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852.21

Kinder- und Jugendheimverordnung

KJV

Präambel

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) (vom 6. Oktober 2021)1, 2

Der Regierungsrat, gestützt auf das Kinder- und Jugendheimgesetz vom 27. November 2017 (KJG)6, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 111 1 Das Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) vollzieht Vollzug

das Kinder- und Jugendheimgesetz und diese Verordnung. 2 Es arbeitet im Rahmen des Vollzugs insbesondere mit den Eltern

sowie den Behörden und Einrichtungen der Volksschule, der Berufs- bildung, des Jugendstrafrechts und des Gesundheitswesens zusammen. 3 Es betreibt für die elektronische Vornahme von Verfahrenshand-

lungen ein Webportal.

§ 2 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, der Krankenver- Subsidiarität

sicherung und der Invalidenversicherung sowie Leistungen gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung, die Jugendstrafgesetzgebung und die Opferhilfegesetzgebung gehen Leistungen gemäss der Kinder- und Ju- gendheimgesetzgebung vor.

§ 3 In dieser Verordnung bedeuten: Begriffe

Leistungsbeziehende: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine ergänzende Hilfe zur Erziehung beziehen. Leistungserbringende mit Anbietende von ergänzenden Hilfen Leistungsvereinbarung (LV): zur Erziehung, die Leistungen gemäss dem Kinder- und Jugendheimgesetz im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit dem Amt erbringen. Leistungserbringende Anbietende von ergänzenden Hilfen ohne LV: zur Erziehung, die Leistungen gemäss dem Kinder- und Jugendheimgesetz ohne LV mit dem Amt erbringen.

1. 1. 26 - 131 1

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Gesamtplanung

§ 6 KJG erfolgt in einem vier-

jährigen Prozess in den Phasen Grundlagenerarbeitung, Bedarfsein- schätzung und Festlegung des Bedarfs. 2 Die Beteiligten gemäss

§ 6 Abs. 2 KJG werden in jeder Phase an-

gehört. Dauer des

§ 5 1 Der Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung besteht

Anspruchs bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn der Leistungsbezug a. vor dem vollendeten 18. Altersjahr begonnen hat und b. zur Sicherstellung seiner nachhaltigen Wirkung erst nach Vollen- dung des 18. Altersjahres abgeschlossen werden kann. 2 Hat der Leistungsbezug mit Heim- oder Familienpflege begonnen,

kann er nach Vollendung des 18. Altersjahres auch mit einer sozialpäda- gogischen Familienhilfe abgeschlossen werden. 3 Bestand der Leistungsbezug vor der Vollendung des 18. Alters-

jahres in sozialpädagogischer Familienhilfe, kann er nach Vollendung des 18. Altersjahres nicht mit einer Heim- oder Familienpflege abge- schlossen werden. Angebote

§ 6 Das Angebot der sozialpädagogischen Familienhilfe umfasst:

ergänzender Hilfen zur a. sozialpädagogische Familienbegleitung, Erziehung b. sozialpädagogische Einzelbegleitung. a. sozial- pädagogische Familienhilfe

b. Familien-

§ 7 Das Angebot der Familienpflege umfasst:

pflege a. Familienpflege, b. Fachfamilienpflege, c. Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie von Leis- tungsbeziehenden nach dem vollendeten 18. Altersjahr. c. Dienst-

§ 8 Dienstleistungsangebote in der Familienpflege umfassen:

leistungs- angebote in der a. Vermittlung von Pflegeplätzen in Pflegefamilien, Familienpflege b. sozialpädagogische Begleitung von Pflegeverhältnissen, c. sozialpädagogische Begleitung von Betreuung und Wohnen in der bisherigen Pflegefamilie von Leistungsbeziehenden nach dem voll- endeten 18. Altersjahr. d. Heimpflege

§ 9 1 Das Angebot der Heimpflege umfasst:

a. betreutes Wohnen, b. begleitetes Wohnen.

2

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 2 Einem Angebot mit betreutem Wohnen können zusätzlich die fol-

genden Leistungen angegliedert werden: a. agogisch gestaltete Beschäftigung, b. agogisch gestaltete Bildung in beruflicher Praxis, c. Tageswohnen. 3 Die Leistungen gemäss Abs. 2 lit. a und b können ausschliesslich

in Verbindung mit sozialpädagogischer Familienhilfe, Familienpflege, betreutem Wohnen, begleitetem Wohnen oder Tageswohnen bezogen werden.

2. Abschnitt: Melde- und Bewilligungspflichten

A. Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und sozial- pädagogische Familienhilfe

§ 10 1 Wer Sitz oder Wohnsitz im Kanton hat und eine Leistung Meldepflicht

im Sinne von

§ 7 KJG anbietet, meldet dies innerhalb dreier Monate

nach Aufnahme der Tätigkeit dem Amt. 2 Die Anbieterin oder der Anbieter reicht mit der Meldung die Un-

terlagen gemäss

Art. 20 b Abs. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1977

über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO)7 ein. Als Strafregister- auszug gemäss

Art. 20 b Abs. 1 Bst. c PAVO sind je ein aktueller Privat-

und Sonderprivatauszug einzureichen oder zu überprüfen.

§ 11 1 Die von Anbietenden sozialpädagogischer Familienhilfe ge- Verzeichnisse

mäss

Art. 20 d PAVO zu führenden Verzeichnisse über die Leistungs-

beziehenden enthalten wenigstens die folgenden Angaben: a. Personalien der Leistungsbeziehenden und von deren Eltern, b. Art und Dauer der bezogenen Leistung, c. besondere Vorkommnisse, d. Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf das Leben der Leistungsbeziehenden haben, sowie deren Meinung dazu. 2 Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe reichen die Ver-

zeichnisse dem Amt auf Verlangen ein.

