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855.2

Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen

TMG

Präambel

Gesetz – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG) 855.2

1.1.24 -123

Gesetz

über den Transport von mobilitätsbehinderten

Personen (TMG)5

(vom 1.Oktober 2007)1

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18.April

20072 und der Spezialkommission vom 24.August 2007,

beschliesst:

Art. 1

Zweck indivi Zustän Direkt

Dieses Gesetz gewährleistet in angemessenem Umfang den duellen Transport von mobilitätsbehinderten Personen. dige ion

Art. 2

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Sozialwesen zuständige Direktion des Regierungsrates.

Art. 3

Grundsatz die wegen gemäss dem 19883 nich Personen), leistungen

, 7 Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, ihrer Behinderung das Angebot des öffentlichen Verkehrs Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr vom 6.März t oder nur eingeschränkt nutzen können (mobilitätsbehinderte haben Anspruch auf ergänzende individuelle Transportdienst- .

Art. 4

Umsetzung ergänzende des Privat

1 Der Regierungsrat kann die Umsetzung des Anspruchs auf individuelle Transportdienstleistungen einer Organisation rechts übertragen (Dachorganisation).

Art. 3

Die Dachorganisation prüft auf der Grundlage von Ausführungsrechts des Regierungsrates, ob eine Pers zungen für individuelle Transportansprüche erfüllt, und des on die Vorausset- und setzt den Um- fang dieser Ansprüche fest.

Die Erfüllung individueller Transportansprüche kann bei Anbie- tern von Behindertentransportdiensten eingefordert werden, die der Dachorganisation angeschlossen sind. Die Dachorganisation vergütet den Anbietern die beitragsberechtigten Kosten.

Der Kanton leistet der Dachorganisation Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten.

Der Kanton kann weiteren Organisationen, die Transportdienstleis- tungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen, Subven- tionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten gewähren.

.2 Gesetz – Transport von mobilitätsbehinderten Personen (TMG) Ausführungs- recht und Vollzug

Art. 5

, 7 Der Regierungsrat regelt

  1. die Voraussetzungen, unter denen eine Mobilitätsbehinderung im Sinne dieses Gesetzes vorliegt,
  2. die Einkommens- und Vermögensgrenzen, bis zu denen einer mobili- tätsbehinderten Person Fahransprüche zustehen; für Personen im AHV-Alter berücksichtigt er dabei die Regelungen der Wohnbau- förderung,
  3. den Teil der Kosten, den die mobilitätsbehinderten Personen selbst tragen müssen,
  4. die Rahmenbedingungen, unter denen sich Behindertentransport- dienste bei der Dachorganisation anschliessen können,
  5. die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung der Kosten.

Art. 6

§ 1 2 3 4 K 5 A 6 A 7 8 –24.6 OS 62, 584. Inkrafttreten 1.Januar 2008. ABl 2007, 864. LS 740.1. Eingefügt durch G vom 1.November 2010 (OS 66, 867; ABl 2009, 1955). In raft seit 1.Januar 2012. Fassung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28. Febuar 2022 (OS 78, 81; Bl 2021-04-09). In Kraft seit 1.Januar 2024. Aufgehoben durch Selbstbestimmungsgesetz vom 28.Febuar 2022 (OS 78, 81; Bl 2021-04-09). In Kraft seit 1.Januar 2024. Nummerierung gemäss Selbstbestimmungsgesetz vom 28.Febuar 2022 (OS 78, 1; ABl 2021-04-09). In Kraft seit 1.Januar 2024.