gestützt auf a Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das
861.33
Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr
Präambel
Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien 861.33
1.4.18 -100
Tarifordnung
für die Aufschaltung der Alarmkriterien
von Gefahrenmeldeanlagen
auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr
(vom 12. Februar 2018)1
Die Direktion der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
Art. 24
Art. 15
Abs Feuerwehrwesenvom24.September19783, verordnung vom 22. April 20094, Zif linie 20-15 Brandmeldeanlagen, Ziff
derFeuerwehr- f. 3.4.1 der VKF Brandschutzricht- . 3.6.1 der VKF Brandschutzricht-
Art. 4
linie 19-15 Sprinkleranlagen und Verwaltungsbehörden vom 30. Juni der Gebührenordnung für die 19662, beschliesst: Anwendungs- bereich
Art. 1
Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) für die Auf- schaltung von Alarmkriterien auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (ELZ) auferlegt werden. Als GMA bezeichnet werden Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Spezialanlagen(Gaswarnanlagen,Lift- und Wasseralarme, Handtaster oder Notausschalter). Anspruchs- berechtigung
Art. 2
AnspruchsberechtigteStellegegenüberderEigentümerinoder dem Eigentümer einer GMA ist die GVZ Gebäudeversicherung Kan- ton Zürich. Aufschalt- gebühren GMA pro Alarmüber- mittlungsanlage
Art. 3
Für die Aufschaltung von Neuanlagen werden 400 Franken verrechnet.
DieRechnungstellungderGVZerfolgtmitdererstenJahresrech- nung der Alarmierungskosten.
Art. 4 Jahresgebühr rungsgebühren – Alarmübertr mit 1–3 Krite – Alarmübertr ab 4 Kriterie 2 Die jährlic schuldet, wen
Die GVZ legt folgende jährlich wiederkehrenden Alarmie- pro Alarmübertragungsanlage fest: agungsanlagen 300 Franken pro Kriterium rien agungsanlagen 1200 Franken n hen Alarmierungskosten sind der GVZ auch dann ge- n die Anlage unterjährig deaktiviert wurde.
.33 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien
Art. 5
Inkraftsetzung 1 OS 73, 153; B Dieser Tarif tritt am 1.April 2018 in Kraft. egründung siehe ABl 2018-02-23.
LS 682.
LS 861.1.
LS 861.2.