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861.211

Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

Präambel

Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen 861.211

1.4.18 -100

Vollzugsvorschriften

für das Feuerwehrwesen

(vom 14. September 2010)1, 2

Die Direktion der Gebäudeversicherungsanstalt (GVZ),

Art. 36

gestützt auf Feuerwehrwese Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das n vom 24. September 19783, beschliesst:

  1. Organisation Kategorien der Feuerwehr

Art. 1

Die Feuerwehren werden in eine der folgenden Kategorien eingeteilt:

  1. Ortsfeuerwehr,
  2. Stützpunktfeuerwehr,
  3. Berufsfeuerwehr,
  4. Betriebsfeuerwehr oder Betriebslöschzug.

Die Kategorie bestimmt die Anforderungen bezüglich Organi- sation, Einsatzbereitschaft, Ausbildung und Ausrüstung einer Feuer- wehr. Gliederung der Feuerwehr

Art. 2

Eine Feuerwehr gliedert sich grundsätzlich in Stab, Einsatz- züge und Spezialdienste wie Sanitäts- und Verkehrsdienst.

Die Angehörigen der Spezialdienste können in die Einsatzzüge eingegliedert werden. Mannschafts- bestand

Art. 3

1 Die GVZ legt in Absprache mit den Gemeinden und Be- trieben die minimalen Mannschaftsbestände so fest, dass die Leis- tungsvorgaben gewährleistet sind.

Zur Erfüllung der Leistungsvorgaben können die Gemeinden mit Nachbargemeinden Vereinbarungen abschliessen. Betriebs- feuerwehren und -löschzüge

Art. 4

Die Gründung und Auflösung von Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschzügen kann nur im Einvernehmen mit der Standort- gemeinde und der GVZ erfolgen.

Die GVZ legt den minimalen Mannschaftsbestand und die Glie- derungeinerBetriebsfeuerwehrodereinesBetriebslöschzugesimEin- vernehmenmitderStandortgemeinde unddemBetriebschriftlichfest. Diese Vereinbarung ist periodisch zu überprüfen.

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Art. 5 Dienstgrade über folgend Funktion Gra Kantonale/r Kantonale/r Kommandant/i Kommandant/i Kommandant/i Chef/in Betr Stabsoffizie Zugchef/in O Zugchef-Stel Materialverw Rechnungsfüh Gruppenchef/ Gruppenchef- Soldat/in mi 2 Die Gemein verfahren fü Hauptmann un GVZ durchgef sind durch d 3 Die Berufs men mit der

Die vorgesetzten Angehörigen einer Feuerwehr verfügen e Dienstgrade: d Feuerwehrinspektor/in Oberst Feuerwehrinspektor-Stellvertreter/in Oberstleutnant n Stützpunktfeuerwehr Major n Ortsfeuerwehr Hauptmann n Betriebsfeuerwehr, Hauptmann, Oberleutnant iebslöschzug, oder Leutnant r/in berleutnant lvertreter/in Leutnant alter/in Feldweibel rer/in Fourier in Wachtmeister Stellvertreter/in Korporal t besonderen Aufgaben Gefreiter den und Betriebe regeln das Wahl-und Beförderungs- r ihre Feuerwehr. Beförderungen zum Korporal, Leutnant, d Major werden nur vorgenommen, wenn die von der ührten Beförderungskurse bestanden sind; Ausnahmen ie GVZ zu genehmigen. feuerwehren verleihen die Dienstgrade im Einverneh- GVZ.

Art. 6

Verantwortung lung der ihnen verantwortlich a. Kommandant Berufsfeuerweh digen Gemeinde b. Kommandanto über der Betri c. ChefoderChe leitung und ge dantin der Ort DieKommandantinnenundKommandantensindfürdieErfül- zugewiesenen Aufgaben gegenüber folgenden Stellen : oder Kommandantin einer Orts-, Stützpunkt- oder r: gegenüber der für das Feuerwehrwesen zustän- behörde, derKommandantineinerBetriebsfeuerwehr:gegen- ebsleitung, fineines Betriebslöschzugs:gegenüberderBetriebs- genüber dem Kommandanten oder der Komman- s-, Stützpunkt- oder Berufsfeuerwehr.

