Rechtsform rechtliche
Die Gebäudeversicherung ist eine selbstständige öffentlich- Anstalt mit Sitz in Zürich.
862.1
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) 862.1
1.4.20 -108
Gesetz
über die Gebäudeversicherung (GebVG)10
(vom 2. März 1975)1
I. Rechtsform, Aufgaben und Mittel8
Rechtsform rechtliche
Die Gebäudeversicherung ist eine selbstständige öffentlich- Anstalt mit Sitz in Zürich.
Aufgaben Feuer-, E 2 Sie bes Brandschu lichen Or 3 Sie kan
1 Die Anstalt versichert die Gebäude im Kanton gegen lementar- und Erdbebenschäden. orgt aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften den tz und das Feuerwehrwesen, soweit diese Aufgaben staat- ganen obliegen. n die Elementarschadenprävention bei Gebäuden wahr- nehmen.
Beiträge lösch- un 2 Sie kan tümervonb schadenge zial für a.16 1 Die Anstalt gewährt Beiträge an die Kosten des Feuer- d Feuerwehrwesens. n für Massnahmen zum Gebäudeschutz Beiträge an Eigen- estehendenversichertenGebäudenmiterhöhterElementar- fahr ausrichten, sofern die Massnahmen das Schadenpoten- versicherte Elementarschäden wesentlich verringern.
Beteiligungen Unternehmungen 2 Die Anstalt an Schadenpool b.17 1 Die Anstalt kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben an beteiligen. kann Rückversicherungsverträge abschliessen, sich s und an Rückversicherungsinstitutionen beteiligen.
Mittel a. den b. den c. den d. den e. dem f. dem 2 Die M vorgese 3 Die A fonds,
1 Die Anstalt bestreitet ihre Ausgaben aus: Versicherungsprämien, Brandschutzabgaben, Löschbeiträgen der Mobiliarversicherungen, Vermögenserträgen, Reservefonds, Erdbebenfonds. ittel der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlich henen Zwecke verwendet werden. nstalt haftet für ihre Verbindlichkeiten mit dem Reserve- für Erdbebenschäden mit dem Erdbebenfonds.
.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) Geschäfts- führung
a.7 Die Anstalt wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen selbst- tragend, jedoch nicht gewinnorientiert geführt. II. Organisation und Aufsicht8
Oberaufsicht Geschäftsberi
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus und genehmigt cht und Jahresrechnung.
Aufsicht rungsrate 2 Er best der Regel 3 Er beze
1 DieAnstaltunterstehtderallgemeinenAufsichtdesRegie- s. immt die Schätzungskreise. Als Schätzungskreise gelten in die staatlichen Bezirke. ichnet die externe Revisionsstelle.
Organe a. der b. die c. die
Die Organe der Anstalt sind: Verwaltungsrat, Direktion, Revisionsstelle.
Verwaltungsrat 1. von Amtes we dige Mitglied d 2. aufWahldurch Kreis der Hause 2 Der Regierung 3 Die Amtsdauer derwahl ist zwe
1 Dem Verwaltungsrat gehören sieben Mitglieder an: gen dasfür die Gebäudeversicherungsanstalt zustän- es Regierungsrates, denRegierungsratdieweiterenMitgliederausdem igentümer, der Gemeinden und der Wirtschaft. srat wählt den Präsidenten. der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wie- imal möglich.
b. Zuständigkeit 1. die Bestimmung a.7 1 Dem Verwaltungsrat steht zu: der strategischen Geschäftspolitik und der Leis- tungsaufträge,
. die Aufsicht über die Geschäftsführung,
. die Wahl der Mitglieder der Direktion,
. die Bezeichnung der internen Revisionsstelle,
. der Erlass des Geschäftsreglements unter Vorbehalt der Genehmi- gung des Regierungsrates,
. derErlassvonVollzugsvorschriftenunterVorbehaltderGenehmi- gung des Regierungsrates,
. der Erlass von Bestimmungen über das Personalwesen im Rahmen des Personalgesetzes sowie von Bestimmungen über das Haus- haltswesen,
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) 862.1
.4.20 -108
. die Festlegung der Anlagerichtlinien und der Vermögensverwal- tung,
. die Verabschiedung des Voranschlags zur Kenntnisgabe an den Regierungsrat,
. dieVerabschiedungdesGeschäftsberichts undderJahresrechnung zuhanden des Kantonsrates,
. derAbschlussvonVerträgenüberZusammenschlüssesowieBetei- ligungen, Rückversicherungen und Schadenpools,
. die Gestaltung und Festsetzung der Prämien sowie die Anordnung von Prämienrückvergütungen unter Vorbehalt der Genehmigung des Regierungsrates.
