gestützt auf vom29.April19 gesetzesvom4. , 63, 64, 78, 97, 102 und 165 b des Bundesgesetzes 98überdieLandwirtschaft(LwG)6,Art.90desBundes- Oktober1991überdasbäuerlicheBodenrecht(BGBB)4,
910.11
Landwirtschaftsverordnung
LV
Präambel
Landwirtschaftsverordnung (LV) 910.11
1.1.20 -107
Landwirtschaftsverordnung (LV)
(vom 23. Oktober 2019)1, 2
Der Regierungsrat,
Art. 60
Art. 53
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1998 über die landwirt- schaftlichePacht(LPG)5,Art.2,21und30derVerordnungvom14.No- vember 2007 über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Wein-
Art. 8
verordnung)11, Koordination de der Verordnung vom 31.Oktober 2018 über die r Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)8,
Art. 98
der Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlun-
Art. 22
gen an die Landwirtschaft7 und § schaftsgesetzes vom 2. September und 168 b des Zürcher Landwirt- 1979 (LG)3, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Vollzug und Zuständigkeiten
Art. 1
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung dem Amt für Landschaft und Natur (ALN).
Art. 8
Das ALN führt die Koordinationsstelle gemäss VKKL. Gemeindestelle für Landwirt- schaft
Art. 2
Jede Gemeinde betreibt eine Gemeindestelle für Landwirt- schaft und meldet die zuständige Person dem ALN.
Die Gemeindestelle unterstützt die kantonalen Vollzugsstellen bei derErhebungvonBetriebsstrukturdaten,beimPflanzenschutzundbei derKontrollederProduktionsvorschriftensowiederökologischenVor- schriften in Landwirtschaft und Rebbau. Das ALN erstellt für die Ge- meindestelle ein Pflichtenheft.
MehrereGemeindenkönneneinegemeinsameGemeindestellebe- zeichnen.
Das ALN sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiten- den der Gemeindestellen. Erhebungen und Kontrollen
Art. 3
Die mit dem Vollzug betrauten Stellen und Organisationen ordnendieErhebungenundKontrollmassnahmenan,diefürdenVoll- zug der Landwirtschaftsgesetzgebung notwendig sind.
.11 Landwirtschaftsverordnung (LV)
Sie und ihre Beauftragten sind ermächtigt, die erforderlichen Aus- künfte einzuholen. Es ist ihnen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen und Einsicht in Bücher und Korrespondenz zu gewähren.
WerdurchrechtswidrigesVerhalteneineKontrolleveranlasst,er- schwert oder verhindert, ist zur Deckung der daraus entstehenden Kos- ten verpflichtet. Daten- weitergabe
Art. 4
Das ALN gewährt amtlichen Stellen elektronischen Zugang zu Betriebsdaten, soweit dieser für den Vollzug der Gesetzgebung über die Landwirtschaft, den Tierschutz, die Raumplanung, den Umwelt- schutz,denGewässerschutz,dieTierseuchensowiedenNatur-undHei- matschutz notwendig ist. Anmeldung und Gesuch für Direkt- zahlungen
Art. 5
Anmeldung und Gesuch um Ausrichtung von Direktzahlun- gen sind in elektronischer Form beim ALN termingerecht gemäss kan- tonaler Ausschreibung einzureichen. Mit dem Gesuch ist das von der oderdemGesuchstellendenundderGemeindestellefürLandwirtschaft unterzeichnete Betriebsblatt bzw. das Anmeldeformular einzureichen.
. Abschnitt: Bäuerliches Boden- und Pachtrecht Geltungs- bereich des BGBB
Art. 6
Die Bestimmungen des BGBB gelten nicht für Anteils- und NutzungsrechteanAllmenden,Alpen,WaldundWeiden,dieimEigen- tum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkor- porationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, sofern diese nicht
Art. 5
Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes bilden ( Bst. b BGBB). Aufsichts- behörde und Rekursinstanz
Art. 7
Aufsichtsbehörde gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB ist die Bau- direktion.
