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910.1

Landwirtschaftsgesetz

LG

Präambel

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

1.1.21 -111

Landwirtschaftsgesetz (LG)36

(vom 2. September 1979)1

Art. 1

Zweck Rahmen nalen grundl dieErh Möglic Erster A. All Der Kanton45 fördert und unterstützt die Landwirtschaft im dieses Gesetzes und der Vorschriften des Bundes. Die kanto- Massnahmen bezwecken eine von den natürlichen Produktions- agenausgehenderationellelandwirtschaftlicheProduktionsowie altungundFestigungdesbäuerlichenFamilienbetriebs,dernach hkeit in den gewachsenen Siedlungsstrukturen zu erhalten ist. Abschnitt: Landwirtschaftliche Berufsbildung gemeine Bestimmungen

Art. 2 Grundsatz 2 Die zust anerkannte gaben aus

DerKanton45 fördertdie landwirtschaftlicheBerufsbildung. ändige Direktion des Regierungsrates (Direktion) kann n Organisationen mit landwirtschaftlicher Zielsetzung Auf- dem Bildungswesen ganz oder teilweise übertragen.38

. . .24 Landwirtschaft- liche Schulen

Art. 3

DerKanton45 unterhälteinedenBedürfnissenentsprechende Zahl von landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie von land- wirtschaftlichen Haushaltungsschulen.

Eine der Fachschulen führt eine Jahresschule.

DenSchulenkönnenAufgabenausdemgesamtenlandwirtschaft- lichen Bildungs-, Beratungs- und Kontrollwesen übertragen werden.

Die zuständige Direktion stellt die Lehrpläne auf.

  1. Internat; Gutsbetrieb

Art. 4

Die Direktion bestimmt, welche Schulen ein Internat führen; sie kann den Besuch des Internats für bestimmte Kurse obligatorisch erklären.38

Den Berufs- und Fachschulen ist ein Gutsbetrieb angegliedert, der den Bedürfnissen der Schule und der praktischen Landwirtschaft zu dienen hat; er soll in diesem Rahmen rationell bewirtschaftet werden.

  1. Schulleitung, Lehrerschaft

Art. 5

Der Regierungsrat oder die zuständige Direktion stellt die Schuldirektoren und die Hauptlehrer nach den Bestimmungen des Personalgesetzes7 an.

  1. Grundsatz

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Art. 6 d. Aufsicht lichen Schul welche vom R Jahren gewäh 2 DenAufsich

Die zuständige Direktion beaufsichtigt die landwirtschaft- en. Sie wird von den Aufsichtskommissionen unterstützt, egierungsrat für jede Schule auf eine Amtsdauer von vier lt werden. tskommissionenkönnenweitereAufgabenübertragen werden.

Art. 7

e. Schulordnung Die zuständige Direktion erlässt für jede Schule eine Schul- ordnung. Ausbildungs- beiträge

Art. 8

Die Bestimmungen über die Ausbildungsbeiträge der Bil- dungsgesetzgebung gelten sinngemäss im landwirtschaftlichen Bil- dungswesen.48

Schul- und Kostgeld können Schülern erlassen werden, sofern sie und ihre nächsten Angehörigen zur Bezahlung nicht in der Lage sind.

  1. Die Grundausbildung im Beruf Landwirt Anwendbare Vorschriften

Art. 9

Die Berufslehre, der Berufs- und der Fachschulunterricht sowie die Lehrlings- und die Fähigkeitsprüfung richten sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und ergänzenden Bestim- mungen des Regierungsrates. Kommission für die landwirt- schaftliche Berufsbildung

Art. 10

DerRegierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jah- ren eine Kommission für die landwirtschaftliche Berufsbildung.

Er kann ihr insbesondere die Organisation und die Beaufsichti- gung der Berufslehre, der Lehrlings- und der Fähigkeitsprüfung über- tragen. Berufs- und Fachschul- unterricht

Art. 11

Die Berufs- und Fachschulen bilden die Schüler zu fach- kundigen Landwirten aus und erweitern ihre Allgemeinbildung; sie förderndabeidieAnpassungsfähigkeitandieBedürfnissedesMarktes und eine umweltgerechte Betriebsführung. b.Einzugsgebiet der Berufs- schule

Art. 12

Die zuständige Direktion setzt die Einzugsgebiete der Be- rufsschulen fest.

Für deren Besuch ist der Lehrort massgebend. Bei besondern VerhältnissenkannderBesucheinerandernSchulebewilligtoderange- ordnet werden.

  1. Grundsatz

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  1. Aufnahme und Promotion

Art. 13

Der Berufsschulunterricht kann auch von in der Landwirt- schaft tätigen Jugendlichen ohne Lehrvertrag besucht werden.

ZumFachschulunterricht können Schüler, welchedie Aufnahme- oderdiePromotionsbedingungennichterfüllen,alsFachhörerzugelas- sen werden.

Im Übrigen richten sich Zulassung und Promotion nach den Vor- schriften des Bundes und ergänzenden Bestimmungen des Regierungs- rates.

  1. Schul- und Kostgeld

Art. 14

Der Unterricht ist unentgeltlich. Fachhörer und im Aus- land wohnhafte Ausländer können zur Entrichtung eines Schulgeldes verpflichtet werden.

Für Verpflegung und Unterkunft entrichten die Schüler ein Kost- geld.

Die Direktion38 kann Bestimmungen über eine Anmeldegebühr, ein Haftgeld, die Versicherung der Schüler sowie über Beiträge an Lehrmittel und Exkursionen erlassen.

  1. Die Berufsbildung der Bäuerin Anwendbare Vorschriften

Art. 15

Die Berufsbildung der Bäuerin richtet sich nach den Vor- schriftendesBundes,diesem GesetzunddenBestimmungendesRegie- rungsrates. Haushaltlehre, Berufsschule, Lehrabschluss- prüfung

Art. 16

Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die bäuer- liche Haushaltlehre, die Berufsschule und die Lehrabschlussprüfung. Bäuerinnen- schulen; Bäuerinnen- kurse

Art. 17

Die Aufgaben der Bäuerinnenschule im Sinne der Vor- schriften des Bundes obliegen den landwirtschaftlichen Haushaltungs- schulen.

Diese können besondere Kurse für Bäuerinnen durchführen, die einen Abschluss wie bei den Bäuerinnenschulen ermöglichen.

Art. 11

Die § , 13 und 14 gelten sinngemäss.

Art. 18

Fachprüfungen rung besondere eines kantonal DerRegierungsrat kannBestimmungenüberdieDurchfüh- r Fachprüfungen für Bäuerinnen und über die Abgabe en Fachausweises erlassen.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

  1. Die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberufen Anwendbare Vorschriften

Art. 19

Die Berufsbildung in den landwirtschaftlichen Spezialberu- fen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, diesem Gesetz und den Bestimmungen des Regierungsrates. Kantonale45 Leistungen

Art. 20

Der Kanton45 unterstützt die Berufsbildungin den Spezial- berufen nach den gleichen Grundsätzen wie die übrige landwirtschaft- liche Berufsbildung.

Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen mit den Trägern der Berufsbildung oder durch Verordnung geregelt. E.Beratungsdienste, Kontrolldienste, Erhebungen, Fortbildung, Weiterbildung, Versuche, Technikerausbildung Beratungs- dienste

Art. 21

Der Kanton45 unterhält einen bäuerlich-hauswirtschaft- lichen und landwirtschaftliche Beratungsdienste.

Die Beratung trägt volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten und den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.

Sie kann auf die Erhebung der notwendigen Unterlagen ausge- dehnt werden.

Die Beratung ist in der Regel unentgeltlich. Erhebungen, Kontrollen

Art. 22

Der Kanton45 kann Erhebungen durchführen sowie Ge- meinden und Fachleute mit bestimmten Erhebungen und mit Kontrol- len beauftragen.

Alle für den Markt oder den Ausschank in Gaststätten bestimm- ten Rebbauerzeugnisse sind der Weinlesekontrolle unterstellt.

Art. 23 Zentralstellen stellen erricht und Kontrolldie übertragen werd 2 Den Zentralst rung der Landwi

FürdenBeratungs-unddenKontrolldienstwerdenZentral- et, soweit hiefür ein Bedürfnis besteht. Der Beratungs- nst im Gartenobstbau kann einer dieser Zentralstellen en. ellen kann der Vollzug von Vorschriften zur Förde- rtschaft übertragen werden. Organisation und Durch- führung von Beratung und Kontrollen

Art. 24

Die Direktion38 regelt Organisation und Durchführung von Beratung und Kontrollen durch die landwirtschaftlichen Schulen, Zent- ralstellen, andere Berater und Fachleute.

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Art. 25

Subventionen von landwirts Kontrolldiens besondere Ans tungswesens S ten Ausgaben

Der Kanton45 kann an die von mehreren Kantonen oder chaftlichen Organisationen geschaffenen Beratungs- und te oder Zentralstellen, an Qualitätskontrollen sowie an trengungen oder Leistungen auf dem Gebiet des Bera- ubventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtig- ausrichten. Fort- und Weiterbildung, Versuchswesen

Art. 26

Der Kanton45 kann Veranstaltungen der Fort-, Weiter- oder Kaderbildung, insbesondere solche landwirtschaftlicher Organi- sationen, sowie besondere Leistungen in der landwirtschaftlichen Pro- duktion und im Versuchswesen durch Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben unterstützen.26

Der Kanton45 kann selber derartige Veranstaltungen sowie Ver- suche durchführen und bei Kursen von längerer Dauer einen kantona- len Berufsausweis verleihen. Besondere landwirtschaft- liche Schulen

Art. 27

Der Kanton45 kann besondere landwirtschaftliche Schu- len, vorab solche auf der Stufe Ingenieurschule, durch Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben unterstützen. Zweiter Abschnitt: Förderung der Tierzucht

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 28

Grundsatz der Tierzu Der Kanton45 unterstützt die Bestrebungen zur Förderung cht. Mitwirkung der Gemeinden

Art. 29

Die Gemeinden unterstützen den Kanton45 bei der Aufsicht über Beschaffung, Haltung und Verwendung der zur Zucht bestimm- ten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder.

Art. 30

Viehschauwesen schauen, solche sowie nach Beda ImKantonwerdenkantonale45 zentraleundregionaleVieh- von Zuchtgenossenschaften und örtliche Viehschauen rf kantonale Viehausstellungen durchgeführt. Schau- kommission

Art. 31

Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Schaukommission.

Die Beurteilung von Tieren für die Anerkennung zur Zucht, für die Aufnahme ins Herdebuch und für die Prämierung an kantonalen45 oder kantonal45 unterstützten Schauen erfolgt ausschliesslich durch Kommissionsmitglieder.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Art. 32 Zuchtziel zucht im S 2 Die Aufn erfolgen n B. Rindvie

Die Prämierung bezweckt die Förderung der Leistungs- inne der anerkannten Zuchtziele. ahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht ach den Vorschriften des Bundes. hzucht Viehzucht- genossen- schaften

Art. 33

DieViehzuchtgenossenschaftensindGenossenschaftenim Sinne des Obligationenrechts14. Ihre Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin durch die zuständige Direktion.

Der Kanton38 kann den anerkannten Zuchtgenossenschaften aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese werden nach der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und unter Berück- sichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Verbesserung der Rindviehzucht festgesetzt.26

Art. 34 Viehschauen abständen zu zeltiere, Zu 2 Die Direkt

Kantonale Viehausstellungen werden in grössern Zeit- r Darstellung der Zuchterfolge mit Prämierung für Ein- chtfamilien und Zuchtsammlungen durchgeführt. ion38 beschliesst über die Durchführung der Ausstellun- gen.

  1. Zentrale und regionale Schauen

Art. 35

Für die Aufnahme ins Herdebuch und die Anerkennung zur Zucht sowie die Prämierung finden jährlich besondere kantonale45 zentrale Zuchtstierschauen statt.

Für die Beurteilung weiblicher Tiere werden jährlich kantonale45 regionale Viehschauen mit Prämierungen veranstaltet.

Die zuständigeDirektion bestimmt die Schauorte sowie die Bedin- gungen für die Auffuhr und die Prämierung. Geldprämien richten sich nach dem Zuchtwert der Tiere und dem Beurteilungsergebnis.

