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855.1

Pflegegesetz

Präambel

Pflegegesetz 855.1

1.1.24 -123

(vom 27. September 2010)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 28.April

20103 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom

16.Juli 2010,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeines

Gegenstandund

Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung der Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit Leistungen der Akut- und Übergangs- pflege in Pflegeheimen und durch spitalexterne Krankenpflege (Spi- tex).

Art. 25

Für Institutionen gemäss ten Leistungsbezug durch Me 2022 (SLBG)6, die gleichzei finden ausschliesslich die Anspruch der versicherten P gen durch die Sozialversich des Gesetzes über den selbstbestimm- nschen mit Behinderung vom 28.Februar tig auf der Pflegeheimliste geführt werden, Vorschriften des SLBG Anwendung. Der erson auf Vergütungen der Pflichtleistun- erer bleibt davon unberührt.14 Direktion, Gemeinde

Art. 2

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Gesund- heitswesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde, in der die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger zivilrechtlichen Wohn-

Art. 9

sitz hat. KVG-Finanz rungsantei Abs. 5 bleibt vorbehalten. ie- l der Gemeinden

Art. 3

Der Regierungsrat legt den nach dem Bundesgesetz vom

.März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)8 für alle Kantons- einwohnerinnen und -einwohner geltenden Anteil der Gemeinden an den Vergütungen für Leistungen der Akut- und Übergangspflege fest.

Art. 4 Pflegeheimliste

Der Regierungsrat erlässt gestützt auf das KVG8 eine Pflege- heimliste.

Er kann die Zuständigkeit zur Aktualisierung der Liste an die Direktion delegieren.

.1 Pflegegesetz

. Abschnitt: Angebot

Art. 5 Im Allgemeinen stationäre und Einwohner.Siebe beauftragen von tionen oder sel 2 Sie stellen s a. Pflegeleistu

Die Gemeinden sorgen für eine bedarfs- und fachgerechte ambulante Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und treiben zudiesemZweckeigeneEinrichtungenoder Dritten betriebene Pflegeheime und Spitex-Institu- bstständig tätige Pflegefachpersonen. icher: ngen gemäss der Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,

  1. Leistungen der Akut- und Übergangspflege gemäss KVG8,
  2. notwendige Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in Pflegeheimen,
  3. notwendige Leistungen im hauswirtschaftlichen und betreuerischen Bereich für Personen, die wegen Krankheit, Mutterschaft, Alter, Unfall oder Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Haushalt selbstständig zu führen (nichtpflegerische Spitex-Leistungen).

Die Direktion kann nach Anhörung der Gemeinden und der Fachverbände der Leistungserbringer Vorschriften über das Angebot und die Qualität der Leistungserbringung erlassen. Sie kann entspre- chende Verbandsrichtlinien verbindlich erklären. Vermittlung von Ersatz- angeboten

Art. 6

Kann eine pflegebedürftige Person nicht durch Leistungserbrin-

Art. 5

ger gemäss langen dies Abs. 1 versorgt werden, vermittelt die Gemeinde auf Ver- er Person innert angemessener Frist einen anderen Leistungs- erbringer. Information durch Gemeinde

Art. 7

Die Gemeinde bezeichnet eine Stelle, die Auskunft über das

Art. 5

Angebot der Leistungserbringer gemäss Abs. 1 erteilt. Planung der Pflegeheim- plätze

Art. 8

Die Gemeinde plant ihr Angebot an Pflegeheimplätzen nach anerkannten Methoden. Die Direktion kann dazu Vorschriften erlas- sen oder eine Methode verbindlich erklären.

. Abschnitt: Finanzierung

  1. Im Allgemeinen Pflicht- leistungen

Art. 9

Die Kosten der Pflegeleistungen gehen im von der Bundes- gesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Umfang zulasten der Versicherer. a. Pflege- leistungen

Pflegegesetz 855.1

.1.24 -123

Die verbleibenden Kosten werden bei Pflegeleistungen von Pflege-

Art. 25

heimen im gemäss bei Pflegeleistun höchstzulässigen überbunden. Für P entsprechende Kos 3 Die Gemeinden k a Abs. 5 KVG8 höchstzulässigen Umfang und gen ambulanter Leistungserbringer zur Hälfte des Umfangs den Leistungsbezügerinnen und -bezügern ersonen bis zum vollendeten 18. Altersjahr wird keine tenbeteiligung erhoben. önnen diese Kostenbeteiligung ganz oder teil- weise übernehmen.

Art. 5

Die restlichen Kosten sind bei Leistungserbringern gemäss Abs. 1 von der Gemeinde zu tragen.12

Bei Pflegeleistungen von Pflegeheimen sind die Gemeindebeiträge von der Gemeinde zu leisten, in der die pflegebedürftige Person vor dem Eintritt in das Pflegeheim ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatte. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständig- keit.

