Lexipedia

861.12

Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz

VVB

Präambel

Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) 861.12

1.1.15 - 87

Verordnung

über den vorbeugenden Brandschutz

(VVB)

(vom 8. Dezember 2004)1

Der Regierungsrat,

Art. 14

gestützt auf wehrwesen (FF des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuer- G) vom 24. September 19783,6 beschliesst:

  1. Allgemeines Brandschutz- vorschriften

Art. 1

Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes finden die Brandschutznorm1-15*unddieBrandschutzrichtlinien10-15bis28-15* gemässArt.6derInterkantonalenVereinbarungzumAbbautechnischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 19984 Anwendung. Brandschutz- behörde

Art. 2

1 Brandschutzbehörde und zuständigeBehördeim Sinne der Brandschutznorm 1-15 und der Brandschutzrichtlinien 10-15 bis 28-15 ist unter Vorbehalt von Abs. 2 die Gemeindefeuerpolizei.

Die Kantonale Feuerpolizei ist zuständig für:

Art. 3

a. Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss ,

Art. 11

b. Brandschutznorm 11-15: 36 Abs. 2, 43 Abs. 2, 46 u konzepte gemäss Brandschut Abs. 1, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2, 16, 33, nd 60 Abs. 1 (mit Ausnahme der Standard- zrichtlinie 10-15 «Begriffe und Defini- tionen»),

  1. Brandschutzrichtlinie 10-15: Begriffe «Abweichungen», «Anerken- nung VKF» und «Brandschutzbehörde»,
  2. Brandschutzrichtlinie 11-15: Ziff. 2.3 Abs. 4 (mit Ausnahme der Festlegung von Qualitätssicherungsstufe 1), 2.3 Abs. 5, 3.3.1 und

.4.1 bezüglich der Abweichungen sowie 5.4.1 Abs. 1 und 2,

  1. Brandschutzrichtlinie 12-15: Ziff. 7.3 Abs. 1,
  2. Brandschutzrichtlinie 13-15: Ziff. 2.5 Abs. 4, 3.2.5 Abs. 3, 3.3 Abs. 3 und 4.4, * Bezugsquelle: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), Bundes- gasse 20, Bern; www.praever.ch

.12 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

  1. Brandschutzrichtlinie 14-15: Ziff. 3.2.7 Abs. 7,
  2. Brandschutzrichtlinie 15-15: Ziff. 4.3,
  3. Brandschutzrichtlinie 16-15: Ziff. 2.1 Abs. 3 und 2.4.4 Abs. 3,
  4. Brandschutzrichtlinie 18-15: Ziff. 3.2 und 5.1,
  5. Brandschutzrichtlinie 19-15: Ziff. 2.3, 3.2.1 Abs. 4, 3.2.3 Abs. 1, 3.5 Abs. 5, 3.7 Abs. 3, 3.8 Abs. 2, 4.3, 4.4 Abs. 3 und 5, 4.5 Abs. 1, 5.1 und 5.4 Abs. 3,
  6. Brandschutzrichtlinie 20-15: Ziff. 2.3, 3.9. Abs. 2, 3.10 Abs. 3 und 5,

.11 Abs. 1, 4.1 und 4.5 Abs. 3,

  1. Brandschutzrichtlinie 21-15: Ziff. 4.3 Abs. 2, 4.7 Abs. 2 und 6.1,
  2. Brandschutzrichtlinie 22-15: Ziff. 2 Abs. 2,
  3. Brandschutzrichtlinie 23-15: Ziff. 4.12.1,
  4. Brandschutzrichtlinie 26-15: Ziff. 8.3 Abs. 4 und 11.3.3 Abs. 5,
  5. Brandschutzrichtlinie 27-15. Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko

