzende Hilfe zur Erziehung wird finanziert, wenn eineAnordnungeinerKindes-undErwachsenenschutzbehörde(KESB), einesGerichtsodereineKostenübernahmegarantiederDirektionvor- liegt.
Die Finanzierung bei Leistungserbringenden ohne Leistungsver- einbarung mit der Direktion setzt eine Kostenübernahmegarantie der Direktion voraus. Kosten- übernahme- garantie
Die Direktion garantiert eine Kostenübernahme gemäss
Abs. 1, wenn die beantragte ergänzende Hilfe zur Erziehung zum Schutz des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist.
Ordnet die KESB oder ein Gericht einen Leistungsbezug bei Leis- tungserbringenden ohne Leistungsvereinbarung mit der Direktion an, garantiert die Direktion eine Kostenübernahme, wenn kein gleichwer- tiges Angebot bei Leistungserbringenden mit Leistungsvereinbarung mit der Direktion zur Verfügung steht. Antrag um Kosten- übernahme- garantie
Den Antrag um Kostenübernahmegarantie stellen:
a. in den Fällen gemäss Abs. 1 die Eltern oder in ihrem Einver- ständnis die Gemeinden,
b. in den Fällen gemäss in deren Auftrag die Bei D. Disziplinarrecht und Abs. 2 ein Gericht oder die KESB bzw. ständin oder der Beistand. Sicherheitsmassnahmen
Das Disziplinarrecht und die Sicherheits- und Schutzmass- nahmen gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Einrich- tungen der Heimpflege richten sich nach dem Straf- und Justizvollzugs- gesetz vom 19. Juni 20069.
Für Kinder gelten die Bestimmungen über die Jugendlichen.
Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten, von Kindern, Jugend- lichen und ihren Familien.
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Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über die persönlichen,familiären,gesundheitlichenundfinanziellenVerhältnisse.
Die zuständigen öffentlichen Organe können die für ihre Auf- gabenerfüllung notwendigen Personendaten bei anderen öffentlichen Organen oder bei Dritten beschaffen, wenn die ergänzende Hilfe zur ErziehungimRahmeneinerbehördlichenMassnahmeangeordnetoder begleitet wird.
Die Behörden und Verwaltungseinheiten des Kantons und der Gemeinden stellen den zuständigen öffentlichen Organen die zur Er- füllung der Vollzugsaufgaben erforderlichen Daten kostenlos zur Ver- fügung.
Die mit der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz be-
trauten öffentlichen Organe können in Fällen gemäss den in Abs. 2 genannten, im Einzelfall beteiligten S schliesslichPersonendatenund besonderer Personendate Abs. 3 mit tellen Daten, ein- n,austauschen.
Beteiligte Stellen gemäss Abs. 1 können sein:
DatengemässAbs.1sindinsbesonderediePersonaliensowieInfor- mationenüberdiepersönlichen,familiären,gesundheitlichenundfinan- ziellen Verhältnisse der Betroffenen.
Die Direktion führt ein öffentlich einsehbares Verzeichnis en und bewilligten Anbietenden von ergänzenden Hilfen g. chnis enthält: esse und Tätigkeit dieser Anbietenden, ber das Bestehen einer Leistungsvereinbarung mit der Direktion.
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Die Direktion kann sämtliche leistungs- und betriebsbezo- n, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen- Anbietenden melde- und bewilligungspflichtiger Tätigkei- n und bearbeiten, die für den Vollzug des Gesetzes benötigt sbesondere für die Überprüfung stungserbringung, tenentwicklung, tschaftlichkeit, lität. ktion kann die Daten, einschliesslich Personendaten und Personendaten, von den zuweisenden Behörden und den erheben und bearbeiten, die sie für die Gesamtplanung
gemäss 3 Die D der Dat zu stel Aufbewa rungsfr lit. b benötigt. irektion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt enerhebung erlassen. Die Daten sind kostenlos zur Verfügung len. h- isten
Die Direktion kann für die Aufbewahrung von Daten, ein- schliesslichPersonendatenundbesondererPersonendaten,imBereich
der ergänzenden Hilfen zur Erziehung von über die Information und den Datenschutz7 Abs. 2 des Gesetzes abweichende Aufbewah- rungsfristen festlegen.
Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert. Aufhebung bis- herigen Rechts
Das Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinder- fürsorge vom 1.April 1962 wird aufgehoben. Übergangs- bestimmungen
Bewilligungen,die gestütztaufbisherigesRecht erteiltwur- den, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
Bewilligungsanpassungen richten sich nach neuem Recht.
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Kostenanteile an die beitragsberechtigten Investitionskosten ge-
Abs mäss kind scha voni
lit.adesGesetzesüberdieJugendheimeunddiePflege- erfürsorge vom 1.April 1962, die öffentliche und private Träger- ften vor Inkrafttretendesvorliegenden Gesetzes vomStaatfürdie hnengeführten,beitragsberechtigtenJugendheimeerhaltenhaben,
werdenbeiderAbgeltungvonLeistungengemäss - rücksichtigt.
OS 74, 322.
Inkrafttreten: 1.Januar 2022 (OS 76, 622).
ABl 2015-08-28.
Berichtigungen siehe OS 74, 342 und 76, 623.
Inkrafttreten: 1.August 2020 (OS 75, 370): Änderung vom 27.November 2017 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14.März 2011 (Anhang Ziff.3).
Inkrafttreten: 1.August 2019 (OS 74, 330): zur Änderung vom 27.November 2017 des Volkssc der Übergangsbestimmungen hulgesetzes vom 7.Februar 2005 (Anhang Ziff.2).
LS 170.4.
LS 232.3.
LS 331.
LS 412.100.
LS 852.1.
SR 211.222.338.
Text siehe OS 74, 322.
Fassung gemäss G vom 3. Juni 2024 (OS 79, 471; ABl 2023-02-17). In Kraft seit 1.Januar 2025.
.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) Anhang Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
. Das Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25.Juni 20128: . . .13
.4, 6 Das Volksschulgesetz vom 7.Februar 200510: . . .13
.5 Das Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14.März 201111: . . .13