Die Standortgemeinden stellen geeignete Plätze und die notwen- digen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.

Landwirtschaftliche Organisationen können im Anschluss an solche Veranstaltungen Viehmärkte oder Auktionen durchführen.

  1. Haupt-, Zwischen- und Nachschauen

Art. 36

FürdieAufnahmeinsHerdebuchunddie Anerkennungzur Zucht ordnet die zuständige Direktion Haupt-, Zwischen- und Nach- schauen an. Die Haupt- und Zwischenschauen werden von den Zucht- genossenschaften durchgeführt.

  1. Vieh- ausstellungen

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  1. Örtliche Viehschauen

Art. 37

An örtlichen Viehschauen, die von Gemeinden oder land- wirtschaftlichen Organisationen veranstaltet werden, können Tiere prämiertundZuchttierezurZuchtanerkanntwerden.AndieAusrich- tung von Geldprämien für prämierte Tiere mit Abstammungsausweis kann der Kanton38 aus dem Voranschlagskredit Subventionen gewäh- ren.26

Die zuständige Direktion erlässt Weisungen über die Durchfüh- rung dieser örtlichen Viehschauen und die Voraussetzungen für die Prämierung.

  1. Bereit- stellung der Schauplätze

Art. 38

DieGemeinden,indenenViehschauenvonZuchtgenossen- schaftenoderkantonal45 unterstützteörtlicheViehschauenstattfinden, sind zur Mithilfe bei der Bereitstellung von geeigneten Plätzen und Anbindevorrichtungen verpflichtet.

  1. Kosten der Tierbeurteilung

Art. 39

Der Kanton45 trägt die Kosten der Tierbeurteilung bei den von ihm angeordneten oder mit Beiträgen unterstützten Viehschauen.

Auf Gesuch des Besitzers können gegen Entrichtung einer ange- messenen Gebühr ausserhalb der ordentlichen Viehschauen weibliche Tiere für die Aufnahme ins Herdebuch und männliche Tiere für die Anerkennung zur Zucht beurteilt werden.

  1. Entscheid über die Tier- beurteilung

Art. 40

1 An denViehschauen von Zuchtgenossenschaften, an den örtlichen Viehschauen, an Nachschauen und bei Einzelbeurteilungen ausserhalb der Schauen beurteilen die als Experten tätigen Mitglieder der Schaukommission die Tiere.

An den kantonalen45 zentralen und regionalen Schauen können die Entscheide der Experten, sofern sie unverzüglich nach Abschluss der Beurteilung angefochten werden, an den Präsidenten der Schau- kommission bzw. an seinen Stellvertreter weitergezogen werden. Subventionen an weitere Massnahmen

Art. 41

Der Kanton38 kann aus dem Voranschlagskredit Subven- tionen gewähren

  1. an Gemeinden, landwirtschaftliche Organisationen oder Private, wenn sie durch besondere Leistungen oder Massnahmen zur Ver- besserung der Rindviehzucht, insbesondere im Berggebiet und im angrenzenden Zuchtgebiet, beitragen,
  2. für Leistungsprüfungen, für die Prämierung von Zuchtfamilien, für die Führung der zentralen Herdebücher sowie für Ausstellungen und Ausstellungsmärkte,
  3. an weitere Massnahmen und Einrichtungen zur Förderung der Rindviehzucht und des Viehabsatzes.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

  1. Übrige Tierzucht

Art. 42

Pferdezucht schaften aus werden nach unter Berück besserungder der zentrale richtet werd

Der Kanton38 kann anerkannten Pferdezuchtgenossen- dem Voranschlagskredit Subventionen gewähren. Diese der Zahl und dem Zuchtwert der Herdebuchtiere und sichtigung der Leistungen der Genossenschaft zur Ver- Pferdezuchtfestgesetzt.SiekönnenfernerandieKosten n Herdebuchführung und an die Fohlenaufzucht ausge- en.

Art. 43

Der Kanton38 kann zur Förderung der Kleinviehzucht aus dem Voranschlagskredit Subventionen an die anerkannten Zucht- genossenschaften sowie Einzelprämien an Besitzer von Ebern, Ziegen-

Art. 33

böcken und Widdern gewähren. Die § , 34 und 36–40 gelten sinn- gemäss.26

Die Einzelprämierung findet an denselben Schauen statt wie die Beurteilung männlicher Zuchttiere für die Aufnahme ins Herdebuch.

An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung der

Art. 41

Kleinviehzucht können Beiträge im Sinne von ausgerichtet wer- den. Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht

Art. 44

An besondere Leistungen und Massnahmen zur Hebung der Geflügel-, Kaninchen- und Bienenzucht können Beiträge im Sinne

Art. 41

von Drit zur A. A Verb mass ausgerichtet werden. ter Abschnitt: Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen Verbesserung der Betriebsverhältnisse llgemeine Bestimmungen esserungs- nahmen

Art. 45

Der Kanton45 fördert Bodenverbesserungs- und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse.

Bei der Durchführung sind öffentliche Interessen, wie die Ziele der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und des Gewässer- schutzes, bestmöglich wahrzunehmen.

Art. 46 Grundsätze sofern die tümer durch 2 Die Leist schaftliche baren Verhä

Verbesserungsmassnahmen werden gemeinschaftlich oder, Art der Massnahme es zulässt, durch einzelne Grundeigen- geführt. ung eines Staatsbeitrags setzt voraus, dass der wirt- Nutzen der Massnahme zu ihren Kosten in einem vertret- ltnis steht.

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

Bei der Bemessung des Staatsbeitrags an Massnahmen, welche von einem einzelnen, von vertraglich zusammengeschlossenen Grund- eigentümern oder von einer kleineren Genossenschaft durchgeführt werden, wird die Vermögenslage der Beteiligten unter Einbezug der elterlichen Anwartschaft mitberücksichtigt; Grundeigentümer, die über genügend eigene Mittel verfügen, erhalten keinen Beitrag.

Staatsbeiträge können bei besondern Verhältnissen der Grund- eigentümer mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung oder als Dar- lehen gewährt werden.

. . .24 Bekannt- machungen; Auflage- und Einsprachefrist

Art. 47

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag.

Öffentliche Auflagen sind öffentlich bekanntzumachen und den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Die Pflicht zur Mitteilung bestehtnurgegenüberPersonen,dieWohnsitzoderSitzinderSchweiz haben oder am Ort der gelegenen Sache schriftlich ein inländisches Zustelldomizil bezeichnet haben.

Ist die Auflage nicht öffentlich, kann ihre öffentliche Bekannt- machung unterbleiben, sofern sämtliche Grundeigentümer zweifels- frei und fristgerecht mit der schriftlichen Mitteilung erreicht werden.

Über den Inhalt der aufgelegten Akten wird der einzelne Grund- eigentümer, soweit er unmittelbar betroffen ist, in der Mitteilung aus- zugsweise unterrichtet. Er ist gehalten, in die aufgelegten Akten Ein- sicht zu nehmen.

Die Auflage- und Einsprachefrist beträgt 20 Tage.

Einsprachen sind während der Auflagefrist zuhanden des Vor- stands schriftlich einzureichen.

Ist keine Auflage vorgeschrieben, beginnt die Einsprachefrist mit der schriftlichen Mitteilung.

Bei öffentlichen Bekanntmachungen und schriftlichen Mitteilun- gen sind die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe und -mit- tel, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben; ferner ist auf Ort und Zeit vorgeschriebener Auflagen hinzuweisen. Kostenlosigkeit des Verfahrens

Art. 48

FürdieMitwirkungderVerwaltungsbehördenbeiVerhand- lungen und für ihre erstinstanzlichen Entscheide werden Genossen- schaftenundGrundeigentümernichtmitKostenundGebührenbelastet.

Für Amtshandlungen, die mit der Durchführung von Verbesse- rungsmassnahmen zusammenhängen, werden keine Notariats- und Grundbuchgebühren erhoben.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) B.Die gemeinschaftliche Durchführung von Verbesserungs- massnahmen im allgemeinen und die Unterhaltsgenossenschaften

. Geltungsbereich und Beizugsgebiet Geltungs- bereich und Trägerschaft

Art. 49

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten vorbe- hältlichbesonderergesetzlicherVorschriftenfürdiegemeinschaftliche Durchführung von staatlich unterstützten Boden- und weitern betriebs- verbessernden Massnahmen sowie für Unterhaltsgenossenschaften.

Träger eines solchen Unternehmens ist in der Regel eine öffent- lich-rechtliche Genossenschaft. Mitglieder sind die Eigentümer von Grundstücken im Beizugsgebiet der Genossenschaft.

Kleinere Unternehmen können durch zwei bis in der Regel sechs vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer eines bestimm- ten Beizugsgebiets durchgeführt werden.

Art. 50 Beizugsgebiet oder Rekurse d sämtliche Grun des Unternehme 2 Änderungen d schlossen oder eigentümer ver Direktion. Geg eigentümer Ein 3 Der Beizug d 4 Das Grundbuc lich zusammeng gen an Grundst 2. Gründung un

DasBeizugsgebietwirdvorbehältlichallfälligerEinsprachen urch die zuständige Direktion bestimmt; es umfasst dstücke, welche für die zweckmässige Durchführung ns oder des Unterhalts notwendig sind. es Beizugsgebiets werden durch den Vorstand be- durch die vertraglich zusammengeschlossenen Grund- einbart und bedürfen der Zustimmung der zuständigen en Vorstandsbeschlüsse können die betroffenen Grund- sprache erheben. er Grundstücke ist im Grundbuch anzumerken. hamt zeigt der Genossenschaft oder den vertrag- eschlossenen Grundeigentümern alle Handänderun- ücken im Beizugsgebiet an. d Auflösung der Genossenschaft

Art. 51 Gründung keit erfo lichen St 2 Anschli die Organ a. Entste

Die Gründung der Genossenschaft als Rechtspersönlich- lgt in der Gründungsversammlung durch Annahme der schrift- atuten mit dem Mehr der Stimmenden. essend wählt die Genossenschaftsversammlung erstmals e. hung

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Soll die Genossenschaft eine Güterzusammenlegung oder eine andere Verbesserungsmassnahme durchführen oder wird sie gemäss

Art. 129

als Unterhaltsträgerin im nicht zusammenlegungsbedürftigen Gebiet errichtet, ist in der Gründungsversammlung vorerst in offener Abstimmung über die Durchführung zu beschliessen, es sei denn, alle Grundeigentümer hätten vorgängig unterschriftlich zugestimmt.

Bei Zusammenlegungsgenossenschaften gilt die Zustimmung zur Durchführung zugleich als Annahme der von der zuständigen Direk- tionvorherfestgelegtenGrundstatuten.Diesebestehenausdenfürdie Verwirklichung der Zusammenlegung unbedingt erforderlichen Be- stimmungen; sie können durch die Versammlung im Rahmen der Ziel- bestimmung der Genossenschaft ergänzt oder geändert werden.

Die Statuten und ihre Änderung bedürfen in allen Fällen der kan- tonalen45 Genehmigung.

  1. Durchfüh- rungsbeschluss

Art. 52

Die Durchführung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, zustimmt. Die an der Beschlussfassung nicht mitwirkenden Grundeigentümer gelten als zustimmend (Art.703 ZGB13).RechtsmittelentscheidebetreffenddasBeizugsgebiet,dienach der Beschlussfassung ergehen, werden nicht berücksichtigt.45

Eine Verschiebung der Beschlussfassung über die Durchführung und eine Änderung dieser Grundsatzfrage sind unzulässig.

Die an der Beschlussfassung Mitwirkenden haben sich, soweit sich ihre Stimmberechtigung nicht auf eigenes Grundeigentum bezieht, durch Urkunden über ihre Stimmberechtigung auszuweisen. Stellver-

Art. 34

treterim Sinne von beglaubigter Unter tons45 bedürfen ke OR14 bedürfen einerVollmacht mitamtlich schrift. Vertreter von Gemeinden und des Kan- ines besondern Ausweises.