Der Verwaltungsrat bestimmt die Zahl der Direktionsmitglieder und legt deren Aufgabenkreise fest. Im Geschäftsreglement können bestimmte Aufgaben den Mitgliedern der Direktion oder einzelnen leitendenAngestelltenzurselbstständigenErledigungdelegiertwerden.
Direktion vollzieht die Zustän digt alle
Der Direktion obliegt die Geschäftsführung der Anstalt. Sie die Beschlüsse des Verwaltungsrates, stellt Antrag für die in digkeit des Verwaltungsrates fallenden Geschäfte und erle- Aufgaben, die nicht dem Verwaltungsrat übertragen sind.
Revisionsstelle Anstaltsorganen 2 Die Revisoren füllen. Der Regi unter Anlehnung besonders ausgew
1 Als externe Revisionsstelle amtet eine von den übrigen unabhängige Kontrollstelle. müssen besondere fachliche Voraussetzungen er- erungsrat umschreibt die fachlichen Anforderungen an die Bestimmungen des Obligationenrechts über iesene Revisoren. Weitergabe von Daten
a.7 1 Die Anstalt erhält von den Gemeinden, den Grundbuch- ämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung15 sowie den kantonalen Amtsstellen diejenigen Personen-, Eigentums-, Grund- stücks-undVermessungsdaten,welchesiefürdieErfüllungihrergesetz- lichen Aufgaben benötigt.
Die Anstalt teilt den Gemeinden, den Grundbuchämtern und Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung15 sowie den kantona- len Amtsstellen diejenigen Daten mit, welche diese für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. III. Versicherungspflicht Obligatorische Versicherung
Sämtliche Gebäude im Kanton sind bei der Anstalt zu ver- sichern.
.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) Nichtaufnahme in die Versicherung
Nicht versichert werden
.8 Gebäude,derenVersicherungswert denindenVollzugsvorschrif- ten festgesetzten Minimalbetrag nicht erreicht,
. Gebäude, die nicht als Dauereinrichtungen erstellt wurden, wie Baubaracken, Festhütten, Marktbuden. Ausschluss von der Versicherung
Gebäude, die infolge Standort, Konstruktion, Zustand oder Benützung einer besonderen Feuer- oder Explosionsgefahr oder einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind,werdenvonderVersicherung ganzoderteilweiseausgeschlossen.
Bei teilweisem Ausschluss ist die Prämie voll zu entrichten.
Ein Gebäude darf erst ausgeschlossen werden, nachdem der Ver- sicherte erfolglos gemahnt worden ist, die Gefährdung innert ange- messener Fristzu beheben. BeiGebäuden,dieinfolgeihres Standortes einer besonderen Gefährdung durch Elementarereignisse ausgesetzt sind, kann die Mahnung unterbleiben. Freiwillige Versicherung
Auf Verlangen des Eigentümers kann die Anstalt auch gebäudeähnliche Objekte versichern.
Die Vorschriften über die Versicherung von Gebäuden gelten sinngemäss für die Versicherung von gebäudeähnlichen Objekten. Verbot der Doppel- versicherung
Die bei der Anstalt versicherten Gebäude oder gebäude- ähnlichen Objekte dürfen für die in diesem Gesetz vorgesehenen Leistungen nicht anderweitig versichert sein. Beginn der Versicherungs- pflicht
Neubauten und wesentliche Änderungen an bestehenden Bauten sind auf Beginn der Bauarbeiten zum steigenden Wert zu ver- sichern.
Bei unwesentlichen baulichen Änderungen beginnt die Versiche- rungspflicht, sobald die Bauarbeiten vollendet sind. Beginn der Versicherung
Die Versicherung beginnt, sobald der Antrag für eine Bau- zeitversicherung oder die Schätzungsanmeldung der Anstalt über- bracht oder der Post übergeben worden ist. Erlöschen von Versicherungs- pflicht und Versicherung
VersicherungspflichtundVersicherungerlöschenbeiTotal- schaden oder bei Abbruch des Gebäudes.
Das Erlöschen der Versicherung wegen Ausschlusses bleibt vor- behalten.