Verfügungen des ALN, die das BGBB betreffen, können mit Re- kurs beim Regierungsrat angefochten werden. Bewilligungs- und Feststel- lungsverfahren
Art. 8
Wer vom ALN eine Bewilligung oder eine Feststellungsverfü- gung verlangt, teilt diesem die Anschriften der Pächterinnen oder Päch- ter sowie der Kaufs-, Vorkaufs- und Zuweisungsberechtigten mit. Belastungs- grenze
Art. 9
DasALNsetztdieBelastungsgrenze nach Massgabedergan- zen Betriebsfläche einheitlich fest. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer lässt die Belastungsgrenze im Grundbuch anmerken.
Landwirtschaftsverordnung (LV) 910.11
.1.20 -107 Übersetzter Erwerbspreis
Art. 10
Der Erwerbspreis für landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstückegiltalsübersetzt,wenner diePreisefürvergleichbare land- wirtschaftliche Gewerbe oder Grundstückein der betreffenden Gegend
Art. 66
im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als 15% übersteigt ( Abs. 2 BGBB). Einsprache gegen übersetzte Pachtzinse
Art. 11
Zur Einsprache gegen den vereinbarten Pachtzins für ein- zelneGrundstückegemässArt.43LPGistdasALNberechtigt.DieBau- direktion entscheidet über die Einsprache.
. Abschnitt: Tierzucht Aufgaben des ALN
Art. 12
Das ALN hat folgende Aufgaben:
- Es bestimmt einen Arbeitsausschuss, der aus mindestens drei Mit- gliedern der Schaukommission besteht, für Stellungnahmen zu Fra- gen aus dem Bereich der Tierzucht.
- Es kann Koordinations- und Organisationaufgaben für die kantona- len zentralen und die regionalen Schauen übernehmen.
- EskanndieSchauexpertinnenundSchauexpertenzumBesuchvon Weiterbildungen verpflichten. Schau- kommission
Art. 13
Die Präsidentin oder der Präsident der Schaukommission präsidiert zugleich den Arbeitsausschuss.
Die Schaukommission kann Züchterinnen und Züchter, die gegen Tierschutznormenverstossen,vonderTeilnahmeanSchauenausschlies- sen. Das ALN kann dazu Richtlinien erlassen.
An den kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen ViehschauenkönnenMitgliedervonSchaukommissionenandererKan- tone als Gastexpertinnen und Gastexperten eingesetzt werden. Sie sind
Art. 31
den Kommissionsmitgliedern gemäss LG gleichgestellt. Rindvieh- schauen
Art. 14
Für Rindvieh finden die kantonalen Prämierungen an den kantonalen zentralen, den regionalen und den örtlichen Schauen statt.
Das ALN bezeichnet aus den Mitgliedern der Schaukommission ExpertinnenundExpertenfürdasGrossvieh.DiesebeurteilendieTiere andenkantonalenzentralen,denregionalenunddenörtlichenSchauen. Kleinvieh- schauen und Ausstellungs- märkte
Art. 15
Bei Kleinvieh erfolgt die Aufnahme in das Herdebuch an Ausstellungsmärkten oder den Schauen der Zuchtgenossenschaften.
Einzelaufnahmen erfolgen nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten der Besitzerin oder des Besitzers.
.11 Landwirtschaftsverordnung (LV)
Das ALN bezeichnet aus den Mitgliedern der Schaukommission die Expertinnen und Experten für das Kleinvieh.
Art. 16
Subventionen a. andieKoste b. an die Kos Pferde, Klein c. zur Förder 4. Abschnitt: A. Allgemeine Es können folgende Subventionen ausgerichtet werden: nvonSchauenundAusstellungsmärktenfürRindvieh, ten von Ausstellungen und Ausstellungsmärkten für vieh, Geflügel und Kaninchen, ung der Bienenzucht den Bienenzuchtvereinen. Strukturverbesserungen Bestimmungen
Art. 17
Pauschalbeitrag Die Staatsbeiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen
Art. 45
gemäss Massgeb Vermöge LG können als Pauschalbeiträge gewährt werden. ende nslage
Art. 18
Die Beitragsbemessung gemäss § 46 Abs. 3 LG erfolgt zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung. Rückforderung von Staats- beiträgen
Art. 19
Hat der Kanton einen Anspruch auf die Rückforderung von Staatsbeiträgen, erteilt das ALN notwendige Bewilligungen erst nach deren Rückzahlung. Beitrags- kürzung, Projekt- änderung
Art. 20
BeitragsgesuchesindvorBaubeginneinzureichen.DerBau- beginn darf erst nach der Projektgenehmigung undder Zusicherung des Beitrags durch Bund und Kanton erfolgen.