Art. 53 Auflösung schaftsver 2 Die Aufl ihregesetz halt erste 3 Sie beda genehmigt

Die Genossenschaft wird durch Beschluss der Genossen- sammlung aufgelöst. ösung kann erst stattfinden, wenn die Genossenschaft lichenundstatutarischenAufgabenerfüllthatundderUnter- llter Anlagen sichergestellt ist. rf der Zustimmung der Behörde, welche die Statuten hat.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Genossenschaften, die ihre Aufgaben seit längerer Zeit nicht mehr erfüllen, deren Vorstand nicht mehr ordnungsgemäss bestellt ist und deren Mitgliederbestand unsicher ist, können durch den Gemeinde- vorstand47 mit Zustimmung der zuständigen Direktion als aufgelöst er- klärt werden, sofernsichnachentsprechenderPublikationkeine Gläu- biger und keine berechtigten oder verpflichteten Grundeigentümer melden oder diese sich ausserstande erklären, die Aufgaben der Ge- nossenschaft weiterzuführen.

Nach Tilgung der Schulden vorhandenes Vermögen fällt entschä- digungslos an die beteiligten Gemeinden oder an dieNachfolgeorgani- sation.

. Pflichten der Genossenschaftsmitglieder

Art. 54 Beitragspflicht der Genossenscha 2 Die Ausführung Unterhaltskosten schaftkannandieA

Die Mitglieder haben durch Beiträge die für die Erfüllung ftsaufgaben notwendigen Mittel beizubringen. skosten werden nach Massgabe des Nutzens, die nach Massgabe der Statuten verteilt. Die Genossen- usführungskostenimvorausTeilzahlungeneinfor- dern.

Art. 55

Haftung für die kann jed oder erf Die Genossenschaftsmitglieder haften unter sich solidarisch Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Das einzelne Mitglied och erst belangt werden, wenn die Genossenschaft aufgelöst olglos betrieben worden ist.

Art. 56 Amtszwang pflichtet, 2 Die Amts 3 Das Rech mungen des

Jedes handlungsfähige Genossenschaftsmitglied ist ver- eine Wahl als Genossenschaftsorgan anzunehmen. dauer beträgt vier Jahre. t zur Ablehnung der Wahl richtet sich nach den Bestim- Gesetzes über die politischen Rechte4.33 Ausstands- pflicht

Art. 57

Ein Genossenschaftsmitglied ist ausgeschlossen von der Beratung und der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen der Genossenschaft einerseits und anderseits

  1. diesem Genossenschaftsmitglied,
  2. seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem einge- tragenen Partner oder einer Person, mit der es in faktischer Lebens- gemeinschaft lebt,
  3. einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist.

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.1.21 -111

. Organe der Genossenschaft Genossen- schafts- versammlung

Art. 58

Der Genossenschaftsversammlung obliegen als oberstem Organ der Genossenschaft insbesondere die Festsetzung der Statuten und die Wahl der Organe einschliesslich des Genossenschafts- und Vorstandspräsidenten.

Die Einberufung erfolgt nach Bedarf, gemäss den Statuten oder auf Begehren von einem Sechstel der Mitglieder durch den Vorstand.

ZujederVersammlungisteineVertretungderzuständigenDirek- tion einzuladen.

  1. Beschluss- fähigkeit, Stimmrecht

Art. 59

Die Genossenschaftsversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

In der Genossenschaftsversammlung hat jedes Mitglied ohne Rücksicht auf den Umfang seines Grundeigentums und allfälliger Ein- sprachen gegen den Einbezug eine Stimme.

MehrereEigentümereinesGrundstücksübenihrStimmrechtdurch einevonihnenbezeichnetePersonaus.DiesePersonhatsichdurcheine schriftliche Vollmacht der Berechtigten auszuweisen.

Für handlungsunfähige Grundeigentümer übt der gesetzliche Ver- treter das Stimmrecht aus.

Die im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften sowie die weitern Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts üben ihr Stimmrecht durch eine der gemäss Gesetz und Statuten berechtig- ten Personen aus.

  1. Stell- vertretung

Art. 60

Stellvertretung durch eine handlungsfähige Person ist zu- lässig. Niemand darf mehr als einen Stimmberechtigten vertreten.

Der Stellvertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht des Berechtigten auszuweisen. Stellvertretung durch den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner ist formlos gültig.36

Art. 61

d. Verfahren chenden Vorsc e. Anwendungs

Die Geschäftsbehandlung richtet sich nach den entspre- hriften für die Gemeindebehörden. - bereich

Art. 62

Die Bestimmungen über die Genossenschaftsversammlung geltenvorbehältlichabweichendergesetzlicherVorschriftensinngemäss für die Versammlungen der beteiligten Grundeigentümer, welche vor oder zur Gründung einer Genossenschaft durchzuführen sind.

  1. Aufgabe, Einberufung

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Ist noch kein Vorstand bestellt, wird eine solche Versammlung vom Gemeindevorstand47 einberufen und von einer von ihm bezeich- neten Person geleitet.

Erstreckt sich das Beizugsgebiet über mehrere politische Ge- meinden, obliegen diese Aufgaben dem Bezirksrat.

Erstreckt es sich über mehrere Bezirke, ist jener Bezirksrat zustän- dig, in dessen Bezirk der grössere Teil liegt.

Art. 63 Vorstand einem and Leitung d tretung d 2 Der Vor 3 Die Sta 4 In tech zuständig b. Zusamm

Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten, die nicht ern Organ übertragen sind; insbesondere obliegen ihm die es Unternehmens, die übrige Geschäftsführung und die Ver- er Genossenschaft. stand konstituiert sich selber. tuten regeln die Zeichnungsberechtigung. nischer Hinsicht untersteht der Vorstand der Aufsicht der en Direktion. en- setzung, Verfahren

Art. 64

Die Mehrheit des Vorstands muss aus Genossenschafts- mitgliedern bestehen.

Bei kleinern Genossenschaften, ausgenommen Güterzusammen- legungsgenossenschaften, können die Statuten vorsehen, dass die Auf- gaben des Vorstands durch einen einzelnen besorgt werden, der nicht Genossenschaftsmitglied sein muss.

Die Statuten können vorsehen, dass Dritte mit der Vorbereitung oderDurchführungbestimmterVorstandsaufgaben,wiemitderBoden- und der Bestandesbewertung, betraut werden.

Zu allen Vorstandssitzungen, ausgenommen bei Unterhaltsgenos- senschaften, isteine Vertretungderzuständigen Direktion einzuladen; sie hat beratende Stimme.

Das Verfahren in den Sitzungen richtet sich sinngemäss nach den

Art. 65

§ w c b v –67, 68 Abs. 1 und 2, 70 und 71 des Gesetzes über das Gemeinde- esen2. . Ordnungs- usse, Ersatz- ornahme

Art. 65

Der Vorstand kann gegen ungehorsame Genossenschafts- mitglieder Ordnungsbussen bis Fr. 200 verhängen und nötigenfalls die ihnen obliegenden Arbeiten auf Kosten der Säumigen durch Dritte besorgen lassen. Rechnungs- revisoren

Art. 66

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung des Vorstands. Sie müssen nicht Mitglieder der Genossenschaft sein.

  1. Aufgaben, Konstituierung, Aufsicht

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

. Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümer Voraus- setzungen

Art. 67

Wollen sich die Grundeigentümer eines bestimmten Bei- zugsgebietszurgemeinschaftlichen DurchführungeinerVerbesserungs- massnahme vertraglich zusammenschliessen, setzen Projektgenehmi- gung und Beitragszusicherung voraus, dass

. der schriftliche Vertrag den Rücktritt einzelner ausschliesst, die Kostentragung eindeutig regelt und unwiderruflich den dauernden gemeinschaftlichen Unterhalt der Anlage vorsieht,

. das Projekt allseitig unterzeichnet ist.

Wird das genehmigte Projekt nicht begonnen oder nicht voll- endet, entfällt jede Beitragsleistung, und die Aufwendungen des Staa- tes sind nach Massgabe einer Verfügung der zuständigen Direktion von den Grundeigentümern zu übernehmen.

Art. 68

Streitigkeiten eigentümer über der Beteiligten 2 Beziehtsichde

1 Können sich vertraglich zusammengeschlossene Grund- ein Vorhaben nicht einigen, entscheidet die Mehrheit . rMehrheitsbeschlussaufeineFrage,welchegemäss

Art. 70

im genossenschaftlichen Verfahren dem Baurekursgericht42 vor- gelegt werden kann, ist der Beschluss den Beteiligten schriftlich und eingeschrieben mitzuteilen.

Grundeigentümer, welche nicht zugestimmt haben, können innert

Tagen seit der Mitteilung beim Baurekursgericht42 Klage einreichen. Verstreicht die Frist ungenutzt, gilt der Entscheid der Mehrheit als anerkannt.

Das Baurekursgericht42 ist auch zuständig für die Beurteilung von vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümern mit Dritten, wie auch von einzelnen Dritten, sofern die Entscheidung bei genossen- schaftlicher Durchführung in seine Zuständigkeit fiele.

Bei Uneinigkeit unter den Grundeigentümern treten jene, die einem Mehrheitsbeschluss nicht zugestimmt haben, als Kläger gegen- überdenZustimmendenauf,beiStreitigkeitenmitDrittendievertrag- lich zusammengeschlossenen Grundeigentümer oder der einzelne.

. Rechtsschutz40

Art. 69

Rekurs und des sofern

Gegen Beschlüsse der Grundeigentümerversammlungen Vorstands kann beim Bezirksrat Rekurs erhoben werden, kein anderes Verfahren vorgesehen ist.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Einsprache- behandlung durch den Vorstand

Art. 70

Die Einsprachen gemäss §§ 50, 82, 84, 87, 88, 96, 119 und

Art. 118

sowie die sich aus den Vollzugsvorschriften zu Einsprachen werden vom Vorstand geprüft. Dieser gib sprecherdienötigen ErläuterungenunderledigtdieEinsp ergebenden t dem Ein- rachesoweit als möglich auf dem Wege der Verständigung.

WillderVorstand eine Einsprache ganz oderteilweiseanerkennen und würden dadurch andere Grundeigentümer unmittelbar betroffen, sind diese zu den Verhandlungen beizuziehen.

Ist eine allseitige Verständigung zunächst nicht möglich, setzt der Vorstand den Betroffenen Frist zu schriftlicher Mitteilung darüber, ob sie den Vorstandsvorschlag annehmen oder dessen Beurteilung durch das Baurekursgericht42 verlangen. Stillschweigen gilt als Zustimmung zum Vorschlag des Vorstandes.40

KommteineVerständigungnichtzustande,überweistderVorstand die Einsprache durch Klage ans Baurekursgericht42.40

Art. 72

Verfahren vor Baurekurs- gericht42

Art. 73

1 Im Verfahren vor dem Baurekursgericht42 tritt der Vor- stand als Kläger gegenüber denjenigen auf, welche den endgültigen Vorschlag des Vorstandes abgelehnt haben.

Der Vorsitzende kann weitere betroffene Grundeigentümer als Partei in das Verfahren einbeziehen.

Die Parteien haben persönlich zu erscheinen. Stellvertretung ist nur bei Verhinderung durch wichtige Gründe gestattet.

Das Verfahren ist mündlich.

Das Gericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden.

Art. 74

Rechtsmittel42 schaftliche Str

Gegen Entscheide des Baurekursgerichts42 über landwirt- eitigkeiten kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Art. 75

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

  1. Güterzusammenlegungen

. Allgemeines Voraus- setzungen

Art. 76

Eine Güterzusammenlegung wird durchgeführt, wenn

  1. die Bewirtschaftung der Grundstücke in Feld oder Wald infolge Zerstückelung, ungeeigneter Form, unzweckmässiger Weg- und Grabenanlage oder sonstwie erheblich erschwert ist,
  2. sich in Feld oder Wald eine Neuordnung der Grundeigentums- verhältnisse zur Verbesserung der Bewirtschaftung in Verbindung mit andern Gründen aufdrängt, wie solchen der Raumplanung, der Verwirklichung öffentlicher Bauwerke, der Förderung der frei- willigen Entflechtung unterschiedlich nutzbarer Grundstücke oder der Grundbuchvermessung.