Art. 3

Als Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko im Sinne

Art. 7

von a. b lich gefä b. d Ziff rung zuge c. b und Stan FFG gelten insbesondere solche, ei denen Personen und Sachen aufgrund erschwerter Fluchtmög- keiten oder erschwerten Einsatzes der Feuerwehr besonders hrdet sind, ie aufgrund ihrer Nutzung oder besonderer Brandrisiken gemäss .3.3.1oder3.4.1derBrandschutzrichtlinie11-15«Qualitätssiche- im Brandschutz» der Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher ordnet sind, ei denen aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Natur- Heimatschutzes das Schutzziel nicht mit vorgeschriebenen dardmassnahmen erreicht wird. Bau- bewilligungs- verfahren

Art. 4

Soll für eine Baute oder Anlage mit erhöhtem Brandrisiko

Art. 3

gemäss feuerpo Bedingu Baugesu der Kan 2 Die K eine Baubewilligung erteilt werden, so prüft die Gemeinde- lizei das Baugesuch und legt dar, welche feuerpolizeilichen ngen und Auflagen sie für angezeigt hält. Sie übermittelt das ch zusammen mit den von ihr vorgesehenen Anordnungen tonalen Feuerpolizei. antonale Feuerpolizei setzt die Bedingungen und Auflagen fest. Erleichterungen und Verschär- fungen

Art. 5

Ist eine Erleichterung oder eine Verschärfung der Brand-

Art. 11

schutzvorschriften gemäss angezeigt, legt die Gemein Anordnungen der Kantonalen Abs. 2 der Brandschutznorm 1-15 defeuerpolizei die in Aussicht genommenen Feuerpolizei zur Genehmigung vor.6

Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) 861.12

.1.15 - 87

Die Kantonale Feuerpolizei kann eine Gemeindefeuerpolizei von der Pflicht zur Vorlage für alle oder für einzelne Bereiche befreien.

  1. Baulicher Brandschutz ReaktiveBrand- schutzsysteme

Art. 6

Die Verwendung reaktiver Brandschutzsysteme zur Errei- chung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Tragwerken ist im Grund- buch anzumerken und bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuer- polizei. Diese regelt die Einzelheiten in einer Weisung.

  1. Technischer Brandschutz Projekt- begutachtung, Abnahme und Kontrolle

Art. 7

Die Projektbegutachtung, Abnahme und Kontrolle von Sprinkler-, Brandmelde- und Rauchschutzdruckanlagen, Feuerwehr- aufzügen sowie die Abnahme und Kontrolle von Blitzschutzsystemen erfolgen durch die Kantonale Feuerpolizei. Diese regelt die Einzelhei- ten in Weisungen. Ausserordent- liche Kontrollen

Art. 8

Die Kantonale Feuerpolizei kann ausserordentliche Kontrol- len von Einrichtungen des technischen Brandschutzes durchführen. Behebung von Mängeln

Art. 9

Werden bei Abnahmen oder Kontrollen von Einrichtungen des technischen Brandschutzes Mängel festgestellt, wird deren Behe- bung schriftlich angeordnet.

Art. 10 Kosten a. die

Es werden keine Kosten erhoben für: Abnahme neu erstellter oder geänderter Anlagen und die perio-

Art. 7

dischen Kontrollen von Anlagen gemäss b. die von der Kantonalen Feuerpolizei lichen Kontrollen von Einrichtungen de , durchgeführten ausserordent- s technischen Brandschut- zes,

  1. erstmalige Nachkontrollen in den Fällen von lit. a und b,
  2. die Abklärung von Blitzschlägen.

Andere Massnahmen gehen zulasten der Gebäudeeigentümerin oder des Gebäudeeigentümers.

.12 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

  1. Betrieblicher Brandschutz Bauten und Anlagen mit Publikums- verkehr

Art. 11

In Bauten und Anlagen mit Publikumsverkehr werden Dekorationen durch die Gemeindefeuerpolizei kontrolliert. Die Ver- anstalterin oder der Veranstalter des Anlasses melden die Dekora- tionen rechtzeitig zur Abnahme.