Die baulichen Massnahmen sind gemäss dem genehmigten Pro- jekt auszuführen. Die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfän- ger sowie die mit der Planung und Ausführung beauftragten Personen sind verpflichtet, Projektänderungen vor der Ausführung dem ALN zur Genehmigung zu unterbreiten.
Werden die Vorgaben nach Abs. 1 oder 2 nicht eingehalten, kann das ALN das Beitragsgesuch ablehnen, bereits zugesicherte Beiträge kürzen oder die Auszahlung verweigern.
Art. 21
Teilzahlungen rin oder der B tes über die A kungen oder ei Das ALNleistet Teilzahlungen,wenndie Beitragsempfänge- eitragsempfänger eine Bescheinigung des Grundbucham- nmeldung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän- ne Garantieerklärung vorlegt.
Landwirtschaftsverordnung (LV) 910.11
.1.20 -107
Art. 22 Schlusszahlung empfängerin ode Einreichung der Ausführungsberi gaben. Bei Paus Beitragsempfäng Bauherrschaft e
Mit der Zusicherung des Staatsbeitrags wird der Beitrags- r dem Beitragsempfänger eine Frist angesetzt für die Kostenzusammenstellung, der quittierten Belege, des chtes, der Ausführungspläneundderstatistischen An- chalbeiträgen reicht die Beitragsempfängerin oder der er anstelle der quittierten Belege eine Erklärung der in, dass sämtliche Leistungen von Dritten abgegolten wurden.
Das ALN leistet die Schlusszahlung, wenn
- die Unterlagen innert der festgelegten Frist eingereicht wurden,
- dasBauwerkdurchdiezuständigenBehördenabgenommenwurde und
- Mängel behoben wurden.
Es kann geleistete Teilzahlungen zurückfordern, wenn die festge- stellten Mängel nicht innert der angesetzten Frist behoben werden.
Art. 23
Darlehen werden, w stellersn tigen sin Zinslose Darlehen gemäss § 46 Abs. 4 LG können gewährt enn beim Vermögen der Gesuchstellerin oder des Gesuch- ichtrealisierbareoderanwartschaftlicheWertezuberücksich- d.
Art. 24 b. Rückzahlung den Verhältniss dem es ohne Auf Termins ist mit 2 Vor Ablauf de den, namentlich beschränkungen,
Für das Darlehen wird ein Termin zur Rückzahlung nach en der Empfängerin oder des Empfängers festgelegt, an forderung zurückzuzahlen ist. Eine Erstreckung des schriftlicher Bewilligung des ALN möglich. s Termins kann das Darlehen aus wichtigen Grün- wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher Eigentums- gekündigt werden.
Art. 25
Vertretung Vertraglich zusammengeschlossene Grundeigentümerschaf-
Art. 67ff
tennach§ LGbezeichneneineVertretungundregelnderenAuf- gaben. Durchführung der öffentlichen Auflage
Art. 26
DasALNkannfürTrägerschaftengemäss§ 49Abs.2LGdie öffentliche Auflage für die Strukturverbesserungsmassnahmen durch- führen. Zwangsweise Beteiligung
Art. 27
Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer reicht beim Gemeindevorstand ein schriftliches Gesuch zur Durchführung der Strukturverbesserungsmassnahme ein, wenn
- diese ausserhalb des Güterzusammenlegungsverfahren erfolgt und
Art. 118
nicht nach LG vorgegangen werden kann und
Art. 120
b. eine zwangsweise Beteiligung gemäss LG beansprucht wird.