  1. Akut- und Übergangs- pflege

Art. 10

1 Die gemäss KVG8 zu vergütenden Pauschalen für Leis-

Art. 3

tungen der Akut- und Übergangspflege werden anteilsmässig nach vom Krankenversicherer und der Gemeinde übernommen.

Die Gemeinde entrichtet ihren Anteil direkt dem Leistungserbrin- ger.

  1. Weitere Pflicht- leistungen

Art. 11

Die Kosten weiterer Pflichtleistungen gehen im von der Bun- desgesetzgebung über die Sozialversicherung vorgeschriebenen Um- fang zulasten der Versicherer. Andere Leistungen

Art. 12

Die Kosten für andere Leistungen des Pflegeheims wie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung gehen zulasten der Leistungs- bezügerin oder des Leistungsbezügers. Die Gemeinden können diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen.

Art. 5

Pflegeheime, die gemäss meinden betrieben werden o wohnerinnen und Einwohnern pflegung und Betreuung höc die Einhaltung dieser Vorg Abs. 1 von einer oder mehreren Ge- der beauftragt sind, verrechnen bei Ein- dieser Gemeinden für Unterkunft, Ver- hstens kostendeckende Taxen. Sie weisen abe in der Jahresrechnung aus.

  1. Nichtpflegeri- sche Spitex- Leistungen

Art. 13

Die ambulanten Leistungserbringer gemäss § 5 Abs. 1 ver- rechnen den Leistungsbezügerinnen und -bezügern insgesamt höchs- tens die Hälfte des anrechenbaren Aufwandes ihrer Organisation für

Art. 5

nichtpflegerische Spitex-Leistungen gemäss die Einhaltung dieser Vorgabe in der Jahres Abs. 2 lit. d. Sie weisen rechnung aus.

  1. Leistungen des Pflegeheims

.1 Pflegegesetz

Die Gemeinden können die Kostenbeteiligung der Leistungsbezüge- rinnenund-bezügernachMassgabederenwirtschaftlicherLeistungsfähig- keit ganz oder teilweise übernehmen.

Die restlichen Kosten gehen zulasten der Gemeinde.12

Nichtpflegerische Spitex-Leistungen, die nicht von Leistungser-

Art. 5

bringern gemäss lasten der Leist B. Besondere Fäl Abs. 1 erbracht werden, gehen vollumfänglich zu- ungsbezügerinnen und -bezüger. le Kapazitätsman- gel im Angebot der Gemeinde

Art. 14

Im Rahmen von Ersatzangeboten nach § 6 übernimmt die

Art. 5

Gemeinde neben den ordentlichen Beiträgen für Leistungen gemäss Abs. 2 auch die Mehrkosten. Wahl eines nicht von der Gemeinde betriebenen oder beauftrag- ten Leistungs- erbringers

Art. 15

1 Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebe- nes oder beauftragtes Pflegeheim, das auf einer kantonalen Pflegeheim- liste aufgeführt ist, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflege- bedarfsstufe pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen.

Wählt eine Person einen nicht von der Gemeinde betriebenen oder beauftragten ambulanten Leistungserbringer, leistet die Gemeinde einen pro Pflegestunde pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen.

Die Beiträge entsprechen dem Anteil der Gemeinde an den Pflege- kosten des gewählten Leistungserbringers, höchstens aber dem gemäss

Art. 16

§ e C und 17 festgelegten Normdefizit für innerkantonale Leistungs- rbringer. . Normdefizit12

Art. 16 Normdefizit wird pro Pfl 2 Das Normde schaftlicher sicherer sow

Das Normdefizit für Pflegeleistungen eines Pflegeheimes egetag und Pflegebedarfsstufe festgelegt.12 fizit entspricht dem anrechenbaren Aufwand bei wirt- Leistungserbringung, abzüglich der Beiträge der Sozialver- ie der Leistungsbezügerinnen und -bezüger im Bereich der

Art. 9

Pflegeleistungen gemäss erbringung gilt der Aufw sammen 50% aller Pflegel 3 Die Direktion kann Vor wendungen und Erträgen s Abs. 1 und 2. Als wirtschaftliche Leistungs- and des teuersten jener Pflegeheime, die zu- eistungen am kostengünstigsten erbringen. schriften über die Anrechnung von Auf- owie die wirtschaftliche Leistungserbringung erlassen.

  1. Pflege- leistungen von Pflegeheimen

Pflegegesetz 855.1

.1.24 -123

Die Direktion kann zur Ermittlung des Normdefizits eine reprä- sentative Stichprobe von Pflegeheimen heranziehen. Das Normdefizit wird jährlich für das kommende Beitragsjahr auf der Grundlage des vorangehenden Rechnungsjahres festgelegt.