1. 1. 26 - 131 3

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

B. Familienpflege

Bewilligungs-

§ 12 1 Bewilligungspflichtig ist die Aufnahme einer oder eines min-

pflicht derjährigen Leistungsbeziehenden für a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder b. mehr als drei Nächte pro Woche. 2 Unter Vorbehalt von

Art. 4 Abs. 2 und 16 a Abs. 1 Bst. a in Ver-

bindung mit Abs. 3 PAVO sowie

§ 8 Abs. 2 KJG entfällt die Bewilli-

gungspflicht, wenn die Betreuung innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht länger dauert als a. 30 Tage bei entgeltlicher Betreuung, b. 90 Tage bei unentgeltlicher Betreuung. Zahl der

§ 13 1 Wer Familienpflege anbietet (Pflegeeltern), darf höchstens

Leistungs- fünf Leistungsbeziehende aufnehmen. beziehenden 2 Ausnahmen sind möglich, wenn Geschwister von bereits in der

Pflegefamilie betreuten Leistungsbeziehenden aufgenommen werden. Persönliche

§ 14 1 Die Pflegeeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch und

Eignung danach alle zwei Jahre folgende Auszüge aus dem Strafregister ein: a. für sich und ihre volljährige Hausgenossinnen und Hausgenossen je einen aktuellen Privat- und Sonderprivatauszug, b. für in ihrem Haushalt angestellte Minderjährige einen aktuellen Son- derprivatauszug. 2 Für neue Hausgenossinnen oder Hausgenossen sind die Auszüge

innerhalb dreier Monate einzureichen. 3 Die Pflegeltern reichen mit dem Bewilligungsgesuch für sich einen

aktuellen Betreibungsregisterauszug ein. 4 Wer regelmässig Kinder im Rahmen von Kriseninterventionen auf-

nehmen will, muss die Auszüge gemäss Abs. 1 und 3 mit dem Bewilli- gungsgesuch im Sinne von

§ 8 Abs. 2 KJG und

danach alle zwei Jahre einreichen. Räumlichkeiten

§ 15 Das Amt überprüft mittels eines Augenscheins, ob die Räum-

lichkeiten und ihre Ausstattung, in denen die Leistungsbeziehenden be- treut werden, kindgerecht sind.

4

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 C. Heimpflege

§ 16 1 Bewilligungspflichtig ist die gleichzeitige Aufnahme von Bewilligungs-

mehr als fünf minderjährigen Leistungsbeziehenden für pflicht a. mehr als 60 Stunden pro Woche oder b. mehr als drei Nächte pro Woche. 2 Die Anbietenden stellen das Gesuch spätestens drei Monate vor

a. der ersten Aufnahme einer leistungsbeziehenden Person, b. der Änderung, aufgrund deren eine Anpassung beantragt wird.

§ 17 Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch ein Konzept

Konzept ein. Dieses gibt insbesondere Auskunft über a. die angebotenen Leistungen sowie deren Ausgestaltung, b. die pädagogischen Leitideen und Vorgehensweisen, c. die Massnahmen zur Verhinderung von physischer, psychischer und sexueller Gewalt während der Betreuungszeit und das Vorgehen bei Verdacht oder Kenntnis, dass Gewalt verübt wurde, d. die Sicherheitsvorkehrungen sowie das Vorgehen bei medizinischen und anderen Notfällen, e. die Qualitätssicherung hinsichtlich Umsetzung und Entwicklung des Konzepts.

§ 18 1 Bei Heimpflegeangeboten muss ein Betreuungsschlüssel Betreuungs-

von wenigstens einer Betreuungsperson für vier Leistungsbeziehende schlüssel gewährleistet sein. 2 Unabhängig von der Anzahl anwesender Leistungsbeziehender

muss jederzeit wenigstens eine Betreuungsperson anwesend sein. 3 Während der Schlafenszeit genügt die Anwesenheit einer Betreu-

ungsperson. 4 Der Betreuungsschlüssel ist zu erhöhen, soweit es die Bedürfnisse

der betreuten Leistungsbeziehenden, das Konzept oder die räumlichen Gegebenheiten erfordern. 5 Beim begleiteten Wohnen wird der Betreuungsschlüssel in Abwei-

chung von Abs. 1–4 im Einzelfall gestützt auf das Konzept festgelegt.

§ 19 Die Anbietenden bestätigen dem Amt die Anstellung des Personalbestand

gemäss

§ 18 erforderlichen Betreuungspersonals, unter Berücksichti-

gung von a. Abwesenheiten, insbesondere aufgrund von Ferien, Aus- und Wei- terbildungen sowie Krankheit und Unfall, b. Zeiten mit besonderem Personalbedarf, insbesondere Schulferien, c. Aufwand für Fallarbeit.

1. 1. 26 - 131 5

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Berufs-

§ 19 müssen aus-

ausbildung der gebildete Betreuungspersonen sein. Die Anbietenden bestätigen dem Betreuungs- personen Amt, dass diese Anforderung erfüllt ist. a. im Allgemeinen

b. bei betreutem

§ 21 1 Als ausgebildet gelten Betreuungspersonen mit einem der

und begleitetem folgenden Abschlüsse: Wohnen a. Diplom als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge HF oder Fach- hochschuldiplom in Sozialer Arbeit, b. Universitätsabschluss in Sozialer Arbeit oder Hochschulabschluss in klinischer Heilpädagogik, in Erziehungswissenschaft, Sozial- oder Kulturanthropologie, Populäre Kulturen oder Psychologie (mit min- destens 60 Kreditpunkten bzw. als erstes, grosses oder mittleres Ne- benfach), c. Diplom als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge HF, d. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren (EDK) anerkanntes Diplom in schulischer Heilpädagogik, e. Abschluss einer Ausbildung, die nicht mehr angeboten und vom Amt als gleichwertig mit lit. a oder b anerkannt wird. 2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen in einer Ausbil-

dung, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a führt. 3 Für die Betreuung von Leistungsbeziehenden im Vorschulalter

kann die Hälfte der ausgebildeten Betreuungspersonen über einen der folgenden Abschlüsse verfügen: a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Be- treuung Fachrichtung Kinderbetreuung, b. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherzie- hung, c. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher. 4 Gemäss

§ 18 Abs. 4 zusätzlich erforderliche ausgebildete Betreu-

ungspersonen verfügen je nach konzeptioneller Ausrichtung des Heim- pflegeangebots über einen Abschluss gemäss Abs. 1 oder über einen der folgenden Abschlüsse: a. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Be- treuung, b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau oder Fachmann Ge- sundheit, c. Diplom als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann HF oder FH, d. von der EDK anerkanntes Diplom in heilpädagogischer Früherzie- hung,

6

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 e. Abschluss als Kleinkinderzieherin oder Kleinkinderzieher, f. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder Sekundarstufe II, g. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP, h. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF.

§ 22 1 Betreuungspersonen bei agogisch gestalteter Beschäftigung c. bei agogisch

und agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis verfügen über gestalteter Beschäftigung einen der folgenden Abschlüsse: und agogisch a. Diplom als Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge HFP, gestalteter Bil- dung in beruf- b. Diplom als Leiterin oder Leiter Arbeitsagogik HF, licher Praxis c. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule oder Sekundarstufe II, d. eine Ausbildung gemäss

§ 21 Abs. 1.

2 Als ausgebildet gelten auch Betreuungspersonen, die sich in einer

Ausbildung befinden, die zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 lit. a oder b oder

§ 21

Abs. 1 lit. a führt.