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.4.20 -108 IV. Versicherte Schäden
Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstan- h: ch oder Hitze, e Energie, g mit oder ohne Zündung, ndSprengung,beiletzterernur,soweitvoneinemDrit- z nicht erhältlich ist, e Luftfahrzeuge und andere Flugkörper oder Luft- t von einem Dritten ein Ersatz nicht erhältlich ist. chert sind Sengschäden, die nicht auf ein versichertes iszurückzuführensind,sowieAbnützungs-undBetriebs- schäden. Elementar- schäden
Die Gebäude sind ferner versichert gegen Schäden, die ent- standen sind durch:
. Sturmwind,
. Hagel,
. Überschwemmung infolge von Niederschlägen,
. Lawinen, Schneedruck und -rutsch,
. Steinschlag,
. Erdrutsch.
Ausschlüsse 1. die nicht den sind, wi Keine Elementarschäden sind Schäden, durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstan- e Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frost- schäden,
. die verursacht wurden durch Stauseen oder sonstige künstliche Wasseranlagen, wie Rückstau aus Kanalisationen,
. die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausfüh- rung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts. Erdbeben- schäden
Erdbebenschäden sind versichert, wenn das Beben min- destens den Stärkegrad VII nach der Seismischen Intensitätsskala von Medvedev-Sponheuer-Karnik (1964) erreicht.
Diese Schäden werden ausschliesslich aus einem besonderen Fonds der Anstalt gedeckt.8
.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Zur Äufnung des Fonds wird von den Versicherten jährlich ein Zuschlag zur ordentlichen Prämie von 0,05‰ der Versicherungssumme erhoben.
ErreichtderFondsdieHöhevon0,6‰desVersicherungskapitals, wird die Äufnung eingestellt. Schäden infolge ausserordent- licherEreignisse
Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden, die unmittel- bar oder mittelbar durch Veränderung der Atomkernstruktur, Über- schallknall, Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivil- schutzorganisationen, Neutralitätsverletzungen, bürgerkriegsähnliche oder kriegerische Ereignisse verursacht werden.
Die Anstalt führt auf Verlangen des Gebäudeeigentümers Schätzungen durch.10
Der Gebäudeeigentümer ist bei Neubauten und Änderungen an bestehenden Bauten verpflichtet, der Anstalt nach Vollendung der Bauarbeiten ein schriftliches Schätzungsgesuch einzureichen.
Er kann imübrigen jederzeiteinsolchesGesucheinreichen,wenn er eine neue Schätzung wünscht.
1 In jeder Gemeinde finden jährlich Revisionsschätzungen statt. Die Anstalt schätzt jedes Gebäude in der Regel nach 15 Jahren seit der letzten Schätzung neu.
Die Anstalt kann ein Gebäude jederzeit, insbesondere wenn eine Unter- oder Überversicherung vermutet wird, neu schätzen. Feststellung der Versicherungs- werte
Im Schätzungsverfahren sind der Neuwert und der Zeit- wert des versicherten Gebäudes aufgrund der ortsüblichen Baupreise festzustellen. Bei Abbruchobjekten ist der Abbruchwert zu ermitteln.
Neuwert ist der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Ge- bäudes gleicher Art, gleicher Grösse und gleichen Ausbaues am Tag der Schätzung erforderlich ist.
Zeitwert ist der Neuwert abzüglich Wertverminderungen, die infolge Alters, Abnützung oder anderer Gründe eingetreten sind.
Abbruchwert ist der Verkaufswert des Baumaterials des Abbruch- objektes.
Hat sich der Wert eines Gebäudes nach der Schätzung in- folge Teilabbruchs oder Teilschadens erheblich vermindert, so werden die Versicherungswerte entsprechend herabgesetzt. a.AufVerlangen desEigentümers
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.4.20 -108 c.BeiÄnderung der Baukosten
Ändern sich die Baukosten erheblich, passt die Anstalt die VersicherungswerteohneneueSchätzungfüralleGebäudedemneuen Stand der Baukosten an.
Bei in Ausführung begriffenen Bauten gelten die veran- schlagten Baukosten als Versicherungswert.
Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten gelten die Baukosten unter Abzug des Wertes der abgebrochenen Teile als Ver- sicherungswert des geänderten Gebäudeteils. Schätzungs- organe
Die Gebäudeschätzungen werden durch Kreisschätzer vor- genommen. Schätzungs- protokoll
Die Kreisschätzer erstellen über die Schätzung ein Proto- koll. Mitteilung des Schätzungs- ergebnisses
Die Anstalt eröffnet dem Versicherten das Ergebnis der Schätzung schriftlich und teilt es der Gemeinde und dem Grundbuch- amt schriftlich oder in elektronischer Form mit. Schätzungs- kosten
Der Eigentümer trägt die Kosten von Neu- und Einzel- schätzungen.
Revisionsschätzungen und Schätzungen, die von der Anstalt ver- anlasst werden, sind kostenlos. Versicherung ohne Schätzung
DieAnstaltkannohneSchätzungaufgrundvonRechnungs- belegen kleinere Neubauten in die Versicherung aufnehmen oder bei kleineren Umbauten die Versicherungswerte neu festsetzen.
Versicherung Die Gebäude werden in der Regel zum Neuwert versichert.
b. Zum Zeitwert feuerpolizeilich
Die Versicherung erfolgt zum Zeitwert, wenn bau- oder e Gründe gegen die Neuwertversicherung sprechen.
Gebäude, welche zum Abbruch bestimmt oder wegen Zer- falls nicht mehr benützbar sind, werden nur zum Abbruchwert ver- sichert.
In Ausführung begriffene Bauten oder wesentliche Ände- rungen an bestehenden Bauten sind entsprechend dem Baufortschritt versichert.
.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) Pflichten des Versicherten
Der Versicherte hat der Anstalt alle Gefahrerhöhungen, diefürdasVersicherungsverhältnisvonBedeutungseinkönnen,innert Monatsfrist zu melden.
Hat der Versicherte die Meldung unterlassen, fordert die Anstalt die ihr entgangenen Prämien nach. Erfolgte die Unterlassung grob- fahrlässig, kann die Anstalt die Schadenvergütung kürzen oder ableh- nen.
Bei Gefahrverminderung sind die Prämien auf den Zeitpunkt zu berichtigen, in dem der Eigentümer der Anstalt die Änderung schrift- lich mitgeteilt hat.
Der Versicherte hat zur Verhütung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren.
InsbesonderehaterdasGebäudeordnungsgemässzuunterhalten und die feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. VI. Prävention16
a.16 1 DieAnstaltkannGemeindenundPrivateinAngelegen- heiten des Schutzes von Gebäuden vor Naturgefahren beraten und die Bevölkerung sensibilisieren.
Sie erlässt Ausführungsbestimmungen für die Beratung und die Gewährung von Beiträgen. VII.18 Prämien und Reservefonds
Der Versicherte hat der Anstalt für jedes Kalenderjahr Prä- ten. Die Prämien werden mit der Rechnungsstellung lungsfrist beträgt einen Monat. sicherungnurwährendeinesTeilsdesJahres,wer- nur für diese Zeit geschuldet. Angebrochene Monate echnet. sowiebeiAusschlussausderVersicherungbesteht uf Rückerstattung der Prämie. gabgetrageneGebäudewirddiePrämiefürdieZeit dem Meldungstag folgenden Monats bis zum Jahres- ütet. Prämien- schuldner
Die Prämie hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungs- stellung Eigentümer des Gebäudes ist.
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.4.20 -108
Gehört das Gebäude mehreren Personen, haften sie solidarisch.
Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerk- eigentümer Prämienschuldnerin. Prämien- bemessung
Die Prämien sind so anzusetzen, dass die Einnahmen aus- reichen, um die Schäden zu vergüten, den Reservefonds angemessen zuäufnen,diegesetzlichenBeiträgeandieKostendesFeuerlösch-und Feuerwehrwesens zu leisten und die Verwaltungskosten zu decken.
Bei gutem Geschäftsgang können Prämienrückerstattungen erfol- gen; diese werden in der Regel mit der Prämie für das Folgejahr ver- rechnet.7 Brandschutz- abgabe
a.7 1 Die Gebäudeeigentümer entrichten nebst der Versiche- rungsprämie eine zweckgebundene Abgabe zur Finanzierung der staat- lichen Brandschutzaufgaben.
Die Abgabe beträgt höchstens zehn Rappen je tausend Franken Versicherungssumme des Gebäudes.
Einheitsprämie können Selbstbe
Die Anstalt setzt die einheitliche Grundprämie fest. Es halte vorgesehen und die Prämien entsprechend er- mässigt werden.