  1. Pflege- leistungen von ambulanten Leistungs- erbringern

Art. 17

Das Normdefizit für Pflegeleistungen eines ambulanten Leis- tungserbringers wird pro Leistungsstunde und Leistungsbereich fest- gelegt.12

Art. 16

3 tu ke fe Abs. 2–4 gelten sinngemäss. Die Direktion legt den anrechenbaren Aufwand für ambulante Leis- ngserbringer differenziert nach den Leistungsbereichen gemäss Kran- npflege-Leistungsverordnungvom 29.September1995 (KLV)10 separat st für:

Art. 5

a. Spitex-Institutionen gemäss b. andere nach Krankenversicher Abs. 1, ungsgesetz8 zugelassene Spitex-Institu- tionen,

  1. selbstständig tätige Pflegefachpersonen.

Art. 18

§ 4 R s und 19.13 . Abschnitt: Weitere Bestimmungen echnungs- tellung

Art. 20

Die Pflegeheime weisen in den Leistungsabrechnungen für die Leistungsbezügerinnen und -bezüger aus:

  1. Kosten für Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Über-

Art. 5

gangspflege gemäss bedarfsstufe und un rer, der Leistungsb Abs. 2 lit. a und b unter Angabe der Pflege- terteilt nach den Anteilen zulasten der Versiche- ezügerin oder des Leistungsbezügers und der Gemeinde,

Art. 11

b. Kosten für weitere Pflichtleistungen nach ,

Art. 12

c. Kosten für andere Leistungen nach ten für Unterkunft und Verpflegung, f für Leistungen für weitere persönlich 2 Für die ambulanten Leistungserbring , unterteilt nach den Kos- ür Betreuungsleistungen und e Bedürfnisse. er von Pflegeleistungen gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss.

Für nichtpflegerische Spitex-Leistungen weisen die ambulanten

Art. 5

Leistungserbringer gemäss für die Leistungsbezügerin tungsbezügerinnen und -bez Abs. 1 in den Leistungsabrechnungen nen und -bezüger die Kostenanteile der Leis- üger und der Gemeinde aus.

.1 Pflegegesetz Auszahlung der Beiträge

Art. 21

Die Gemeinde entrichtet ihre Beiträge direkt dem Leis- tungserbringer.

Sie kann die Administration und Zahlungsabwicklung der Sozial- versicherungsanstalt mittels Anschlussvereinbarung oder einer ande- ren geeigneten Stelle übertragen. Rechnungs- legung

Art. 22

Die Leistungserbringer führen eine Kostenrechnung. Diese richtet sich für Pflegeheime nach der Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Ge- burtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL)9.

Die Direktion kann für Pflegeheime ergänzend zur VKL9 und für ambulante Leistungserbringer Vorschriften zur einheitlichen Rechnungs- legung erlassen oder Verbandsrichtlinien verbindlich erklären. Datenerhebung und -bearbeitung

Art. 23

Die Direktion kann bei den Pflegeheimen, den ambulan- ten Leistungserbringern und den Gemeinden sämtliche betriebs- und patientenbezogenen Daten und Unterlagen einsehen, erheben und bear- beiten, die für den Vollzug der Gesetzgebung benötigt werden. Sie kann insbesondere Daten zur Überprüfung der Kostenentwicklung, der Wirt- schaftlichkeit sowie der Qualität, Angemessenheit und Zweckmässigkeit der Leistungen erheben. Sie kann Dritte mit der Datenerhebung be- auftragen.

Für die Gemeinden gilt Abs. 1 sinngemäss.

Die Daten sind durch die Leistungserbringer kostenlos zur Ver- fügung zu stellen.

Die Direktion ist ermächtigt, anonymisierte Daten zu veröffent- lichen. Betriebsbezogene Daten können auch in nicht anonymisierter Form veröffentlicht werden.

. Abschnitt: Schlussbestimmungen Änderung bis- herigen Rechts

Art. 24

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

  1. Gesundheitsgesetz vom 2.April 20074: . . .11
  2. Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4.November 19624: . . .11
  3. Gesetzüberdie Zusatzleistungen zureidgenössischen Alters-,Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung vom 7.Februar 19715: . . .11

Pflegegesetz 855.1

.1.24 -123 Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 25

Das Gesetz über die Beitragsleistungen des Staates für Altersheime sowie Heime, Eingliederungsstätten und Werkstätten für Invalide vom 4. März 1973 wird aufgehoben.

OS 65, 613.

Inkrafttreten: 1.Januar 2011.

ABl 2010, 918.

LS 810.1.

LS 831.3.

LS 831.5.

LS 855.2.

SR 832.10.

SR 832.104.

SR 832.112.31.

Text siehe OS 65, 613.

Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (OS 66, 513; ABl 2011, 291). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81; ABl 2021-04-09). In Kraft seit 1.Januar 2024.