Dekorationen mit einer grossen oder sehr grossen Brandbelas- tung gemäss Brandschutzrichtlinie 10-15 «Begriffe und Definitionen» sind der Gemeindefeuerpolizei rechtzeitig zur Bewilligung einzurei- chen.5

Für die Anordnung von Bestuhlungen ist anhand verbindlicher Pläne die schriftliche Genehmigung der Gemeindefeuerpolizei einzu- holen. Sicherheits- beauftragte Brandschutz

Art. 12

DieLeitungvonBetriebengemässArt.56Abs.1derBrand- schutznorm 1-15 erstellt nach den Weisungen der Kantonalen Feuer- polizeieinPflichtenheft,indemdieAufgabenderSicherheitsbeauftrag- ten Brandschutz festgelegt sind. Alarmierungs- und Einsatz- konzepte

Art. 12

a.5 Alarmierungs- und Einsatzkonzepte gemäss Art. 45 der Brandschutznorm 1-15 sind für Bauten und Anlagen mit erhöhtem

Art. 3

Brandrisiko gemäss E. Wärmetechnische notwendig. Anlagen

Art. 13

Bewilligungen lagen bedürfen eines Installa polizei oder d ten in einer W

Erstellung, Umbau und Betrieb von wärmetechnischen An- in Abhängigkeit der Leistung und des Brennstoffes tionsattests oder einer Bewilligung der Gemeindefeuer- er Kantonalen Feuerpolizei. Diese regelt die Einzelhei- eisung.

Art. 14 Reinigung der Kanton Gesuchstel zerischen Die Bewill 2 Die Kant gung der F Gasapparat

Wer Feuerungsanlagen reinigt, bedarf einer Bewilligung alen Feuerpolizei. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die lerin oderderGesuchsteller das Meisterdiplom des Schwei- Kaminfegermeisterverbandesbesitztundhandlungsfähigist. igung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig. onale Feuerpolizei erlässt eine Weisung über die Reini- euerungsanlagen.6 e und Gas- installationen

Art. 15

Arbeiten an Gasapparaten und Gasinstallationen dürfen nur durch ausgebildete Fachpersonen vorgenommen werden. Die Kantonale Feuerpolizei kann die Ausführung von Gasinstallationen von einer Bewilligung abhängig machen.

Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) 861.12

.1.15 - 87

Die Werke, welche Gas liefern, kontrollieren Gasapparate und Gasinstallationen periodisch auf deren Betriebssicherheit. Sie können die Kontrolle durch ausgewiesene Fachpersonen ausführen lassen. Diese stehen unter der Aufsicht der Werke und handeln in deren Verantwortung.

Die Kantonale Feuerpolizei erlässt Weisungen für die Kontrolle.

  1. Gefährliche Stoffe und besondere Gefahren Schutz- massnahmen

Art. 16

Für die Lagerung von und den Umgang mit gefährlichen Stoffen sind Schutzmassnahmen zu treffen, welche Brände und Explo- sionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen. Die Schutz- massnahmen richten sich insbesondere nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe. Bewilligungs- pflicht

Art. 17

1 Für gefährliche Stoffe bestehen folgende Bewilligungs- pflichten:

  1. BrennbareFlüssigkeiten:Wermehrals450LiterentzündbarerFlüs- sigkeiten lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuer- polizei.
  2. Brennbare Gase: Wer brennbare Gase bis 300 Kilogramm lagert, bedarf einer Bewilligung der Gemeindefeuerpolizei. Bei grösseren Mengen ist eine Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei erfor- derlich.
  3. Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken: Wer Sprengmittel sowie pyrotechnische Gegenstände herstellt oder lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.
  4. Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken:

. Lagerung bis 300 Kilogramm brutto sowie Verkauf: Bewilligung durch die Gemeindefeuerpolizei,

. Lagerung grosser Mengen sowie Herstellung: Bewilligung durch die Kantonale Feuerpolizei.