Die Zusammenlegung ist in der Regel in Feld und Wald gleich- zeitig durchzuführen, mindestens aber gleichzeitig zu projektieren. Gesamt- melioration

Art. 77

Die Zusammenlegung wird in der Regel als Gesamtmelio- ration mit dem Ziel möglichst umfassender Verbesserung der Betriebs- verhältnisse durchgeführt.

Sie umfasst insbesondere die Neuordnung des Grundeigentums durchLandumlegungzurSchaffunggrössererBewirtschaftungseinhei- ten, die Erstellung eines zweckmässigen Wegnetzes sowie die Erstel- lung und Verbesserung von Entwässerungsanlagen einschliesslich des Graben- und Rohrleitungsnetzes. Vereinfachte Zusammen- legung

Art. 78

Ausnahmsweise wird in Feld oder Wald eine vereinfachte Zusammenlegung durchgeführt. Diese umfasst im Wesentlichen eine Landumlegung. Bauliche Massnahmen werden nur so weit durch- geführt, als sie zur Erschliessung und land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung unbedingt notwendig sind.

. Einleitung des Verfahrens Durchführungs- arten

Art. 79

Die Zusammenlegung wird durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft in der Regel aufgrund eines Beschlusses der Grund- eigentümer durchgeführt.

Ausnahmsweise kann der Regierungsrat eine Zusammenlegung anordnen, auch wenn ein ablehnender Beschluss der Grundeigen- tümer vorausgegangen ist. Dabei ist im Feld nach Möglichkeit eine vereinfachte Zusammenlegung durchzuführen.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Art. 80

Vorprojekt aus,nachAnh der Zweckmä Orientierun Die zuständige Direktion stellt auf Antrag oder von sich örendesGemeindevorstands47 undnachdemsiesichvon ssigkeit des Vorhabens überzeugt hat, ein Vorprojekt auf. gs- versammlung

Art. 81

Die zuständige Direktion veranlasstdie Durchführung einer öffentlichen Orientierungsversammlung, an welcher das Vorprojekt und die vorgesehenen Statuten eingehend erläutert werden.

Die Teilnehmer haben Gelegenheit, Änderungen anzuregen. Gründungs- versammlung

Art. 82

Ergeben sich an der Orientierungsversammlung keine ge- wichtigen Gründe gegen die Durchführung des Unternehmens und soll die Zusammenlegung nicht angeordnet werden, veranlasst die zustän- digeDirektiondieEinberufungderGründungsversammlungsowiedie öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und des Statuten- entwurfs.

Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden.

Beim Beschluss über die Durchführung verschaffen dem Verwal- tungsvermögen zuzurechnende öffentliche Grundstücke, wie Strassen, stehende und fliessende Gewässer sowie die an die Genossenschaft fallenden Wege, kein Stimmrecht; ihre Fläche wird bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Öffentliche Bekannt- machung

Art. 83

Der Beschluss über die Durchführung der Zusammenlegung wird öffentlich bekanntgemacht. Verfahren bei Anordnung der Zusammen- legung

Art. 84

WirddieZusammenlegungvomRegierungsratangeordnet, ist die Genossenschaft durch diesen Beschluss mit den von der zustän- digen Direktion festgelegten Grundstatuten als Rechtspersönlichkeit gegründet.

Die zuständige Direktion macht den Anordnungsbeschluss öffent- lich bekannt. Sie veranlasst gleichzeitig die öffentliche Auflage des bereinigten Vorprojekts und der Grundstatuten sowie die Durchfüh- rung einer Genossenschaftsversammlung, welche die Grundstatuten ergänzt und die Organe wählt. Die Versammlung kann dem Regie- rungsrat die Erweiterung des Projekts beantragen.

Zum Beizugsgebiet können Einsprachen erhoben werden, sofern es nicht schon früher aufgelegt worden ist.

DerBeschlussüberdieStatutenergänzungwirdöffentlichbekannt- gemacht. Widerruf des Durchführungs- beschlusses

Art. 85

Der BeschlussderGrundeigentümeroder desRegierungs- rates über die Durchführung einer Zusammenlegung kann nur durch den Regierungsrat und nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

Der Antrag auf Widerruf bedarf der Zustimmung der Mehrheit derGrundeigentümer,welcherzugleichdieMehrheitderFlächegehört. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich in einer Genossenschaftsversamm- lung.

Die vom Beschluss über die Durchführung bis zum Widerruf auf- gelaufenen Kosten könneninAusnahmefällenvom Regierungsrat den Grundeigentümern auferlegt werden.

. Durchführung Projekt- genehmigung und Beitrags- zusicherung

Art. 86

Nach Erledigung der Rekurse und Einsprachen übermittelt der Vorstand dem Regierungsrat das Vorprojekt und die Statuten zur Genehmigung und Zusicherung des Staatsbeitrags. Wichtigste Vorkehren

Art. 87

Die wichtigsten Vorkehren bei der Durchführung der Zu- sammenlegung sind: Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstands, Boden- und Bestandesbewertung (Bonitierung), Projektierung des Wegnetzes und der Entwässerungen, Neuzuteilungsentwurf mit Angabe der Flächen und Werte, Kostenverleger.

Die Ergebnisse dieser und weiterer wichtiger Vorkehren werden öffentlich aufgelegt; es kann dagegen Einsprache erhoben werden.

Vor der Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs ist den Grund- eigentümern Gelegenheit zur Wunschäusserung zu bieten. Erhebung von Rechten an Grundstücken

Art. 88

Besteht über den alten Bestand das eidgenössische Grund- buch, sind sämtliche Dienstbarkeiten, Grundlasten, vorgemerkten und angemerkten Rechte im Zusammenlegungsverfahren zu erheben.

Andernfalls sollen die Rechte an Grundstücken, welche denWert der belasteten Grundstücke beeinflussen, wie Quellenrechte und der- gleichen, im Zusammenwirken mit dem Grundbuchamt festgestellt und mit den Betroffenen zuhanden des neuen Bestands bereinigt wer-

Art. 95

den. 3 Geg Einsp Abs. 2 bleibt vorbehalten. endasErgebnissolcherErhebungenundFeststellungenkann rache erhoben werden. Land- beschaffung für gemeinsame Anlagen

Art. 89

Der auf dem bisherigen Weggebiet beruhende Zuteilungs- anspruch fällt ohne Entschädigung an die Genossenschaft. Darüber hinaus beschafft sich die Genossenschaft das erforderliche Land durch einen allgemeinen Abzug vom Wert des alten Bestands der Grund- eigentümer.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Nachdem die Zusammenlegung beschlossen oder angeordnet wor- den ist, darf das bisherige Weggebiet ohne Zustimmung des Vorstands weder veräussert noch verändert werden. Land- beschaffung für öffentliche Zwecke

Art. 90

Soweit der Landbedarf für öffentliche Zwecke, wie Stras- sen und sonstige öffentliche Bauten und Anlagen sowie für den Natur- und Heimatschutz, durch einen freihändigen Erwerb nicht gedeckt werden kann, ist der Regierungsrat berechtigt, hiefür einen zusätz- lichen Abzug vom Wert des alten Bestands anzuordnen.

Dieser zusätzliche Wertabzug ist der Genossenschaft zum Ver- kehrswert zu entschädigen.

Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung mit der Genossenschaft nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfah- ren im Sinne der Enteignungsgesetzgebung durchzuführen. Zuteilungs- grundsätze

Art. 91

Jedem Grundeigentümer ist bei der Neuzuteilung Real- ersatz aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Werte zu gewäh- ren; die Ertragsfähigkeit ist grundsätzlich zu erhalten.

Für kleinere Wertunterschiede kann der Ausgleich in Geld erfol- gen.

Die Neuzuteilung in einer Nichtbauzone als Ersatz für Grund- eigentum in einer Bauzone oder umgekehrt bedarf der Zustimmung der Betroffenen; der Abschluss entsprechender Vereinbarungen, wel- che der Entflechtung dienen, ist vom Vorstand besonders zu fördern. Besitz- und Eigentums- übergang

Art. 92

Der Besitzesantritt findet in der Regel nach Erledigung sämtlicher Einsprachen gegen den Neuzuteilungsentwurf statt und wird durch die zuständige Direktion angeordnet.

Der Eigentumsübergang wird zusammen mit dem Besitzesantritt oder, sofern noch Einsprachen hängig sind, nach deren Erledigung angeordnet.

Ist der Landbedarf für öffentliche Zwecke dringlich, kann die Direktion38 die Inanspruchnahme der erforderlichen Grundstücke vor Antritt des neuen Besitzstands anordnen. Der Werkeigentümer hat die Grundeigentümer für alle Nachteile zu entschädigen.

Sofern eine Verständigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Enteig- nungsgesetzgebung durchzuführen. Eigentum an den neu erstellten oder verbesserten Anlagen

Art. 93

Die von der Genossenschaft erstellten oder verbesserten Anlagen, wie Genossenschaftswege, Leitungen und Gräben, sind der Genossenschaft zu Eigentum zuzuweisen, soweit sie nicht öffentlich sind oder auf denselben Zeitpunkt an das Gemeinwesen abgetreten und öffentlich erklärt werden.

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

DasVorhandensein einerLeitungistimGrundbuchanzumerken.

Ändert ein Grundeigentümer die Nutzungsweise seines Grund- stücks, kann erbeantragen, dass die Genossenschaft oderderenRechts- nachfolgerin auf seine Kosten die Leitungen soweit notwendig verlegt. Neuordnung der Rechte an Grundstücken

Art. 94

Dienstbarkeiten,Grundlasten,vorgemerkteundangemerkte Rechte, welche infolge der Zusammenlegung nutzlos werden, erlöschen ohne Rücksicht auf bestehende Pfandrechte.

Über die Änderungen in den Eigentumsverhältnissen und die Rechte an den neuen Grundstücken ist zuhanden des Grundbuchamts ein Nachweis zu erstellen. Aufnahme ins Grundbuch

Art. 95

Solange das Vermessungswerk über das zusammengelegte Gebiet nicht rechtskräftig ist, wird der neue Besitzstand nur soweit in das Grundbuch oder die kantonale Übergangseinrichtung aufgenom- men, als dies zur Begründung, Änderung und Aufhebung von Rechts- verhältnissen an Grundstücken erforderlich ist.

ImÜbrigenerfolgendieAufnahmederGrundstückeunddieEin- tragung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und An-

Art. 271

merkungen spätestens im Grundbucheinführungsverfahren. EG zum ZGB8 ist anwendbar. Eigentums- beschränkungen

Art. 96

Handänderungen, die Errichtung von Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Begründung von Kaufs-, Rückkaufs- und Vor- kaufsrechten sind von der Statutengenehmigung an bis zum Übergang des Eigentums an den neu zugeteilten Grundstücken nur mit Bewilli- gung des Vorstands zulässig.

Die Genossenschaft kann in ihren Statuten den Mitgliedern wei- tere Beschränkungen für die Dauer der Güterzusammenlegung auf- erlegen. Der Regierungsrat kann ebenfalls solche Vorschriften erlas- sen.

Gegen die Anwendung solcher Beschränkungen im Einzelfall kann beim Vorstand Einsprache erhoben werden.

Die Eigentumsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.

. Kosten Kantonale Leistungen

Art. 97

1 Der Kanton kann für Güterzusammenlegungen folgende Subventionen ausrichten:

  1. an die Kosten der Landumlegung 50% der beitragsberechtigten Ausgaben,

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

  1. an die Kosten der baulichen Massnahmen einschliesslich Vermar- kung 25% bis 45% der beitragsberechtigten Ausgaben. Führt eine WaldzusammenlegungzugemeinsamerBewirtschaftungundBenut- zung, kann der Beitragssatz um 5% erhöht werden.

Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten und der Projektierung bis zur kantonalen Projektgenehmigung, ver- mittelt den Bundesbeitrag und überwacht Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige in Zusammenarbeit mit der Genos- senschaft. Kosten- beteiligung der Gemeinde

Art. 98

Die Gemeinde leistet an die Kosten der Landumlegung und der baulichen Massnahmen samt Vermarkungskosten einen Beitrag von mindestens 15%; sie beschliesst über einen allfälligen weitern Bei- trag. Belastung öffentlicher Werke; Kosten- beteiligung Dritter

Art. 99

Die durch den Bau eines öffentlichen Werks verursachten Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Soweit die Erstellung eines solchen Werks eine Zusammenlegung nötig macht, gehen die Kosten zu dessen Lasten. Den Grundeigentümern entstehende Vor- und Nachteile sind zugunsten oder zulasten des Werks angemessen auszu- gleichen.

