Zweck schaft zialbe Diese Verordnung umschreibt die Grundzüge der landwirt- lichen, bäuerlich-hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlich-spe- ruflichen Ausbildung sowie der landwirtschaftlichen Beratung.
915.11
Landwirtschaftliche Bildungsverordnung
LBV
Präambel
Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV) 915.11
1.1.12 - 75
(LBV)
(vom 1. Dezember 1999)1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. Zweck, Bildungsziel
Art. 1
Art. 2
Bildungsziel wicklung und Landwirtschaf gischen Inter Interkantonal Ausbildung, Weiterbildung und Beratung zielen auf die Ent- Erhaltung der Fähigkeit, sich den Anforderungen der t zu stellen und die wirtschaftlichen, sozialen und ökolo- essen zu einem wertvollen Ganzen zu verknüpfen. e Zusammen- arbeit
Art. 3
Eine Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Schulen, Bera- tungsdiensten und Amtsstellen ist anzustreben.
Art. 4
Versuche derVerbes versuche Beratungs II. Zustä
Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) kann zum Zweck serungderAusbildungundBeratungzeitlichbefristeteSchul- anordnen und zeitlich befristete oder regional begrenzte neue konzepte in Kraft setzen. ndigkeiten und Organisation
Art. 5
Vollzug durch Ge Bildungs kommissi
Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem ALN, soweit setz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. - on
Art. 6
DerRegierungsratwähltaufseineAmtsdauereineaushöchs- tens 19 Mitgliedern bestehende landwirtschaftliche Bildungskommis- sion und bestimmt den Vorsitz.
Die Kommission ist Beratungs- und Aufsichtsorgan. Sie wird beim Entscheid über grundlegende Berufsbildungs- und Beratungsfragen einbezogen. Aufsichtsschwerpunkte sind die Lehr- und Anlehrverhält- nisse und der Schulbetrieb. Im Einzelnen richten sich ihre Aufgaben, Befugnisse und Mitwirkungsrechte nach einem von der Baudirektion4 zu erlassenden Reglement.
.11 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)
Der Kommission oder einem Kommissionsausschuss fallen die Aufgaben gemäss Art.119 Abs. 3 des eidgenössischen Landwirtschafts- gesetzes2 zu.
Mit Zustimmung des ALN5 kann die Kommission für ihre Auf- sichtstätigkeit Sachverständige einsetzen. Lehrer- konferenz
Art. 7
Der Lehrerkonferenz gehören die für den betreffenden Lehr- gang eingesetzten Hauptlehrkräfte und Lehrbeauftragten an.
Art. 8
Weiterbildung zurTeilnahmean Hauptlehrerinnen, Hauptlehrer und Lehrbeauftragte können Weiterbildungstagungenund-kursenverpflichtetwer- den. III. Berufsberatung Information, Dokumentation und Koordination
Art. 9
Das ALN5 erteilt Auskünfte über Lehre, Aus- und Weiterbil- dung und dokumentiert Interessentinnen und Interessenten. Es kann in Volksschulen Informationsveranstaltungen durchführen oder eine Lehrstellenvermittlung betreiben. Es koordiniert seine Tätigkeit mit den nicht landwirtschaftlichen Berufsberatungsstellen. IV. Berufliche Grundausbildung
. Allgemeine Vorschriften über das Lehrverhältnis und den beruflichen Unterricht
Art. 10
Lehrverträge mular abzusch Lehrverträge sind auf einem vom ALN5 genehmigten For- liessen. Lehrmeister- kurse
Art. 11
Das ALN5 führt die Aus- und Weiterbildungskurse für Lehr- meisterinnen und Lehrmeister durch oder beteiligt sich an von Dritten veranstalteten Kursen mit Beiträgen oder anderen Mitteln. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit der landwirtschaftlichen Bildungskommis- sion, den Berufsorganisationen und mit ausserkantonalen Behörden oder Verbänden anzustreben. Ausbildungs- programme; Schul- und Hausordnung
Art. 12
Die Ausbildungsprogramme strukturieren die Lehrgänge und legen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nötigen Stunden- zahlen für die einzelnen Fächer fest.
Die Schul- und Hausordnung regeltinsbesondere das Disziplinar- und Absenzenwesen.
Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV) 915.11
.1.12 - 75 Schuljahr; Schulort
Art. 13
Das ALN5 legt den Schuljahresbeginn und die Ferientermine fest und bestimmt den Schulort. Aufnahme; Probezeit
Art. 14
Das ALN5 entscheidet über die Zulassung zu den Lehr- gängen. Personen, die die einzelnen Voraussetzungen nicht erfüllen, können als Hospitantin oder Hospitant zugelassen werden.