§ 23 1 Die Anbietenden bestätigen, dass Leitungspersonen, die Be- Berufs-

treuungspersonen gemäss

§ 18 führen, über die folgenden Qualifikatio- ausbildung

und Berufs- nen verfügen: erfahrung a. Abschluss gemäss

§ 21 Abs. 1, der Leitungs-

personen b. zwei Jahre Berufserfahrung mit Kindern oder Jugendlichen, wobei sich diese Dauer bei einer Teilzeittätigkeit entsprechend verlän- gert, c. ausreichendes Fachwissen in Personal- und Betriebsführung. 2 Als Nachweis ausreichenden Fachwissens in Personal- und Be-

triebsführung gilt: a. eidgenössische Berufsprüfung für Teamleiter/in in sozialen und sozial- medizinischen Institutionen, b. Certificate of Advanced Studies (CAS) in Personal- und Betriebs- führung, c. Abschluss einer bezüglich Inhalt und Umfang mit lit. a oder b min- destens gleichwertigen Aus- oder Weiterbildung.

§ 24 Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eid- Ausländische

genössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Ausbildungs- abschlüsse

1. 1. 26 - 131 7

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Persönliche

§ 25 Mit dem Bewilligungsgesuch bestätigen die Anbietenden, dass

Eignung sie für alle im Heimpflegeangebot tätigen Personen vor Tätigkeitsauf- nahme und später mindestens alle vier Jahre die folgenden Auszüge aus dem Strafregister überprüfen: a. aktueller Privatauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mit- arbeitenden, b. aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden. Räumlichkeiten

§ 26 1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach,

a. Grösse dass die Räumlichkeiten ausreichend gross für die Umsetzung des Kon- zepts gemäss

§ 17 sind.

2 Die Zimmer der Leistungsbeziehenden müssen wenigstens die fol-

gende Fläche aufweisen: a. Einzelzimmer 10 m2, b. Doppelzimmer 13,5 m2. 3 Im gleichen Heimpflegeangebot betreute Geschwister oder Eltern

mit Kindern können, wenn es ihre Bedürfnisse erfordern, in Mehrbett- zimmern mit angemessen grösserer Fläche untergebracht werden. 4 Besonderen Bedürfnissen der Leistungsbeziehenden ist mit grösse-

ren Flächen Rechnung zu tragen. b. weitere An-

§ 27 1 Die Anbietenden weisen mit dem Bewilligungsgesuch nach,

forderungen dass a. für jeweils vier Leistungsbeziehende mindestens ein WC, ein Lavabo und eine Dusche oder Badewanne zur Verfügung steht, b. Personal, das im Heimpflegeangebot übernachtet, über ein eigenes Zimmer und über eine eigene Nasszelle verfügt. 2 Sie weisen nach, dass die von den Leistungsbeziehenden genutz-

ten Räumlichkeiten und deren Ausstattung kindgerecht sind. Wirtschaftliche

§ 28 1 Die Anbietenden reichen mit dem Bewilligungsgesuch für

Grundlage die ersten drei Betriebsjahre des Heimpflegeangebots die folgenden Unterlagen ein: a. Finanzplan der oder des Anbietenden, b. Plankostenrechnung für das Heimpflegeangebot. 2 Anbietende, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit mehr als

einem Jahr bestehen, reichen mit dem Bewilligungsgesuch zusätzlich die letzte revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) ein.

8

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 3 Im Rahmen der Aufsicht reichen die Anbietenden folgende Unter-

lagen ein: a. die letzte revidierte Jahresrechnung der oder des Anbietenden, b. die Kostenrechnung für das Heimpflegeangebot.

D. Aufsicht

§ 29 1 Das Amt beaufsichtigt die Einhaltung der Bestimmungen

der PAVO und von §

§ 10 –28.

2 Es kann jederzeit die Angaben und Unterlagen einfordern, die zur

Überprüfung der sich aus der PAVO, §

§ 10 –28 erge-

benden Anforderungen nötig sind.

E. Gebühren

§ 30 Die Gebühren betragen:

a. Fr. 500 für die erstmalige Aufsicht über Anbietende von Dienstleis- tungen in der Familienpflege gemäss

Art. 20 a PAVO und von sozial-

pädagogischer Familienhilfe, b. Fr. 100 für die Erteilung von Bewilligungen für entgeltliche Pflege- verhältnisse, c. Fr. 1500 für die Erteilung und Anpassung von Bewilligungen für Angebote der Heimpflege, wobei die Gebühr im Falle einer An- passung entsprechend dem Aufwand ermässigt wird.

3. Abschnitt: Finanzierung

A. Allgemeines

§ 31 1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung unab- Ausgaben-

hängig von ihrer Höhe. kompetenz 2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs-

rates (Direktion) entscheidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen nach

§ 20 KJG unabhängig von

ihrer Höhe.

1. 1. 26 - 131 9

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Beitrags-

§ 32 Als beitragsberechtigt gelten Leistungserbringende mit LV.

berechtigung Das Amt schliesst mit Anbietenden ergänzender Hilfen zur Erziehung und LV eine LV ab aufgrund a. des Bedarfs gemäss Gesamtplanung, b. der Qualität und der Wirtschaftlichkeit des Angebots.

B. Leistungsabgeltung für Leistungserbringende mit LV

Abgeltung

§ 33 1 Für die Leistungen gelten folgende Tarife:

10 a. Fr. 160 pro Stunde für sozialpädagogische Familienhilfe und Dienst- leistungsangebote in der Familienpflege, b. 9 Fr. 80 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Familien- pflege, c.10 Fr. 150 pro Tag und leistungsbeziehende Person für Fachfamilien- pflege. 2 Bei der Heimpflege werden die anrechenbaren Kosten gemäss §

§ 39

und 40 abzüglich der anrechenbaren Erlöse gemäss

§ 42 abgegolten.

3 In der LV für Leistungen gemäss §

§ 6 und 8 lit. b und c werden

Höchstwerte für die anrechenbaren Stunden vereinbart für a. die Vor- und Nachbereitung von Terminen, b. die Führung von standardisierten Gesprächen, c. die Erstellung von standardisierten Berichten. Fachfamilien-

§ 33 Abs. 1 lit. c entschädigt,

pflege wenn a. die besonderen Bedürfnisse der leistungsbeziehenden Person eine spezialisierte Betreuung erfordern, b. die spezialisierte Betreuung von einer Betreuungsperson mit einem Abschluss gemäss

§ 21 Abs. 1, 3 oder 4 erbracht wird und

c. die Person, welche die spezialisierte Betreuung erbringt, höchstens im Umfang von 20% einer anderen Erwerbstätigkeit nachgeht. Reise- und

§ 35 1 Das Amt richtet den Leistungserbringenden mit LV im Be-

Dolmetsch- reich der sozialpädagogischen Familienhilfe und der Dienstleistungs- kosten angebote in der Familienpflege für die Reisezeit und die Reisekosten bis zum Aufenthaltsort der Leistungsbeziehenden oder bis zum Wohn- sitz von möglichen Pflegeeltern folgende Wegpauschalen aus:8 a. Fr. 85 bei einer Reisezeit bis 60 Minuten, b. Fr. 125 bei einer Reisezeit von mehr als 60 bis 120 Minuten, c.9 Fr. 170 bei einer Reisezeit von mehr als 120 Minuten.