Soweit Nichtmitglieder der Genossenschaft aus der Zusammen- legung Nutzen ziehen, werden sie zur Leistung eines Beitrags heran- gezogen. In Streitfällen ist das Schätzungsverfahren im Sinne der Ent- eignungsgesetzgebung durchzuführen.

. Abschluss; Unterhaltsorganisation

Art. 100 Grundsätze ten Anlagen haltsgenoss

Mit Abschluss der Zusammenlegung werden die erstell- und deren Unterhalt der Gemeinde oder einer Unter- enschaft als Rechtsnachfolgerin übergeben und von dieser übernommen.

Die Rechtsnachfolgerin übernimmt darüber hinaus alle weitern im Zusammenlegungsgebiet vorhandenen, mit staatlicher Unterstützung erstellten Bodenverbesserungsanlagen; im restlichen Gemeindegebiet sind solche Anlagen zu übernehmen, sofern dies zweckmässig ist.

Besteht in einer Gemeinde bereits eine grössere Unterhaltsorga- nisation, sind dieser, sofern es zweckmässig erscheint, die Anlagen der neuen Genossenschaft unter Erweiterung des Beizugsgebiets zu Eigen- tum und zum dauernden Unterhalt zu übertragen.

Die Anlagen sind in gutem Zustand zu übergeben und im Grund- buch als Privateigentum der Unterhaltsorganisation einzutragen.

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

Ausnahmsweise kann die zuständige Direktion andere geeignete Massnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts auf Kosten der Grund- eigentümer anordnen. Abschluss der Zusammen- legung; Auflösung der Genossenschaft

Art. 101

Die Zusammenlegungsgenossenschaft bereitet unter Mit- wirkung der zuständigen Direktion eine Unterhaltsgenossenschaft oder den Übergang an eine andere Unterhaltsorganisation vor; dabei wird ein Übersichtsplan mit Angabe des Beizugsgebiets und aller dauernd zu unterhaltenden Anlagen erstellt.

Das neue Beizugsgebiet kann grösser oder kleiner sein als das bis- herige.

Eine Schlussversammlung beschliesst, sofern dies nicht früher ge- schehen ist, wem die Anlagen und deren Unterhalt zu übertragen sind; sie genehmigt die Rechnung und stellt fest, dass die Genossenschaft ihre Aufgabe erfüllt hat. Diese ist damit unter Vorbehalt der Über- nahme der bestehenden Pflichten durch eine Unterhaltsorganisation und der Genehmigung durch die Direktion38 aufgelöst. Gründung der Unterhalts- genossenschaft

Art. 102

Die Gründungsversammlung der Unterhaltsgenossenschaft soll spätestens unmittelbar nach der Schlussversammlung der Zusam- menlegungsgenossenschaft unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds stattfinden.

Die Gründung erfolgt durch Annahme der Statuten mit dem ein- fachen Mehr der Stimmenden.

Vorgängig werden der Übersichtsplan und der Statutenentwurf öffentlich aufgelegt; in der Einladung zur Gründungsversammlung wird darauf hingewiesen, dass gegen den Übersichtsplan innert der Auflagefrist Einwendungen zuhanden des neuen Vorstands erhoben werden können.

Wird solchen Einwendungen nicht stattgegeben, kann beim Be- zirksrat Rekurs erhoben werden. Übernahme durch die Gemeinde

Art. 103

Sollen die Anlagen und deren Unterhalt durch die Ge- meinde übernommen werden, umfasst das Beizugsgebiet grundsätzlich das ganze Gemeindegebiet. Unterhalts- kosten und -ordnung

Art. 104

Die Gemeinde oder die Unterhaltsgenossenschaft trägt die Unterhaltskosten.

Die Unterhaltsorganisation regelt den Unterhalt und die Benüt- zung der bestehenden sowie den Bau neuer Anlagen in einer Unter- haltsordnung, welche vom Regierungsrat zu genehmigen ist.

. . .46

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Nachträglich zu erstellende Bodenverbesse- rungsanlagen

Art. 105

Jede Rechtsnachfolgerin einer Zusammenlegungsgenos- senschaft ist verpflichtet, innerhalb ihres Beizugsgebiets den Bau und den Unterhalt neuer gemeinschaftlicher Anlagen zu übernehmen. Sie wird Eigentümerin der Anlagen.

DasgleichegiltfürAnlagenausserhalbdesBeizugsgebiets,sofern dessen Erweiterung zweckmässig erscheint.

Die Baukosten sind von den unmittelbar beteiligten Grundeigen- tümern zu tragen. Kostenregelung bei Unterhalts- übernahme

Art. 106

Werden Anlagen durch eine andere Unterhaltsorganisa- tion übernommen, sind die Kosten des künftigen Unterhalts so zu ver- legen, dass weder die bisherigen noch die neuen Nutzniesser der Un- terhaltsverpflichtung aus der Übernahme einen dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechenden Nutzen ziehen.

Werden Anlagen nicht in gutem Zustand übergeben, ist die neue Unterhaltsorganisation berechtigt, die auf Unterhaltsmängel zurück- zuführendenSchädenzulastendervormalsVerpflichtetenzubeheben. Entlassung aus dem Beizugsgebiet, Befreiung von der Beitrags- pflicht

Art. 107

Grundstücke, die weder landwirtschaftlich genutzt wer- dennochAnlagenderGenossenschaftenthalten,könnenausdemBei- zugsgebiet entlassen oder von der Beitragspflicht befreit werden, sofern fürihreNutzungkeineAnlagenderGenossenschaftmehrbeansprucht werden.

Gegen die Verweigerung der Entlassung durch den Vorstand kann beimRegierungsrat,imÜbrigenbeimBezirksratRekurserhobenwer- den.

  1. Wege, Entwässerungen und Bewässerungen

. Allgemeine Bestimmungen über nicht öffentliche Wege

Art. 108 Einteilung licher Grun ton45 unter a. Genossen rechtlichen cke ins Gru schaft erst b. Flurwege als ausgesc Verhältnisu rer Bestimm

Als Wege zur Erschliessung land- oder forstwirtschaft- dstücke, deren Anlage oder Verbesserung durch den Kan- stützt werden kann, gelten insbesondere: schaftswege:SiestehenimPrivateigentumeineröffentlich- Genossenschaft und sindalsausgeschiedeneGrundstü- ndbuch aufzunehmen; sie werden durch die Genossen- ellt oder sind von ihr zu Eigentum übernommen worden; : Sie stehen im Gesamteigentum der Anstösser und sind hiedene Grundstücke ins Grundbuch aufzunehmen; das nterdenBeteiligtenrichtetsichvorbehältlichbesonde- ungen nach Privatrecht.

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

BesondereHolzabfuhrwegegemässderWaldgesetzgebung12 wer- den als in der Regel nicht ausgeschiedene private Wege erstellt, deren Bestand durch öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung sicher- gestellt und im Grundbuch angemerkt wird. Sie können auch als Flur- oder Genossenschaftswege erstellt werden.31

AndereprivateWegeimEigentumeinerodermehrererPersonen

Art. 132

des Privatrechts können ausnahmsweise gemäss unterstützt wer- den. Übernahme durch die Gemeinde

Art. 109

Übernimmt eine Gemeinde Genossenschafts- oder Flur- wege in ihr Privateigentum, werden diese nicht zu öffentlichen Sachen imGemeingebrauch; sie unterstehen in jeder Hinsicht dem Recht über Genossenschaftswege. Die Öffentlicherklärung durch besondern Be- schluss der Gemeinde bleibt vorbehalten.

Art. 110 Wegrechte können die Nutzung ih 2 Die ande Zustimmung

Die Flurwegeigentümer oder Genossenschaftsmitglieder Wege unbeschränkt zur land- oder forstwirtschaftlichen rer Grundstücke befahren oder begehen. rweitige Benützung durch einen Beteiligten bedarf der der Mehrheit der übrigen Eigentümer oder der Genos- senschaft.

Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Ausbaustand des Wegs für den vorgesehenen Gebrauch genügt und dieser den land- oder forstwirtschaftlichenVerkehrnichtwesentlichbeeinträchtigt.DieAuf- erlegung einer Entschädigung sowie der Kosten eines allfälligen Aus- baus bleiben vorbehalten.

Kommt eine Einigung unter den Flurwegeigentümern nicht zu- stande, entscheidet der Gemeindevorstand47.

Art. 111 b. Dritter Holzabfuhrw 2 Eigentüme gen, können ein land- u Grundbuch a 3 Kommt ein nicht zusta

Fussgänger sind berechtigt, Flur-, Genossenschafts- und ege ohne besondere Erlaubnis zu benützen. r, deren Grundstücke in der Nähe eines Flurwegs lie- verlangen, dass ihnen gegen angemessene Entschädigung nd forstwirtschaftliches Wegrecht eingeräumt wird; es ist im nzumerken. e Einigung unter den beteiligten Grundeigentümern nde, entscheidet der Gemeindevorstand47. Unterhalts- pflicht

Art. 112

DieWegesinddurchdieEigentümerdauerndihremZweck entsprechend zu unterhalten.

DieAufsichtsbehördewachtüberdenUnterhalt;sielässtdieerfor- derlichen Arbeiten nötigenfalls auf Kosten der Säumigen ausführen.

Für Beschlüsse über den Unterhalt von Flurwegen genügt die Mehrheit der Beteiligten.

  1. Der Grund- eigentümer

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Art. 113 Aufsicht vorstand4

Die Aufsicht über die Flurwege obliegt dem Gemeinde- 7. Er führt ein Flurwegverzeichnis ohne sachenrechtliche Wir- kung.

Die Aufsicht über die Genossenschafts- und die nicht ausgeschie- denen Holzabfuhrwege obliegt der zuständigen Direktion.

Art. 114

Verbote gemässAr trauten stellung 2 Wer si Busse bi

1 Die mit der Überwachung von gerichtlichen Verboten t.258derZivilprozessordnungvom19.Dezember200815 be- Organe der Genossenschaften sind befugt, Personen zur Fest- der Identität anzuhalten und Unberechtigte zu verzeigen. ch weigert, seine Personalien bekanntzugeben, wird mit s zu Fr. 200 bestraft.

Art. 115 Aufhebung nicht mehr 2 Die Aufh trag der M Beteiligte ständige D 3 In einge verfahren

Flurwege sind ganz oder teilweise aufzuheben, wenn sie der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen. ebung erfolgt durch den Gemeindevorstand47 auf An- ehrheit der unmittelbar betroffenen Anstösser; die übrigen n sind anzuhören. Sie bedarf der Genehmigung durch die zu- irektion. zonten Gebieten kann die Aufhebung im Quartierplan- oder durch die zuständige Direktion von Amtes wegen erfol- gen.

Die Rückerstattung allfälliger Staatsbeiträge bleibt vorbehalten.

Die Aufhebung des Flurwegs und die Streichung im Flurweg- verzeichnis bleiben ohne Einfluss auf den tatsächlichen Bestand des Wegs. Die Aufhebung ist nötigenfalls mit der Begründung von Weg- rechten zugunsten betroffener Berechtigter zu verbinden. Das Ver- hältnis unter den Anstössern und das Eigentum am Weggebiet richten sich fortan ausschliesslich nach Bundesprivatrecht. Den Anstössern

Art. 646

bleibt vorbehalten, Miteigentum gemäss ZGB13 zu begründen

Art. 651

oder die Teilung gemäss 6 Die Umwandlung von Flu ZGB13 durchzuführen. r- in Genossenschaftswege kann durch

Art. 129oderdurch

Erweiterung GründungeinerGenossenschaftgemäss des Beizugsgebiets einer bestehen den Genossenschaft erfolgen.

  1. Genossen- schaftswege

Art. 116

Genossenschaftswege können mit Genehmigung der zu- ständigen Direktion aufgehoben werden, wenn sie nicht mehr der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen oder gleichwertiger Ersatz geschaffen wird.