Ist ein Gebäude einer erhöhten Feuer-, Explosions- oder adengefahr ausgesetzt, kann die Anstalt einen Prämien- zum fünffachen Betrag der Grundprämie erheben. die erhöhte Feuer-, Explosions- oder Elementarscha- f das Nachbargebäude aus, hat der Urheber der Gefahr uschlag auch für dieses Gebäude zu bezahlen.
Risikoprämie Bau- und Betr
Zur Erhebung von Risikoprämien können die Gebäude in iebsklassen eingeteilt werden.
Die Prämien werden durch die Anstalt bezogen. räftigen Prämienrechnungen sind in der Zwangsvoll- lstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt. mien steht der Anstalt am Gebäude ein gesetzliches .
Reservefonds gebildet, der 2 Der Reserve des Versicher a. Grundprämi
1 Aus dem Rechnungsüberschuss wird ein Reservefonds allfällige Rückschläge der Jahresrechnung zu decken hat. fonds ist so lange zu äufnen, bis er mindestens 1,2‰ ungskapitals erreicht hat. e
.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Die Äufnung ist einzustellen, wenn der Reservefonds 30/00 des Versicherungskapitals übersteigt. Dabei werden die mittlere Jahres- schadenbelastung, die Entwicklung im Elementarschadenbereich und der bisherige Prämienverlauf berücksichtigt. VIII.18 Ermittlung des Schadens Schaden- meldung
Der Eigentümer ist verpflichtet, den Eintritteines Schaden- ereignisses im Bezirk Zürich der Anstalt und in den übrigen Bezirken dem Statthalteramt unverzüglich zu melden.
WirdderSchadenschuldhaftspäterals20TagenachdemSchaden- ereignis gemeldet, kann die Anstalt die Entschädigung kürzen.
Der Entschädigungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der Schaden nicht innert eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet wird.
Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Scha- mutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden zu halten. dies, ist die Anstalt berechtigt, die Entschädigung kürzen, um den sie sich bei Erfüllung dieser Pflicht . rgütet dem Eigentümer die dafür aufgewendeten ie getroffenen Massnahmen zweckmässig und ange- messen waren. Verbot der Ver- änderung am Schadenobjekt
Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Versicherte am beschädigten Objekt keine Veränderungen vornehmen, welche die Feststellung desSchadens oder seinerUrsachen erschweren könnte,es seidenn,dassdieVeränderungzurVerhütungweiterenSchadensoder aus Sicherheitsgründen von den zuständigen Organen angeordnet wurde.
Verletzt er diese Pflicht, kann die Anstalt die Entschädigung kür- zen oder ablehnen. Schaden- abschätzung
Eine Abschätzung als Totalschaden ist vorzunehmen, wenn derWert derRestewenigeralseinenViertel derVersicherungssumme beträgt.
Bei Totalschaden ist ausser dem Schaden auch der Verkehrswert zu ermitteln.
Verkehrswert ist der mutmassliche Verkaufspreis des Gebäudes mit Einschluss der versicherten Einrichtungen.
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.4.20 -108
b. Teilschäden Bei Teilschäden sind die Wiederherstellungskosten zu ermit- teln.
Bei Total- und Teilschäden ist der Schaden nach dem Ver- hältnis des tatsächlichen Versicherungswertes des beschädigten Ge- bäudeteils zur Versicherungssumme des ganzen Gebäudes zu ermit- teln. Schätzungs- organe
Kleinere Schäden werden von einem Kreisschätzer, mitt- lere Schäden von einem Kreisschätzer und dem Statthalter und grosse Schäden von der Schätzungskommission abgeschätzt, die aus dem Statthalter als Obmann und zwei Kreisschätzern besteht.
. . .11 Abschätzungs- bericht
Über die Schadenabschätzung erstellen die Schätzungs- organe einen Bericht. Eröffnung der Abschätzung
1 Die Schätzungsorgane geben dem Versicherten vom Ab- schätzungsergebnis Kenntnis.
Die Anstalt eröffnet dem Versicherten schriftlich, in welchem Umfang sie das Abschätzungsergebnis anerkennt. Abschätzungs- kosten
Die Schadenabschätzungen sind in der Regel kostenlos. Nachträgliche Schaden- feststellung
WirdeinSchadenfestgestellt,derbeiderAbschätzungnicht bemerkt wurde, kann der Versicherte innert 20 Tagen seit Feststellung des Schadens eine nochmalige Abschätzung verlangen. IX.18 Vergütung des Schadens
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, vergütet die ermittelten Schaden am Tage des Schadenereignisses ent- em Versicherungswert des Gebäudes. cherungssumme ist die Höchstleistung der Anstalt. der Baureste wird von der Versicherungssumme abge- zogen.