10

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 2 Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV für den

Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, soweit dieser für die Leistungserbringung notwendig ist. Die Entschädigung erfolgt gemäss der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 20194, wenn die Dolmetscherinnen und Dolmetscher a. ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkultu- relles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifi- kat besitzen, b. einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Über- setzerinnen und Übersetzer besitzen oder c. sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss lit. a oder b be- finden. 3 Das Amt entschädigt Dolmetscherinnen und Dolmetscher in Ge-

bärdensprache nach Vereinbarung.

§ 36 1 Melden sich Leistungsbeziehende von Leistungen gemäss Terminabsage

§

§ 6 und 8 lit. b und c weniger als 24 Stunden vor einem Termin ab, ent-

schädigt das Amt Leistungserbringende mit LV für die ausgefallenen Stunden, jedoch längstens für zwei Stunden. 2 Das Amt entschädigt die Leistungserbringenden mit LV zusätz-

lich gemäss

§ 35 Abs. 1 für die Reisezeit und Reisekosten, wenn

a. die Terminabsage nach Reiseantritt oder erst zum Zeitpunkt des Auswärtstermins erfolgt, b. keine Terminabsage erfolgt und die oder der Leistungsbeziehende vor Ort nicht anzutreffen ist.

§ 33 Abs. 1 lit. a–c und 35 Abs. 1 beruhen Anpassung

auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, Stand September 2021. der Tarife Verändert sich der Landesindex seit der letzten Anpassung um min- destens 1%, passt das Amt die Tarife auf den 1. Januar des folgenden Jahres der Teuerung an. Massgebend ist der Indexstand von Ende Sep- tember. Die angepassten Tarife werden auf Fr. 5 gerundet.

§ 38 1 Stellen Leistungserbringende mit LV eine Pflegefamilie an, Anstellung von

entschädigen sie diese. Das Amt entschädigt Leistungserbringende mit Pflegefamilien LV zusätzlich zum Tarif gemäss

§ 33 Abs. 1 lit. b und c im Umfang der

gesetzlichen Arbeitgeberbeiträge. 2 Bei den übrigen Pflegefamilien gilt das Amt als sozialversicherungs-

rechtliche Arbeitgeberorganisation. Es liefert die gesetzlichen Arbeit- geber- und Arbeitnehmerbeiträge ab und bringt die Arbeitnehmerbei- träge vom Tarif gemäss

§ 33

Abs. 1 lit. b und c in Abzug.

1. 1. 26 - 131 11

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

C. Anrechnung von Kosten und Erlösen im Bereich der Heimpflege

Personal-

§ 39 1 Als anrechenbarer Personalaufwand von beitragsberech-

aufwand tigten Leistungserbringenden mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 3 des Curaviva-Kontenrahmens1 gemäss der Richtlinie der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen zur Leistungs- abgeltung und zur Kostenrechnung vom 1. Dezember 2005 (IVSE-Richt- linie LAKORE)2. 2 Anrechenbar ist der Personalaufwand, soweit

a. er sich aus der sinngemässen Anwendung des kantonalen Personal- rechts ergibt, b. die Entlöhnung des Personals sinngemäss entsprechend den Lohn- klassen gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 19993 erfolgt. 3 Das für die bestellte Leistung benötigte Personal wird in der Leis-

tungsvereinbarung festgelegt. Festgelegt werden die Anzahl Stellen und die Funktionen. 4 Personalnebenaufwand und Aufwand für Supervision und Media-

tion ist höchstens im Umfang von 3% der Gesamtbruttolohnsumme des Personals gemäss Abs. 3 anrechenbar. Sachaufwand

§ 40 1 Als anrechenbarer Sachaufwand von Leistungserbringen-

den mit LV gelten Aufwendungen nach der Kontenklasse 4 des Curaviva- Kontenrahmens gemäss der IVSE-Richtlinie LAKORE. 2 Die Anrechnung von Kapitalzinsen, Abschreibungen und Rückstel-

lungen richtet sich nach Kapitel A Ziff. 3 der IVSE-Richtlinie LAKORE. Bei öffentlich-rechtlichen Anbietenden von Heimpflege richtet sich die Anrechnung nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zuständigen Gemeinde. Nicht

§ 41 1 Als nicht anrechenbarer Aufwand gelten die Positionen ge-

anrechenbarer mäss Kapitel A Ziff. 3.5 der IVSE-Richtlinie LAKORE. Aufwand 2 Nicht anrechenbar sind sodann

a. Abschreibungen und Zinsen auf vom Bund oder Kanton ausgerich- teten Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen, b. Abschreibungen und Zinsen auf nicht anerkannten Kosten für Bau- vorhaben und Anschaffungen.

1 Bezugsquelle: curaviva.ch/Dienstleistungen/Betriebswirtschaftliche-Instrumente/ PkmeC 2 Bezugsquelle: sodk.ch/de/ivse/sammlung-erlasse-ivse

12

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21

§ 42 1 Die Anrechenbarkeit der Erlöse von Leistungserbringenden Erlöse

mit LV richtet sich nach Kapitel A Ziff. 4 der IVSE-Richtlinie LAKORE. 2 Nicht als Erlös anrechenbar sind Spenden.

D. Berichterstattung

§ 43 Leistungserbringende mit LV im Bereich sozialpädagogische Sozial-

Familienhilfe und Dienstleistungen in der Familienpflege erstatten dem pädagogische Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Bericht- Familienhilfe und Dienstleis- erstattung umfasst insbesondere tungen in der a. einen Bericht über den Geschäftsgang, Familienpflege

b. die revidierte Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang).

§ 44 1 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege füh- Heimpflege

ren eine getrennte Kostenrechnung für ihre Angebote sowie die Leistun- gen gemäss

§ 9 und der LV. Die Kostenrechnung richtet sich nach der

IVSE-Richtlinie LAKORE bzw. bei öffentlich-rechtlichen Heimpflege- angeboten nach den Vorschriften des zuständigen Kantons oder der zu- ständigen Gemeinde. 2 Leistungserbringende mit LV im Bereich Heimpflege erstatten dem

Amt jährlich Bericht bis zum 30. April des Folgejahres. Die Berichterstat- tung umfasst insbesondere a. einen Bericht über den Geschäftsgang und besondere Vorkomm- nisse, b. die revidierte Jahresrechnung der Trägerschaft (Bilanz, Erfolgsrech- nung, Anhang), c. den Bericht einer unabhängigen Revisionsstelle.