Eine Verlegung kann von einem einzelnen Grundeigentümer auf seine Kosten verlangt werden, falls die übrigen Beteiligten dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

  1. Flurwege

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

Wegstücke, welche tatsächlich aufgehoben worden sind oder nur an Grundstücke eines einzigen Grundeigentümers anstossen und nur noch diesen dienen, können von den Anstössern gegen Bezahlung des Verkehrswerts erworben werden.

. Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahrens Voraus- setzungen

Art. 117

Wege werden im Feld oder im Wald erstellt oder verbes- sert, wenn das Gebiet nicht zusammenlegungsbedürftig ist, das beste- hende Wegnetz für eine zweckmässige Bewirtschaftung jedoch nicht genügt.

Entwässerungen und Bewässerungen müssen einen namhaften landwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen. Trägerschaft; Verfahren

Art. 118

In zusammengelegten Gebieten und im Beizugsgebiet anderer Genossenschaften ist die zum Unterhalt verpflichtete Organi- sation Trägerin der Massnahmen.

Im Übrigen sind die Massnahmen wo immer möglich und zweck- mässig durch eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft durchzuführen.

In erster Linie sind hiezu in der Nähe bestehende Genossenschaf- ten unter Erweiterung ihres Beizugsgebiets verpflichtet.

Ist die Erweiterung des Beizugsgebiets unzweckmässig oder be- steht keine solche Genossenschaft, ist durch die beteiligten Grund- eigentümer eine neue Genossenschaft zu gründen, es sei denn, dies wäre angesichts der geringen Zahl der Beteiligten unzweckmässig.

Die Durchführung erfolgt in jedem Fall aufgrund eines Durch- führungsbeschlusses der unmittelbar beteiligten Grundeigentümer

Art. 52

gemäss zum Pro 6 Genos Genosse 7 Der R oder aufgrund ihrer allseitigen schriftlichen Zustimmung jekt. senschaftlich erstellte oder verbesserte Anlagen werden nschaftseigentum. egierungsrat regelt im Übrigen das Verfahren in Anlehnung

Art. 45

an die § –107. Land- beschaffung

Art. 119

Die Grundeigentümer im Beizugsgebiet sind gegen Ent- schädigung des Verkehrswerts zur Abtretung des für Wege und Grä- ben erforderlichen Landes verpflichtet.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Wird das Grundstück des Abtretungspflichtigen durchschnitten oder wird die Bewirtschaftung in anderer Weise erschwert, ist der Minderwert angemessen zu ersetzen. Vorteile, die dem Grundstück durch die Anlage oder Verbesserung oder die Befreiung von beson- dern Lasten erwachsen, sind anzurechnen.

Werden von einzelnen Grundstücken kleine, für die Bewirtschaf- tung unzweckmässig geformte Teile abgetrennt, können die Eigen- tümer verlangen, dass diese von den Anstössern gegen angemessene Entschädigung übernommen werden.

KommtkeineEinigungzustande,entscheidetderVorstand.Gegen

Art. 70

seinen Entscheid kann Einsprache nach erhoben werden.39 Beanspruchung fremdenBodens

Art. 120

Lässt sich ein Weg, eine Entwässerungs- oder Bewässe- rungsanlage, auch durch einen einzelnen, ohne Beanspruchung von ausserhalb des Beizugsgebiets gelegenem Boden nicht zweckmässig oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erstellen oder verbessern und fällt ein Beizug des Grundstücks ausser Betracht, so hat der Dritte den Eingriff zu dulden, sofern sich für ihn daraus keine unverhältnis- mässigen Nachteile ergeben. Er ist verpflichtet, nötigenfalls den erfor- derlichen Boden abzutreten oder sein Grundstück mit einer Dienst- barkeit belasten zu lassen; er hat Anspruch auf volle Entschädigung.

KommtkeineEinigungzustande,entscheidetderVorstand.Gegen

Art. 70

seinen Entscheid kann Einsprache nach erhoben werden.39

. Kosten Kantonale Leistungen

Art. 121

1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen im FeldSubventionenbiszu40%derbeitragsberechtigtenAusgabenaus- richten.

Als Verbesserung gelten auch die Wiederherstellung nach Ele- mentarschäden und die periodische Wiederinstandstellung.

Der Kanton übernimmt die Kosten der technischen Vorarbeiten und der Projektierung, vermittelt den Bundesbeitrag und überwacht Ausführung und Unterhalt des Werks durch Sachverständige.

Die Beitragsleistung an Wege im Wald richtet sich nach dem Waldgesetz12.31

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111 Kostentragung bei Verzicht auf Durchführung

Art. 122

Haben die Grundeigentümer unter Zustimmung zu einem Vorprojekt die Ausarbeitung eines Projekts verlangt und führen sie das Unternehmen hernach nicht durch, tragen sie die entstandenen Kosten nach Massgabe der beteiligten Grundstückflächen aufgrund einer Verfügung der zuständigen Direktion.

  1. Landwirtschaftliche Hochbauten Unterstützungs- massnahmen

Art. 123

1 Der Kanton kann an die Kosten für die Erstellung oder Verbesserung folgender Bauten und Anlagen Subventionen von 10% bis 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten:

  1. Ställe,
  2. Hofdüngerlager,
  3. Anlagen zur Gewinnung, Speicherung und Nutzung von Energie, die auf dem Betrieb anfällt,
  4. Raufutterlager,
  5. betriebsnotwendinger Wohnraum im Berggebiet,
  6. Alpgebäude und Verwertungseinrichtungen im Berggebiet und in der Hügelzone.

ImBerggebietundinderHügelzonesowiebeigemeinschaftlicher Erstellung der Bauten und Anlagen kann der Beitragssatz um 5% erhöht werden.

Der Kanton kann bei Vorhaben nach Abs. 1 an die Kosten für freiwillige Massnahmen im öffentlichen Interesse wie der Luftreinhal- tung, des Gewässer-, des Boden- oder des Landschaftsschutzes Sub- ventionen bis zu 50% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.

ErkannandieKostenfürdenKauflandwirtschaftlicherGebäude Subventionen ausrichten, sofern sich damit Massnahmen im Sinne von Abs. 1 ganz oder teilweise erübrigen und insgesamt eine Einsparung erzielt wird.

Art. 124

Kreis der Beitrags- berechtigten

Art. 125

Beiträge werden in erster Linie Grundeigentümern aus- gerichtet, welche den Betrieb, dessen Fortbestand gesichert erscheint, unmittelbar selbst bewirtschaften.

Pächter erhalten Beiträge, wenn ein selbstständiges und dauern- des Baurecht von mindestens 30 Jahren begründet wird und für den übrigen Betrieb ein landwirtschaftlicher Pachtvertrag von gleicher Dauer abgeschlossen wird.45

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Art. 123

Bei Massnahmen im Sinne von Abs.1 lit.f sind diese Bestim- mungen nicht anwendbar. Siedlungs- kommission

Art. 126

Zur Beratung auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Hochbaus und zur Begutachtung grösserer Projekte wählt der Regie- rungsrat eine Kommission von Fachleuten.

  1. Weitere Massnahmen

Art. 127

Pacht- arrondierung

Art. 128

Schafft der Bund Vorschriften über die Pachtarrondierung land- oder forstwirtschaftlichen Bodens, kann der Regierungsrat dazu in Anlehnung an die Bestimmungen über die Güterzusammenlegung die erforderlichen Vorschriften erlassen. Unterhalts- genossen- schaften im nichtzusammen- legungsbedürfti- gen Gebiet

Art. 129

In Gemeinden, in denen keine umfassende Organisation für den Unterhalt der vorhandenen Verbesserungsanlagen besteht, kann, soweit zweckmässig, eine Genossenschaft als Unterhaltsträgerin gebildet werden.

Art. 49

Gründung und Organisation richten sich nach den § –75, 80–

und 104–107.

Die Anlagen werden Eigentum der Genossenschaft; die Eigen- tumsübertragung erfolgt aufgrund des Gründungsbeschlusses.

Im umfassenden Beizugsgebiet bestehende Genossenschaften lösen sich auf.

Der Kanton45 fördert die Bildung solcher Unterhaltsgenossen- schaften durch Übernahme aller technischen Arbeiten bis zur Genos- senschaftsgründung. Die Gemeinden sind zur Mithilfe verpflichtet.

Bei späterer Übernahme des Unterhalts durch die Gemeinde gel-

Art. 100

ten die § Erneuerun Neupflanz –105 sinngemäss. gund ung von Reben

Art. 130

Der Staat kann die Erneuerung und die Neupflanzung von veredelten Reben innerhalb des Rebkatasters durch Beiträge von höchstens 30% der Anlagekosten unterstützen. Wieder- herstellung geschlossener Reblagen

Art. 131

Wird der Rebbau auf einzelnen Grundstücken einer geschlossenen Reblage aufgegeben, können ein oder mehrere Eigen- tümer der Rebgrundstücke zur Wiederherstellung der Geschlossen- heit eine neue Zusammenlegung verlangen.

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

Die Zusammenlegung wird durchgeführt, wenn auf einem erheb- lichen Teil des bisherigen Rebgebiets weiterhin Reben angebaut wer-

Art. 52

den und die Eigentümer dieser Grundstücke gemäss die Durch- führung beschliessen.

Die nicht mehr mit Reben bepflanzten Grundstücke sind in die Zusammenlegung einzubeziehen, soweit es die Wiederherstellung der Geschlossenheit oder die Erstellung baulicher Anlagen erfordert.

Art. 45

Für das Verfahren gelten im Übrigen die § –107 sinngemäss. Andere Massnahmen

Art. 132

1 Neben der Erstellung und Verbesserung von Wegen, Entwässerungen und Bewässerungen kann der Kanton weitere Mass- nahmen unterstützen, die den Zweck verfolgen, die landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten, zu steigern, wiederherzustel- len oder ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse zu schützen. Aus- genommen sind Massnahmen im Bereich der landwirtschaftlichen Hochbauten.

Der Kanton kann an die Kosten der Massnahmen Subventionen bis höchstens 40% der beitragsberechtigten Ausgaben ausrichten.

Für die Vorarbeiten und die Durchführung der Massnahmen gel-

Art. 45

ten die § Beiträge dem Natur Heimatsch –122 sinngemäss. aus - und utz- fonds

Art. 132a

1 Für die Erhaltung von Magerwiesen (Mähwiesen) und

Art. 209des

Hecken, welchenichtvon überkommunalenInventarennach Planungs- und Baugesetzes erfasst sind, werden dem Antrag Flächenbeiträge ausgerichtet, sofern er sich Flächen während mindestens sechs Jahren diesem Ziel Bewirtschafter auf verpflichtet, die entsprechend zu bewirtschaften.

Die Beiträge werden dem Natur- und Heimatschutzfonds belas- tet. Sie entschädigen für den Ertragsausfall, der nach Anrechnung von Flächenbeiträgen des Bundes und des Kantons verbleibt. Die Höhe, dieVoraussetzungen,BedingungenundAuflagensowiedasVerfahren werden durch Verordnung festgelegt.

Widerspricht die Bewirtschaftung den eingegangenen Verpflich- tungen, sind die Beiträge nebst einem Zins von 5% seit der Auszah- lung zurückzuzahlen.

  1. Zusätzliche Massnahmen im Berggebiet und in der Hügelzone45 Berggebiet und Hügelzone; Bergkommission

Art. 133

1 Der Umfang des Berggebiets und der Hügelzone wird durch den eidgenössischen Produktionskataster bestimmt.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Zur Beratung betreffend Massnahmen im Berggebiet wählt der Regierungsrat eine Kommission. Die Gemeinden des Berggebiets sind in der Kommission angemessen vertreten. Zusätzliche Subventionen

Art. 134

DerKantonkanndieordentlichenSubventionenanMass- nahmenzurVerbesserunglandwirtschaftlicherBetriebeimBerggebiet und der Hügelzone erhöhen.

  1. Voraus- setzungen

Art. 135

Eine zusätzliche Subvention wird ausgerichtet, wenn:

  1. die Verbesserung im Interesse der Erhaltung der Landwirtschaft im Berggebiet und in der Hügelzone geboten ist,
  2. der Fortbestand des bäuerlichen Betriebs gesichert erscheint und
  3. fürdieKostendeckungtrotzAusschöpfungallerbestehendenFinan- zierungsmöglichkeiten eine Finanzierungslücke verbleibt.

