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862.11

Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

Präambel

Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung 862.11

1.1.24 -123

Vollzugsbestimmungen

für die Gebäudeversicherung

(vom 1.Oktober 1999)1

Der Verwaltungsrat,

Art. 7

gestützt auf rung vom 2.Mä a Abs.1 Ziff.6 des Gesetzes über die Gebäudeversiche- rz 19752, beschliesst:

  1. Schätzungsexperten6

Art. 1

1 Die Direktion der Gebäudeversicherung bezeichnet die Schätzungsexperten.

Die Schätzungsexperten führen die Schätzungsaufträge aus. II. Versicherungspflicht

Art. 2 Gebäude licheErz birgt un 2 Als Ge Baumater teil des 3 Strass Bauten g

Versicherungspflichtiges Gebäude ist jedes nicht beweg- eugnisderBautätigkeit,dasüberdachtist,benutzbarenRaum d als Dauereinrichtung erstellt wurde. bäude gelten auch die in Ausführung begriffenen Bauten. ialien und Bauteile, die durch endgültigen Einbau Bestand- Gebäudes geworden sind, sind mit versichert.5 en-undBahnunterführungen,Tunnels,Stollenundähnliche elten nicht als Gebäude. Gebäude- ähnliche Objekte

Art. 3

Gebäudeähnliche Objekte sind selbstständige, nicht beweg- liche Erzeugnisse der Bautätigkeit, sofern sie eine Wertbeständigkeit wie Gebäude aufweisen und als Dauereinrichtung erstellt sind, wie gedeckte Brücken, offene Bassins, Klärbecken und Aussichtstürme. Umfang der Versicherung

Art. 4

Mit dem Gebäude versichert sind bauliche Einrichtungen, die normalerweise zu diesem gehören und im Eigentum des Gebäude- eigentümers, des Mieters, Pächters oder einer Drittperson stehen, wenn sie so befestigt oder angepasst sind, dass sie nicht ohne wesentliche Be- schädigung des Gebäudes oder nicht ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.6

  1. Im Allgemeinen

.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

NichtmitdemGebäudeversichertsind:Aushub-,Planierungs-und Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, bau- liche Anlagen und Leitungen ausserhalb des Gebäudes, Fahrhabe und betriebliche Einrichtungen.

Die Direktion der Gebäudeversicherung erlässt eine Abgren- zungsrichtlinie. Nebensachen teilen im Zweifelsfall das Schicksal der Hauptsache.

  1. Wohnhäuser und Wohnungen

Art. 5

Bei Wohnhäusern und Wohnungen sind zum Gebäude auch die normalerweise zu diesen gehörenden baulichen Einrichtungen zu rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Gebäudes oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.

  1. Kollektive Haushaltungen

Art. 6

Bei kollektiven Haushaltungen, wie Hotels, Restaurants, Kantinen, Spitäler, Anstalten, Heime, sind zum Gebäude auch die der Unterkunft und Verpflegung dienenden betrieblichen Einrichtungen zu rechnen, selbst wenn sie ohne wesentliche Beschädigung des Ge- bäudes oder ohne erhebliche Einbusse ihres Wertes entfernt werden können.

  1. Industrielle, gewerbliche und landwirtschaft- liche Gebäude

Art. 7

Bei industriellen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, die sowohl aus baulichen wie auch aus betrieblichen Ein- richtungen bestehen, umfasst die Gebäudeversicherung nur die aus- schliesslich oder vorwiegend baulichen Einrichtungen. Dazu gehören die Wasser-, Luft- und Energieleitungen von der Hauseinführung bzw. vom Erzeuger im Gebäude bis zum nicht betrieblichen Verbraucher.

