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857.6

Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen

Präambel

1.1.11 - 71

Verordnung

zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen

beim Menschen

(vom 13. Juni 2007)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Informations-

und Beratungs-

stellen

Art. 1

Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind In- formations-undBeratungsstellenfürpränataleUntersuchungengemäss

Art. 17

des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen2.

Der Kantonsärztliche Dienstkann weitereInstitutionen als Infor- mations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetz- lichen Voraussetzungen erfüllen.3

Art. 2 Kostenregelung pränatale Unter ler belastet, d angegliedert si 2 An die Kosten können Subventi

Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für suchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitä- enen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen nd. der weiteren Informations- und Beratungsstellen onen geleistet werden.3 Veröffent- lichung

Art. 3

Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3

  1. die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen,
  2. jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Bera- tungsstellen.

Art. 4

Inkrafttreten 1 OS 62, 183; Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft. Begründung siehe ABl 2007, 1053.

SR 810.12.

Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 754; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.