Art. 136

c. Bemessung zierungslücke triebswirtsch der Gewährung 2 In der Hüge zusammen 75%

1 Die zusätzliche Subvention bemisst sich nach der Finan- , die trotz zumutbaren Eigenleistungen nach der be- aftlich gerechtfertigten Aufnahme fremder Gelder und der ordentlichen Beiträge verbleibt. lzone dürfen die Beiträge von Bund und Kanton der beitragsberechtigten Ausgaben nicht übersteigen.

Art. 137

Räumlich beschränkte Landumlegung

Art. 138

Ist für die wirtschaftliche Bewerbung eines oder mehrerer Betriebe im Berggebiet oder in der Hügelzone ein höherer Arrondie- rungsgrad erforderlich, kann eine räumlich beschränkte Landumlegung durchgeführt werden. Der Kanton übernimmt die Kosten.

  1. Einleitung des Verfahrens

Art. 139

Die Einleitung des Verfahrens kann erfolgen45

  1. aufgrund eines Durchführungsbeschlusses der beteiligten Grund-

Art. 52

eigentümer gemäss b. auf Anordnung d 2 Die Anordnung se tens einen Grundei tet wird oder dass eines Betriebs dur 3 In zusammenlegun überdies voraus, d tige Zusammenlegun , es Regierungsrates. tzt voraus, dass die Umlegung durch mindes- gentümer und den Gemeindevorstand47 befürwor- sie sich im Zusammenhang mit der Unterstützung ch Zusatzbeiträge aufdrängt. gsbedürftigen Gebieten setzt die Anordnung ass sich die Umlegung nicht nachteilig auf die künf- g des angrenzenden Gebiets auswirkt.

Art. 140 c. Durchführung mungen über die

Für die Durchführung der Umlegung gelten die Bestim- Güterzusammenlegung sinngemäss.

  1. Grundsatz a.Voraussetzung

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

Wird die Umlegung angeordnet, führt sie die zuständige Direk- tion wie der Vorstand einer Zusammenlegungsgenossenschaft durch.

In den übrigenFällen können die Beteiligtendie zuständigeDirek- tion mit der Leitung beauftragen.

  1. Erhaltung der Werke Zweck- entfremdungs- verbot

Art. 141

Grundstücke sowie Hochbauten und andere bauliche An- lagen samt zugehörigem Betriebsareal, die mit öffentlichen Mitteln verbessertodererstelltwordensind,dürfenbiszumAblaufvon30Jah- ren seit der Schlusszahlung dem Zweck, für den die Beiträge geleistet worden sind, nicht entfremdet werden. Reb- verpflichtung

Art. 142

Grundstücke, die für den Rebbau mit öffentlichen Mit- teln zusammengelegt worden sind, müssen bis zum Ablauf von 30 Jah- ren seit der Schlusszahlung mit Reben bewirtschaftet werden. Wäh- rend weitern zehn Jahren sind auf ihnen Bauten und andere Anlagen samt nicht dem Rebbau dienende Bepflanzungen unzulässig, wenn sie die Wiederherstellung einer mit der Zusammenlegung geschaffenen geschlossenen Reblage erschweren können.

DerEigentümer, welcherder Rebverpflichtungnicht selber nach- kommenkann,istzurrebbaulichenVerpachtungdesGrundstücksver- pflichtet.

Ist die Erneuerung oder die Neupflanzung von Reben mit Beiträ- gen unterstützt worden, unterliegen diese Rebgrundstücke der Reb- verpflichtung gemäss vorstehenden Bestimmungen bis zum Ablauf von insgesamt 20 Jahren seit der Schlusszahlung. Bewirtschaf- tungspflicht

Art. 143

Der mit öffentlichen Mitteln verbesserte Boden ist dauernd richtig zu bewirtschaften. Teilungs- beschränkung

Art. 144

Grundstücke, die mit öffentlichen Mitteln zusammen oder umgelegt worden sind oder die zum Betriebsareal einer mit öffent- lichenMittelnerstelltenoderverbessertenHochbautegehören,dürfen grundsätzlich nicht geteilt werden.

Betrifft die Beschränkung das Areal einer mit öffentlichen Mit- teln erstellten oder verbesserten Hochbaute, gilt sie bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung. Unterhalts- pflicht für Bodenverbesse- rungsanlagen

Art. 145

Die mit Hilfe öffentlicher Mittel erstellten oder verbes- serten Anlagen sind dauernd sachgemäss zu unterhalten und im Falle der Zerstörung wieder herzustellen.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Notwendige Unterhaltsarbeiten können auf Kosten des Pflichti- gen vorgenommen werden. Unterhalts- und Wiederaufbau- pflicht für Hochbauten

Art. 146

Die mit öffentlichen Beiträgen erstellten oder verbesser- ten Hochbauten sind dauernd sachgemäss zu unterhalten.

Wird eine solche Baute innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung zerstört, ist sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Umstände und neuer betriebstechnischer Erkenntnisse wieder zu erstellen. Die Pläne für den Wiederaufbau sind der zuständigen Direktion zur Geneh- migung vorzulegen. Erhaltung des Betriebsareals

Art. 147

Grundstücke, die zum Betriebsareal einer mit öffentlichen Mitteln erstellten oder verbesserten Hochbaute gehören, dürfen bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlung grundsätzlich nicht veräussert werden. Erhaltung der Selbst- bewirtschaftung

Art. 148

Sind mit öffentlichen Mitteln Wohn- und Ökonomie- gebäude erstellt oder verbessert worden, muss der gesamte Betrieb bis zum Ablauf von 30 Jahren seit der Schlusszahlungvon einem Landwirt unmittelbar selbst bewirtschaftet werden. Die Veräusserung an einen Selbstbewirtschafter bedarf einer Bewilligung, die unter den vorste- henden Voraussetzungen ohne weiteres zu erteilen ist.

Die Veräusserung an einen Nichtselbstbewirtschafter sowie die gesamthafte oder teilweise Verpachtungsind nur mitAusnahmebewil- ligung zulässig. Rück- erstattungs- pflicht bei gewinn- bringender Verwertung

Art. 149

Wird eine mit öffentlichen Mitteln erstellte oder verbes- serte Hochbaute oder werden Teile des zugehörigen Betriebsareals innert 30 Jahren seit der Schlusszahlung gewinnbringend veräussert oder anderweitig verwertet, ist der Staatsbeitrag ganz oder teilweise zurückzuerstatten.

Diese Rückerstattungspflicht besteht unabhängig von den übri- gen Beschränkungen.

Art. 150

§ –153.46

Art. 154

Befreiung tumsbeschr betroffene festgesetz der Beitra

1 Die im Einzelfall geltenden öffentlich-rechtlichen Eigen- änkungen, der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit und die davon n Grundstücke werden bei der Zusicherung der Subvention t.DabeiistaufBeschränkungenzuverzichten, dieangesichts gshöhe unverhältnismässig erscheinen.

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

Art. 13

Die Befreiung der Beschränkung gemäss gesetzes3 und der Verstoss gegen Beschrä lich während 30 Jahren die Rückerstattun beiträge.DieRückerstattungkannjedochausw des Staatsbeitrags- nkungen bewirkt grundsätz- gspflicht für die Staats- ichtigenGründenganz oder teilweise erlassen werden.

DieRückerstattungbefreit,vorbehältlichgegenteiligerAnordnung, nicht von der Beschränkung. Anmerkung; Übertragung

Art. 155

Die Beschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.

Auf die Anmerkung kann verzichtet werden, wenn eine Unter- haltsorganisation mit Zustimmung der zuständigen Direktion die Haf- tung für die Einhaltung der Beschränkungen übernimmt.

Wird für ein belastetes Grundstück ersatzweise ein anderes erwor- ben, kann die Übertragung der Beschränkung bewilligt werden.

Art. 156

Rückerstattung von Gemeinde- und Bundes- beiträgen

Art. 157

1 Hat eine Gemeinde unter den gleichen Bedingungen wie der Kanton45 einenBeitraggeleistet,wirdmitdemKantons-45 auch der Gemeindebeitrag zurückgefordert.

Die Rückerstattung von Bundesbeiträgen richtet sich nach Bun- desrecht; die Rückforderung obliegt vorbehältlich besonderer Anord- nungen des Bundes der zuständigen Direktion.

Art. 158 Vollzug schränku 2 Die Ge 3 Das Gr Grundbuc machung 4 Es gib rung und

Die zuständige Direktion handhabt die Eigentumsbe- ngen und überwacht deren Einhaltung. meinden sind zur Mithilfe verpflichtet. undbuchamt kann zur Auskunftserteilung über einzelne hgeschäfte verpflichtet werden, soweit dies für die Geltend- allfälliger Rückerstattungsansprüche notwendig ist. t der zuständigen Direktion Kenntnis von jeder Veräusse- , soweit möglich, von jeder anderweitigen Verwertung eines

Art. 149

Grundstücks, welches mit der Rückerstattungspflicht gemäss belastet ist. Vierter Abschnitt: Pflanzenschutz, Elementarschäden

Art. 159

Grundsatz die landwi Der Kanton45 fördert Massnahmen gegen Schäden, welche rtschaftliche Produktion bedrohen.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Schutz des Bodens

Art. 160

Der Regierungsrat kann Bestimmungen zum Schutz land- wirtschaftlichen Bodens erlassen, dessen Ertragsfähigkeit langfristig gefährdet ist. Zentralstellefür Pflanzenschutz

Art. 161

Der Kanton45 unterhält eine Zentralstelle für Pflanzen- schutz.

Diese erfüllt insbesondere die Aufgaben eines kantonalen Pflan- zenschutzdienstes im Sinne der Vorschriften des Bundes.

Die Zentralstelle fördert die Entwicklung, Verbreitung und An- wendung von Erkenntnissen des integrierten und umweltfreundlichen Pflanzenschutzes.

Der Regierungsrat regelt die Organisation und bestimmt die Auf- gaben im Einzelnen.

Gegen Entscheide der Zentralstelle kann bei der zuständigen Direktion Rekurs erhoben werden. Obligatorische Massnahmen

Art. 162

Der Regierungsrat kann die Bekämpfung von gemein- gefährlichen Krankheiten, Schädlingen und Unkräutern, welche die landwirtschaftlichen Kulturen bedrohen, obligatorisch erklären, soweit dafür nicht Vorschriften des Bundes gelten. Eine solche Anordnung setzt voraus, dass

  1. nach den Erhebungen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes oder der eidgenössischen Forschungsanstalten ein gefährlicher Befall eingetreten oder zu erwarten ist,
  2. der drohende Schaden volkswirtschaftlich von Bedeutung ist und
  3. mit freiwilligen Massnahmen keine wirksame oder wirtschaftliche Bekämpfung möglich ist.

DerRegierungsratkannunabhängigvondiesenVoraussetzungen Bekämpfungsmassnahmen obligatorisch erklären, wenn damit die spätere grossflächige chemische Bekämpfung vermieden oder einge- schränkt werden kann.

Art. 163 b.Durchführung Durchführung ei den Gemeinden ü eigentümernoder fungshandlungen men oder vorneh 2 BeiderAbgrenz der Bekämpfungs fällige Nebenwi und die Interes

Der Regierungsrat ordnet den Vollzug. Er kann die nzelner Bekämpfungsmassnahmen und Kontrollen bertragen oder sie verpflichten, die von den Grund- PächterninnertFristnichtvorgenommenenBekämp- ohne weiteres auf Kosten der Pflichtigen vorzuneh- men zu lassen. ungderBekämpfungsgebiete,beiderBestimmung massnahmen und bei ihrer Durchführung ist auf all- rkungen, die Wahrung des biologischen Gleichgewichts sen der Grundeigentümer angemessen Rücksicht zu nehmen.

  1. Voraus- setzungen

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

Einzelne Flächen und Objekte können aus besondern Gründen, wieimInteressederBienenzucht,derFischerei, desNatur-undVogel- schutzes oder zu Forschungszwecken, von der vorgesehenen Bekämp- fung ausgenommen werden.