Die definitive Zulassung zu einem Lehrgang kann vom Bestehen einer Probezeit abhängig gemacht werden. Zeugnisse; Promotion
Art. 15
Die Lehrerkonferenz bewertet die Leistungen der Schüle- rinnen und Schüler in Semester- oder Jahreszeugnissen. Sie entschei- det über das Bestehen von Zwischen- und Schlussprüfungen.
Art. 16
Lehrmittel Regel zu La Die Kosten für die persönlichen Lehrmittel gehen in der sten der Schülerinnen und Schüler.
Art. 17
Exkursionen den Teilnehm 2. Berufsleh Die Kosten von Exkursionen können ganz oder teilweise enden belastet werden. re als Landwirtin oder Landwirt Lehre und Unterricht
Art. 18
Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absol- viert und durch den Unterricht an der Berufsschule und an der Land- wirtschaftsschule ergänzt. Zweit- ausbildung
Art. 19
FürPersonenmiteinerabgeschlossenennichtlandwirtschaft- lichen Ausbildung können verkürzte Grundausbildungs-Lehrgänge an- geboten werden.
. Berufslehre in den landwirtschaftlichen Spezialberufen Delegation; Verhältnis zur allgemeinen Berufsrichtung
Art. 20
In den landwirtschaftlichen Spezialberufen kann das ALN5 OrganisationundDurchführungderBerufslehreundderLehrabschluss- prüfungen den entsprechenden Vereinen und Berufsverbänden über- tragen.
. Berufslehre für Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter mit Schwerpunkt Landwirtschaft Lehre und Unterricht
Art. 21
Die Berufslehre wird auf anerkannten Lehrbetrieben absol- viert und durch den Berufsschulunterricht an der Bäuerinnenschule ergänzt.
.11 Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV)
. Anlehre Verhältnis zur Berufslehre
Art. 22
Lehrgänge für Anlehrlinge haben individualisierte, vorwie- gend praktische Ausbildungsziele.
Der Anlehrunterricht wird in Kleinklassen angeboten.
Unterrichtsbesuch, Schulbericht, Abschlusskontrolle und Mitwir- kung von Prüfungsorganen werden in einem Reglement geregelt. Feh- len besondere Vorschriften, sind die Bestimmungen über die Berufs- lehre sinngemäss anzuwenden.
. Berufsmittelschule
Art. 23
Schultyp oder Land nach der mit einer Es wird eine Berufsmittelschule geführt, die in die Berufs- wirtschaftsschule integriert sein oder in besonderen Kursen Lehrabschlussprüfung angeboten werden kann. Sie schliesst eidgenössischen Berufsmaturität ab. Aufnahmebedingungen
Art. 33ff
und Lehrplan richten sich nach landwirtschaftliche Berufsbildu der Verordnung über die ng vom 13. Dezember 19933.
- Strukturierte Weiterbildung Allgemeine Bestimmungen
Art. 24
Die allgemeinen Verordnungs- und Reglementsbestimmun-
Art. 12ff
gen zur beruflichen Grundausbildung, insbesondere § Verordnung, gelten sinngemäss für die strukturierte dieser Weiterbildung.
Art. 25
Kursangebot ges Spektrum die auf der Kurse an bäu Betriebsleit Nach Massgabe der Nachfrage wird ein möglichst vielfälti- von Weiterbildungslehrgängen und -kursen angeboten, Grundausbildung aufbauen. Dazu gehören insbesondere erlich-hauswirtschaftlichen und weiteren Fachschulen, erinnen-,Betriebsleiter-,Techniker-undIngenieurschulen. VI. Beratung
Art. 26 Allgemeines Beratung ste kann auch vo tionen und w
Die landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche ht allen in der Landwirtschaft tätigen Personen offen. Sie n Amtsstellen, landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisa- eiteren Dritten in Anspruch genommen werden.
Landwirtschaftliche Bildungsverordnung (LBV) 915.11
.1.12 - 75
Mit Zustimmung der Baudirektion können Organisation und Durchführung der Beratung privaten Institutionen, Unternehmen oder Einzelpersonen übertragen werden. Das ALN sorgt für die Qua- litäts- und Effizienzkontrolle.5 Beratungs- formen
Art. 27
Die Beratung wird je nach Zielpublikum und Beratungs- inhalt in verschiedenen Formen angeboten: Einzelberatung, Gruppen- beratung, Weiterbildungskurse, Kurzauskünfte, Gutachten, Projekte, Plattformaufgaben, Fachpublikationen, Versuche und Vollzugsaufga- ben auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Aufträge. VII. Schlussbestimmung Inkrafttreten; Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 28
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Auf die- sen Zeitpunkt wird die Kantonale Verordnung über die landwirtschaft- liche Berufsbildung vom 28. November 1979 aufgehoben.
OS 55, 583.
SR 910.1.
SR 915.1.
Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 314; ABl 2006, 1062). In Kraft seit 15. Mai 2006.
Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 635; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011.