DemVersichertendarfausderVergütungkeinGewinnerwachsen.
Totalschäden gütet die Ans Bei Wiederherstellung eines total zerstörten Gebäudes ver- talt den Versicherungswert des Gebäudes. a. Wieder- herstellung
.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Ist ein total zerstörtes Gebäude innert zwei Jahren, seit Eintritt des Schadens, nicht ungefähr am gleichen Standort und mit derselben Zweckbestimmung mindestens im Rohbau wiederherge- stellt worden, so wird nur der Verkehrswert vergütet, sofern dieser niedriger ist als der Versicherungswert.
Wird die Wiederherstellung aus öffentlich-rechtlichen Gründen verzögert, beginnt die Wiederherstellungsfrist erst nach deren Wegfall zu laufen.
In begründeten Fällen kann die Anstalt die Wiederherstellungs- frist um höchstens zwei Jahre verlängern.
Wird das Gebäude teilweise wiederhergestellt, bemisst sich
die Vergütung für den nicht wiederhergestellten Teil nach
BeiTeilschädengeltendieVorschriftenüberTotalschäden sinngemäss.
Bei Teilschäden gilt ein Gebäude als wiederhergestellt, wenn alle Schäden behoben sind.
Für Schäden, die nur mit unverhältnismässig hohen Kosten beho- ben werden können, wie beispielsweise Risse oder blosse Schönheits- fehler, kann eine angemessene Minderwertentschädigung ausgerichtet werden. Wiederaufbau- verbot
Für ganz oder teilweise zerstörte Gebäude, die wegen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Staates oder der Gemeinde nicht mehr am bisherigen Standort aufgebaut werden können, wird die Totalschaden-Vergütung ohne Abzug des Wertes der Baureste aus- bezahlt.
Das Gemeinwesen, dessen Vorschriften den Wiederaufbau des Gebäudes am bisherigen Standort verhindern, vergütet der Anstalt den Wert der Baureste.
Erwachsen dem Eigentümer des beschädigten Gebäudes aus der Anwendung dieser Bestimmung besondere Vorteile, ist die Vergütung der Anstalt entsprechend zu kürzen. Unvollendete Gebäude
Bei Schäden an unvollendeten Gebäuden ist die Vergütung bei Wiederherstellung auf die zur Zeit des Schadenereignisses vorhan- denen Werte beschränkt.
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.4.20 -108 Besondere Leistungen
Die Anstalt vergütet ferner
. dienotwendigenAbbruch-undAufräumungskosten,soweitsiedas Gebäude betreffen, ausgenommen beiAbbruchobjekten.BeiTotal- schädendürfenfürAufräumungsarbeitenzusätzlichbis5%derVer- sicherungssumme vergütet werden,
. die Kosten der zum Schutze noch vorhandener Gebäudeteile er- forderlichen Vorkehren, wie die Errichtung von Notdächern und Stützen,
. die Schäden an Gebäuden, Bäumenund Einfriedungen, die bei der Schadenbekämpfung entstanden sind,
. den allfälligen Ertragsausfall bei Abbruchobjekten vom Schaden- eintritt bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Abbruchs, sofern auf die Instandstellung des Gebäudes verzichtet wird, längstens jedoch während zwei Jahren.
Bagatellschäden Geringfügige Schäden werden nicht vergütet.
Selbstbehalt einen Teil de Bei Elementar- und Erdbebenschäden hat der Versicherte s Schadens selbst zu tragen. Verweigerung der Entschädigung
Hat der Versicherte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, entfällt ihm gegenüber die Entschädigungspflicht der Anstalt. Kürzung der Entschädigung
Die Entschädigung wird nach dem Verschulden des Ver- sicherten gekürzt, wenn
. derVersichertedenSchadengrobfahrlässigverursachtoderdiezur Schadenverhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig un- terlassen hat,
. eine Person, die mit dem Versicherten in Hausgemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Versicherte bei der Beaufsichtigung, Auswahl oder Anleitung dieser Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat. Sicherung der Grundpfand- gläubiger
Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Vermögen des Versicherten nicht gedeckt sind, haftet die Anstalt im Schadenfall bis zur Höhe der Entschädigung selbst dann, wenn der Versicherte den Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise verwirkt hat.
