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862.111

Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung

Präambel

1 Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung 862.111 1.7.09 - 65 Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung (vom 10. Dezember 19991, 2 Der Verwaltungsrat, gestützt auf § 7a Abs. 1 Ziff. 5 des Gesetzes über die Gebäudever- sicherung vom 2. März 19754, beschliesst: I. Verwaltungsrat 1.1 Zusammensetzung und Zuständigkeit Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Verwaltungs- rates sind im Gesetz über die Gebäudeversicherung vom 2. März 19754 in den Paragrafen 7 und 7a festgehalten. 1.2 Sitzungen 1 DerVerwaltungsratversammeltsichinderRegeldreimalimJahr. Der Präsident, der Vizepräsident oder 3 Mitglieder des Verwaltungs- rats sind berechtigt, den Verwaltungsrat zu ausserordentlichen Sitzun- gen einzuberufen. 2 Die Direktion erstellt die Traktandenliste und besorgt die Proto- kollführung. Sie ist zusammen mit der Sitzungseinladung den Mit- gliedern mindestens 8 Tage vor der Sitzung zuzustellen. 1.3 Beschlussfassung 1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse offen mit einfachem Stimmenmehr. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. 2 Dringende Geschäfte können auf dem Zirkulationsweg behan- delt werden.

2 862.111 Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung 1.4 Beratende Stimme Direktion Der Direktor oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. 1.5 Weitere Sitzungsteilnehmende Die Direktion kann für bestimmte Geschäfte weitere Personen zu den Beratungen beiziehen. 1.6 Protokoll Über dieVerhandlungen wird einProtokollgeführt. EsistdenMit- gliedern zuzustellen und an der folgenden Sitzung zu genehmigen. 1.7 Unterschrift Für den Verwaltungsrat zeichnet der Präsident, im Verhinderungs- fall sein Stellvertreter zusammen mit dem Direktor oder dessen Stell- vertreter. 1.8 Vergütung und Spesen Der Verwaltungsrat legt auf Amtsdauer die jährliche Vergütung und Spesenpauschale fest. 1.9 Anlageausschuss5 1 Der Verwaltungsrat bestellt aus seiner Mitte einen Anlageaus- schuss. Dem Ausschuss gehören mindestens zwei Mitglieder des Ver- waltungsrates an. Die Direktion nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und besorgt das Sekretariat. 2 Dem Ausschuss obliegen die Vorbereitung der in die Kompetenz des Verwaltungsrates fallenden Anlagegeschäfte und die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen in diesen Bereichen. Er überwacht die Einhaltung der Anlagerichtlinien.

3 Geschäftsreglement für die Gebäudeversicherung 862.111 1.7.09 - 65 II. Direktion 2.1 Aufgaben Die Aufgaben der Direktion sind im Gesetz über die Gebäudever- sicherung vom 2. März 19754 und im Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 19783 festgehalten. 2.2 Organisation Die Organisation, die Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder der Direktion werden im Direktionsreglement fest- gelegt. III. Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. 1 OS 56, 9. 2 Vom Regierungsrat genehmigt am 22. Dezember 1999. 3 LS 861.1. 4 LS 862.1. 5 Eingefügt durch B vom 30.April 2009 (OS 64, 268). In Kraft seit 31. Mai 2009.