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861.32

Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden

Präambel

Tarifordnung – Verkehrsunfälle und Fahrzeugbrände 861.32 Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden (vom 4. September 2025)1, 2

Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, gestützt auf

§ 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das

Feuerwehrwesen vom 24. September 19783, beschliesst:

§ 1 1 Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten die Halterin oder Anwendungs-

der Halter des Fahrzeuges bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, bereich Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Fahrzeugbränden für den Einsatz der Feuerwehr einschliesslich Rettungen bezahlen muss. 2 Für die Verrechnung von Aufwendungen für Einsätze bei A-, B-

oder C-Ereignissen gilt die Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 17. September 20254.

§ 2 1 Anspruchsberechtigte Stelle gegenüber der Fahrzeughalterin Anspruchs-

oder dem Fahrzeughalter ist die GVZ. Sie führt eine zentrale Inkasso- berechtigung und finanzielle stelle für die geschuldeten Kosten. Abwicklung 2 Die Feuerwehrorganisation füllt für jeden Einsatz einen Einsatz-

rapport aus und übermittelt diesen innert 30 Tagen seit dem Ereignis an die GVZ.

§ 3 1 Für den Einsatz von Personal werden folgende Kosten ver- Personalkosten

rechnet: Fr. 130 pro Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren, Fr. 185 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufsfeuerwehren. 2 Die verrechenbare Einsatzzeit für das Personal dauert von der

Alarmierung bis zur Entlassung, einschliesslich der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Geräte (Retablierung). Die erste angebrochene Einsatzstunde wird als volle Stunde verrechnet. Die weitere Einsatzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet. 3 Für beigezogene Dritte werden die von diesen in Rechnung gestell-

ten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet. 4 Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach

§ 28

Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen.

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Fahrzeug- und

§ 4 1 Für den Einsatz von Fahrzeugen und Geräten (ohne Per-

Gerätekosten sonal) werden folgende Kosten verrechnet: a. pro Einsatzstunde: 1. Anhänger Fr. 100 2. Autodrehleiter (ADL) / Hubrettungsfahrzeug (HRF) Fr. 400 3. Fahrzeuge über 7,5 t, z.B. Tanklöschfahrzeug (TLF) Fr. 300 4. Fahrzeuge bis 7,5 t Fr. 100 5. Einsatzleitfahrzeug Fr. 300 6. Mobiler Grosslüfter (MGL) Fr. 300 7. Pionierfahrzeug (PIF) Fr. 300 8. Grosslöschfahrzeug (GLF) Fr. 400 b. Wechselladefahrzeuge (WLF), leer Fr. 500 pro Fahrzeug und Ein- satz 2 Die verrechenbare Einsatzzeit beginnt mit der Ausfahrt des Fahr-

zeuges aus dem Feuerwehrlokal und endet mit dessen Rückkehr. 3 Erfolgt die Verrechnung nach Einsatzstunden, wird die erste ange-

brochene Einsatzstunde als volle Stunde verrechnet. Die weitere Ein- satzzeit wird auf die Viertelstunde genau verrechnet. 4 Die in den Fahrzeugen mitgeführten Geräte sind mit Ausnahme

der Kreislaufgeräte in den Fahrzeugkosten inbegriffen. 5 Fahrzeuge und Geräte von beigezogenen Dritten werden zu den

von diesen in Rechnung gestellten Kosten, zuzüglich 3% Umtriebsent- schädigung, verrechnet. 6 Die Tarife nach Abs. 1 umfassen auch die Vorhaltekosten nach

§ 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehr-

wesen. Verbrauchs-

§ 5 1 Für den Einsatz von Verbrauchsmaterial werden die Kosten

material und für den Ersatz des Materials, zuzüglich 10% Umtriebsentschädigung, Entsorgungs- kosten verrechnet. Die Kosten basieren auf dem Richtpreis des von der GVZ betriebenen Materiallagers (ohne Subventionen) oder, wenn dort nicht erhältlich, auf dem Selbstkostenpreis. 2 Für die Entsorgung von Abfällen werden die tatsächlichen Entsor-

gungskosten, zuzüglich 3% Umtriebsentschädigung, verrechnet.

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§ 6 Die Feuerwehren verrechnen die Personalkosten aus Einsätzen Personalkosten

gegenüber der GVZ (zentrale Inkassostelle) zu den Tarifen der Ent- der Feuer- schädigungsverordnung ihrer Trägerorganisation (höchstens Fr. 70 pro wehren gegen- über der GVZ Einsatzstunde für Angehörige der Milizfeuerwehren einschliesslich Spesen, höchstens Fr. 125 pro Einsatzstunde für Angehörige der Berufs- feuerwehren einschliesslich Spesen).

1 OS 80, 320; Begründung siehe ABl 2025-10-03. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026. 3 LS 861.1.

4 LS 861.31.

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