gestützt auf Abs. 3 des Pflegegesetzes vom 27. September 20104, verfügt: Gegenstand und Zweck
855.11
Verordnung über die Pflegeversorgung
Präambel
Verordnung über die Pflegeversorgung 855.11
1.7.13 - 81
Verordnung
über die Pflegeversorgung
(vom 22. November 2010)1, 2
Die Gesundheitsdirektion,
Art. 5
Art. 1
Die Verordnung legt das minimale Angebot der Gemein-
Art. 5
den an Leistungen der Pflegeversorgung gemäss Abs. 2 Pflege- gesetz fest (Standardangebot).
Die Leistungen werden so festgelegt und erbracht, dass
- die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung von Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf gefördert, erhalten und unterstützt werden,
- stationäre Aufenthalte möglichst vermieden oder hinausgezögert und Pflegeheimaustritte nach Hause unterstützt werden.
Art. 2 Geltungsbereich ihnen betriebene 2 Bei ausserkant pflichtet, die V
Die Verordnung gilt für die Gemeinden und für die von n oder beauftragten Leistungserbringer im Kanton. onalen Leistungserbringern ist die Gemeinde ver- orgaben gemäss dieser Verordnung vertraglich einzu- fordern. Versorgungs- auftrag der Gemeinden
Art. 3
DerVersorgungsauftragderGemeindenumfasstdasgesamte
Art. 5
Leistungsspektrum der Pflegeversorgung nach Dazu gehören auch Leistungen an Personen mit kungen oder mit onkologischen oder psychiatr palliative Pflegeversorgung sowie im ambulan Abs. 2 Pflegegesetz. demenziellen Erkran- ischen Diagnosen, die ten Bereich pädiatrische Leistungen.
Die Gemeinde erstellt ein umfassendes Versorgungskonzept für Leistungen, die in Pflegeheimen oder bei den Leistungsbezügerinnen oder -bezügern zu Hause erbracht werden (stationärer bzw. ambulan- ter Bereich). Das Konzept berücksichtigt neben dem Leistungsange- bot auch
- die Nahtstellen zwischen ambulanter und stationärer Pflegeversor- gung,
- die Nahtstellen zwischen Pflege- und Akutversorgung,
- eventuell vorhandene Verbandsrichtlinien.
.11 Verordnung über die Pflegeversorgung
Art. 7
Die kommunale Informationsstelle nach Auskunft über das generelle und das aktu Pflegegesetz erteilt ell verfügbare Angebot der Gemeinde. Standard- angebot
Art. 4
Das Standardangebot an pflegerischen Leistungen im statio- nären und im ambulanten Bereich umfasst
Art. 7
a. die Pflegeleistungen gemäss verordnung vom 29. September 19 schriftlich festgehaltenen Beda nung hin oder im ärztlichen Auf b. die Leistungen der Akut- und und 3 KLV6, die aufgrund einer talaufenthalt auf spitalärztlic Abs. 2 Krankenpflege-Leistungs- 95 (KLV)6, die aufgrund einer rfsabklärung auf ärztliche Anord- trag erbracht werden, Übergangspflege gemäss Art.7 Abs.2 Bedarfsabklärung nach einem Spi- he Anordnung während längstens zwei Wochen erbracht werden.
Die Leistungen der Pflegeheime sind über alle Stufen der Pflege- bedürftigkeit hinweg sicher zu stellen.
- Unterkunft undVerpflegung im Pflegeheim
Art. 5
Das Standardangebot an Unterkunft und Verpflegung bei stationärem Aufenthalt umfasst:
- im Bereich Unterkunft:
. Benutzung eines Ein- oder Mehrbettzimmers samt Pflegebett, Ablage- und Staumöglichkeiten sowie geeignete sanitäre Ein- richtungen,
. Tägliches Betten, Zimmer aufräumen und Grobreinigung der NasszellesowiewöchentlicheZimmer-undNasszellenreinigung,
. Besorgung der Bett- und Frottéwäsche und der persönlichen Wäsche;
- im Bereich Verpflegung:
. Täglich drei bedarfsgerechte Mahlzeiten, davon mindestens eine warm,
. Genügend warme und kalte Getränke während und zwischen den Mahlzeiten.
- Alltags- gestaltung und Betreuung im Pflegeheim
Art. 6
Das Standardangebot an Alltagsgestaltung und Betreuung bei stationärem Aufenthalt umfasst:
- im Bereich Alltagsgestaltung:
. OrganisationkulturellerundgesellschaftlicherAnlässe,dieallen Leistungsbezügerinnen und -bezügern offenstehen,
. Förderung von sozialen Kontakten,
. Rücksichtnahme auf religiöse bzw. spirituelle Bedürfnisse der Leistungsbezügerinnen und -bezüger,
. Einräumung von Besuchszeiten zwischen 9.00 und 21.00 Uhr,
- Pflegerische Leistungen
Verordnung über die Pflegeversorgung 855.11
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. Schaffung eines angemessenen Rahmens für Sterbende und Ermöglichung von Abschiedsritualen;
- im Bereich Betreuung: Notwendige individuelle Leistungen.
