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861.1

Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen

FFG

Präambel

Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) 861.1

1.7.11 - 73

Gesetz

über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen

(FFG)14

(vom 24. September 1978)1

I. Feuerpolizei

Aufgaben der

Feuerpolizei

Art. 1

Die Feuerpolizei verhütet durch geeignete Massnahmen die Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen und stellt die Fluchtwege sicher.

Sie vollzieht sämtliche Vorschriften, die sich ausschliesslich auf den Brandschutz beziehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

Behörden, die mit dem Vollzug nicht oder nicht ausschliesslich feuerpolizeilicher Vorschriften betraut sind, verständigen sich mit den zuständigen Feuerpolizeiorganen, wenn wesentliche Belange des Brand- schutzes betroffen sind. Gemeinde- feuerpolizei

Art. 2

Die feuerpolizeilichen Aufgaben werden von den politischen Gemeinden besorgt, soweit nicht die Kantonale Feuerpolizei zustän- dig ist.

Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.

  1. Obliegen- heiten

Art. 3

Die Gemeindefeuerpolizei prüft die Baugesuche in Bezug auf den Brandschutz und beantragt der Baubehörde die notwendigen Brandschutzmassnahmen. Diese bilden Bestandteil der Baubewilli- gung. Die Gemeindefeuerpolizeikontrolliertdie Einhaltung derfeuer- polizeilichen Anordnungen.

Sie erteilt die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden feuer- polizeilichen Bewilligungen. Sie führt in den Gebäuden periodisch oder von Fall zu Fall feuerpolizeiliche Kontrollen durch und sorgt für die Behebung allfälliger Mängel, nötigenfalls durch Benützungsbeschrän- kung oder Ersatzvornahme.

Art. 4 Statthalter Diese erstat 2 Der Statth Anträgen an Behebung all

Der Statthalter beaufsichtigt die Gemeindefeuerpolizei. tet dem Statthalter jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. alter leitet die Berichte mit seinen Bemerkungen und die Kantonale Feuerpolizei weiter und sorgt für die fälliger feuerpolizeilicher Mängel. Kantonale Feuerpolizei

Art. 5

Die Kantonale Feuerpolizei wird durch die Gebäudever- sicherungsanstalt ausgeübt.

  1. Zuständigkeit Organisation

.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)

Art. 6 Aufgaben Feuerpoli 2 Sie kan Weisungen ernannte Kontrolle 3 Wenn in trifft si zungsbesc 4 Für Bau Kantonale und sorgt b. Erteil baurechtl Bewilligu

Die Kantonale Feuerpolizei überwacht den Vollzug der zeivorschriften. n den Gemeinden im Rahmen des übergeordneten Rechts erteilen. Sie kann ferner durch eigene Beamte oder von ihr Fachleute Kontrollen in den Gemeinden durchführen. Die n sind der Gemeinde vorher anzuzeigen. einer Gemeinde der Brandschutz nicht gewährleistet ist, e die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls durch Benüt- hränkung oder Ersatzvornahme. ten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko führt die Feuerpolizei periodisch oder im Einzelfall Kontrollen durch für die Behebung allfälliger Mängel.9 ung von ichen ngen

Art. 7

Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung3 die Ge- bäudekategorien, bei denen die Kantonale Feuerpolizei nach Vorprü- fung durch die Gemeindefeuerpolizei die Brandschutzmassnahmen im Baubewilligungsverfahren festzusetzen hat und bei welchen die Kan- tonale Feuerpolizei Kontrollen durchführt.10

Diese Brandschutzmassnahmen bilden Bestandteil der Baubewil- ligung. Die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert deren Einhaltung, sofern die Kantonale Feuerpolizei sich die Kontrolle nicht vorbehält.

  1. Erteilung anderer Bewilligungen

Art. 8

Die Kantonale Feuerpolizei erteilt die ihr durch die kantona- len Feuerpolizeivorschriften vorbehaltenen weitern Bewilligungen.

  1. Zulassung neuer Bau- materialien und Einrichtungen

Art. 9

Die Kantonale Feuerpolizei kann die Zulassung neuer Bau- stoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und technischer Einrichtungen auf dem Gebiete des Brandschutzes von einer Prüfung durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig machen.

