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861.2

Feuerwehrverordnung

Präambel

Feuerwehrverordnung 861.2

1.4.18 -100

(vom 22. April 2009)1

Der Regierungsrat,

Art. 36

gestützt auf Feuerwehrwese Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das n vom 24. September 19783, beschliesst:

  1. Aufgaben der Feuerwehr Kern- und Hilfeleistungs- aufgaben

Art. 1

DieFeuerwehrerfülltzusätzlichzudenAufgabennach§ 16 a Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) folgende Aufgaben:

Art. 16

a. Sie trifft bei unmittelbarer Bedrohung durch Gefahren nach a Abs. 1 lit. a FFG die erforderlichen Abwehrmassnahmen.

  1. Sie leistet Hilfe

. bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden,

. bei Unglücksfällen und in Notlagen, insbesondere zur Rettung von Menschen und Tieren,

. beiWasserschädenimGebäude,dienichtdurcheinElementar- ereignis verursacht wurden. Dienst- leistungen

Art. 2

Die Gemeinden können die Feuerwehr für Dienstleistungen einsetzen, wenn die Erfüllung der Kern- und Hilfeleistungsaufgaben gewährleistet ist.

  1. Organisation der Feuerwehr

Art. 3

Ortsfeuerwehr entsprechend d vernehmen mit

Die Gemeinden legen die Organisation ihrer Ortsfeuerwehr en örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Ein- der Gebäudeversicherung (GVZ) fest. Stützpunkt- feuerwehr

Art. 4

Die Stützpunktfeuerwehr

  1. erfüllt die Aufgaben der Ortsfeuerwehr und
  2. leistet Hilfe bei regionalen Sonder- und Grossereignissen.

.2 Feuerwehrverordnung

Die GVZ trägt die zusätzlichen Kosten für die Investitionen, den Unterhalt und den Betrieb der Stützpunktaufgaben. Sie stellt den Stütz- punktgemeinden die zusätzliche Ausrüstung zur Verfügung.

Sie vereinbart mit den Gemeinden für die Betriebs- und Unter- haltsleistungen der Stützpunktfeuerwehren Pauschalbeiträge. Berufs- feuerwehr

Art. 5

Bezeichnet die GVZ Berufsfeuerwehren als Stützpunktfeuer- wehren, nehmen diese die Stützpunktaufgaben mit der gleichen Basis- organisation wahr wie die übrigen Stützpunktfeuerwehren. Betriebs- feuerwehr, Betriebslöschzug

Art. 6

Die GVZ legt Organisation und Bestand einer Betriebsfeuer- wehr oder eines Betriebslöschzuges entsprechend den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standort- gemeinde und dem Betrieb fest. Übernahme von Einsatzkosten

Art. 7

Leistet eine Feuerwehr Nachbarschaftshilfe oder wird eine StützpunktfeuerwehrausserhalbderStandortgemeindeeingesetzt,über- nimmt die GVZ die Einsatzkosten, sofern

  1. die aufbietende Gemeinde oder Feuerwehrorganisation die Leis- tungsvorgaben der GVZ erfüllt,
  2. der Einsatz der aufgebotenen Feuerwehr bzw. der Stützpunktfeuer- wehr notwendig war und
  3. von der Verursacherin oder vom Verursacher kein Kostenersatz erhältlich ist.

Die GVZ übernimmt die Kosten für Einsätze der Feuerwehren bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden sowie bei A-, B- oder C-Ereig-

Art. 28und

nissen,soferndieKostennichtgestütztauf§

FFGerhältlich gemacht werden können. Zusammen- arbeit der Gemeinden

Art. 8

Benachbarte Gemeinden können im Einvernehmen mit der GVZ

  1. sich für den Betrieb einer gemeinsamen Feuerwehr zusammen- schliessen,
  2. für einen rascheren Feuerwehreinsatz die Zuteilung einzelner Ge- meindeteilezumEinsatzgebietderNachbargemeindevereinbaren. Besondere Einsatzbereiche

Art. 9

Die GVZ kann für Einsätze bei Werken mit besonderen Risi- ken wie Autobahnen, Tunnels, Kraftwerke die zuständigen Feuerweh- ren bezeichnen. Kantonale Einsatzleiter

Art. 10

Die GVZ ernennt erfahrene Feuerwehroffizierinnen und -offiziere zu kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleitern.

Feuerwehrverordnung 861.2

.4.18 -100

Die kantonalen Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter

  1. nehmenbeiBedarfEinsitz in die kantonaleFührungsorganisation,
  2. unterstützen die örtliche Einsatzleiterin oder den örtlichen Ein- satzleiter bei Sonder- und Grossereignissen,
  3. übernehmen in Absprache mit den Gemeinden die Einsatzleitung.