- Gewährung
.11 Landwirtschaftsverordnung (LV)
DerGemeindevorstandleitetdas GesuchdemALNweiter.Dieses bestimmt das weitere Vorgehen, insbesondere in welchem Verfahren die Massnahmen durchgeführt werden.
- Güterzusammenlegungen
Art. 28 Verfahren die Einspr a. erledig b. keine w 2 Inbegrün die entspr
ÖffentlicheAuflagensindgrundsätzlicherstzulässig,wenn achen vorangehender Verfahrensabschnitte t sind oder esentlichen Interessen von Dritten berühren. detenFällenkönneneinzelneVerfahrensabschnitteund echenden öffentlichen Auflagen zusammengefasst werden. Boden- bewertung
Art. 29
Die Bewertung der Grundstücke erfolgt insbesondere auf- grund der natürlichen Nutzungseignung unter angemessener Berück- sichtigung des Ertragswertes. Bei der Neuzuteilung werden Nutzungs- einschränkungen berücksichtigt.
Bei der Bewertung von Waldgrundstücken werden der Holzvorrat und die Abfuhrverhältnisse berücksichtigt.
Die Grenzen und die Werte der Bonitierung sowie die Anleitung dazu werden öffentlich aufgelegt. Land- beschaffung
Art. 30
Der Vorstand der Genossenschaft ermittelt, welcher Abzug vomWertdesaltenBesitzstandesnötigistfürdieErstellungneuerAn- lagen und für öffentliche Zwecke (allgemeiner Abzug). Er legt diesen mit dem Neuzuteilungsentwurf öffentlich auf. Werte und Masse der Neuzuteilung
Art. 31
Bis zum Eigentumsübergang können die Werte und Flä- chenmasse im Neuzuteilungsentwurf geändert werden wegen
- des Baus von Bauten und Anlagen,
- der Erledigung von Einsprachen oder
- der endgültigen Grenzziehung.
Ergibt die Grundbuchvermessung Änderungen im Flächenmass, wird das Zusammenlegungsverfahren nicht wieder aufgenommen. Sicherstellung des Unterhalts
Art. 32
Zur Sicherstellung desUnterhalts gemäss §§ 100ff. LG wer- den bis zu dessen endgültiger Regelung 5% des Staatsbeitrags, in der Regel mindestens Fr. 20000, unverzinslich zurückbehalten.
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.1.20 -107 Aufsicht über die Unterhalts- organisation
Art. 33
Das ALN übt die Fachaufsicht über die Unterhaltsorgani- sation aus.
Der Bezirksrat übt die administrative Aufsicht über die Unter- haltsorganisationaus.ErüberprüftallezweiJahrederenGeschäftsfüh- rung und stellt den Prüfungsbericht dem ALN zur Kenntnis zu.
- Landwirtschaftliche Hochbauten
Art. 34
Subventionen gemäss § 123 Abs. 1 LG können mit Aufla- genverbundenwerden,derenErfüllungderErreichungübergeordneter agrarpolitischer, raumplanerischer oder umweltpolitischerZiele dient.
- Erhaltung der Werke Anmerkung der Eigentums- beschränkung
Art. 35
Die Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen im Grundbuch melden an
- bei Genossenschaften: der Vorstand,
- beivertraglichzusammengeschlossenenGrundeigentümerinnenund Grundeigentümern: die Vertretung,
- bei Einzelunternehmen: die Grundeigentümerinnen oder Grund- eigentümer.
Die Bescheinigung der Anmeldung ist dem ALN einzureichen. Unterhalts- organisation, Beizugsgebiet
Art. 36
Das Beizugsgebiet einer Unterhaltsgenossenschaft umfasst inderRegeldasganzeGemeindegebietmitallenStrukturverbesserungs- anlagen. Das ALN kann etwas anderes anordnen.
Mehrere öffentlich-rechtliche Unterhaltsgenossenschaften einer Gemeinde können sich zusammenschliessen.