E. Gemeindeanteile

§ 17 KJG gehören Ermittlung

a. die den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung aus- gerichteten Leistungsabgeltungen, b. die Kostenanteile sowie der Abschreibungs- und Zinsaufwand der gemäss

§ 50

genehmigten Bauvorhaben und Anschaffungen.

§ 46 1 Das Amt teilt den Gemeinden die voraussichtlich auf sie Budgetierung,

entfallenden Anteile gemäss

§ 17 Abs. 1 lit. b KJG bis 30. Juni des Rech- Akontozahlung

und Abrech- nungsjahres für das Folgejahr mit. nung

1. 1. 26 - 131 13

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

2 Die Gemeinde leistet im Rechnungsjahr Akontozahlungen im Um-

fang von je 50% dieses Anteils bis 31. März und bis 30. September. 3 Die Abrechnung des Rechnungsjahres erfolgt bis 30. Juni des Folge-

jahres. Für die Berechnung der Gemeindeanteile ist der Einwohner- bestand massgebend, den das Statistische Amt per 31. Dezember des Vorjahres erhoben hat.

F. Beiträge der Unterhaltspflichtigen

§ 47 1 Der Beitrag der Unterhaltspflichtigen an die Verpflegungs-

kosten gemäss

§ 19 KJG (Verpflegungsbeitrag) beträgt in Familien-

pflege- und Heimpflegeangeboten Fr. 25 pro Aufenthaltstag. 2 Als Aufenthaltstage zählen Tage, an denen die Leistungsbeziehen-

den wenigstens eine Hauptmahlzeit bei den Anbietenden erhalten. 3 Erfolgt ein Wechsel des Leistungsbezugs in ein anderes Familien-

pflege- oder Heimpflegeangebot, wird der Verpflegungsbeitrag am Um- zugstag von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leistungsbeziehende nach dem Umzug übernachtet. 4 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heim-

pflege und Leistungen gemäss

§ 9 Abs. 2, wird der Verpflegungsbeitrag

von der oder dem Anbietenden erhoben, bei dem die oder der Leis- tungsbeziehende übernachtet. 5 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Familien- oder Heim-

pflege und Sonderschulung gemäss

§ 36 Abs. 1 lit. a des Volksschulgeset-

zes vom 7. November 2005 (VSG)5, erhebt die oder der Anbietende der Familien- oder Heimpflege einen Verpflegungsbeitrag von Fr. 15 pro Aufenthaltstag. 6 Bei einem gleichzeitigen Leistungsbezug von Heimpflege und Son-

derschulung gemäss

§ 36 Abs. 1 lit. b VSG in einer gemeinsamen Ein-

richtung erhebt die oder der Anbietende des Heimpflegeangebots den Verpflegungsbeitrag. 7 Übernehmen Dritte Kosten für die Verpflegung, vermindert sich

der von den Unterhaltspflichtigen zu bezahlende Verpflegungsbeitrag entsprechend.

G. Bauvorhaben und Anschaffungen

Kostenanteile

§ 48 1 Das Amt finanziert genehmigte Bauvorhaben und Anschaf-

gemäss

§ 16 KJG

Abs. 1 KJG. Es berücksichtigt bei der Festsetzung der Leistungsabgel- tung Zinsen und Abschreibungen.

14

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 2 Ausnahmsweise kann die Direktion für Bauvorhaben und Anschaf-

fungen Kostenanteile gemäss

§ 20 Abs. 1 KJG an Leistungserbringende

mit LV ausrichten. Sie ist in diesen Fällen zuständig für die Genehmi- gung der Phasen gemäss

§ 50 Abs. 1 lit. d und e.

3 Der Kostenanteil entspricht der Differenz zwischen den anrechen-

baren Kosten sowie den verwendeten eigenen und fremden Mitteln.

§ 49 1 Bei Leistungserbringenden mit LV im Bereich Heimpflege Genehmigung

bedürfen Bauvorhaben ab Fr. 100 000 und Anschaffungen ab Fr. 30 000 von Bau- vorhaben und einer Genehmigung. Anschaffungen 2 Die Genehmigung für ein Bauvorhaben wird erteilt, wenn dieses

a. für die Versorgung erforderlich ist, b. der Umsetzung des Konzepts dient, c. eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht, d. die Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 nicht überschreitet. 3 Von den Raumflächenvorgaben gemäss Anhang 1 kann in begrün-

deten Fällen abgewichen werden. 4 Das Amt erteilt die Genehmigung für eine Anschaffung, wenn diese

einem Bedarf entspricht. 5 Auf Bauvorhaben und Anschaffungen von Leistungserbringenden

mit LV, deren Kosten gemäss

§ 33 Abs. 1 pauschal abgegolten werden,

sind Abs. 1–4 sinngemäss anwendbar, soweit die geplanten Investitio- nen mit der Leistungsabgeltung nicht gedeckt sind.

§ 50 1 Folgende Phasen eines Bauvorhabens sind zu genehmigen: Ablauf

a. Festlegung des grundsätzlichen Bedarfs, b. Festlegung des Raumbedarfs, c. Vorprojekt, d. Projekt, e. Bauabrechnung. 2 Bei Instandsetzungs- oder Erneuerungsvorhaben ohne räumliche

Veränderungen oder Umnutzungen kann das Amt auf Gesuch der Leis- tungserbringenden mit LV auf die Genehmigung des grundsätzlichen Bedarfs, des Raumbedarfs und des Vorprojekts verzichten. 3 Das Hochbauamt berät die Direktion, das Amt und die gesuch-

stellenden Leistungserbringenden mit LV und nimmt in den einzelnen Phasen Stellung zu den Gesuchen.

§ 51 1 Bei Bauvorhaben ist das Gesuch um Genehmigung des Pro- Gesuch

jekts spätestens sechs Monate vor Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau darf erst nach der Projektgenehmigung begonnen werden.

