Lexipedia

861.21

Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz

VSGB

Präambel

VSGB 861.21

1.4.20 -108

Verordnung

über die Subventionen der Gebäudeversicherung

an den Brandschutz (VSGB)14

(vom 18. September 1991)1

Der Regierungsrat,

Art. 13

gestützt auf § Feuerwehrwesen und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das vom 24. September 19783, beschliesst:

  1. Subventionen an die Brandverhütung5 Verbesserung des Brandschutzes

Art. 1

Die Gebäudeversicherung (GVZ) kann an die Kosten frei- willig erstellter, vorschriftsgemässer Brandschutzmassnahmen eine ein- malige Subvention gewähren, sofernder Personen- oder Gebäudeschutz dadurchwesentlichverbessertwird unddasGebäudebei ihr versichert ist. Subventions- berechtigung und -ansätze

Art. 2

Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung von Brandmauern, Brandunterteilungen und Fluchtwegen sowie der Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.

Die Subventionen betragen 40% der Erstellungskosten.12

Die GVZ setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleis- tung fest.14 Ausbildung, Aufklärung

Art. 3

Die GVZ trägt die Kosten für die Ausbildung der kommu- nalen Brandschutzbeauftragten und die Brandschutzaufklärung, so- weit sie dabei mitwirkt. Sie kann die Ausbildung im Brandschutz allge- mein unterstützen. II. Subventionen an die Brandbekämpfung5

. Feuerwehrwesen Subventions- empfänger und -ansätze

Art. 4

Die GVZ kann den Gemeinden und Betrieben an die an- rechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Pflichtfahrzeuge und -material gewähren.16

SiesetztdieweiterenBedingungenderSubventionsleistungfest.14

.21 VSGB

Art. 5

Subventions- berechtigung

Art. 6

Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuer- wehr erlässt.5

An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinaus- gehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.

Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslösch- zugessindfrüherausgerichteteSubventionenanBautenunterBerück- sichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subven- tionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der GVZ über.14

Art. 7

§ 2 und 8.6 . Feuerlöschwesen

Art. 9

Zuständigkeiten -korporationen, für den Unterhal

1 Die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und Private und die Flughafen Zürich AG sind zuständig t und die Kontrollwartung der Hydranten auf ihrem Gebiet.

DieGVZerlässtRichtlinienfürdieAusführungderLöschwasser- versorgung.

Art. 10

Subventionen genossenschaf trägeandieKon sowie an beso gen wie Druck tungen gewähr 2 Den Städten schale Beiträ flurhydranten hinsichtlich nen- und Gebä 3 Die GVZ erl Subventionsle

, 13 1 Die GVZ kann den Gemeinden, Wasserversorgungs- ten und -korporationen sowie Privaten pauschale Bei- trollwartungunddenUnterhaltderÜberflurhydranten ndere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtun- erhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrich- en. Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pau- ge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Unter- gewähren.DiesgiltebensofürdieFlughafenZürichAG der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Perso- udeschutz dienen. ässt Richtlinien für die weiteren Bedingungen der istung.

Art. 11

§ –13.8

VSGB 861.21

.4.20 -108 III. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 14

Gesuchstellung tet sich nach d

DasVerfahrenfürdieAusrichtungvonSubventionenrich- en entsprechenden Reglementen der GVZ.

Art. 16

§ K V v S und 17.8 ürzung und erweigerung on ubventionen

Art. 18

Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden, wennderSubventionsempfängerAnordnungentrifft,welchedenInte- ressen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes dringend gebotene Anordnungen unterlässt. Anrechnung früher ausgerichteter Subventionen

Art. 19

Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Un- tergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung ange- messen angerechnet. Nicht subventions- berechtigte Kosten

Art. 20

Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und allge- meine Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten sind nicht subventionsberechtigt.

Art. 20

Verweisung beitragsges IV. Schluss a.4 Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staats- etzes vom 1. April 19902 sinngemäss anwendbar. bestimmung

Art. 21 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft.

Die Verordnung über die Beitragsleistungen an den Brandschutz vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

OS 51, 805.

LS 132.2.

LS 861.1.

Eingefügt durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit

. Januar 2003.

.21 VSGB

Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit

. Januar 2003.

Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit

. Januar 2003.

Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit

. Januar 2004.

Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit

. Januar 2004.

FassunggemässRRBvom22.April2009(OS64,194;ABl2009,642).InKraft seit 1. Juni 2009.

Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In Kraft seit 1. Juni 2009.

Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 907; ABl 2011, 2886). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 147; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Mai 2013.

Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.

Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22). In Kraft seit 1. April 2018.

Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-