Die Anlagen und der Unterhaltkönnenmit deren Zustimmung auf die Gemeinde übertragen werden. Überwachung der Verbote
Art. 37
Der Vorstand der Unterhaltsgenossenschaft bestimmt die
Art. 114
LGbetrautenPer mitderÜberwachungderVerboteimSinnevon - sonen.
ErkanndemGemeindevorstandbeantragen,dieÜberwachungder Polizei zu übertragen.
.11 Landwirtschaftsverordnung (LV)
. Abschnitt: Rebbau
- Fachstelle Rebbau
Art. 38 Zuständigkeiten 2 Diese hat insb
Das ALN führt eine Fachstelle Rebbau. esondere folgende Aufgaben:
Art. 4
a. Sie führt den Rebbaukataster gemäss b. SieführtundveröffentlichtdieZürcherR Weinverordnung. ebbau-undWeinbaustatis- tik.
- Rebpflanzungen
Art. 39
Rebfläche Rebflächen verordnung 4 m2 beträ Bewilligun AufKleinterrassenundinSteillagenab50%Neigunggelten alszusammenhängendbepflanztgemässArt.1Abs.2Wein- , wenn der Standraum des einzelnen Rebstockes höchstens gt. gs- pflicht
Art. 40
Gesuche für die Neuanpflanzung von Reben für die Wein-
Art. 2
erzeugung gemäss bauschriftlichein dieFachstelleLand GesuchstellerdenE verordnung verlan 2 Die Bewirtschaf zung der Fachstel 3 Wird die Fläche Weinverordnungsind bei der Fachstelle Reb- zureichen.Diese hörtdieFachstelleNaturschutzund schaftan.SiekannvonderGesuchstellerinodervom ignungsnachweisgemässArt.2Abs.2Bst.a–eWein- gen. terin oder der Bewirtschafter teilt die Neuanpflan- le Rebbau mit. nicht innert zehn Jahren bepflanzt, fällt die Bewil- ligung dahin.
Art. 41
Meldepflicht anpflanzungen Erneuerungen baukatasters Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter meldet Neu- von Reben, die nicht der Weinerzeugung dienen, sowie von Rebflächen im Rahmen der Nachführung des Reb- der Fachstelle Rebbau. Massnahmen bei Schädlings- befall
Art. 42
Treten Schädlinge auf, kann das ALN die Verwendung von Rebenpflanzgut regeln und das Vergruben von Reben verbieten. Roden von Rebflächen
Art. 43
Das ALN kann aus Gründen der Pflanzengesundheit die Rodung von Rebflächen anordnen.
Landwirtschaftsverordnung (LV) 910.11
.1.20 -107
Art. 44 Rebbaukataster nung werden im a. bei Rebfläch b. bei gerodete Rodung oder das von Reben zur W 2 Die Fachstell Die Bewirtschaf 3 Kann ein Eint nungsgemäss nac Bewirtschafterd fendieTraubendi arbeitet werden
Zusätzlichzu den Datengemäss Art. 4 Abs. 1 Weinverord- Rebbaukataster verzeichnet: en das Jahr der Rebenpflanzung, n oder noch nicht bepflanzten Flächen das Jahr der Jahr, in dem die Bewilligung zur Neuanpflanzung einerzeugung erteilt wurde. e Rebbau führt den Rebbaukataster jährlich nach. terinnen oder die Bewirtschafter liefern die Daten. rag einer Rebfläche im Rebbaukataster nicht ord- hgeführt werden, weil die Bewirtschafterin oder der ieDaten trotzschriftlicherMahnungnichtliefert,dür- eserRebflächenichtzuWeinoderTraubenmostver- . Kontrollierte Ursprungs- bezeichnungen
Art. 45
Die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (KUB) umfas- sen folgende geografischen Gebiete des Kantons:
- «Zürich»: das gesamte Kantonsgebiet,
- «Zürichsee»: das Gebiet der Bezirke Meilen, Horgen, Uster, Pfäffi- kon, Hinwil, Affoltern und Stadt Zürich. Zusatz- bezeichnungen
Art. 46
Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung können zusätzlicheinekantonale,geografischeZusatzbezeichnungtragen.Zu- lässigistdieBezeichnungeinerRegion,einerGemeinde,einesOrtsteils, eines Weilers oder einer Lage. Eindeutige Bezeichnungen in Mundart sind zulässig.