1. 1. 26 - 131 15

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

2 Für Projektänderungen während der Ausführung ist ein Gesuch

vor Beginn der entsprechenden Arbeiten zu stellen. Mit diesen darf erst nach Vorliegen der Genehmigung begonnen werden. 3 Wird ein Bauvorhaben in Etappen ausgeführt, ist ein Gesuch um

Genehmigung des Gesamtprojekts zu stellen. 4 In dringlichen Fällen kann die Frist gemäss Abs. 1 verkürzt oder

der vorzeitige Beginn der Arbeiten erlaubt werden. 5 Gesuche um Genehmigung von Anschaffungen sind in der Regel

spätestens drei Monate im Voraus zu stellen. 6 Sie sind dem Amt in Papierform mit dem amtlichen Formular

oder elektronisch über das Webportal einzureichen.11 7 Betrifft ein Gesuch gleichzeitig ein Angebot in der Heimpflege und

eine Sonderschulung nach

§ 36 Abs. 1 lit. b VSG, entscheidet das Amt,

wenn der kostenmässig höhere Anteil in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. Anrechenbare

§ 52 1 Das Hochbauamt berechnet die anrechenbaren Kosten des

Kosten Bauvorhabens auf der Grundlage des genehmigten Raumbedarfs gestützt auf den Baukostenplan der Schweizerischen Zentralstelle für Bauratio- nalisierung3 gemäss Anhang 2. 2 Anrechenbar sind die Kosten für einen einfachen, zweckmässigen,

dauerhaften und nachhaltigen Ausbau- und Installationsstandard. 3 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten für Baumassnahmen,

die zurückzuführen sind auf a. Vernachlässigung von Instandhaltung oder Instandsetzung, b. Erneuerungen vor Ablauf der üblichen Lebens- bzw. Nutzungs- dauer. Anrechnung

§ 53 Werden Bauten und Anschaffungen nicht ausschliesslich von

bei gemein- Leistungsbeziehenden gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung samer Nutzung genutzt, rechnet das Amt die Kosten anteilmässig im Verhältnis zur Nut- zung an.

H. Subventionen

Voraus-

§ 21 KJG können ausgerichtet werden,

setzungen wenn der Projektgegenstand die Voraussetzungen gemäss

§ 32 Abs. 1

lit. b erfüllt.

3 Bezugsquelle: crb.ch

16

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 2 Keine Subventionen werden gewährt für a. die Bedarfsabklärung, b. die Erstellung von Projektunterlagen für die Gesuchstellung.

§ 55 1 Leistungserbringende mit LV können ein Gesuch um Aus- Gesuch

richtung von Subventionen stellen. Das Gesuch muss dem Amt spätes- tens sechs Monate vor Projektbeginn in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal eingereicht werden.11 2 Dem Gesuch ist eine Projektbeschreibung mit einem Finanzierungs-

konzept beizulegen.

§ 56 1 Das Amt veröffentlicht den Entscheid über die Ausrichtung Entscheid und

der Subvention auf seiner Webseite. Abrechnung 2 Projektänderungen nach dem Subventionsentscheid sind bewilli-

gungspflichtig. 3 Der mit dem Subventionsentscheid festgelegte Betrag kann auf

Gesuch hin erhöht werden, wenn ausgewiesene Mehrkosten zurück- zuführen sind auf a. bewilligte Projektänderungen oder b. durch die Subventionsempfängerin oder den Subventionsempfän- ger nicht beeinflussbare Gründe. 4 Nach Abschluss der Projektausführung reicht die Subventionsemp-

fängerin oder der Subventionsempfänger dem Amt einen Abschluss- bericht und eine Projektabrechnung ein. Das Amt veröffentlicht den Abschlussbericht auf seiner Webseite.

I. Kostenübernahmegarantie

§ 57 1 Ein Antrag um Kostenübernahme für einen Leistungsbezug Verfahrens-

gemäss Kinder- und Jugendheimgesetzgebung wird dem Amt für jede grundsätze Leistungsbeziehende und jeden Leistungsbeziehenden einzeln gestellt. 2 Soll der Leistungsbezug geändert oder verlängert werden, ist ein

Antrag um Kostenübernahme zu stellen. 3 Die Antragstellenden melden dem Amt unverzüglich Veränderun-

gen der Verhältnisse der Leistungsbeziehenden oder von deren Eltern gemäss

§ 59

Abs. 1 lit. b und c während des Leistungsbezugs.

§ 58 1 Anträge um Kostenübernahme werden dem Amt spätes- Frist

tens sechs Arbeitstage vor Beginn, Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs in Papierform mit dem amtlichen Formular oder elek- tronisch über das Webportal eingereicht.11

1. 1. 26 - 131 17

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

2 In Abweichung von der Frist gemäss Abs. 1 kann ein Antrag um

Kostenübernahme eingereicht werden a. beim Bezug von Familien- und Heimpflege bei besonderer Dring- lichkeit bis 20 Tage nach Beginn des Leistungsbezugs, b. beim Bezug von ergänzenden Hilfen zur Erziehung, wenn der An- spruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich nach Beginn des Leistungsbezugs entsteht, bis ein Jahr nach dem Wohnsitzwechsel. 3 Ordnet eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder

ein Gericht den Leistungsbezug an, prüft das Amt die Kostenübernahme jederzeit. 4 Wird ein Antrag gutgeheissen, besteht der Anspruch ab Beginn

des Leistungsbezugs. Bei verspätet eingereichten Anträgen besteht der Anspruch ab deren Eingang beim Amt. Inhalt des

§ 59 1 Der Antrag um Kostenübernahme enthält

Antrags a. eine Begründung der Notwendigkeit zum Bezug einer ergänzenden a. im Allgemeinen Hilfe zur Erziehung, b. die Personalien und einen Nachweis für den Wohnsitz der oder des Leistungsbeziehenden, c. bei minderjährigen Leistungsbeziehenden die Personalien und die Wohnadresse der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberech- tigten Elternteils. 2 Bei einem Antrag auf Änderung oder Verlängerung des Leistungs-

bezugs ist kein Wohnsitznachweis der oder des Leistungsbeziehenden nötig. 3 Bei minderjährigen Leistungsbeziehenden ist der Antrag um Kos-

tenübernahme zu stellen von a. den sorgeberechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Eltern- teil, der Vormundin oder dem Vormund oder der Gemeinde, b. der oder dem urteilsfähigen minderjährigen Leistungsbeziehenden oder c. der KESB oder dem Gericht bzw. der Beiständin oder dem Beistand in deren Auftrag. 4 Hat eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug angeordnet,

stellt die KESB oder das Gericht bzw. die Beiständin oder der Beistand in deren Auftrag den Antrag um Kostenübernahme.

18

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21

§ 60 Mit einem Antrag um Kostenübernahme für den Bezug von b. bei Anträgen

ergänzenden Hilfen zur Erziehung bei Leistungserbringenden ohne LV gemäss

§ 22 Abs. 2 KJG

sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: a. eine Begründung, weshalb der beabsichtigte Leistungsbezug bei einer oder einem Leistungserbringenden ohne LV erfolgen soll, b. ein Nachweis, dass die Bewilligungs- oder Meldevorschriften gemäss der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern und den Vor- gaben des zuständigen Kantons erfüllt werden, c. Angaben zu den Kosten des Leistungsbezugs.