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  1. Leistungsvorgaben

Art. 7

Allgemeines nen ab Alarm in der vorge ausrüstung u Die Einsatzzeiten der nachfolgenden Bestimmungen begin- ierung (Pagermeldung) und enden, wenn die Feuerwehr schriebenen Mannschaftsstärke samt persönlicher Schutz- nd Einsatzmaterial am Einsatzort bereit ist. Orts- und Berufsfeuer- wehren

Art. 8

1 Der Einsatzauftrag ist massgebend für die personelle und materielleAusstattungdesErsteinsatzelements.DieOrts-undBerufs- feuerwehren sind für Rettungs- und bestätigte Brandeinsätze inZusam- menhang mit Gebäuden so organisiert, dass das Ersteinsatzelement mit mindestens10AdFnachAlarmierunginnerhalbfolgenderRichtzeiten an der Einsatzstelle eintrifft:

  1. bis 10 Minuten in überwiegend dicht besiedeltem Gebiet,
  2. bis 15 Minuten in überwiegend dünn besiedeltem Gebiet.

Bis 30 Minuten nach Alarmierung steht die Feuerwehr mit min- destens 30 AdF im Einsatz.

DieRichtzeitensindjeweilsinnerhalbeinesKalenderjahresinmin- destens 80% aller Einsätze einzuhalten. Abweichungen von den Leis- tungsvorgaben sind nur aufgrund besonderer Einsatzbedingungen wie Witterung, Strassenverhältnisse, Paralleleinsätze usw. zulässig. Stützpunkt- feuerwehr

Art. 9

Die GVZ und die Standortgemeinde vereinbaren schriftlich die Leistungsvorgaben für die regionale Hilfeleistung der Stützpunkt- feuerwehr. Betriebsfeuer- wehr, Betriebs- löschzug

Art. 10

Eine Betriebsfeuerwehr ist zum Einsatz mit mindestens

AdF bereit:

  1. in 7 Minuten während der Betriebszeit,
  2. in 15 Minuten ausserhalb der Betriebszeit.

Ein Betriebslöschzug ist während der Betriebszeit innerhalb von

Minuten ab Alarmierung mit mindestens 6 AdF zum Ersteinsatz bereit.

AlsBetriebszeitgiltdiezwischendemBetrieb,derGemeindeund der GVZ vereinbarte Zeitdauer. Qualitäts- sicherung

Art. 11

1 Die Feuerwehren sind so organisiert, dass die Leistungs-

Art. 7

vorgaben gemäss § sondere Einsatzbe 2 Die Gemeinden u Leistungsvorgaben bildung, Ausrüstu –10 eingehalten werden können, sofern nicht be- dingungen vorliegen. nd Betriebe weisen einen Erreichungsgrad der aus.SieführenzudemeineKontrolleüberdieAus- ng, Alarmierung und Einsätze der AdF.

.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen Atemschutz- tauglichkeit

Art. 12

Die AdF der Einsatzzüge sind atemschutztauglich.

Die Gemeinden und Betriebe lassen die Atemschutztauglichkeit nach den Vorgaben der GVZ überprüfen. Sie können weiter gehende Untersuchungen durchführen lassen.

DieGemeindenund Betriebetragen dieKosten derÜberprüfung und weiter gehender Untersuchungen.

  1. Ausbildung

Art. 13 Übungen destdaue a. Einsa b. Spezi c. Zusät 2 Bei Ad zialausr 3 Die Üb b. Stütz feuerweh

DieFeuerwehrenführenÜbungenwährendfolgenderMin- r pro Jahr durch: tzzüge: 30 Stunden, aldienste: 10 Stunden, zliche Kaderübungen bei allen Formationen: 12 Stunden. F mit zusätzlichen Aufgaben oder Feuerwehren mit Spe- üstung wird die Ausbildungsdauer angemessen erhöht. ungen sind gleichmässig über das Jahr zu verteilen. punkt- r

Art. 14

Die GVZ und die Standortgemeinde vereinbaren schriftlich den zusätzlichen Übungsumfang der Stützpunktfeuerwehr.

  1. Betriebsfeuer- wehr, Betriebs- löschzug

Art. 15

DieAnzahlÜbungenderBetriebsfeuerwehrenund-lösch- züge wird von der GVZ entsprechend den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen im Einvernehmen mit der Standortgemeinde und dem Betrieb festgelegt.

Jährlich wird mindestens eine Übung gemeinsam mit der Orts- feuerwehr durchgeführt. Instruktoren, Kursleiter

Art. 16

Die GVZ ernennt Personen, welche die vorgeschriebenen Ausbildungskursebestandenhaben,zuInstruktorinnenundInstrukto- ren.

Für die im Auftrag der GVZ ausgeführten Tätigkeiten tragen die Instruktorinnen und Instruktoren den Grad eines Hauptmanns.