Art. 10

e. Beratung in Angelegen Gemeindefeue Die Kantonale Feuerpolizei berät Gemeinden und Private heiten des Brandschutzes, wirkt bei der Ausbildung der rpolizei mit und fördert die Brandschutzaufklärung der Bevölkerung. Übertragung von Aufgaben an Dritte

Art. 11

Die Kantonale Feuerpolizei kann die Durchführung be- stimmter Kontrollaufgaben andern staatlichen Stellen, Gemeinden sowie privaten Fachpersonen übertragen. Pflichten Privater

Art. 12

Jedermannistverpflichtet,allesihmZumutbarevorzukeh- ren, um Brand- und Explosionsschäden zu verhindern.

Die Vorkehren richten sich nach der Brand- und Explosions- gefahr. a.Überwachung der Gemeinde- feuerpolizei

Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) 861.1

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Art. 13

Subventionen von versicher erstellten Br 2 Sie kann fü

1 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann den Eigentümern ten Gebäuden Subventionen an die Kosten von freiwillig andmelde- und Löschanlagen gewähren. r weitere Brandschutzmassnahmen Subventionen gewähren.

Die Subvention beträgt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten. Vollzugs- vorschriften

Art. 14

Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschriften über die Feuerpolizei einschliesslich Blitz- schutz, soweit sie sich nicht aus andern Gesetzen und deren Ausfüh- rungsbestimmungen ergeben.

Die Kantonale Feuerpolizei kann Ausführungsbestimmungen zu denFeuerpolizeivorschriftenerlassenunddabeiRichtlinienanerkann- ter Fachverbände ganz oder teilweise verbindlich erklären. Sie sorgt für geeignete Publikation.

Art. 15

Rechtsschutz gen des Absch rekursgericht anstalt wird II. Feuerwehr

Gegen Anordnungen, die in Anwendung der Bestimmun- nitts «I. Feuerpolizei» ergangen sind, kann beim Bau- 16 Rekurs erhoben werden. Die Gebäudeversicherungs- im Rekursverfahren angehört. wesen

Art. 16

Begriffe a. ABC-Sc Massnahme gung von b. A-Erei Ereignis aktiven S durch die c. B-Erei Ereignis technisch kungen du

In diesem Gesetz bedeuten: hutz n zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewälti- A-, B- oder C-Ereignissen, gnis mit tatsächlicher odervermeintlicher Freisetzung vonradio- toffen oder radioaktiver Strahlung, dessen Auswirkungen direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können, gnis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von gen- veränderten oder pathogenen Organismen, dessen Auswir- rch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können,

.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)

  1. C-Ereignis Ereignis mit tatsächlicher oder vermeintlicher Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen einschliesslich Öl, dessen Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können. Aufgaben der Feuerwehr

Art. 16

a.11 1 Die Feuerwehr

  1. ist zur Rettung von Menschen und Tieren sowie zur Schaden- bekämpfung bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben verpflichtet,
  2. leistet Hilfe bei atomaren, biologischen und chemischen Schaden- ereignissen (ABC-Schutz),
  3. leistet Nachbarschaftshilfe ausserhalb ihres Einsatzgebietes.

Durch die kantonale Feuerwehrverordnung können der Feuer- wehrweiteremitdemAuftraggemässAbs.1zusammenhängendeAuf- gaben übertragen werden.

Die Feuerwehr und die weiteren Partnerorganisationen im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes2 koordinieren ihre Ausbildungen, Alarmierung, Einsätze und Ausrüstungen. Allgemeine Zuständigkeit der Gemeinden12

Art. 17

Das Feuerwehrwesen wird von den politischen Gemein- den besorgt.

Die Gemeinden bestellen hiefür fachkundige Organe.

Art. 18

Ortsfeuerwehr a. unterhalten entsprechende b. stellen ihr Fahrzeuge und c. errichten u

1 Die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen Feuerwehr, er Feuerwehr die erforderlichen Ausrüstungen, Geräte, Gebäude zur Verfügung, nd unterhalten die notwendigen Alarm- und Lösch- wasseranlagen,

  1. sorgen für die Ausbildung ihrer Feuerwehr.

Die Gemeinden können diese Aufgaben gemeinschaftlich besor- gen. Stützpunkt- feuerwehr

Art. 19

1 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und Berufsfeuerwehren als Stützpunkte für die regionale Hilfeleistung bei Sonder- oder Grossereignissen bestimmen.