- Nicht- pflegerische Spitex- Leistungen
Art. 7
Das Standardangebot an ambulant erbrachten nichtpflege- rischen Leistungen umfasst die zur Alltagsbewältigung der Leistungs- bezügerinnen und -bezüger notwendigen hauswirtschaftlichen und be- treuerischen Leistungen. Es umfasst:
- im Bereich Wohnen und Haushalt:
. Haushalt organisieren, wie Einkauf planen und Organisation der Wäsche,
. Tägliche Haushaltsarbeiten, wie Sichtreinigung, Briefkasten leeren und Heizen,
. Wöchentliche Unterhaltsreinigung, wie Abfall entsorgen und Wochenkehr,
. Kleiderpflege, wie Waschen und Bügeln,
. Tierpflege, solange diese nicht anderweitig organisiert werden kann;
- im Bereich Verpflegung:
. Menüplan aufstellen,
. Mahlzeitendienst organisieren und Mahlzeiten aufbereiten,
. Einkaufen, bei Bedarf zusammen mit der Leistungsbezügerin oder dem Leistungsbezüger;
- im Bereich Diverses:
. Gehbegleitung ausserhalb der Wohnräumlichkeiten,
. Auswärtige Besorgungen,
. Erledigung kleiner administrativer Arbeiten,
. Säuglings- oder Kinderbetreuung.
Die Leistungen erfolgen aufgrund einer vom Leistungserbringer schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Sie werden nur erbracht, soweit die Leistungsbezügerinnen und -bezüger selbst oder ihr soziales Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiaritätsprinzip). Anspruchs- berechtigung und Verfüg- barkeit von ambulanten Leistungen
Art. 8
Ambulante Leistungen gemäss §§ 4 und 7 können bean- spruchen:
- körperlich oder psychisch kranke, behinderte, verunfallte, rekon- valeszente oder sterbende Personen jeden Alters,
- Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes,
- Personen, die sich in einer vorübergehenden physischen oder psy- chischen Risikosituation befinden.
.11 Verordnung über die Pflegeversorgung
Die Gemeinden stellen sicher, dass
- die Leistungen an allen Tagen der Woche zwischen 7.00 und 22.00 Uhr angeboten werden,
- neue Einsätze innerhalb von 24 Stunden nach der Anmeldung aus- geführt werden,
- die Leistungserbringer von Montag bis Freitag (ohne Feiertage) von8.00–12.00Uhrundvon14.00–17.00Uhrtelefonischerreichbar sind. Qualitäts- sicherung
Art. 9
DieQualitätderPflegeversorgungrichtetsichnachdenaner- kannten Regeln der Berufsausübung.
DieLeistungserbringerbeteiligensichanVorkehrungenzurQua-
Art. 77
litätssicherung im Sinne von überdieKrankenversicherung(KV diequalitätssicherndenMassnah der Verordnung vom 27. Juni 1995 V)5.DieMindestanforderungenan menumfassenMassnahmenimBereich
- Ressourcen und Strukturen,
- Prozesse,
- Ergebnisse der Leistungserbringung.
Die Leistungserbringer stellen sicher, dass mit Reklamationen und Verbesserungsvorschlägen von Leistungsbezügerinnen und -bezügern sowie deren Bezugspersonen sachgerecht umgegangen wird. Umgang mit Leistungs- bezügerinnen und -bezügern
Art. 10
Die Gemeinden stellen sicher, dass die Leistungserbringer
- das Patientinnen- und Patientengesetz vom 5.April 20043 beachten,
- diePersönlichkeitunddiePrivatsphärederLeistungsbezügerinnen und -bezüger schützen,
- dem Recht auf Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgebot sowie dem Informations- und Sicherheitsbedürfnis der Leistungs- bezügerinnen und -bezüger gebührend Rechnung tragen.
Tritt eine Person in ein Pflegeheim ein, bespricht der Leistungs- erbringer mit ihr das Thema der Patientenverfügung. Auf Wunsch der eintretenden Person nehmen Bezugspersonen an der Besprechung teil. Das Ergebnis der Besprechung wird dokumentiert und zu den Akten genommen.
DieGemeindestelltsicher,dassdieLeistungsbezügerinnenund-be- zügerüberwichtigeÄnderungenderPflegeversorgungund-finanzierung informiert werden. Pflicht- verletzungen der Leistungs- bezügerinnen und -bezüger
Art. 11
Bevor ein Leistungserbringer die Leistungen zufolge Be- schimpfung, Bedrohung, Belästigung oder anderweitiger Gefährdung durcheineLeistungsbezügerinodereinenLeistungsbezügeroderzufolge erheblicher Zahlungsausstände einstellt, informiert er die Gemeinde.
Verordnung über die Pflegeversorgung 855.11
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Er trifft geeignete Massnahmen oder unterstützt die Gemeinde beiderSuchenacheinemgeeignetenLeistungserbringer.Soweiterfor- derlich, spricht er sich dazu mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt ab.
Art. 12
Übergangs- bestimmungen
Art. 13
Die Gemeinden erstellen das Versorgungskonzept gemäss
Art. 3
Abs. 2 spätestens bis 31. Dezember 2011.
OS 66, 102; Begründung siehe ABl 2010, 2954.
Inkrafttreten: 1. März 2011.
LS 813.13.
LS 855.1.
SR 832.102.
SR 832.112.31.
Aufgehoben durch Vfg. vom 8. April 2013 (OS 68, 220; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Juli 2013.