Sie kann für die Durchführung eines Kurses aus dem Kreis des Instruktionskorps Kursleiterinnen und Kursleiter bestimmen.

Der Beizug von Instruktorinnen und Instruktoren für Kurse im Auftrag der Feuerwehrkoordination Schweiz bedarf der Einwilligung der GVZ.

  1. Grundsatz

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Art. 17

Fachausbilder che die vorges ausbildern.Sie Die GVZ ernennt für spezielle Fachgebiete Personen, wel- chriebenen Ausbildungskurse bestanden haben, zu Fach- tragenbeiihrerTätigkeitalsFachausbilderkeinenGrad. Kantonaler Feuerwehr- inspektor

Art. 18

Die GVZ ernennt eine kantonale Feuerwehrinspektorin oder einen kantonalen Feuerwehrinspektor sowie eine Person oder mehrere Personen als Stellvertretung.

Die kantonale Feuerwehrinspektorin oder der kantonale Feuer- wehrinspektor sowie deren Stellvertretung nehmen auch die Funktion als kantonale Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter wahr.

Die GVZ regelt die Einzelheiten in einem Pflichtenheft.

  1. Ausrüstung

Art. 19

Allgemeines für ihre Kat

1 Jede Feuerwehr beschafft und unterhält mindestens die egorie erforderlichen Pflichtfahrzeuge und das Pflichtmate- rial.

Pflichtfahrzeugeund-materialsindgemässdenörtlichenVerhält- nissen und Bedürfnissen zu ergänzen. Die GVZ erlässt Vorschriften für die von ihr subventionierten Ausrüstungen und Fahrzeuge.

Art. 20

Ortsfeuerwehr einsatzelement ein Personentr 2 Die weiteren Wasserwehrfahr rial, ein Verk 3 BenachbarteG zeuge gemeinsa 4 Die Ortsfeue a. ein Erstein oderdieLeistun

1 Zur Erfüllung der Leistungsvorgaben benötigt das Erst- ein Tanklöschfahrzeug oder Ersteinsatzfahrzeug sowie ansportfahrzeug mit Atemschutz. Pflichtfahrzeuge der Feuerwehr umfassen ein Öl-/ zeug, ein Personentransportfahrzeug mit Sanitätsmate- ehrsgruppenfahrzeug und ein Mehrzweckfahrzeug. emeindenkönnendieinAbs.2aufgeführtenFahr- m beschaffen. rwehr kann bei Bedarf zusätzlich beschaffen: satzfahrzeug, wenn die Einwohnerzahl 10000 übersteigt gsvorgabenderGVZdiesbeiVerbandsgemeinden erfordern,

  1. pro Ersteinsatzfahrzeug in Verbandsgemeinden ein weiteres Per- sonentransportfahrzeug. Berufs- feuerwehr

Art. 21

Die Grundausrüstung einer Berufsfeuerwehr wird von der Gemeinde oder dem Betrieb im Einvernehmen mit der GVZ fest- gelegt.

.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen Betriebsfeuer- wehr, Betriebs- löschzug

Art. 22

Die Ausrüstung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Be- triebslöschzuges richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen und Bedürfnissen sowie nach den Vorschriften der GVZ. Leistungen der Gemeinden und Betriebe

Art. 23

Die Gemeinden und Betriebe stellen der Feuerwehr geeig- nete Räume für die zweckmässige Aufbewahrung und Wartung der Ausrüstungen zur Verfügung, welche die Einhaltung der Leistungs- vorgaben der GVZ ermöglichen.

  1. Alarmierung und Löschwasser

Art. 24

Notrufnummern amtlichen Tele mer des Feuerw Jede Gemeinde lässt die Notrufnummer der Feuerwehr im fonverzeichnis aufführen. Zusätzlich kann die Rufnum- ehrdepots publiziert werden.

Art. 25

Löschwasser mit eigenerW Schadenbekäm und andere L 2 Vor der Wa Grundwasserf tes für Land 3 Der Löschw det werden.

Gemeinden, Genossenschaften, Korporationen und Private asserversorgungstellen dasWasser für Übungenunddie pfung durch die Feuerwehr sowie für Sprinkleranlagen öscheinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung. sserentnahme aus öffentlichen Gewässern und dem ürÜbungenderFeuerwehristdieEinwilligungdesAm- schaft und Natur einzuholen. asservorrat darf nur für den Ernstfalleinsatz verwen- Der verbrauchte Wasservorrat ist sofort zu ersetzen.

