Das Kantonale Sozialamt (Amt) vollzieht das Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen2 und diese Verord- nung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.5
Es erlässt hierzu Richtlinien. Dach- organisationen
855.21
Verordnung–Transportvon mobilitätsbehinderten Personen (TMV) 855.21
1.1.24 -123
Verordnung
über den Transport von mobilitätsbehinderten
Personen (TMV)5
(vom 12. Dezember 2007)1
Der Regierungsrat beschliesst:5
Kantonales
Sozialamt
Das Kantonale Sozialamt (Amt) vollzieht das Gesetz über den Transport von mobilitätsbehinderten Personen2 und diese Verord- nung, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.5
Es erlässt hierzu Richtlinien. Dach- organisationen
1 Die Umsetzung des Anspruchs auf ergänzende individuelle Transportdienstleistungen für mobilitätsbehinderte Personen wird der Zürcher Stiftung für Behindertentransporte (ProMobil) übertragen.
Das Amt schliesst mit ProMobil eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere:
behalts gemäss lit.b und c TMG2,
d. den an ProMobil zu leistenden Kostenanteil gemäss Abs.4 TMG. Nachweis der Mobilitäts- behinderung
Das Amt regelt das Verfahren zum Nachweis der Mobilitäts- behinderung. Einkommens- undVermögens- grenzen
, 7 1 Die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einer mobi- litätsbehinderten Person richtet sich nach dem steuerbaren Einkom- men – dieser Person, oder – des Ehepaares, wenn sie in ungetrennter Ehe lebt, oder – der eingetragenen Partner, wenn sie in einer eingetragenen Partner- schaft lebt, oder – der Eltern oder des Elternteils, bei dem sie lebt, wenn sie minder- jährig ist.
Dieses steuerbare Einkommen, vermehrt um 1/10 des Fr. 100000 übersteigenden entsprechenden steuerbaren Vermögens, bildet das mass- gebliche Einkommen für die Bestimmung der Fahransprüche.
.21 Verordnung –TransportvonmobilitätsbehindertenPersonen(TMV)
Fahransprüche bestehen unter folgenden Voraussetzungen:
. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs- tens Fr.80000 pro Jahr,
. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr.50000 pro Jahr,
. vor Erreichen des AHV-Alters: massgebliches Einkommen höchs- tens Fr.100000 pro Jahr,
. danach: massgebliches Einkommen höchstens Fr.59000 pro Jahr.
Für Ehepaare und Personen in einer eingetragenen Partnerschaft gilt Abs. 3 lit. b Ziff. 2, sobald beide Personen das AHV-Alter erreicht haben.
Personen, die bereits vor Erreichen des AHV-Alters anspruchs- berechtigt waren, behalten im AHV-Alter die Anspruchsberechtigung gemäss bisherigen Einkommens- und Vermögensgrenzen. Beteiligung der anspruchs- berechtigten Person an den Kosten
, 7 Der Anteil an den Kosten der Transportdienstleistung, den die anspruchsberechtigte Person selbst tragen muss, setzt sich zusam- men aus
Beitragsberechtigt sind Freizeitfahrten von mobilitätsbehin- derten Personen, die durch Anbieter von Transportdienstleistungen er- bracht werden, die sich bei ProMobil angeschlossen haben, sowie bei weiteren Anbieterinnen und Anbietern mit Leistungsvereinbarung. Anschluss bei ProMobil
, 7 1 Anbieter von Transportdienstleistungen können sich bei ProMobil anschliessen, wenn sie
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ProMobil schliesst mit den Anbietern Leistungsvereinbarungen ab. Diese regeln das Nähere insbesondere über Inhalt und Umfang der Dienstleistungen sowie deren Entschädigung. Sie enthalten zudem Be- stimmungen über Sicherheit, Tarife, Qualität und administrative Ab- läufe. Weitere Anbieterinnen und Anbieter
1 Für Organisationen, die Transportdienstleistungen anbieten
und gemäss Abs.5 TMG um Subventionen ersuchen, gelten die
Voraussetzungen von 2 Das Amt schliesst Abs.1 dieser Verordnung sinngemäss. mit den Anbieterinnen und Anbietern Leistungs- vereinbarungen ab.
§ –16.6
§ a und 16 b.6
e.6
g.6
§ Ü und 18.6 bergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Juli 2015 (OS 70, 318)
Die Anpassung der heutigen Leistungsabgeltungen an in zwei gleichen Schritten auf den 1.Januar 2016 un a erfolgt d den 1.Januar 2018.
OS 62, 604; Begründung siehe ABl 2007, 2363.
LS 855.2.
Eingefügt durch RRB vom 28.September 2011 (OS 66, 870; ABl 2011, 2839). In Kraft seit 1.Januar 2012.
Fassung gemäss RRB vom 7.Juni 2016 (OS 72, 367; ABl 2016-06-24). In Kraft seit 1. Juni 2017.
Fassung gemäss RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.
Aufgehoben durch RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.
Nummerierung gemäss RRB vom 19.April 2023 (OS 78, 302; ABl 2023-05-05). In Kraft seit 1.Januar 2024.