gestützt auf beschaffungsr des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeits- eserven vom 12. Juni 19882, beschliesst:
901.21
Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
Präambel
1.10.03 - 42
Verordnung
zum Gesetz über die steuerbegünstigten
Arbeitsbeschaffungsreserven
(vom 28. Dezember 1988)1
Der Regierungsrat,
Art. 8
Art. 1
Der Regierungsrat nimmt zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Reservevermögen. Er stellt den Antrag auf die Freigabe der Reservevermögen im Kanton.
Art. 2
Die Volkswirtschaftsdirektion leitet mit ihrem Antrag Ge- suche von Unternehmungen um Freigabe des Reservevermögens an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Ressort Konjunkturpolitik. Sie nimmt nach Anhörung der Finanzdirektion Stellung zur Über- tragung des Reservevermögens im Konzern.
Art. 3
Eine Fristverlängerung gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven3 gilt auch für das kantonale Recht.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
OS 50, 562.
901.2.
SR 823.331.
Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 139). In Kraft seit 1. August 2003.