  1. Einsatz Unterstützung bei Einsätzen

Art. 26

Kann die zuständige Feuerwehr das Schadenereignis nicht selbstbewältigen,fordertdieEinsatzleitungbeiderEinsatzleitzentrale (ELZ) rechtzeitig weitere Mittel wie Nachbarschaftshilfe, Fachbera- tungsdienste und Spezialfirmen an.

Zur Unterstützung der Feuerwehren bei Sonder- oder Gross- ereignissen stehen Stützpunktfeuerwehren zur Verfügung. Die Ein- satzleitung der Stützpunktfeuerwehr fordert bei der ELZ allfällig not- wendige weitere Mittel an.

Feuerwehren oder einzelne AdF werden entlassen, sobald es die Lage auf dem Schadenplatz gestattet.

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.4.18 -100 Kommando- verhältnisse

Art. 27

Bei einem Schadenereignis liegt die Einsatzleitung bei:

  1. der ranghöchsten im Einsatz stehenden Feuerwehroffizierin oder dem ranghöchsten im Einsatz stehenden Feuerwehroffizier der für das Einsatzgebiet zuständigen Feuerwehr,
  2. der für das Einsatzgebiet zuständigen Feuerwehr im Falle der Nachbarschaftshilfe sowie beim automatischen Aufgebot der Auto- drehleiter-, Hubretter- oder Strassenrettungsgruppe,
  3. der von der GVZ als für das Einsatzgebiet zuständig bezeichneten Stützpunktfeuerwehr bei Sonder- oder Grossereignissen,
  4. der Berufsfeuerwehr in den Städten Winterthur und Zürich. Sanitäts- und Verkehrsdienste

Art. 28

Der Sanitätsdienst einer Feuerwehr gewährleistet die not- wendigeErstbehandlungunddiesanitätsdienstlicheBetreuungdervom Schadenereignis betroffenen Personen, bis sie von den ordentlichen Rettungsdiensten übernommen werden.

Jede Feuerwehr bildet eine genügende Zahl AdF als Laienhelfe- rinnen und Laienhelfer im Sanitätsdienst aus.

Der Verkehrsdienst sorgt für das Freihalten der Zufahrtsstrassen für die Einsatzkräfte, die Sicherstellung der Anfahrt der Stützpunkt- und Rettungsfahrzeuge sowie das Absperren, Umleiten und die Rege- lung des Verkehrs.

Er kann auch für Sicherungs- und Überwachungsaufgaben auf dem Schadenplatz eingesetzt werden. Aufgaben des Stabes

Art. 29

DasStabspersonalgewährleistetbeieinemEinsatzdieJour- nalführung und Verbindung. Es können ihm weitere Aufgaben über- tragen werden. Vermeidung von Schäden

Art. 30

DieFeuerwehrachtetdarauf,dassbeiihrenEinsätzenkeine vermeidbaren Schäden entstehen. Abklärung der Schadenursache

Art. 31

Die Einsatzleitung sorgt dafür, dass der Schadenfall laut Absprache den Untersuchungsorganen und dem Statthalter gemeldet wird, keine allfälligen Beweismittel zerstört oder entfernt werden und die amtlichen Untersuchungsorgane bei der Abklärung der Schaden- ursache unterstützt werden. Abschluss eines Einsatzes

Art. 32

Die Feuerwehr räumt den Schadenplatz auf, soweit dies für die vollständige Löschung des Feuers, für die Beseitigung von wei- teren Gefahren und für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Sie nimmt diese Arbeiten im Einvernehmen mit den Untersuchungsorga- nen und dem Statthalter vor.

.211 Vollzugsvorschriften für das Feuerwehrwesen

Die Feuerwehr sorgt nach jedem Einsatz für eine sofortige Wie- derherstellung der Einsatzbereitschaft und meldet diese umgehend der ELZ.

Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter erstellt über jeden Ein- satz innert zehn Tagen einen schriftlichen Rapport.

Einsatz- und Verrechnungsrapporte an die zentrale Inkassostelle der GVZ sind innert 30 Tagen und nach den Vorgaben der GVZ ein- zureichen.

Art. 33

OS 65, 688; Begründung siehe ABl 2010, 1931.

Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

LS 861.1.

FassunggemässBvom12.Februar2018(OS 73,151; ABl2018-02-23). InKraft seit 1. April 2018.

Aufgehoben durch B vom 12. Februar 2018 (OS 73, 151; ABl 2018-02-23). In Kraft seit 1. April 2018.