Von der Gebäudeversicherung ausgeschlossen sind ausschliesslich oder vorwiegend betriebliche Einrichtungen, insbesondere dem Betrieb dienende Maschinen sowie die zugehörigen Leitungen und Steuerun- gen.6 Aufnahmeindie Versicherung

Art. 8

Mit dem Antrag für eine Bauzeitversicherung sind der Ge- bäudeversicherung die Pläne und eine Kostenzusammenstellung ein- zureichen. Nichtaufnahme in die Versicherung

Art. 9

Gebäude mit einem Versicherungswert unter Fr.5000 und Fahrnisbauten werden nicht in die Versicherung aufgenommen. Ausschluss aus der Versicherung

Art. 10

Der Ausschluss eines Gebäudes und von Teilen davon aus der Versicherung und die Androhung dieser Massnahme werden durch die Gebäudeversicherung verfügt und dem Grundbuchamt zuhanden allfälliger Grundpfandgläubiger mitgeteilt, sofern die Versicherungs- deckung erheblich beeinträchtigt wird.5

DiefürdasausgeschlosseneGebäudebezahlteJahresprämiewird nicht zurückerstattet.

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Die Gebäudeversicherung kann für einzelne Gebäudeteile oder einzelne versicherte Ereignisse Teilausschlüsse aus der Versicherung verfügen.6

Art. 11

Abtragung Abtragung Wesentlich Der Gebäudeeigentümer hat der Gebäudeversicherung die von Gebäuden zu melden. e Änderungen an bestehenden Bauten

Art. 12

Änderungen an bestehenden Bauten gelten als wesentlich, wenn sie den Betrag von Fr. 50000 übersteigen oder mehr als 50% des Versicherungswertes betragen.

Art. 13 Vertretung beteiligt, versicherun 2 Kommen si Bestellung tenfolge an blatt erfol

Sind mehrere Personen an einemGebäude alsEigentümer haben sie für die Abwicklung der Geschäfte mit der Gebäude- g einen Vertreter zu bezeichnen. e der Aufforderung der Gebäudeversicherung auf die eines Vertreters nicht nach, kann die Zustellung unter Kos- sämtliche Eigentümer oder durch Publikation im Amts- gen.

  1. Wohnsitz im Ausland

Art. 14

Gebäudeeigentümer, die im Ausland wohnen oder längere Zeit abwesend sind, haben der Gebäudeversicherung für den Verkehr mit ihr einen Bevollmächtigten in der Schweiz zu bezeichnen. III. Schätzung und Versicherungswerte

Art. 15

Einzel- schätzungen

Art. 16

1 Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer die anstehende Schätzung mit. Der Gebäudeeigentümer stellt die zur Festlegung des Versicherungswertes notwendigen Unterlagen zur Ver- fügung.

Der Gebäudeeigentümer kann die Schätzung vor Ort verlangen. Er gewährt den Schätzungsexperten Zutritt zum ganzen Gebäude.

Art. 17

Kosten Fr. 40 wand ka Schätzu kann di Revisio schätzu Die Gebühren für Neu- und Einzelschätzungen betragen bis Fr. 3000 pro Gebäude. Bei ausserordentlichem Arbeitsauf- nn die Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht werden. Bei ngen von Umbauten mit besonders geringem Arbeitsaufwand e Gebühr auf die Hälfte reduziert werden. ns- ngen

Art. 18

Die Gebäudeversicherung teilt dem Gebäudeeigentümer die bevorstehende Revisionsschätzung mit.6

Art. 16

a. ei me Pe ist auf Revisionsschätzungen entsprechend anwendbar. Gebäude- gentum von hreren rsonen

.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung Anpassung der Versicherungs- werte bei Änderung der Baukosten

Art. 19

Die Direktion der Gebäudeversicherung passt die Versiche- rungswerte an, wenn sich der Baukostenindex gegenüber der letzten Anpassung um über 5% verändert hat. Versicherung ohne Schätzung vor Ort

Art. 20

Wertvermehrungen an bestehenden Bauten bis Fr.250000 können ohne Schätzung vor Ort versichert werden. Die Versicherung beginnt mit der schriftlichen Mitteilung. Gebäude- kataster

Art. 21

Die Gebäudeversicherung führt über die versicherten Ge- bäude einen Kataster.