Es können auch anbautechnische Massnahmen sowie biologische und biotechnische Methoden vorgeschrieben werden.

Weist ein Betroffener nach, dass er mit freiwilligen Massnahmen eine wirksame Bekämpfung erreicht, ist er aus dem Obligatorium zu entlassen. Bekämpfungs- massnahmen durch Genos- senschaften

Art. 164

Soweit zweckmässig kann die Bekämpfung gemeingefähr- licher Krankheiten, Schädlinge und Unkräuter durch bestehende oder zu gründende öffentlich-rechtliche Genossenschaften übernommen werden.

Art. 165

Für diese Genossenschaften gelten unter Vorbehalt von

Art. 45

sinngemäss die § –66, 69 und 70.

  1. Besondere Vorschriften für Genossen- schaften

Art. 165

DiezuständigeDirektionbestimmtaufBegehrendesGe- meindevorstands47 oder mehrerer Grundeigentümer das Beizugsgebiet. ZumBeizugsgebietkannbeimRegierungsratRekurserhobenwerden.

Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Genossenschaft und ihrer Organe über technische Fragen kann bei der zuständigen Direktion Rekurs erhoben werden.

Einsprachen, über welche keine Verständigung zustande kommt, werden vom Vorstand dem Bezirksrat überwiesen und von diesem wie ein Rekurs behandelt.

Bezirksrat und Regierungsrat können Genossenschafts- und Vor- standsbeschlüsse wegen offensichtlicher Unzweckmässigkeit von Am- tes wegen aufheben.

Die Statuten können vorsehen, dass an die Stelle der Eigentümer verpachteter Grundstücke in der Genossenschaft die Pächter treten. Kantons- beiträge45

Art. 166

Der Kanton45 kann an die Kosten obligatorisch erklärter Bekämpfungsmassnahmen Subventionen bis zur vollen Höhe der bei- tragsberechtigten Ausgaben gewähren für26

  1. die Beschaffung von Pflanzenschutzgeräten und -einrichtungen,
  2. die Verwendung von Bekämpfungsmitteln, die von den Forschungs- anstalten empfohlen werden,
  3. die Aufwendungen der Gemeinden bei der Durchführung und ÜberwachungderMassnahmen;dieGemeindenkönnendieGrund- eigentümer oder Pächter mit den Restkosten belasten.
  4. Voraus- setzungen
  5. Obligatori- sche Massnah- men; umwelt- freundliche Verfahren

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Der Kanton45 kann zur Entwicklung und Einführung umwelt- freundlicher Pflanzenschutzverfahren Subventionen bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.26

  1. Elemen- tarschäden

Art. 167

1 Der Kanton45 unterstütztdieVersicherunggegenHagel-, Frost-undandereElementarschädenanlandwirtschaftlichenKulturen und Böden und kann Subventionen an die Versicherungsprämien und andere geeignete Massnahmen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

Der Kanton45 kann an nicht versicherbare Elementarschäden und Massnahmen zur Verhütung von Elementarschäden Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben gewähren.

  1. Abfindung für Schäden

Art. 168

Bei Schäden, die aufgrund von Versuchen, Erhebungen, behördlich angeordneten Abwehrmassnahmen oder ähnlichen Vor- kehren entstehen, richtet der Kanton45 dem Geschädigten eine Abfin- dung nach Billigkeit aus, sofern nicht das Haftungsgesetz5 Anwendung findet. Fünfter Abschnitt: Förderung der naturnahen Landwirtschaft29 Umwelt- schonende Produktion

Art. 168a

DerKanton45 fördertumweltschonendeProduktionsfor- men durch Beratung und Weiterbildung. Praxisversuche und beson- ders umweltschonende Produktionsformen können mit Subventionen unterstützt werden. Umstellungs- beiträge

Art. 168b

1 Der Kanton45 leistet Kostenanteile an die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftungsweise. Die Kostenanteile werden während zwei Jahren bis zur vollen Höhe der durch die Umstellung verursachten Einkommenseinbussen geleis- tet.

DerRegierungsratkanndurchVerordnungUmstellungspauscha- len nach Massgabe der Produktionsflächen und der Betriebszweige festlegen. Biologischer Landbau

Art. 168c

1 Biologischer Landbau im Sinne des Gesetzes ist die Bewirtschaftungsweise nach den Richtlinien der vom Kanton45 aner- kannten schweizerischen Vereinigungen für biologischen Landbau.

DieFestlegungderBedingungenfürdieBetriebsanerkennungund deren Kontrolle kann der Regierungsrat diesen Organisationen über- tragen.

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111 Sechster Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen, Straf- und Schlussbestimmungen Landwirtschaft- liche Kredit- kasse

Art. 169

Der Kanton45 beteiligt sich an einer landwirtschaftlichen Kreditkasse, welche vorab Investitionskredite und Betriebshilfedarle- hen gewährt.

Er stellt die für ihren Betrieb erforderlichen Mittel zur Verfü- gung.

Gegen Anordnungen der Kreditkasse im Zusammenhang mit Darlehens- und Beitragsgesuchen kann bei der zuständigen Direktion des Regierungsrates Rekurs erhoben werden.38 Betriebshelfer- dienst

Art. 170

Der Kanton45 leistet an die Kosten der Betriebshelfer- dienste, die von anerkannten landwirtschaftlichen oder anderen aner- kannten gemeinnützigen Institutionen geführt werden, sowie der Aus- bildung von Helfern und Helferinnen Kostenanteile bis zu 75% der beitragsberechtigten Ausgaben. Beteiligung bei bedingten Bun- desbeiträgen

Art. 170

a.44 Der Kanton kann wirtschaftliche Massnahmen des Bun- des zugunsten der Landwirtschaft so weit unterstützen, als sie eine kantonale Beteiligung voraussetzen. Der Staatsbeitrag darf den Bun- desbeitrag nicht übersteigen. Hang- und Sömmerungs- beiträge

Art. 171

Der Kanton richtet für Flächen im Berggebiet und in der Hügelzone Kostenanteileaus.DerKostenanteil beträgt75%der Hang- und Sömmerungsbeiträge gemäss eidgenössischem Landwirtschafts- gesetz. Kinder- und Ausbildungs- zulagen

Art. 171

a. 1 DerKanton45 zahltdenBezügern vonKinder- und Aus- bildungszulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft eine Differenzzulage, soweit die einzelne Zulage den Mindestbetrag der Familienzulagen gemäss Einführungsgesetz zumBundesgesetzüberdieFamilienzulagen(EGFamZG)vom19.Ja- nuar 200911 nicht erreicht.37

Die Durchführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen, die für diese Aufgabe entschädigt wird.

DasVerfahrenrichtetsichnachdenBestimmungenüberdieAus- richtung von Kinder- und Familienzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 195216.38

Art. 172

§ B o g A –174.46 eschädigung der Beseiti- ung von bsteckungen

Art. 175

Wer Signale, Pfähle oder andere Zeichen, die im Zusam- menhang mit einer Bodenverbesserungsmassnahme zur Vermessung oder Aussteckung angebracht worden sind, vorsätzlich beschädigt oder beseitigt,wirddurchdasStatthalteramtmitBussebiszuFr.500bestraft.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG) Widersetzlich- keit gegen obligatorische Bekämpfungs- massnahmen

Art. 176

WerobligatorischerklärteMassnahmenzurBekämpfung von gemeingefährlichen Krankheiten, Schädlingen oder Unkräutern nichtdurchführtoder wer indiesem Zusammenhangergangenenschrift- lichenAnordnungenderVollzugsorganenichtnachkommt,wirddurch das Statthalteramt mit Busse bestraft.

Art. 177

§ A h –179.46 ufhebung bis- erigen Rechts

Art. 180

Die nachstehenden Gesetze werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft vom 22. Sep- tember 1963,
  2. dasGesetzbetreffendMassnahmengegendieReblausvom26.Au- gust 1917. Änderung bis- herigen Rechts

Art. 181

DienachstehendenGesetzewerdenwiefolgtgeändert:...19 Übergangs- bestimmungen

Art. 182

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellten Bestimmungen, Bedingungen und Auflagen zur Erhaltung der ge- schaffenenWerkebleiben fürdieseunterVorbehaltvonAbs.2weiter- hin in Kraft.

Die nachstehenden Bestimmungen finden auch auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellten Werke Anwendung:

Art. 100

a. die § Wiederhe –107 über die Unterhaltsorganisation und § 131 über die rstellung geschlossener Reblagen,

Art. 145

Abs b. des

überdieVornahmevonUnterhaltsarbeitenaufKosten Pflichtigen,

Art. 148

c. wäh und über die Erhaltung der Selbstbewirtschaftung, jedoch nur rend des im einzelnen Beitragsbeschluss genannten Zeitraums nur für Siedlungen,

Art. 149

d. wer wei 3 D nüt bes Bus über die Rückerstattungspflicht bei gewinnbringender Ver- tung,jedochnurinsofern,alsnebenderVeräusserungeineander- tige Verwertung in Betracht fällt. ie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ordnung der Be- zung von Bodenverbesserungsanlagen erlassenen Verbote bleiben tehen; Übertretungen werden durch den Gemeindevorstand47 mit se bis zu Fr. 200 bestraft.

Art. 183 Vollzug Ausricht 2 Soweit digen Di

Der Regierungsrat regelt den Vollzug, insbesondere die ung der in diesem Gesetz vorgesehenen Beiträge. nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der zustän- rektion.

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

Art. 184

Inkrafttreten des Kantonsrat gung durch den den Zeitpunkt 1 OS 47, 257 u Dieses Gesetz tritt nach der amtlichen Veröffentlichung sbeschlusses über die Erwahrung und der Genehmi- Bundesrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmen- in Kraft20. nd GS VII, 11.

LS 131.1.

LS 132.2.

LS 161.

LS 170.1.

LS 175.2.

LS 177.10.

LS 230.

LS 271.

LS 416.1, LS 416.11.

LS 836.1.

LS 921.1.

SR 210.

SR 220.

SR 272.

SR 836.1.

SR 910.1.

SR 921.0.

Text siehe OS 47, 306.

Vom Bundesrat genehmigt am 9. Oktober 1979. In Kraft seit 1. Januar 1980.

EingefügtdurchGvom6. September1987(OS50,213).InKraftseit1.Januar 1988 (OS 50, 291).

Eingefügt durch G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. April 1990 (OS 51, 43).

Fassung gemäss G vom 6. September 1987 (OS 50, 213). In Kraft seit 1. Januar 1988 (OS 50, 291).

Aufgehoben durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

Eingefügt durch Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).

Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar 1990.

.1 Landwirtschaftsgesetz (LG)

Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar 1990 (OS 52, 558).

Eingefügt durch G vom 8. Dezember 1991 (OS 52, 51). In Kraft seit 1. Januar 1994 (OS 52, 558).

Heute 30 Tage gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz in der Fassung vom

. Juni 1997 (OS 54, 268).

Fassung gemäss G vom 7. Juni 1998 (OS 54, 658). In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 160).

Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

Fassung gemäss Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (OS 58, 289). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 194).

Eingefügt durch G über das Sozialversicherungsgericht vom 30. August 2004 (OS 59, 398). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 410).

Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner- schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.

Fassung gemäss EG FamZG vom 19. Januar 2009 (OS 64, 142; ABl 2008, 1046). In Kraft seit 1. Juli 2009.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2012.

Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2012.

AufgehobendurchGüberdieAnpassungdeskantonalenVerwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Ja- nuar 2012.

FassunggemässGüberdieUnterstellungderSteuerrekurskommissionenund der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem- ber 2010 (OS 65, 953, 390; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Aufgehoben durch G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Sep- tember 2010 (OS 65, 953, 390; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2012.

Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; ABl 2012, 632). In Kraft seit 1. Mai 2014.

FassunggemässGvom28.Oktober2013(OS69,197; ABl2012,632).In Kraft seit 1. Mai 2014.

Aufgehoben durch G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 197; ABl 2012, 632). In Kraft seit 1. Mai 2014.

Landwirtschaftsgesetz (LG) 910.1

.1.21 -111

Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-

-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienreform) vom 27. April 2015 (OS 71, 483; ABl 2015-02-20). In Kraft seit 1. Januar 2021 (OS 75, 425).