Die Leistungen der Anstalt an die Grundpfandgläubiger sind hier vom Versicherten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf Schadenvergütung zusteht.
.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Die Rechte der Grundpfandgläubiger nach ZGB3 blei- ben vorbehalten.
Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahr- ursacht worden, gehen die Schadenersatzansprüche des Ver- auf die Anstalt über, soweit sie Entschädigung leistet. Die t nach den Bestimmungen des Obligationsrechts zum Rück- den Verantwortlichen berechtigt. cherteistfürjedeHandlungverantwortlich,durchdieer ht der Anstalt schuldhaft schmälert.
Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Ver- Kürzung der Entschädigung begründet hätten, so lt eine entsprechende Rückforderung geltend machen. erungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwer- sachen, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren enersatzleistung. Rechtsstellung der Anstalt im Strafverfahren gegen den Schaden- verursacher
Im Strafverfahren gegen den Verursacher des Schadens hat die Anstalt die Stellung eines Geschädigten. X.18 Rechtsschutz
Versicherungs- bereich
Gegen Anordnungen der Anstalt im Versicherungsbereich kann Rekurs beim Baurekursgericht14 erhoben werden. Personalrecht; administrative Belange
1 Gegen Anordnungen der Direktion und nachgeordneter Organe der Anstalt in personalrechtlichen und administrativen Belan- gen kann Rekurs beim Verwaltungsrat erhoben werden.
Anordnungen des Verwaltungsrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
XI.18 Schluss- und Übergangsbestimmungen Vollzugs- verordnung
Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG) 862.1
.4.20 -108 Aufhebung bisherigen Rechts
Durch dieses Gesetz werden die §§ 1–20, 21 Abs. 2, 22–30,
–39, 42–61 und 75–76 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 28. Januar 1934 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben.
Die § bestimm Änderun bisheri , 32, 40 und 41 werden auf einen vom Regierungsrat zu enden Zeitpunkt aufgehoben.4 g gen Rechts
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch vom 2. April 1911 wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens von
wie folgt geändert:
lit. a. Zugunsten der Gebäudeversicherungsanstalt für die
Versicherungsprämien ( Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäude- versicherung). Verhältnis zum bisherigen Recht
Die aufgrund des bisherigen Gesetzes ermittelten Zeit- werte gelten bis zu einer Umrechnung der Schätzungsprotokolle auf die Neuwerte.
Die bisherige Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe bleibt bis zu einer Neuschätzung des Gebäudes bestehen.
Schadenfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach dem bisherigen Recht erledigt.
Solange der Erdbebenfonds die Höhe von 10 Mio. Franken nicht erreicht hat, werden allfällige Erdbebenschäden bis zu diesem Betrag aus der Betriebsrechnung bezahlt.
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh- mtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses rung auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden raft5.
Der Regierungsrat ist ermächtigt, die § einen späteren Zeitpunkt in Kraft zu setz und 46 gesondert auf en6.
OS 45, 418 und GS VI, 655.
LS 175.2.
SR 210.
Aufgehoben seit 1. Januar 1982 (OS 48, 252).
In Kraft seit 1. Januar 1976, mit Ausnahme der § und 46.
In Kraft seit 1. Januar 1982 (OS 48, 252).
Eingefügt durch G vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).
Fassung gemäss G vom 7. Februar 1999 (OS 55, 183). In Kraft seit 1. Januar 2000 (OS 55, 338).
.1 Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG)
Aufgehobendurch Gvom7.Februar1999(OS55,183).InKraft seit1. Januar 2000 (OS 55, 338).
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
AufgehobendurchGüberdieAnpassungdeskantonalenVerwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2011.
Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsver- fahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit
. Juli 2011.
FassunggemässGüberdieUnterstellungderSteuerrekurskommissionenund der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem- ber 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Juli 2011.
Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-
-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
Eingefügt durch G vom 4. November 2019 (OS 75, 185; ABl 2018-09-07). In Kraft seit 1.April 2020.
Fassung gemäss G vom 4. November 2019 (OS 75, 185; ABl 2018-09-07). In Kraft seit 1.April 2020.
Nummerierung gemäss G vom 4. November 2019 (OS 75, 185; ABl 2018-09-