Die im Kataster eingetretenen Änderungen können den Berech- tigten über dasKantonale Datenaustauschsystem zurVerfügunggestellt werden.5

Die Grundbuchämter haben der Gebäudeversicherung kostenlos alleHandänderungenvonGebäudenunterAngabedesKaufpreiseszu melden und die von ihr verlangten Grundbuchauszüge zu erstellen.

Art. 22

IIIa.4 Prämienbezug

Art. 22

Mindestprämie pro Jahr erhob a.4 Für jedes Gebäude wird eine Mindestprämie von Fr. 10 en. Prämien- nachbezug und -rückerstattung

Art. 22

b.4 Beträge unter Fr. 10 werden nicht in Rechnung gestellt und nicht zurückerstattet. IV. Ermittlung des Schadens Zuständigkeiten der Schätzungs- organe

Art. 23

1 Brand-undElementarschädenwerdenwiefolgtabgeschätzt:

  1. bis Fr.100000 von einem Schätzungsexperten,
  2. über Fr.100000 bis Fr.250000 von einem Schätzungsexperten und dem Statthalter,
  3. über Fr.250000 von der Schätzungskommission.

Erdbebenschäden werden wie folgt abgeschätzt:

  1. bis Fr.500000 von einem Schätzungsexperten,
  2. über Fr.500000 bis 1 Mio.Franken von einem Schätzungsexperten und dem Statthalter,
  3. über 1 Mio.Franken von der Schätzungskommission.

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.1.24 -123 Schaden- abschätzung

Art. 24

DieSchätzungsorgane führen die Schadenabschätzungdurch.

  1. Mitwirkung des Versicherten

Art. 25

Der Versicherte zeigt der Gebäudeversicherung die geltend gemachten Schäden auf und wirkt bei der Schadendokumentation mit. Bei Bedarf ist den Schätzungsorganen Zutritt zum Gebäude zu gewäh- ren.

  1. Eröffnung der Abschätzung

Art. 26

Die Schätzungsorgane eröffnen dem Versicherten das Ab- schätzungsergebnis und teilen ihm das weitere Vorgehen zur Schaden- regulierung mit. Ermittlung des Verkehrswertes

Art. 27

Der Versicherte, die Gemeinden, die Grundbuchämter und die Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung sind verpflichtet, der Gebäudeversicherung sowie den Schätzungsexperten auf Anfrage hin die zur Ermittlung des Verkehrswertes erforderlichen Angaben unentgeltlich zu liefern. Pauschale Abschätzung

Art. 28

1 Erfolgt eine veränderte Wiederherstellung, wird die Ab- schätzung pauschal festgelegt.

In besonderen Fällen kann eine Entschädigung pauschal festge- legt werden.

  1. Vergütung des Schadens

Art. 29

Bagatellschäden

Schäden unter Fr. 500 gelten als Bagatellschäden.

Art. 30

Selbstbehalt pro Gebäude u 2 Der Selbstb rungssumme, m

1 Der Selbstbehalt bei Elementarschäden beträgt Fr. 500 nd Ereignis. ehalt bei Erdbebenschäden beträgt 10% der Versiche- indestens Fr. 50000. Schaden- abrechnung

Art. 31

Der Versicherte reicht der Gebäudeversicherung nach Be- hebung des Schadens auf Verlangen eine Kostenaufstellung und alle Rechnungskopien, die die Wiederherstellung des Gebäudes betreffen, ein.

