gestützt auf des Gesundheitsgesetzes vom 2.April 2007 (GesG)3, beschliesst:
855.12
Verordnung über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege
ALV
Präambel
V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV) 855.12
1.1.22 -115
Verordnung
über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege
(ALV)
(vom 4. Dezember 2018)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 22
Art. 1 Adressatenkreis
WerübereineBetriebsbewilligungderGesundheitsdirektion
Art. 35
für eine Institution der Langzeitpflege gemäss GesG verfügt (Institution), ist verpflichtet, A oder mehrere Pflegeberufe der folgenden Qualifi Abs. 2 lit. b oder c usbildungsplätze für einen kationsstufen bereit- zustellen:
- Tertiärstufe: Pflegefachperson mit Diplom der Höheren Fachschule (HF) oder der Fachhochschule (FH),
- SekundarstufeII,EFZ:FachfrauoderFachmannGesundheit(FaGe) mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Fachfrau oder Fachmann Betreuung (FaBe) mit Schwerpunkt Betagtenbetreuung (EFZ),
- Sekundarstufe II, EBA: Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales (AGS) mit eidgenössischem Berufsattest (EBA).
Von dieser Ausbildungspflicht ausgenommen sind Altersheime ohne Pflegebetten und Pflegeinstitutionen im Bereich der Forensik.
Für neu eröffnete Institutionen beginnt die Ausbildungspflicht wie folgt:
- bei Eröffnung vor der Mitte eines Jahres: ab dem zweiten der Eröff- nung folgenden Jahr,
- bei Eröffnungnachder Mitteeines Jahres: abdem dritten der Eröff- nung folgenden Jahr.
Art. 2
Begriffe a. kanton Jahr nöti beruf aus b. kanton in Ausbil In dieser Verordnung bedeuten: aler Nachwuchsbedarf: Zahl von Berufsabschlüssen, die pro g sind, um die Personen zu ersetzen, die aus einem Pflege- scheiden, aler Ausbildungsbedarf: Zahl der Personen, die gleichzeitig dungstehenmüssen,damitderNachwuchsbedarf gedeckt ist,
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- Ausbildungsleistung einer Institution: Zahl der Personen, die bei einer Institution in Ausbildung stehen. Berechnung des kantonalen Nachwuchs- bedarfs
Art. 3
Der kantonale Nachwuchsbedarf in einem Pflegeberuf ent- spricht der Zahl der in diesem Beruf tätigen Personen, dividiert durch die durchschnittliche Verweildauer im Beruf. Berechnung des kantonalen Ausbildungs- bedarfs für die einzelnen Berufe
Art. 4
Der kantonale Ausbildungsbedarf in einem Pflegeberuf ent- spricht dem kantonalen Nachwuchsbedarf in diesem Beruf, multipli- ziert mit der Ausbildungsdauer.
FürBerufeder SekundarstufeII,EFZ,wirdderAusbildungsbedarf um 60% des für die Tertiärstufe errechneten Ausbildungsbedarfs er- gänzt.
Art. 5 Soll-Wert ein Jahr w 2 Dieverre
DerSoll-WertanAusbildungsleistungeneinerInstitutionfür ird pro Beruf wie folgt bestimmt: chnetenPflegestundeneinerInstitutionentsprechender
Art. 7a
Anzahl Pflegestunden, welche die Institution gemäss kenpflege-Leistungsverordnungvom29.September1995(KLV der Kran- )4 imVor- vorjahr den Krankenversicherern verrechnet hat.
Die verrechneten Pflegestunden aller Institutionen entsprechen
Art. 7a
der Anzahl Pflegestunden, die alle Institutionen gemäss KLV im Vorvorjahr verrechnet haben.
Die Gesundheitsdirektion teilt jeder Institution die Soll-Werte pro Beruf mit, berechnet auf eine Dezimalstelle genau. Die Soll-Werte gelten jeweils für drei Jahre und bleiben bei einem Wechsel der Träger- schaft bestehen.
Die Institutionen teilen der Gesundheitsdirektion jährlich ihre im Vorjahr erbrachten Ausbildungsleistungen mit. Ausgleichs- zahlungen
Art. 6
Die Institutionen sind verpflichtet, jährlich mindestens fol- gendeGrenzwertedesSoll-WertesanAusbildungsleistungzuerbringen: Soll-Wert Ausbildungsleistung (Beruf A, Institution Z) = kantonaler Ausbildungsbedarf (Beruf A) × verrechnete Pflegestunden (Institution Z) verrechnete Pflegestunden (alle Institutionen) = kantonaler Ausbildungsbedarf (Beruf A) ×
- Grenzwert *UHQ]ZHUWHIUVWDWLRQlUH,QVWLWXWLRQHQ LQ3UR]HQWGHV6ROO:HUWHVDQ$XVELOGXQJVOHLVWXQJHQ %HUXIHGHU *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW DE
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V über die Ausbildungspflicht in der Langzeitpflege (ALV) 855.12
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Art. 7 b. Ersatzabgabe jährlich für die abgabe. Die Diff Ersatzabgabe bes
Institutionen,dieeinenGrenzwertnichterfüllen,entrichten Differenz zwischen Grenzwert und Ist-Wert eine Ersatz- erenz wird auf eine Dezimalstelle genau erhoben. Die teht aus dem Grundbetrag, multipliziert mit einem Malusfaktor.