Die Gebäudeversicherungsanstalt legt Organisation und Einsatz- gebiet des Stützpunktes fest.

Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) 861.1

.7.11 - 73 Berufs- feuerwehr

Art. 20

Die Städte Zürich und Winterthur unterhalten eine Berufs- feuerwehr. Im Einvernehmen mit der Gebäudeversicherungsanstalt können weitereGemeinden und Betriebe eine Berufsfeuerwehr unter- halten. Betriebs- feuerwehr, Betriebslöschzug

Art. 21

1 Grössere öffentliche oder private Betriebe mit hoher Brandgefährlichkeit, hoher Personengefährdung oder erschwerter Ein- satzmöglichkeit der Ortsfeuerwehr unterhalten eine Betriebsfeuer- wehr oder einen Betriebslöschzug. Betriebsfeuerwehren und Betriebs- löschzüge leisten auch Hilfe ausserhalb des Betriebsareals.

Die Kantonale Feuerwehr kann eine Betriebsfeuerwehr als selbst- ständige Feuerwehr anerkennen. Sie erlässt über die Bedingungen und Folgen der Anerkennung ein Reglement. Betriebslöschzüge sind der Ortsfeuerwehr der Standortgemeinde unterstellt. Einsatz- bereitschaft

Art. 22

DieGemeindenundBetriebeorganisierensichso,dassdie Einsatzbereitschaft gemäss Leistungsvorgaben der Gebäudeversiche- rungsanstalt gewährleistet ist.

Art. 23

Statthalter Gemeinden. B der Gebäudev 2 Der Statth mindestens a feuerwehren

1 Der Statthalter beaufsichtigt das Feuerwehrwesen der ei Mängeln veranlasst er deren Behebung und erstattet ersicherungsanstalt Bericht. alter inspiziert unter Beizug von Feuerwehrexperten lle drei Jahre die Orts-, Stützpunkt-, Berufs- und Betriebs- sowie die Betriebslöschzüge. Kantonale Feuerwehr12

Art. 24

Die Kantonale Feuerwehr wird durch die Gebäudever- sicherungsanstalt ausgeübt. Kantonale Aufsicht

Art. 24a

1 Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsinstanz über das Feuerwehrwesen.

Die Kantonale Feuerwehr überwacht insbesondere Organisation, Alarmierung, Ausbildung und Ausrüstung der Feuerwehren.

Die Kantonale Feuerwehr kann den Gemeinden und Betrieben Weisungen erteilen. Sie kann durch ihre Mitarbeiter oder von ihr ernannte Fachleute Inspektionen in den Gemeinden und Betrieben durchführen.12

Sie trifft die erforderlichen Anordnungen, wenn in einer Gemeinde oder in einem Betrieb die Einsatzbereitschaft gemäss Leistungsvorga- ben der Gebäudeversicherungsanstalt nicht gewährleistet ist.12

.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) Feuerwehr- dienst

Art. 25

1 Der Feuerwehrdienst ist freiwillig.

Die Gemeinden können geeignete Personen für längstens fünf Jahre zum Feuerwehrdienst verpflichten, wenn sich nicht genügend Freiwillige gewinnen lassen. Die Einzelheiten werden in den Feuer- wehrverordnungen der Gemeinden geregelt.

  1. Bestand und Entschädigung

Art. 26

DieGebäudeversicherungsanstaltlegtdieminimalenMann- schaftsbestände im Einvernehmen mit dem zuständigen Gemeinde- organ fest.12

Die Feuerwehrleute werden durch die Gemeinden angemessen entschädigt.

Art. 27

Kostenersatz mentarereigni

1 Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Ele- ssen und Erdbeben sind unentgeltlich, ausgenommen

Art. 28

Einsätze nach Abs. 2 sowie § 2 Die Gemeinde verfügt den E und 29. rsatz der Kosten des Feuerwehr- einsatzes gegenüber

  1. Personen, die den Einsatz der Feuerwehr durch eine vorsätzliche, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung nötig gemacht oder veranlasst haben,
  2. dem Besitzer einer Brandmelde- oder Löschanlage bei wiederhol- tem Fehlalarm,
  3. Personen, die Hilfeleistungen beansprucht haben, wie insbeson- dere zur Rettung von Menschen und Tieren,
  4. dem Gebäudeeigentümer bei Wasserschäden im Gebäude, die nicht durch ein Elementarereignis verursacht wurden,
  5. dem Auftraggeber für Dienstleistungen der Feuerwehr bei beson- deren Vorkommnissen oder Veranstaltungen.

