gestützt auf Feuerwehrwese Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das n vom 24. September 19783, beschliesst:
- Aufgaben der Feuerwehr Kern- und Hilfeleistungs- aufgaben
861.2
Feuerwehrverordnung 861.2
1.4.18 -100
(vom 22. April 2009)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf Feuerwehrwese Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das n vom 24. September 19783, beschliesst:
DieFeuerwehrerfülltzusätzlichzudenAufgabennach§ 16 a Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) folgende Aufgaben:
a. Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch Gefahren nach a Abs. 1 lit. a FFG die erforderlichen Abwehrmassnahmen.
. bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden,
. bei Unglücksfällen und in Notlagen, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren,
. beiWasserschädenimGebäude,dienichtdurcheinElementar- ereignis verursacht wurden. Dienst- leistungen
Die Gemeinden können die Feuerwehr für Dienstleistungen einsetzen, wenn die Erfüllung der Kern- und Hilfeleistungsaufgaben gewährleistet ist.
Ortsfeuerwehr entsprechend d vernehmen mit
Die Gemeinden legen die Organisation ihrer Ortsfeuerwehr en örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Ein- der Gebäudeversicherung (GVZ) fest. Stützpunkt- feuerwehr
Die Stützpunktfeuerwehr
.2 Feuerwehrverordnung
Die GVZ trägt die zusätzlichen Kosten für die Investitionen, den Unterhalt und den Betrieb der Stützpunktaufgaben. Sie stellt den Stütz- punktgemeinden die zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung.
Sie vereinbart mit den Gemeinden für die Betriebs- und Unter- haltsleistungen der Stützpunktfeuerwehren Pauschalbeiträge. Berufs- feuerwehr
Bezeichnet die GVZ Berufsfeuerwehren als Stützpunktfeuer- wehren, nehmen diese die Stützpunktaufgaben mit der gleichen Basis- organisation wahr wie die übrigen Stützpunktfeuerwehren. Betriebs- feuerwehr, Betriebslöschzug
Die GVZ legt Organisation und Bestand einer Betriebsfeuer- wehr oder eines Betriebslöschzuges entsprechend den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standort- gemeinde und dem Betrieb fest. Übernahme von Einsatzkosten
Leistet eine Feuerwehr Nachbarschaftshilfe oder wird eine StützpunktfeuerwehrausserhalbderStandortgemeindeeingesetzt,über- nimmt die GVZ die Einsatzkosten, sofern
Die GVZ übernimmt die Kosten für Einsätze der Feuerwehren bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden sowie bei A-, B- oder C-Ereig-
nissen,soferndieKostennichtgestütztauf§
FFGerhältlich gemacht werden können. Zusammen- arbeit der Gemeinden
Benachbarte Gemeinden können im Einvernehmen mit der GVZ
Die GVZ kann für Einsätze bei Werken mit besonderen Risi- ken wie Autobahnen, Tunnels, Kraftwerke die zuständigen Feuerweh- ren bezeichnen. Kantonale Einsatzleiter
Die GVZ ernennt erfahrene Feuerwehroffizierinnen und -offiziere zu kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleitern.
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Die kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter
Die GVZ regelt die Einzelheiten. Koordination mit Partner- organisationen
Die Kantonale Feuerwehr koordiniert die Aufgaben der Feuerwehr mit denjenigen der Partnerorganisationen im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 20082.
Die Starkstromunternehmungen stellen den Feuerwehren elektro- technisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehr- leuten und den Ernstfalleinsatz zur Verfügung. Unfall- und Kranken- versicherung
Die Gemeinden und Betriebe sorgen dafür, dass gegen die Folgenvon Unfall undKrankheit, derenUrsache der Feuerwehrdienst ist, versichert sind:
1 Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Wei- sungen der GVZ. Für Berufsfeuerwehren gelten zusätzliche Bestim- mungen.
Die GVZ führtGrund-, Beförderungs-, Fach- undWeiterbildungs- kurse durch und kann die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur beschaffen, erstellen und betreiben. Sie kann Kurse durch Dritte durch- führen lassen.
Die Gemeinden und Betriebe sorgen für regelmässige Übungen, an denen der in den Kursen vermittelte Stoff gefestigt wird.
Die GVZ trägt die Kosten der Kurse gemäss Abs. 2.
Siekann ausserkantonalen Feuerwehren undPrivaten gegen Ent- schädigung Kurse anbieten. Entschädigung fürAusbildungs- kurse
1 Bei den Kursen gemäss § 13 Abs. 2 richtet die GVZ eine EntschädigungandieArbeitgeberinnenundArbeitgeberderKursteil- nehmendenund andieselbstständigerwerbendenKursteilnehmenden aus.
.2 Feuerwehrverordnung
Die Entschädigung erfolgt pauschal entsprechend dem Beschäfti- gungsgrad und nach Massgabe der Ansätze für den Erwerbsersatz.
Alarmierung a. legt das dere die Auf b. sorgt für c. finanzier die Systemko d. beaufsich gemäss lit. 2 Sie kann g nisationen u D. Aufgaben
1 Die GVZ Alarmierungskonzept fest und bestimmt dabei insbeson- gaben der Feuerwehren bei der Alarmierung, den Betrieb einer Einsatzzentrale und finanziert diese, t Alarmierungskomponenten für die Erstalarmierung und sten der Alarmierungsredundanz der Feuerwehr, tigt die Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben a. egen Entschädigung die Alarmierung von Partnerorga- nd Privaten sicherstellen und erlässt hierzu einen Tarif. Dritter Löschwasser- versorgung
Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privat- personen mit eigener Wasserversorgung sind dafür verantwortlich, dass die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Wasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung abzugeben. Die GVZ erlässt im Einvernehmen mit der Baudirektion Richtlinien über die Löschwasserversorgung.
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
Die Gemeinden stellen der GVZ die nachgeführten Wasserversor- gungsnetzpläne unentgeltlich zur Verfügung. Objekte mit erhöhtem Risiko
Wer ein Objekt mit erhöhtem Risiko oder erschwerten Einsatzbedingungen zum Eigentum hat oder wer ein solches Objekt betreibt,
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Die Besitzerinnen und Besitzer von Futterstöcken nehmen nach jeder Ernte an jedem Futterstock Temperaturmessungen vor und tref- fen die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung. WerdenTemperaturenüber55GradCelsiusgemessen,wirdunverzüg- lich die Feuerwehr benachrichtigt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.
OS 64, 188; Begründung siehe ABl 2009, 642.
LS 520.
LS 861.1.
Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 146; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.