Der Grundbetrag beträgt:
- Fr. 7200 pro Praktikum für einen Beruf der Tertiärstufe (Diplom Pflege HF/FH),
- Fr. 1700 pro Lehrjahr für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ (FaGe und FaBe),
- Fr. 2000 pro Lehrjahr für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA (AGS).
Der Malusfaktor beträgt:
- 120% für die Tertiärstufe, Diplom HF/FH,
- 150% für einen Beruf der Sekundarstufe II, EFZ,
- 150% für den Beruf der Sekundarstufe II, EBA.
Die Ersatzabgabe entfällt insoweit, als die Institution nachweist, dass sie den Grenzwert unverschuldet nicht erreicht hat. Die Institution reicht die entsprechenden Belege unaufgefordert der Durchführungs- stelle ein.
Eine Minderleistung gilt insbesondere dann als unverschuldet, wenn:
- dieauszubildendePersondenAusbildungsvertragkurzvorAusbil- dungsbeginn kündigt,
- BildungszentrenvereinbartePraktikumsplätzeinderInstitutionnicht besetzen,
- die auszubildende Person die Ausbildung abbricht,
- Studierende der Tertiärstufe die erforderlichen Prüfungen nicht be- stehen oder
- dokumentierte, branchenübliche Rekrutierungsbemühungen der Institution erfolglos bleiben. *UHQ]ZHUWHIU6SLWH[,QVWLWXWLRQHQ LQ3UR]HQWGHV6ROO:HUWHVDQ$XVELOGXQJVOHLVWXQJHQ %HUXIHGHU *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW *UHQ]ZHUW DE
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Art. 8 c. Gutschrift es dem Grenzwe liegenden Ausb 2 DieGutschrif satzabgaben au
Institutionen, die mehr Ausbildungsleistungen erbringen, als rt entspricht, erhalten für jeden über dem Grenzwert ildungsplatz eine Gutschrift. t pro Ausbildungsplatz entsprichtdem TotalderEr- s einer Qualifikationsstufe abzüglich der Verwaltungs-
Art. 10
kosten gemäss brachten Ausbi fürstationäreu Gutschrift pro Total Ersatzab Total zusätzli Abs. 1, dividiert durch die Summe aller zusätzlich er- ldungsleistungen indieserQualifikationsstufe. Siewird ndambulanteInstitutionengetrenntwiefolgtberechnet: Ausbildungsplatz (Beruf A) = gaben (Beruf A, alle Institutionen) – Verwaltungskosten che Ausbildungsplätze (Beruf A, alle Institutionen) Bezug und Abgabe von Ausbildungs- leistungen
Art. 9
Die Institutionensindberechtigt,Ausbildungsleistungenvon anderen Institutionen zu beziehen oder an andere Institutionen abzuge- ben.
Bezieht eine Institution Ausbildungsleistungen, werden diese aus- schliesslich ihr angerechnet. Die abgebende Institution bestätigt der be- ziehendenInstitutiondieAbgabeschriftlich. Die beziehende Institution reicht die Bestätigung der Durchführungsstelle ein. Leistungs- vereinbarung mit den Branchen- verbänden
Art. 10
Die von den Branchenverbänden der Langzeitpflege be- zeichnete Durchführungsstelle legt die Beträge der Ausgleichszahlun-
Art. 6
gen gemäss § und richtet Ersatzabgabe 2 Die Gesund eine gemeins rungsstelle 3 Sie stellt fung der Erf über die Anz –8 pro Institution fest. Sie erhebt die Ersatzabgaben die Gutschriften aus. Ihre Aufwendungen werden mit den n finanziert. heitsdirektion schliesst mit den Branchenverbänden ame Leistungsvereinbarung zum Betrieb der Durchfüh- ab. der Durchführungsstelle die notwendigen Daten zur Prü- üllung der Ausbildungspflicht zur Verfügung, insbesondere ahl Studierender und Lernender und die Praktikumszutei- lung.
Die Branchenverbände erstatten der Gesundheitsdirektion perio- disch Bericht über den Vollzug.
Art. 11 Rechtsschutz der Ausgleich 2 Die Institu
Die Durchführungsstelle teilt den Institutionen die Höhe szahlungen mit. tionen können bei der Durchführungsstelle Einsprache erheben.
Können sich die Durchführungsstelle und eine Institution nicht einigen, legt das Amt für Gesundheit die Ausgleichszahlung in einer Verfügung fest.5
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.1.22 -115 Übergangs- bestimmung
Art. 12
Für die Berechnung des Soll-Wertes für die Jahre 2019–2021 wird auf die Daten von 2016 abgestellt.
OS 74, 142; Begründung siehe ABl 2018-12-07.
Inkrafttreten: 1.Januar 2019.
LS 810.1.
SR 832.112.31.
Fassung gemäss RRB vom 8.September 2021 (OS 76, 455; ABl 2021-09-24). In Kraft seit 1.Januar 2022.