Die GVZ regelt die Einzelheiten. Koordination mit Partner- organisationen

Art. 11

Die Kantonale Feuerwehr koordiniert die Aufgaben der Feuerwehr mit denjenigen der Partnerorganisationen im Sinne des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 20082.

Die Starkstromunternehmungen stellen den Feuerwehren elektro- technisch ausgebildetes Personal für die Ausbildung von Feuerwehr- leuten und den Ernstfalleinsatz zur Verfügung. Unfall- und Kranken- versicherung

Art. 12

Die Gemeinden und Betriebe sorgen dafür, dass gegen die Folgenvon Unfall undKrankheit, derenUrsache der Feuerwehrdienst ist, versichert sind:

  1. ihre Feuerwehrleute,
  2. Drittpersonen, die von der Feuerwehr zur Mithilfe herangezogen werden.
  3. Ausbildung und Alarmierung der Feuerwehr Kurse, Kurskosten und Übungen

Art. 13

1 Die Ausbildung der Feuerwehrleute erfolgt nach den Wei- sungen der GVZ. Für Berufsfeuerwehren gelten zusätzliche Bestim- mungen.

Die GVZ führtGrund-, Beförderungs-, Fach- undWeiterbildungs- kurse durch und kann die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur beschaffen, erstellen und betreiben. Sie kann Kurse durch Dritte durch- führen lassen.

Die Gemeinden und Betriebe sorgen für regelmässige Übungen, an denen der in den Kursen vermittelte Stoff gefestigt wird.

Die GVZ trägt die Kosten der Kurse gemäss Abs. 2.

Siekann ausserkantonalen Feuerwehren undPrivaten gegen Ent- schädigung Kurse anbieten. Entschädigung fürAusbildungs- kurse

Art. 14

1 Bei den Kursen gemäss § 13 Abs. 2 richtet die GVZ eine EntschädigungandieArbeitgeberinnenundArbeitgeberderKursteil- nehmendenund andieselbstständigerwerbendenKursteilnehmenden aus.

.2 Feuerwehrverordnung

Die Entschädigung erfolgt pauschal entsprechend dem Beschäfti- gungsgrad und nach Massgabe der Ansätze für den Erwerbsersatz.

Art. 15

Alarmierung a. legt das dere die Auf b. sorgt für c. finanzier die Systemko d. beaufsich gemäss lit. 2 Sie kann g nisationen u D. Aufgaben

1 Die GVZ Alarmierungskonzept fest und bestimmt dabei insbeson- gaben der Feuerwehren bei der Alarmierung, den Betrieb einer Einsatzzentrale und finanziert diese, t Alarmierungskomponenten für die Erstalarmierung und sten der Alarmierungsredundanz der Feuerwehr, tigt die Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben a. egen Entschädigung die Alarmierung von Partnerorga- nd Privaten sicherstellen und erlässt hierzu einen Tarif. Dritter Löschwasser- versorgung

Art. 16

Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Privat- personen mit eigener Wasserversorgung sind dafür verantwortlich, dass die Wasserversorgung jederzeit in der Lage ist, genügend Wasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung abzugeben. Die GVZ erlässt im Einvernehmen mit der Baudirektion Richtlinien über die Löschwasserversorgung.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

  1. dulden die Erstellung und den Unterhalt der für die Feuerwehr erforderlichen Wasserbezugsanlagen,
  2. dulden die Benützung der Wasserbezugsanlagen durch die Feuer- wehr,
  3. ermöglichen jederzeit Zugang zu den Wasserbezugsanlagen,
  4. überlassen der Feuerwehr die Wasserbezugsanlagen für Einsatz- und Übungszwecke unentgeltlich.

Die Gemeinden stellen der GVZ die nachgeführten Wasserversor- gungsnetzpläne unentgeltlich zur Verfügung. Objekte mit erhöhtem Risiko

Art. 17

Wer ein Objekt mit erhöhtem Risiko oder erschwerten Einsatzbedingungen zum Eigentum hat oder wer ein solches Objekt betreibt,

  1. stellt der Feuerwehr nach Vorgaben der GVZ aktualisierte Brand- schutz- und Feuerwehreinsatzpläne unentgeltlich zur Verfügung,
  2. trägt die Kosten für die Erstellung und Nachführung der Brand- schutz- und Feuerwehreinsatzpläne.

Feuerwehrverordnung 861.2

.4.18 -100

Die Besitzerinnen und Besitzer von Futterstöcken nehmen nach jeder Ernte an jedem Futterstock Temperaturmessungen vor und tref- fen die nötigen Massnahmen zur Verhütung einer Selbstentzündung. WerdenTemperaturenüber55GradCelsiusgemessen,wirdunverzüg- lich die Feuerwehr benachrichtigt.

  1. Inkrafttreten

Art. 18

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

OS 64, 188; Begründung siehe ABl 2009, 642.

LS 520.

LS 861.1.

Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 146; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.