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901.2

Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Präambel

1.4.09 - 64

Gesetz

über die steuerbegünstigten

Arbeitsbeschaffungsreserven

(vom 12. Juni 1988)1

Art. 1

Grundsatz Reserven n Arbeitsbes Berechtigt Unternehme Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die ach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter chaffungsreserven5 ausscheiden, Steuervergünstigungen. e n

Art. 2

Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindes- tens 20 Arbeitnehmern berechtigt.

Art. 2

Der Regierungsrat kann in Anwendung von Bundesgesetzes5 UnternehmenmitwenigerArbei Abs. 2 des tnehmernzurBildung von Reserven berechtigen. Jährliche Einlage und Höchstbestand

Art. 3

Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15%der bundesrecht- lichen Berechnungsgrundlage. Erreicht dieser Anteil nicht Fr. 10 000, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.

Die Reserven dürfen 20% der massgebenden jährlichen Lohn- summe im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Bemessung der Steuer- vergünstigung

Art. 4

Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Auf- wendungen.

Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Rein- ertrag gebildet werden. Nachträgliche Besteuerung

Art. 5

KantonundGemeindenbesteuerndenaufgelöstenReserven- betrag, wenn das Unternehmen

  1. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;
  2. die Betriebstätigkeit in der Schweiz einstellt.

Vom aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Ein- kommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschul- det. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus frü- heren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen. Anwendung des Steuergesetzes

Art. 6

Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richten sich nach den Bestimmun- gen des Steuergesetzes2. Straf- bestimmung

Art. 7

Wer unrechtmässig eine Steuervergünstigung erlangt, wird nach den Strafbestimmungen des Steuergesetzes2 beurteilt.

.2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 8

Vollzug Zusammen Verhältn zum bish Eine Verordnung4 regelt die Einzelheiten, insbesondere die arbeit zwischen den Behörden des Kantons und des Bundes. is erigen Recht

Art. 9

Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch,mussesvorabdienachdembisherigenRechtgebildetenArbeits- beschaffungsreserven verwenden. Änderung bisherigen Rechts

Art. 10

Das Gesetz über die Arbeitsbeschaffungsreserven der priva- ten Wirtschaft vom 5. Oktober 19523 wird wie folgt geändert: . . .6 Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 11

Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Arbeitsbe- schaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 5. Oktober 1952 auf, sobald alle nach bisherigem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungs- reserven aufgelöst oder verwendet sind. Erstmalige Anwendung

Art. 12

Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Ein- schätzungen für das Steuerjahr 1989.

Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

Art. 13

Inkrafttreten 1. Januar 1989 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am in Kraft.

OS 50, 473.

LS 631.1.

Aufgehoben; OS 39, 218 und GS VII, 3.

LS 901.21.

SR 823.33.

Text siehe OS 50, 474.