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852.22

Verordnung über abweichende Aufbewahrungsfristen im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung

Präambel

852.22 Verordnung über abweichende Aufbewahrungsfristen im Bereich der ergänzenden Hilfen zur Erziehung (vom 27. Februar 2025)1, 2

Die Bildungsdirektion, gestützt auf

§ 30 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. No-

vember 20173, verfügt:

§ 1 1 Anbietende von Dienstleistungen in der Familienpflege be- Anbietende

wahren die Daten über die von ihnen betreuten Kinder und Jugend- von Dienst- leistungen lichen während 100 Jahren auf. in der Familien- 2 Wird eine Trägerschaft, die ein Dienstleistungsangebot in der pflege

Familienpflege betreibt, aufgelöst, übergibt sie die Daten über die von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen dem Amt für Jugend und Berufsberatung (Amt) zur Aufbewahrung.

§ 2 1 Anbietende von Heimpflege bewahren die Daten über die Anbietende von

von ihnen betreuten Kinder und Jugendlichen während 100 Jahren Heimpflege auf. 2 Wird eine Trägerschaft, die ein Heimpflegeangebot betreibt, auf-

gelöst, übergibt sie die Daten über die von ihr betreuten Kinder und Jugendlichen dem Amt zur Aufbewahrung.

§ 3 Das Amt bewahrt die Daten von abgeschlossenen Bewilli- Amt

gungs- und Aufsichtsverfahren aus dem Bereich der Familien- und Heimpflege während 100 Jahren auf.

1 OS 80, 91; Begründung siehe ABl 2025-03-07. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2025. 3 LS 852.2.

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