§ 61 Wird der Leistungsbezug nicht von der KESB oder einem Einbezug der

Gericht angeordnet, berücksichtigt das Amt bei seinem Entscheid über Minderjährigen die Kostenübernahme die Meinung der minderjährigen Leistungsbezie- henden zum beantragten Leistungsbezug angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.

§ 62 1 Das Amt übernimmt die Kosten für längstens ein Jahr. Bei Dauer der

minderjährigen Leistungsbeziehenden endet die Kostenübernahme bei Kostenüber- nahmegarantie deren Volljährigkeit. 2 Ordnet eine KESB oder ein Gericht den Leistungsbezug an, richtet

sich die Dauer der Kostenübernahmegarantie nach der entsprechenden Anordnung.

§ 6311 Leistungserbringende mit LV im Bereich der Vermittlung Kostenüber-

von Pflegeplätzen in Pflegefamilien reichen dem Amt den Antrag um nahme für die Kostenübernahme innerhalb von sechs Arbeitstagen seit Aufnahme Vermittlung von Pflege- ihrer Tätigkeit im Rahmen der Leistungsvereinbarung in Papierform plätzen in mit dem amtlichen Formular oder elektronisch über das Webportal Pflegefamilien ein.

§ 64 1 Lehnt das Amt die Erteilung einer Kostenübernahmegaran- Finanzierung

tie in dringlichen Fällen gemäss

§ 59 Abs. 2 ab, übernimmt es die Kosten ohne Kosten-

des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme, übernahme- garantie längstens aber für 30 Tage. 2 Fällt der Anspruch begründende Wohnsitz im Kanton Zürich weg,

übernimmt das Amt die Kosten des Leistungsbezugs bis zum Entscheid über die Kostenübernahme durch die zuständige ausserkantonale Be- hörde, längstens aber für 60 Tage.

§ 65 Das Amt stellt den Entscheid über die Kostenübernahme zu: Eröffnung des

Entscheids a. den Antragstellenden, b. bei minderjährigen antragstellenden Leistungsbeziehenden den sorge- berechtigten Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil,

1. 1. 26 - 131 19

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

c. den minderjährigen Leistungsbeziehenden ab vollendetem 14. Alters- jahr, d. den Anbietenden der ergänzenden Hilfe zur Erziehung.

4. Abschnitt: Datenschutz

§ 67 1 Die Leistungserbringenden mit LV führen über die Leis-

und Schweige- tungserbringung für jede Leistungsbeziehende und jeden Leistungs- pflicht beziehenden eine schriftliche Akte.11 2 Sie wahren Stillschweigen über Feststellungen, die sie in Ausübung

ihrer Tätigkeit machen. Datenbekannt-

§ 68 1 Die für die Führung der schweizerischen Plattform für Heim-

gabe an das erziehung und Familienpflege erforderlichen Daten, einschliesslich Per- Bundesamt für Justiz (BJ) sonendaten und besondere Personendaten, sind nach den Vorgaben des BJ zu übermitteln: a. von den Anbietenden von ergänzenden Hilfen zur Erziehung im Bereich Familien- und Heimpflege, b. bei einer nicht zustande gekommenen Platzierung von den Beistands- personen der Leistungsbeziehenden oder den von den Antragstel- lenden oder vom Amt im Rahmen des Verfahrens um Kostenüber- nahme beigezogenen Jugendhilfestellen. 2 Zu den Personendaten, die gemäss Abs. 1 über den Bezug von Fa-

milien- oder Heimpflege übermittelt werden, gehören insbesondere In- formationen über a. Geburtsjahr und Geschlecht der Leistungsbeziehenden, b. die Art des bezogenen Familien- oder Heimpflegeangebots, c. den Zeitraum der Platzierung, d. die Gründe für die Platzierung, e. eine nicht zustande gekommene Platzierung und deren Gründe. 3 Die Datenbekanntgabe gemäss Abs. 1 erfolgt pseudonymisiert.

20

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 5. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

§ 69 Anbietende sozialpädagogischer Familienhilfe mit Sitz oder Meldefrist

Wohnsitz im Kanton, die schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung tätig sozial- waren, melden ihre Tätigkeit innert dreier Monate nach dem Inkraft- pädagogische Familienhilfe treten dieser Verordnung dem Amt.

§ 70 Leitungspersonen in Heimpflegeangeboten, welche die Vo- Berufs-

raussetzungen gemäss

§ 23 nicht erfüllen, können in ihrer bisherigen Lei- ausbildung

tungsfunktion tätig bleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens Leitungs- personen dieser Verordnung im betreffenden Heimpflegeangebot im Kanton ange- Heimpflege stellt sind.

§ 71 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewilligte Räumlichkeiten

Heimpflegeangebote müssen die Voraussetzungen gemäss §

§ 26 Abs. 2 Heimpflege

und 27 Abs. 1 spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verord- nung erfüllen.

§ 72 1 Für nach bisherigem Recht finanzierte ergänzende Hilfen Kosten-

zur Erziehung für Leistungsbeziehende mit Wohnsitz im Kanton gilt übernahme- die Kostenübernahmegarantie gemäss Kinder- und Jugendheimgesetz- garantien gebung bis längstens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung als erteilt. 2 Anträge um Änderung oder Verlängerung des Leistungsbezugs sind

gemäss den Bestimmungen über das Verfahren betreffend die Kosten- übernahme gemäss §

§ 59

ff. einzureichen.

1 OS 76, 625; Begründung siehe ABl 2021-10-29. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 LS 177.111.

4 LS 211.17.

5 LS 412.100.

6 LS 852.2.

7 SR 211.222.338.

8 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 11. Okto-

ber 2022 (OS 77, 554; ABl 2022-10-14). In Kraft seit 1. Januar 2023. 9 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 16. Okto-

ber 2023 (OS 78, 509; ABl 2023-10-20). In Kraft seit 1. Januar 2024. 10 Fassung gemäss Vfg. des Amtes für Jugend und Berufsberatung vom 22. Okto-

ber 2024 (OS 79, 473; ABl 2024-10-25). In Kraft seit 1. Januar 2025. 11 Fassung gemäss RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 377; ABl 2024-07-12). In Kraft

seit 1. Januar 2026. 12 Aufgehoben durch RRB vom 26. Juni 2024 (OS 79, 377; ABl 2024-07-12). In

Kraft seit 1. Januar 2026.