Im Strafverfahren gegen den Verursacher hat die Gemeinde die Stellung einer Geschädigten.

  1. Verkehrs- unfälle und Fahrzeugbrände

Art. 28

1 Bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luft- verkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art trägt der Halter des Fahrzeuges die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und für Rettungen einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatz- vorbereitung.

Sind mehrere Fahrzeughalter beteiligt, tragen sie die Kosten ent- sprechend ihren Anteilen an der Beanspruchung des Feuerwehrein- satzes.

Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkasso- stelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.

Die Gebäudeversicherungsanstalt erlässt einen Tarif über die zu verrechnenden Kosten.

  1. Grundsatz
  2. Allgemein

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Art. 29

c. ABC-Schutz sämtliche Aufw rung einschlie nen Anteils an a. den Unterha Schutzes sowie b. die altersb lichen Anlagen

1 Der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses trägt endungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanie- sslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemesse- die Aufwendungen für lt und Betrieb der Stützpunkte im Bereich des ABC- des B-Regionallabors, edingte Erneuerung der für den ABC-Schutz erforder- , Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und Mate- rialien,

  1. die Ausbildung im ABC-Schutz.

Sind mehrere Verursacher beteiligt, tragen sie die Kosten ent- sprechend ihren Anteilen an der Verursachung.

Die Gebäudeversicherungsanstalt führt eine zentrale Inkasso- stelle und erlässt eine Verfügung über den Kostenersatz.

Die Gebäudeversicherungsanstalt unddas Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft erlassen einen Tarif über die zu verrechnenden Kos- ten.

Beifehlendem,unbekanntemoderzahlungsunfähigemVerursacher kann die Gebäudeversicherungsanstalt den Gemeinden, die einen Stütz- punkt für den ABC-Schutz betreiben, angemessenen Ersatz für die Kosten des Feuerwehreinsatzes leisten. Hoheitliche Tätigkeit

Art. 30

Die Gemeinden und die Gebäudeversicherungsanstalt nehmen die ihnen durch dieses Gesetz und die kantonale Feuerwehr- verordnung4 übertragenen Aufgaben im Feuerwehrwesen mit hoheit- lichen Befugnissen wahr.

Art. 31

Subventionen Betrieben, di löschzug unte Feuerwehr gew 2 Gemeindenmi rungsanstalt leisten. Sie sowie für Ein 3 Die Gebäude schaften, Kor Erneuerung un dem Feuerlösc 4 Die Subvent versicherungs

1 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann Gemeinden und e eine anerkannte Betriebsfeuerwehr oder einen Betriebs- rhalten, Subventionen für Bauten und Anschaffungen der ähren. tStützpunktfeuerwehrkanndieGebäudeversiche- auch Subventionen an die Unterhalts- und Betriebskosten kann die Kosten für die zusätzliche Stützpunktausrüstung sätze ausserhalb der Standortgemeinde übernehmen. versicherungsanstalt kann Gemeinden, Genossen- porationen und Privaten Subventionen an die Erstellung, d den Unterhalt von Hydranten gewähren, soweit diese hwesen dienen. ionen richten sich nach der Finanzlage der Gebäude- anstalt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) Zentraler Materialeinkauf

Art. 31

a.11 Die Gebäudeversicherungsanstalt kann einen zentralen Einkauf von Feuerwehrmaterial und -fahrzeugen für die Feuerwehren betreiben.SiekannauchdamitzusammenhängendeLeistungen anbie- ten und weitere Abnehmer beliefern. Übertragung von Aufgaben an Dritte

Art. 32

DieKantonaleFeuerwehrkanndieDurchführungbestimm- ter Kontrollaufgaben privaten Fachpersonen übertragen. Pflichten Privater

Art. 33

Wer einen Brandausbruch, eine Explosion oder ein schaden- stiftendes Elementarereignis beobachtet, hat die Feuerwehr zu alar- mieren.