  1. Munition: Wer Jagd-, Sport- oder Industriemunition herstellt oder mehr als 300 Kilogramm brutto lagert, bedarf einer Bewilligung der Kantonalen Feuerpolizei.

Das Aufbewahren von Kleinmengen an gefährlichen Stoffen gemäss lit. a, b, d und e ist bewilligungsfrei.

Die Kantonale Feuerpolizei regelt die Einzelheiten in einer Wei- sung.

.12 Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB)

Art. 18 Feuerverbot oder grosser werk abzubre 2 Zuständig forstingenie politischen G. Feuerpoli

Bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre Trockenheit, kann allgemein verboten werden, Feuer- nnen oder offenes Feuer zu entzünden. sind die Kantonsforstingenieurin oder der Kantons- ur für den Wald und die Flächen in Waldesnähe und die Gemeinden für das restliche Gebiet.6 zeiliche Kontrollen Neu- und Umbauten

Art. 19

DieGemeindefeuerpolizeiüberwachtbeiNeu-undUmbau- tendie EinhaltungderBedingungenundAuflagen derBaubewilligung und der Brandschutzvorschriften. Sie nimmt soweit nötig während der Bauausführung und in jedem Fall nach Fertigstellung des Bauvorha-

Art. 7

bens Kontrollen vor. Kontrollen gemäss § , 8 und 15 bleiben vor- behalten.

Die Kantonale Feuerpolizei regelt die Einzelheiten in einer Wei- sung.5 Bestehende Bauten

Art. 20

Die Gemeindefeuerpolizei führt in bestehenden Bauten periodisch oder von Fall zu Fall Kontrollen durch. Kontrollen gemäss

Art. 7

§ , 8 und 15 bleiben vorbehalten.

Art. 3ist

Für Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gemäss die Kantonale Feuerpolizei zuständig.6

Die Kantonale Feuerpolizei erlässt die nötigen Weisungen über die Kontrollen, unter Berücksichtigung der Brandgefährdung der ver- schiedenen Gebäudearten und -nutzungen. Sie kann Gebäudekate- gorien mit geringem Brandrisiko der Eigenkontrolle der Gebäude- eigentümerin oder des Gebäudeeigentümers unterstellen. Sofort- massnahmen

Art. 21

Ist die Feuer- und Explosionsgefahr besonders gross, werden die erforderlichen Sofortmassnahmen angeordnet. Gebäude- verzeichnis

Art. 22

Die Brandschutzbehörde führt ein Verzeichnis über die ihrer Kontrolle unterstellten Bauten und Anlagen. Das Verzeichnis enthält die für die Brandverhütung und Brandbekämpfung wichtigen Angaben, insbesondere über Einrichtungen des technischen Brand- schutzes,spezielleGefahrenquellen,dieKontrollenunddiefestgestell- ten Mängel.

Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) 861.12

.1.15 - 87

  1. Schlussbestimmungen Aktualisierung des Anhangs

Art. 23

Die Kantonale Feuerpolizei veranlasst die Aktualisierung des Anhangs zu dieser Verordnung, wenn das Interkantonale Organ Technische Handelshemmnisse4 die dort genannten Erlasse ändert oder weitere Erlasse beschliesst. Aufhebung von Erlassen

Art. 24

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung über den allgemeinen Brandschutz vom 18. August 1993,
  2. Verordnung über den baulichen Brandschutz vom 18. August 1993,
  3. Verordnung über Gebäudeblitzschutz vom 21. August 1974.

Art. 25

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Anhang7

OS 59, 440.

LS 700.1.

LS 861.1.

LS 946.

Eingefügt durch RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABl 2014-11-21). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABl 2014-11-21). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Aufgehoben durch RRB vom 12. November 2014 (OS 69, 585; ABl 2014-11-