1. 1. 26 - 131 21

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Anhang 1

Raumflächenvorgaben (

§ 49 Abs. 1 lit. d und Abs. 3)

1. Wohnen Ziffer Raumbezeichnung m2

1.1 Zimmer der Leistungsbeziehenden 20 1.2 Wohn- und Essbereich 15 pro Platz gemäss LV 1.3 Küche 2 pro Platz gemäss LV 1.4 Vorratsraum 10 1.5 Freizeitraum/Spielraum innen 5 pro Platz gemäss LV 1.6 Hausaufgaben-/Computerraum 2 pro Platz gemäss LV 1.7 Büro-/Besprechungszimmer 30 1.8 Sitzungszimmer 30 1.9 Personalzimmer für Übernachtung 20 1.10 Gruppengarderoben 15 1.11 Besucherzimmer 20 1.12 Aussenbereich/Gartensitzplatz 3 pro Platz gemäss LV 1.13 Waschküche 15 1.14 Raum für Haushaltsvorrat 10 1.15 Putzraum 10 1.16 Liegeraum und Sanitätszimmer 4 pro Liegestelle 1.17 Abstellraum Wohngruppe 15 1.18 Ausgussraum 6

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 2. Räume für Leistungen in agogisch gestalteter Bildung in beruflicher Praxis, agogisch gestalteter Beschäftigung und Tageswohnen Ziffer Raumbezeichnung m2

2.1 Sitzungszimmer / Zimmer für Agoginnen 20 und Agogen / Bibliothek / Sammlung / Vorbereitung 2.2 Pausenraum 2 pro Arbeitsplatz 2.3 Ruheraum 3,5 pro Platz gemäss LV 2.4 Lagerraum 8 (Rohmaterial- und Werkzeuglager) pro Arbeitsplatz 2.5 Liegeraum und Sanitätszimmer 4 pro Liegestelle 2.6 Garderoben/Waschraum 1,5 pro Arbeitsplatz 2.7 Putzraum 10

3. Verwaltung 3.1 Büros 15 pro Arbeitsplatz 3.2 Sitzungszimmer 25 3.3 Cafeteria 2 pro Arbeitsplatz 3.4 Archiv 20 3.5 Putzraum 6

1. 1. 26 - 131 23

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

4. Allgemeine Räume Ziffer Raumbezeichnung m2

4.1 Mehrzweckraum 2 pro Platz gemäss LV 4.2 Stuhlmagazin/Abstellraum 20 4.3 Speisesaal 2,5 pro Platz gemäss LV 4.4 Office 30 4.5 Putzraum 6

5. Hauswirtschaftliche Versorgung 5.1 Betriebsküche 1,5 pro Platz gemäss LV 5.2 Nebenräume zu Küche 1,5 pro Platz gemäss LV 5.3 Wäscherei/Lingerie 1,8 pro Platz gemäss LV 5.4 Werkstatt 20 5.5 Schrankraum 1,5 pro Platz gemäss LV 5.6 Lagerräume 1,5 pro Platz gemäss LV 5.7 Abstellraum 50 5.8 Putzraum 6

6. Aussenanlagen 6.1 Spielbereich 2 pro Platz gemäss LV 6.2 Abstellraum 1 pro Platz gemäss LV

24

Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 7. Personal Ziffer Raumbezeichnung m2

7.1 Garderoben 1 pro Arbeitsplatz 7.2 Aufenthalts- und Pausenraum 2 pro Arbeitsplatz

1. 1. 26 - 131 25

852.21 Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV)

Anhang 2

Berechnung der anrechenbaren Kosten (

§ 52 )

1. Grundlagen – Norm SIA 416 Flächen und Volumen von Gebäuden (Bezugsquelle: sia.ch) – Zürcher Index der Wohnbaupreise (Bezugsquelle: stadt-zuerich.ch) – Baukostenplans (BKP) der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (Bezugsquelle: crb.ch)

2. Anrechenbar sind Kosten gemäss den BKP Hauptgruppen wie folgt: BKP 0 Grundstück Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. Der Grundstücks- bzw. Baurechtserwerb, BKP 011 bzw. 012, ist beschränkt auf die unmittelbar für den Bau benötigte Fläche mit angemessenem Um- schwung. Beiträge für Land, das sich bereits im Besitz der Trägerschaft befindet, sind aus- geschlossen. BKP 1 Vorbereitungsarbeiten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. BKP 2 Gebäude Für Neu- und Umbauten sowie umfassende Instandsetzungen erfolgt die Festlegung der pauschal anrechenbaren Baukosten durch die Multiplizierung der anrechenbaren Geschoss- fläche (GF) nach Norm SIA 416 mit dem ak- tuellen Kostenkennwert aus dem Zürcher Index der Wohnbaupreise (Fr. einschliesslich MWSt BKP 2 pro m2 GF SIA 416). Bei Umbau- ten und Instandsetzungen wird die Pauschale mit einem Korrekturfaktor entsprechend der Eingriffstiefe angepasst. Bei Baumassnahmen, die nur einzelne Arbeitsgattungen umfassen und bei denen eine Festlegung über Flächen- pauschalen nicht sinnvoll ist (z.B. Fassaden- instandsetzungen, Erneuerung der Sanitär-

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Kinder- und Jugendheimverordnung (KJV) 852.21 räume, Heizungsersatz), sind die Kosten gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechen- bar. BKP 3 Betriebseinrichtung Es werden alle über einen normalen Wohn- bzw. Bürohausstandard hinausgehenden Einrichtungen erfasst. Das sind z.B. Gastro- küchen, Lingerien, Therapiebäder, Labore. Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. BKP 4 Umgebung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. BKP 5 Baunebenkosten Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar. Die MWSt-Beträge sind in den jeweiligen Positionen, bei denen sie anfallen, zu verbuchen und abzurechnen. Rückstellungen und Reserven sind in der Position 58 zu verbuchen. BKP 6, 7 und 8 Reservepositionen Diese Hauptgruppen sind nicht zu verwenden. BKP 9 Ausstattung Die Kosten sind gemäss dem tatsächlichen Aufwand anrechenbar.

3. Nicht anrechenbar sind abweichend vom BKP Kosten für: Sanierung Altlasten gemäss BKP 018 Vermittlungsprovisionen gemäss BKP 025 Abfindungen, Servitute und Beiträge gemäss BKP 03 Finanzierung vor Baubeginn gemäss BKP 04 Eigenkapitalzinsen gemäss BKP 545 Liegenschaftssteuer während der Bauzeit gemäss BKP 546 Betriebsplanung gemäss BKP 557 Reisespesen gemäss BKP 565 Grundsteinlegung, Aufrichte und Einweihung gemäss BKP 566 Baureklame gemäss BKP 568 Mehrwertsteuer gemäss BKP 57 Rückstellungen und Reserven gemäss BKP 58 Übergangskonten für Honorare gemäss BKP 59

1. 1. 26 - 131 27