Art. 27d
Unter Vorbehalt des Verschnittes gemäss nungmüssenfolgendeAnteiledesWeinsausdemmit Weinverord- derZusatzbezeich- nung bezeichneten Gebiet stammen:
- 100%,wenneineRegion,einWeilerodereineLagebezeichnetwird,
- mindestens 85%, wenn eine Gemeinde bezeichnet wird.
Wird zur KUB «Zürichsee» eine Gemeinde als kantonale Zusatz- bezeichnung verwendet, dürfen höchstens 15% aus einer anderen Ge- meinde aus dem Gebiet KUB «Zürichsee» stammen.
DasALNlegtdiezugelassenenkantonalenZusatzbezeichnungen und die übrigen Voraussetzungen für Weine mit kontrollierter Ur- sprungsbezeichnung fest.
- Weinlesekontrolle
Art. 47
Durchführung sung und des Die Fachstelle Rebbau bestimmt die Form der Datenerfas- Datentransfers.
.11 Landwirtschaftsverordnung (LV) Ausnahmen von der Wein- lesekontrolle
Art. 48
Trauben auf Flächen gemäss Art. 2 Abs. 4 Weinverordnung unterliegen der Weinlesekontrollenicht,wenndie Bewirtschafterinoder der Bewirtschafter sie zum Eigengebrauch selbst zu Wein keltert.
Trauben, Traubenmoste und Weine aus solchen Flächen müssen getrenntvonsolchenausRebflächenzurWeinerzeugunggeerntet,ver- arbeitet und gelagert werden. Messung des Zuckergehalts
Art. 49
Die Einkellerin oder der Einkellerer misst den natürlichen ZuckergehaltvorderVerarbeitung.BeiderWeissweinbereitungistdie Messung unmittelbar nach der Pressung zulässig, bei der Rotweinberei- tung unmittelbar nach dem Mahlen der Trauben.
DasALNkannfürbesondereKelterungsartenAusnahmenzulas- sen.
. Abschnitt: Pflanzenschutz
Art. 50
FürSchädendurchQuarantäneorganismengemässBundes-
Art. 166und
rechtwerdenKantonsbeiträgegemäss§ soferneineBeitragsberechtigunggem vom 31.Oktober 2018 über den Schu fährlichen Schadorganismen12 best 7.Abschnitt: Beiträge an die Umst betrieben auf biologische Bewirts
LGausgerichtet, ässArt.96und97derVerordnung tz von Pflanzen vor besonders ge- eht. ellung von Landwirtschafts- chaftung
Art. 51
Zuständigkeiten dere folgende Au a. Sie prüft Ges schaftsbetrieben b. Sie berät Bet Das ALN führt eine Fachstelle Biolandbau. Sie hat insbeson- fgaben: uche für Beiträge an die Umstellung von Landwirt- auf biologische Bewirtschaftung. riebe in Sachen Biolandbau.
Art. 52 Betriebe
Betriebe gemäss § 168 b LG sind landwirtschaftliche Ge-
Art. 7
BGBB werbeimSinne von ein Selbstbewirts 2 Betriebsgemeins , die eine Selbstbewirtschafterin oder chafter auf eigene Rechnung führt. chaftenkönnenalseinBetriebgemeldetwerden.
Landwirtschaftsverordnung (LV) 910.11
.1.20 -107
Art. 53
Dauerkulturen Dauerkulturen Der Kanton leistet Flächenbeiträge an die Umstellung von auf biologische Bewirtschaftung, wenn
Art. 22
a. die Dauerkulturen der Betriebe die Anforderungen von Verordnungvom7.Dezember1998überlandwirtschaftlicheBegrif der fe
Art. 7
und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV)10 und Verordnungvom22.September1997überdiebiologischeLand schaft und die Kennzeichnung biologisch produzierte der wirt- r Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)9 erfüllen und
- für die Bewirtschaftung dieser Flächen mindestens eine Standard-
Art. 3
arbeitskraft gemäss LBV nötig ist. Anforderungen an die Betriebe, die Bewirtschaf- terin oder den Bewirtschafter
Art. 54
DieBewirtschafterin oderderBewirtschaftermussüber die nötigen Kenntnisse im biologischen Landbau verfügen und den zivil- rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.
