Die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen sind In- formations-undBeratungsstellenfürpränataleUntersuchungengemäss
857.6
Verordnung zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen
Präambel
1.1.11 - 71
Verordnung
zum Bundesgesetz über genetische Untersuchungen
beim Menschen
(vom 13. Juni 2007)1
Der Regierungsrat beschliesst:
Informations-
und Beratungs-
stellen
Art. 1
Art. 17
des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen2.
Der Kantonsärztliche Dienstkann weitereInstitutionen als Infor- mations- und Beratungsstellen anerkennen, wenn diese die gesetz- lichen Voraussetzungen erfüllen.3
Art. 2 Kostenregelung pränatale Unter ler belastet, d angegliedert si 2 An die Kosten können Subventi
Die Kosten der Informations- und Beratungstätigkeit für suchungen werden den Betriebsrechnungen der Spitä- enen die anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen nd. der weiteren Informations- und Beratungsstellen onen geleistet werden.3 Veröffent- lichung
Art. 3
Der Kantonsärztliche Dienst veröffentlicht im Amtsblatt:3
- die Anerkennung einer Stelle als Informations- und Beratungsstelle für pränatale Untersuchungen,
- jährlich ein Verzeichnis der anerkannten Informations- und Bera- tungsstellen.
Art. 4
Inkrafttreten 1 OS 62, 183; Die Verordnung tritt rückwirkend am 1. April 2007 in Kraft. Begründung siehe ABl 2007, 1053.
SR 810.12.
Fassung gemäss RRB vom 6. Oktober 2010 (OS 65, 754; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011.