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861.33

Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien von Gefahrenmeldeanlagen auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr

Präambel

Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien 861.33

1.4.18 -100

Tarifordnung

für die Aufschaltung der Alarmkriterien

von Gefahrenmeldeanlagen

auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr

(vom 12. Februar 2018)1

Die Direktion der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich,

Art. 24

gestützt auf a Abs. 2 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das

Art. 15

Abs Feuerwehrwesenvom24.September19783, verordnung vom 22. April 20094, Zif linie 20-15 Brandmeldeanlagen, Ziff

derFeuerwehr- f. 3.4.1 der VKF Brandschutzricht- . 3.6.1 der VKF Brandschutzricht-

Art. 4

linie 19-15 Sprinkleranlagen und Verwaltungsbehörden vom 30. Juni der Gebührenordnung für die 19662, beschliesst: Anwendungs- bereich

Art. 1

Die Tarifordnung bestimmt, welche Kosten der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) für die Auf- schaltung von Alarmkriterien auf die Einsatzleitzentrale der Feuerwehr (ELZ) auferlegt werden. Als GMA bezeichnet werden Brandmelde- und Sprinkleranlagen sowie Spezialanlagen(Gaswarnanlagen,Lift- und Wasseralarme, Handtaster oder Notausschalter). Anspruchs- berechtigung

Art. 2

AnspruchsberechtigteStellegegenüberderEigentümerinoder dem Eigentümer einer GMA ist die GVZ Gebäudeversicherung Kan- ton Zürich. Aufschalt- gebühren GMA pro Alarmüber- mittlungsanlage

Art. 3

Für die Aufschaltung von Neuanlagen werden 400 Franken verrechnet.

DieRechnungstellungderGVZerfolgtmitdererstenJahresrech- nung der Alarmierungskosten.

Art. 4 Jahresgebühr rungsgebühren – Alarmübertr mit 1–3 Krite – Alarmübertr ab 4 Kriterie 2 Die jährlic schuldet, wen

Die GVZ legt folgende jährlich wiederkehrenden Alarmie- pro Alarmübertragungsanlage fest: agungsanlagen 300 Franken pro Kriterium rien agungsanlagen 1200 Franken n hen Alarmierungskosten sind der GVZ auch dann ge- n die Anlage unterjährig deaktiviert wurde.

.33 Tarifordnung für die Aufschaltung der Alarmkriterien

Art. 5

Inkraftsetzung 1 OS 73, 153; B Dieser Tarif tritt am 1.April 2018 in Kraft. egründung siehe ABl 2018-02-23.

LS 682.

LS 861.1.

LS 861.2.

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