  1. Hilfe- leistungspflicht

Art. 34

Wer sich auf dem Schadenplatz oder in dessen unmittel- barer Nähe befindet, kann von der Feuerwehr zur Mithilfe bei Lösch-, Sicherungs- und Rettungsarbeiten herangezogen werden.

  1. Benützung von Sachen Dritter

Art. 35

Die Feuerwehr ist berechtigt, im Ernstfall und bei Übun- gen Liegenschaften und Gebäude Dritter zu benützen. Im Ernstfall kann sie auch Fahrzeuge und Geräte Dritter gegen angemessene Ent- schädigung benützen.

Die Übungs- oder Einsatzleitung orientiert die Eigentümer bei grösseren Übungen vorgängig oder im Ernstfall so bald als möglich.12

Auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen ist Rücksicht zu nehmen. Vollzugs- vorschriften

Art. 36

Der Regierungsrat erlässt aufgrund dieses Gesetzes eine Verordnung über das Feuerwehrwesen4.

Alle übrigen Vollzugsvorschriften erlässt die Gebäudeversiche- rungsanstalt.

Art. 37

Rechtsschutz den, die in A wehrwesen» er

1 Gegen Anordnungen der Feuerwehrorgane der Gemein- nwendung der Bestimmungen des Abschnitts «II. Feuer- gangen sind, kann beim Statthalteramt Rekurs erhoben werden.

Gegen Anordnungen anderer Organe und Behörden kann beim Baurekursgericht18 Rekurs erhoben werden. Löschbeiträge der Mobiliar- versicherungen

Art. 37

a.13 1 Die Gebäudeversicherungsanstalt erhebt von jedem Unternehmen, das im Kanton Mobiliar gegen Feuer versichert, einen jährlichen Beitrag an ihre Ausgaben für Feuerpolizei und Feuerwehr- wesen. Der Regierungsrat bestimmt den Beitragssatz in Promille der versicherten Mobiliarwerte.

Die Mobiliarversicherungen teilen ihren Versicherungsbestand im Kanton jährlich der Gebäudeversicherungsanstalt mit.

  1. Alarmpflicht

Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) 861.1

.7.11 - 73 III. Straf- und Schlussbestimmungen Straf- bestimmungen

Art. 38

1 Mit Busse wird bestraft, wer

Art. 1

a. gegen Anordnungen, die gestützt auf sind, insbesondere gegen ein allgemeine Abs. 1 erlassen worden s Feuerverbot verstösst,

Art. 12

b. gegen 2 In leic Aufhebung herigen R verstösst. hten Fällen kann ein Verweis erteilt werden. bis- echts

Art. 39

Die§§ 21Abs. 1und62–74desGesetzesüberdieGebäude- versicherung vom 28. Januar 1934 werden aufgehoben.

Die aufgrund bisherigen Rechts erlassenen Ausführungsbestim- mungen bleiben in Kraft, bis sie durch neue Vorschriften ersetzt oder aufgehoben sind. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 40

DasGesetzüberdie RaumplanungunddasöffentlicheBau- recht (Planungs- und Baugesetz) vom 7.September 1975 wird wie folgt geändert: . . .6

Art. 41

Inkrafttreten Kantonsratsbes rat zu bestimm 1 OS 46, 935 u Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung des chlusses über die Erwahrung auf den vom Regierungs- enden Zeitpunkt in Kraft5. nd GS VI, 573.

LS 520.

LS 861.12.

LS 861.2.

In Kraft seit 1. Januar 1980.

Text siehe OS 46, 942.

Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

Fassung gemäss G vom 2. Juni 1991 (OS 51, 704). In Kraft seit 1. Juli 1991 (OS 51, 706).

Eingefügt durch Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).

Fassung gemäss Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).

.1 Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG)

Eingefügt durch Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; ABl 2008, 383). In Kraft seit 1. Juni 2009.

Fassung gemäss Gesetz über die Anpassung des Feuerwehrwesens an das Konzept Feuerwehr 2010 vom 1. Dezember 2008 (OS 64, 181; ABl 2008, 383). In Kraft seit 1. Juni 2009.

Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010 (OS 65, 463).

Fassung gemässG über dieUnterstellung derSteuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem- ber 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2011 (OS 65, 463).

Fassung gemässG über dieUnterstellung derSteuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem- ber 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Juli 2011.