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855.11

Verordnung über die Pflegeversorgung

Präambel

Verordnung über die Pflegeversorgung 855.11

1.7.13 - 81

Verordnung

über die Pflegeversorgung

(vom 22. November 2010)1, 2

Die Gesundheitsdirektion,

Art. 5

gestützt auf Abs. 3 des Pflegegesetzes vom 27. September 20104, verfügt: Gegenstand und Zweck

Art. 1

Die Verordnung legt das minimale Angebot der Gemein-

Art. 5

den an Leistungen der Pflegeversorgung gemäss Abs. 2 Pflege- gesetz fest (Standardangebot).

Die Leistungen werden so festgelegt und erbracht, dass

  1. die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung von Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf gefördert, erhalten und unterstützt werden,
  2. stationäre Aufenthalte möglichst vermieden oder hinausgezögert und Pflegeheimaustritte nach Hause unterstützt werden.

Art. 2 Geltungsbereich ihnen betriebene 2 Bei ausserkant pflichtet, die V

Die Verordnung gilt für die Gemeinden und für die von n oder beauftragten Leistungserbringer im Kanton. onalen Leistungserbringern ist die Gemeinde ver- orgaben gemäss dieser Verordnung vertraglich einzu- fordern. Versorgungs- auftrag der Gemeinden

Art. 3

DerVersorgungsauftragderGemeindenumfasstdasgesamte

Art. 5

Leistungsspektrum der Pflegeversorgung nach Dazu gehören auch Leistungen an Personen mit kungen oder mit onkologischen oder psychiatr palliative Pflegeversorgung sowie im ambulan Abs. 2 Pflegegesetz. demenziellen Erkran- ischen Diagnosen, die ten Bereich pädiatrische Leistungen.

Die Gemeinde erstellt ein umfassendes Versorgungskonzept für Leistungen, die in Pflegeheimen oder bei den Leistungsbezügerinnen oder -bezügern zu Hause erbracht werden (stationärer bzw. ambulan- ter Bereich). Das Konzept berücksichtigt neben dem Leistungsange- bot auch

  1. die Nahtstellen zwischen ambulanter und stationärer Pflegeversor- gung,
  2. die Nahtstellen zwischen Pflege- und Akutversorgung,
  3. eventuell vorhandene Verbandsrichtlinien.

.11 Verordnung über die Pflegeversorgung

Art. 7

Die kommunale Informationsstelle nach Auskunft über das generelle und das aktu Pflegegesetz erteilt ell verfügbare Angebot der Gemeinde. Standard- angebot

Art. 4

Das Standardangebot an pflegerischen Leistungen im statio- nären und im ambulanten Bereich umfasst

Art. 7

a. die Pflegeleistungen gemäss verordnung vom 29. September 19 schriftlich festgehaltenen Beda nung hin oder im ärztlichen Auf b. die Leistungen der Akut- und und 3 KLV6, die aufgrund einer talaufenthalt auf spitalärztlic Abs. 2 Krankenpflege-Leistungs- 95 (KLV)6, die aufgrund einer rfsabklärung auf ärztliche Anord- trag erbracht werden, Übergangspflege gemäss Art.7 Abs.2 Bedarfsabklärung nach einem Spi- he Anordnung während längstens zwei Wochen erbracht werden.

Die Leistungen der Pflegeheime sind über alle Stufen der Pflege- bedürftigkeit hinweg sicher zu stellen.

  1. Unterkunft undVerpflegung im Pflegeheim

Art. 5

Das Standardangebot an Unterkunft und Verpflegung bei stationärem Aufenthalt umfasst:

  1. im Bereich Unterkunft:

. Benutzung eines Ein- oder Mehrbettzimmers samt Pflegebett, Ablage- und Staumöglichkeiten sowie geeignete sanitäre Ein- richtungen,

. Tägliches Betten, Zimmer aufräumen und Grobreinigung der NasszellesowiewöchentlicheZimmer-undNasszellenreinigung,

. Besorgung der Bett- und Frottéwäsche und der persönlichen Wäsche;

  1. im Bereich Verpflegung:

. Täglich drei bedarfsgerechte Mahlzeiten, davon mindestens eine warm,

. Genügend warme und kalte Getränke während und zwischen den Mahlzeiten.

  1. Alltags- gestaltung und Betreuung im Pflegeheim

Art. 6

Das Standardangebot an Alltagsgestaltung und Betreuung bei stationärem Aufenthalt umfasst:

  1. im Bereich Alltagsgestaltung:

. OrganisationkulturellerundgesellschaftlicherAnlässe,dieallen Leistungsbezügerinnen und -bezügern offenstehen,

. Förderung von sozialen Kontakten,

. Rücksichtnahme auf religiöse bzw. spirituelle Bedürfnisse der Leistungsbezügerinnen und -bezüger,

. Einräumung von Besuchszeiten zwischen 9.00 und 21.00 Uhr,

  1. Pflegerische Leistungen

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. Schaffung eines angemessenen Rahmens für Sterbende und Ermöglichung von Abschiedsritualen;

  1. im Bereich Betreuung: Notwendige individuelle Leistungen.
  2. Nicht- pflegerische Spitex- Leistungen

Art. 7

Das Standardangebot an ambulant erbrachten nichtpflege- rischen Leistungen umfasst die zur Alltagsbewältigung der Leistungs- bezügerinnen und -bezüger notwendigen hauswirtschaftlichen und be- treuerischen Leistungen. Es umfasst:

  1. im Bereich Wohnen und Haushalt:

. Haushalt organisieren, wie Einkauf planen und Organisation der Wäsche,

. Tägliche Haushaltsarbeiten, wie Sichtreinigung, Briefkasten leeren und Heizen,

. Wöchentliche Unterhaltsreinigung, wie Abfall entsorgen und Wochenkehr,

. Kleiderpflege, wie Waschen und Bügeln,

. Tierpflege, solange diese nicht anderweitig organisiert werden kann;

  1. im Bereich Verpflegung:

. Menüplan aufstellen,

. Mahlzeitendienst organisieren und Mahlzeiten aufbereiten,

. Einkaufen, bei Bedarf zusammen mit der Leistungsbezügerin oder dem Leistungsbezüger;

  1. im Bereich Diverses:

. Gehbegleitung ausserhalb der Wohnräumlichkeiten,

. Auswärtige Besorgungen,

. Erledigung kleiner administrativer Arbeiten,

. Säuglings- oder Kinderbetreuung.

Die Leistungen erfolgen aufgrund einer vom Leistungserbringer schriftlich festgehaltenen Bedarfsabklärung. Sie werden nur erbracht, soweit die Leistungsbezügerinnen und -bezüger selbst oder ihr soziales Umfeld sie nicht erbringen können (Subsidiaritätsprinzip). Anspruchs- berechtigung und Verfüg- barkeit von ambulanten Leistungen

Art. 8

Ambulante Leistungen gemäss §§ 4 und 7 können bean- spruchen:

  1. körperlich oder psychisch kranke, behinderte, verunfallte, rekon- valeszente oder sterbende Personen jeden Alters,
  2. Frauen während der Schwangerschaft und nach der Geburt eines Kindes,
  3. Personen, die sich in einer vorübergehenden physischen oder psy- chischen Risikosituation befinden.

.11 Verordnung über die Pflegeversorgung

Die Gemeinden stellen sicher, dass

  1. die Leistungen an allen Tagen der Woche zwischen 7.00 und 22.00 Uhr angeboten werden,
  2. neue Einsätze innerhalb von 24 Stunden nach der Anmeldung aus- geführt werden,
  3. die Leistungserbringer von Montag bis Freitag (ohne Feiertage) von8.00–12.00Uhrundvon14.00–17.00Uhrtelefonischerreichbar sind. Qualitäts- sicherung

Art. 9

DieQualitätderPflegeversorgungrichtetsichnachdenaner- kannten Regeln der Berufsausübung.

DieLeistungserbringerbeteiligensichanVorkehrungenzurQua-

Art. 77

litätssicherung im Sinne von überdieKrankenversicherung(KV diequalitätssicherndenMassnah der Verordnung vom 27. Juni 1995 V)5.DieMindestanforderungenan menumfassenMassnahmenimBereich

  1. Ressourcen und Strukturen,
  2. Prozesse,
  3. Ergebnisse der Leistungserbringung.

Die Leistungserbringer stellen sicher, dass mit Reklamationen und Verbesserungsvorschlägen von Leistungsbezügerinnen und -bezügern sowie deren Bezugspersonen sachgerecht umgegangen wird. Umgang mit Leistungs- bezügerinnen und -bezügern

Art. 10

Die Gemeinden stellen sicher, dass die Leistungserbringer

  1. das Patientinnen- und Patientengesetz vom 5.April 20043 beachten,
  2. diePersönlichkeitunddiePrivatsphärederLeistungsbezügerinnen und -bezüger schützen,
  3. dem Recht auf Selbstbestimmung, dem Gleichbehandlungsgebot sowie dem Informations- und Sicherheitsbedürfnis der Leistungs- bezügerinnen und -bezüger gebührend Rechnung tragen.

Tritt eine Person in ein Pflegeheim ein, bespricht der Leistungs- erbringer mit ihr das Thema der Patientenverfügung. Auf Wunsch der eintretenden Person nehmen Bezugspersonen an der Besprechung teil. Das Ergebnis der Besprechung wird dokumentiert und zu den Akten genommen.

DieGemeindestelltsicher,dassdieLeistungsbezügerinnenund-be- zügerüberwichtigeÄnderungenderPflegeversorgungund-finanzierung informiert werden. Pflicht- verletzungen der Leistungs- bezügerinnen und -bezüger

Art. 11

Bevor ein Leistungserbringer die Leistungen zufolge Be- schimpfung, Bedrohung, Belästigung oder anderweitiger Gefährdung durcheineLeistungsbezügerinodereinenLeistungsbezügeroderzufolge erheblicher Zahlungsausstände einstellt, informiert er die Gemeinde.

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Er trifft geeignete Massnahmen oder unterstützt die Gemeinde beiderSuchenacheinemgeeignetenLeistungserbringer.Soweiterfor- derlich, spricht er sich dazu mit der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt ab.

Art. 12

Übergangs- bestimmungen

Art. 13

Die Gemeinden erstellen das Versorgungskonzept gemäss

Art. 3

Abs. 2 spätestens bis 31. Dezember 2011.

OS 66, 102; Begründung siehe ABl 2010, 2954.

Inkrafttreten: 1. März 2011.

LS 813.13.

LS 855.1.

SR 832.102.

SR 832.112.31.

Aufgehoben durch Vfg. vom 8. April 2013 (OS 68, 220; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Juli 2013.