Sie oder er verpflichtet sich schriftlich, die im Verzeichnis aufge- führten Parzellen und Parzellenteile während mindestens sechs Jahren ab Beginn der Umstellung gemäss Bio-Verordnung selbst zu bewirt- schaften und den Betrieb durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle kontrollieren zu lassen.
Für Betriebe, die umgestellt werden, gelten die Anforderungen ge- mäss der Bio-Verordnung ab dem in der Beitragsverfügung festgelegten Umstellungszeitpunkt.
Art. 55 Beiträge einem Flä 2 Der Bet 3 Der jäh
DieBeiträgesetzensichzusammenauseinemBetriebs-und chenbeitrag. Sie werden als Jahresbeiträge ausbezahlt. riebsbeitrag beträgt Fr. 2000 pro Jahr. rliche Flächenbeitrag pro Are beträgt für
Art. 18
a. offene Ackerflächen gemäss Abs. 2 LBV: Fr. 4,
Art. 20
b. Grünflächen gemäss LBV: Fr. 1.50,
Art. 15
c. Spezialkulturen gemäss LBV: Fr. 6. Berechnung der beitragsberech- tigten Flächen
Art. 56
Ausserhalb des Kantonsgebiets bewirtschaftete Parzellen sind nicht beitragsberechtigt. Sie werden bei der Berechnung der Stan-
Art. 52
dardarbeitskraft gemäss § 2 Pachtgrundstücke sind b Umstellungsdauer hinaus g 3 EineFlächenvergrösserun während des ersten Beitra Abs. 1 und 53 lit. b berücksichtigt. eitragsberechtigt, wenn die Pacht über die esichert ist. gummindestens0,5Hektaren voroder gsjahres wird für das zweite Beitragsjahr be- rücksichtigt.
.11 Landwirtschaftsverordnung (LV)
Art. 57
Verfahren Fachstelle den Unterl Das Beitragsgesuch ist vor Beginn der Umstellung bei der Biolandbaueinzureichen.Diesebezeichnetdieeinzureichen- agen. Auszahlung der Beiträge
Art. 58
DieBeiträgewerdenderBewirtschafterin oder dem Bewirt- schafter ausbezahlt.
Die erste Beitragsauszahlung erfolgt ein Jahr nach dem Beginn der Umstellung, die zweite nach erfolgter Umstellung.
Dauert die Umstellung länger als zwei Jahre, bestimmt das ALN nachAbsprachemitderBewirtschafterinoderdemBewirtschafter,für welche Jahre die Beiträge ausgerichtet werden. Rückerstattung von Beiträgen
Art. 59
DasALNfordertdieBeiträgevonderBewirtschafterinoder dem Bewirtschafter zurück, wenn diese oder dieser Bedingungen oder Auflagen nicht einhält.
Eskann die Rückerstattungaus wichtigen Gründen ganzoderteil- weise erlassen, insbesondere wenn die Bewirtschafterin oder den Be- wirtschafter kein Verschulden trifft.
. Abschnitt: Duldungspflicht
Art. 60
Wer sein Land mindestens zwei Jahre vernachlässigt oder dessen Bewirtschaftung unterlässt, untersteht der Duldungspflicht für
Art. 165
die Bewirtschaftung und Pflege von Brachland gemäss 2 Das ALN verfügt die Nutzungsüberlassung an Dritte b LwG. nach Anhö- rung der Gemeinde.
OS 74, 579; Begründung siehe ABl 2019-11-01.
Inkrafttreten: 1. Januar 2020.
LS 910.1.
SR 211.412.11.
SR 221.213.2.
SR 910.1.
SR 910.13.
SR 910.15.
SR 910.18.
SR 910.91.
SR 916.140.
SR 916.20.