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855.21

Verordnung über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen

TMV

Präambel

Verordnung–Transportvon mobilitätsbehinderten Personen (TMV) 855.21

1.1.24 -123

Verordnung

über den Transport von mobilitätsbehinderten

Personen (TMV)5

(vom 12. Dezember 2007)1

Der Regierungsrat beschliesst:5

Kantonales

Sozialamt

Art. 1

Das Kantonale Sozialamt (Amt) vollzieht das Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen2 und diese Verord- nung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.5

Es erlässt hierzu Richtlinien. Dach- organisationen

Art. 2

1 Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen für mobilitätsbehinderte Personen wird der Zürcher Stiftung für Behindertentransporte (ProMobil) übertragen.

Das Amt schliesst mit ProMobil eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere:

  1. das Leistungsangebot von ProMobil,
  2. die Zahl der beitragsberechtigten Fahrten und das Kostendach pro Person und Jahr,
  3. die Einkommens- und Vermögensgrenzen und die Höhe des Selbst-

Art. 5

behalts gemäss lit.b und c TMG2,

Art. 4

d. den an ProMobil zu leistenden Kostenanteil gemäss Abs.4 TMG. Nachweis der Mobilitäts- behinderung

Art. 3

Das Amt regelt das Verfahren zum Nachweis der Mobilitäts- behinderung. Einkommens- undVermögens- grenzen

Art. 4

, 7 1 Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer mobi- litätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkom- men – dieser Person, oder – des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder – der eingetragenen Partner, wenn sie in einer eingetragenen Partner- schaft lebt, oder – der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minder- jährig ist.

Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um 1/10 des Fr. 100000 übersteigenden entsprechenden steuerbaren Vermögens, bildet das mass- gebliche Einkommen für die Bestimmung der Fahransprüche.

.21 Verordnung –TransportvonmobilitätsbehindertenPersonen(TMV)

Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen:

  1. bei mobilitätsbehinderten Personen und bei Elternteilen mit mobili- tätsbehinderten Kindern:

. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs- tens Fr.80000 pro Jahr,

. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr.50000 pro Jahr,

  1. bei Ehepaaren und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft, bei denen mindestens eine Person mobilitätsbehindert ist oder die ein mobilitätsbehindertes Kind haben:

. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs- tens Fr.100000 pro Jahr,

. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr.59000 pro Jahr.

Für Ehepaare und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht haben.

Personen, die bereits vor Erreichen des AHV-Alters anspruchs- berechtigt waren, behalten im AHV-Alter die Anspruchsberechtigung gemäss bisherigen Einkommens- und Vermögensgrenzen. Beteiligung der anspruchs- berechtigten Person an den Kosten

Art. 5

, 7 Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusam- men aus

  1. einem Grundbetrag in der Höhe eines Einzelbilletts für Erwachsene für höchstens 4 Zonen, 2. Klasse, des Zürcher Verkehrsverbundes,
  2. einem Selbstbehalt von höchstens 25% der Kosten, soweit diese unter dem vereinbarten Grenzbetrag liegen,
  3. den Kosten, soweit sie den Grenzbetrag übersteigen. Beitrags- berechtigte Fahrten

Art. 6

Beitragsberechtigt sind Freizeitfahrten von mobilitätsbehin- derten Personen, die durch Anbieter von Transportdienstleistungen er- bracht werden, die sich bei ProMobil angeschlossen haben, sowie bei weiteren Anbieterinnen und Anbietern mit Leistungsvereinbarung. Anschluss bei ProMobil

Art. 7

, 7 1 Anbieter von Transportdienstleistungen können sich bei ProMobil anschliessen, wenn sie

  1. eine Taxikonzession besitzen oder gemeinnützig tätig sind,
  2. Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Per- sonen wirtschaftlich erbringen und
  3. über die zum Transport von mobilitätsbehinderten Personen erfor- derlichen Fahrzeuge und das dafür geschulte Personal verfügen.

Verordnung–Transportvon mobilitätsbehinderten Personen (TMV) 855.21

.1.24 -123

ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der Dienstleistungen sowie deren Entschädigung. Sie enthalten zudem Be- stimmungen über Sicherheit, Tarife, Qualität und administrative Ab- läufe. Weitere Anbieterinnen und Anbieter

Art. 8

1 Für Organisationen, die Transportdienstleistungen anbieten

Art. 4

und gemäss Abs.5 TMG um Subventionen ersuchen, gelten die

Art. 7

Voraussetzungen von 2 Das Amt schliesst Abs.1 dieser Verordnung sinngemäss. mit den Anbieterinnen und Anbietern Leistungs- vereinbarungen ab.

Art. 9

§ –16.6

Art. 16

§ a und 16 b.6

Art. 16

e.6

Art. 16

g.6

Art. 17

§ Ü und 18.6 bergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015 (OS 70, 318)

Art. 11

Die Anpassung der heutigen Leistungsabgeltungen an in zwei gleichen Schritten auf den 1.Januar 2016 un a erfolgt d den 1.Januar 2018.

OS 62, 604; Begründung siehe ABl 2007, 2363.

LS 855.2.

Eingefügt durch RRB vom 28.September 2011 (OS 66, 870; ABl 2011, 2839). In Kraft seit 1.Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 7.Juni 2016 (OS 72, 367; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. Juni 2017.

Fassung gemäss RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Aufgehoben durch RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.

Nummerierung gemäss RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.