Art. 32

Auszahlung wenn der Sc 2 Pauschale der Abschät zahlungen g ist hierfür a. Festlegu

1 Bei Wiederherstellung wird die Entschädigung ausbezahlt, haden behoben und der Kostennachweis geleistet ist. Entschädigungen bis Fr.50000 können unmittelbar nach zung bezahlt werden. Bei grossen Schäden können Teil- eleistet werden. Auf Verlangen der Gebäudeversicherung der Kostennachweis der Wiederherstellung zu erbringen. ng

.11 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung

Bei Nichtwiederherstellung erfolgt die Zahlung, wenn der Scha- denplatz geräumt ist.

Bestehen aufgrund eines hängigen Strafverfahrens gegen den Versicherten oder eine Person, die mit diesem in Hausgemeinschaft lebt oder für deren Handlungen er haftbar ist, Zweifel an der Zah- lungspflicht der Gebäudeversicherung, kann sie bis zum Abschluss des Verfahrens einen Rückbehalt von der Auszahlung machen.4 Zahlungs- empfänger

Art. 33

Die Auszahlung erfolgt an den Versicherten, wenn das Gebäude nicht verpfändet ist oder wenn die Pfandgläubiger in die Aus- zahlung einwilligen.6

Der Versicherte hat der Gebäudeversicherung eine entsprechende Bescheinigung des Grundbuchamtes oder der Pfandgläubiger vorzu- legen.

  1. Grundbuch- amt

Art. 34

Die Auszahlung erfolgt an das Grundbuchamt zur Ablö- sung der Pfandrechte, wenn der Eigentümer eines verpfändeten Ge- bäudes nicht wieder aufbauen will.

DasGrundbuchamterstellteinenVerteilungsplanüberdieZutei- lungenandieeinzelnenPfandgläubiger.EinRestbetragwirddemVer- sicherten unter Mitteilung an die Gebäudeversicherung ausbezahlt.5

Die Hypothekargläubiger sind verpflichtet, die Rückzahlung ohne Rücksicht auf vertragliche Kündigungsfristen anzunehmen.

Art. 35

Verzinsung Tage des Sc für die Dau Totalschäde Mietverhält licht wird, 2 Bei der Z

1 Schadenvergütungen von mehr als Fr.50000 werden vom hadenereignisses an bis zur Auszahlung, jedoch längstens er eines Jahres bei Teilschäden und von zwei Jahren bei n, zum jeweiligen hypothekarischen Referenzzinssatz für nisse, der vom Bundesamt für Wohnungswesen veröffent- verzinst. insberechnung wird kein Zinseszins anerkannt. Öffentlich- rechtliche Hinderungs- gründe

Art. 35

a.4 1 Stehen der Wiederherstellung öffentlichrechtliche Hin- derungsgründeentgegen,sinddiesederGebäudeversicherungvorAb- lauf der ordentlichen Wiederherstellungsfrist von zwei Jahren schrift- lich mitzuteilen.

Öffentlichrechtliche Hinderungsgründe können nicht geltend ge- macht werden, wenn der beantragte Wiederaufbau offensichtlich den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, insbesondere dem Brandstattrecht, widerspricht.

  1. Versicherter

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.1.24 -123 VI. Schlussbestimmungen

Art. 36

Inkrafttreten den Regierungs DieseVollzugsvorschriftentretennachGenehmigungdurch rat3 auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 37

DieDienstanleitungderGebäudeversicherungfür Gebäude- schätzungen und Schadenabschätzungen vom 9. September 1975 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

OS 55, 526.

LS 862.1.

Vom Regierungsrat am 10. November 1999 genehmigt.

Eingefügt durch B des Verwaltungsrates vom 24. Juni 2003 (OS 58, 233). In Kraft seit 1. Januar 2004.

Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 24. Juni 2003 (OS 58, 233). In Kraft seit 1. Januar 2004.

Fassung gemäss B des Verwaltungsrates vom 30.Juni 2023 (OS 78, 423; ABl 2023-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2024.

Aufgehoben durch B des Verwaltungsrates vom 30.Juni 2023 (OS 78, 423; ABl 2023-09-22). In Kraft seit 1. Januar 2024.