gestützt auf Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 der Verfas-
861.51
Staatsvertrag zwischen dem Kanton Zürich und dem Kanton Thurgau über den Zweckverband Feuerwehr Weinland
Präambel
Zweckverband Feuerwehr Weinland 861.51
1.4.14 - 84
Staatsvertrag
zwischen dem Kanton Zürich
und dem Kanton Thurgau
über den Zweckverband Feuerwehr Weinland
(vom 30. Oktober 2013 / 10. Dezember 2013)1
Die Kantone Zürich und Thurgau, vertreten durch die Regierungsräte,
Art. 69
Art. 43
sung des Kantons Zürich vom 27. Februar 20052 und Verfassung des Kantons Thurgau vom 16. März 19873 Abs. 2 der in Verbindung
Art. 46
mit 1999 vere Zwec Feue Wein des thurgauischen Gesetzes über die Gemeinden vom 5. Mai 4, inbaren, was folgt: kverband rwehr land
Art. 1
Die Politischen Gemeinden Marthalen, Ossingen, Rhei- nau und Truttikon des Kantons Zürich sowie die Politische Gemeinde Neunforn des Kantons Thurgau bilden einen Zweckverband nach zür- cherischem Recht.
Zweck und Organisation des Verbands sowie Rechte und Pflich- ten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband werdenindenStatutengeregelt,diederGenehmigungdurchdieRegie- rungen der Vertragskantone bedürfen. Aufnahme weiterer Gemeinden
Art. 2
Der Verband kann durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Behörden der Vertragskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen. Anwendbares Recht
Art. 3
Der Zweckverband untersteht dem zürcherischen Recht.
Auf den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Anlagen findet, soweit die Statuten keine Regelung enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
Die Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten der Verbands- gemeinden richten sich nach zürcherischem Recht.
Bei Streitigkeiten zwischen einer Verbandsgemeinde und Stimm- berechtigten oder Dritten richten sich Zuständigkeit und Verfahrens- vorschriften nach dem Recht des jeweiligen Vertragskantons.
.51 Zweckverband Feuerwehr Weinland
Art. 4
Aufsicht gemeinsam übt. Die den zustä Die Aufsicht über den Bau, Bestand und Betrieb der en Anlagen wird von den zürcherischen Behörden ausge- Zürcher Aufsichtsinstanzen handeln im Einvernehmen mit ndigen Instanzen des Kantons Thurgau.
Art. 5
Haftung Die Staatshaftung richtet sich nach zürcherischem Recht.
Art. 6 Schiedsgericht zwischen dem Ve werden durch ei 2 Die Regierung nach Anrufung d bandsgemeinde j bezeichnen geme drittes Mitglie denten. Können auf eine Präsid durch das Präsi 3 Im Übrigen be der Schweizeris
Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder rband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden n Schiedsgericht entschieden. en der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen es Schiedsgerichts durch den Verband oder eine Ver- e eine Schiedsperson. Die beiden Schiedspersonen insam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als d des Schiedsgerichts eine Präsidentin oder einen Präsi- sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Frist entin oder einen Präsidenten einigen, so ist die Wahl dium des Obergerichts des Kantons Zürich zu treffen. stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften chen Zivilprozessordnung5 über die Schiedsgerichts- barkeit.
Art. 7
b. Vorbehalt den der Vertr len, in denen stellung eine Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehör- agskantone in zivilrechtlichen Streitigkeitensowiein Fäl- dem Verband oder einer Verbandsgemeinde die Rechts- s Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Art. 8
Vollstreckung die vom Schied ren Kantons ge Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, sgericht oder von den zuständigen Behörden des ande- fällten Entscheide zu beachten und zu vollstrecken.
Art. 9
Anpassung nehmlich d genössisch Die Vertragskantone passen den Staatsvertrag einver- en künftigen Rechtsänderungen auf kantonaler oder eid- er Ebene an.
Art. 10
Kündigung tigen Künd Der Vertrag kann unter Einhaltung einer zwölfmona- igungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
- Grundsatz
Zweckverband Feuerwehr Weinland 861.51
.4.14 - 84 Inkrafttreten und Publikation
Art. 11
Dieser Staatsvertrag tritt auf den 1. Januar 2014 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung des Kantons Zürich zu publizieren.
OS 69, 40; Begründung siehe ABl 2013-12-20.
LS 101.
RB 101.
RB 131.1.
SR 272.