gestützt auf des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG)
915.2
Interkantonale Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
Präambel
Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung 915.2
1.7.06 - 53
Interkantonale Vereinbarung
über Beiträge der Kantone an die Kosten
des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen
und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung
(Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung)
(vom 7. Februar 1997)1, 2
Die unterzeichnenden Kantone,
Art. 65
Art. 118
vom 19. April 19784 und auf Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) des Bundesgesetzes über die und die Erhaltung des Bauernstandes vom 3. Oktober 19515, vereinbaren:
Art. 1 Zweck
Diese Vereinbarung regelt einheitlich die Beiträge der Partner- kantone an ausserkantonale Ausbildungsstätten für die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und der bäuerlich-hauswirt- schaftlichen Berufsbildung.
Sie will den Auszubildenden, für die am Wohnortskanton kein Angebot besteht, den Unterrichtsbesuch an ausserkantonalen Schulen sicherstellen.6
Sie bezweckt ausserdem die Gleichstellung der Schülerinnen und Schüler der Partnerkantone.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grund- ausbildung und der institutionalisierten Weiterbildung.
Sie umfasst im Beruf des Landwirts/der Landwirtin und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen den Unterricht in den Berufsschu- len, Landwirtschaftsschulen, Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmit- telschulen, Fachschulen, Betriebsleiterschulen und Technikerschulen sowie im Beruf der Bäuerin den Unterricht in den bäuerlich-hauswirt- schaftlichen Fachschulen und Betriebsleiterinnschulen.
.2 Landwirtschaftliche Schulgeldvereinbarung
Für die bäuerlich-hauswirtschaftliche Grundausbildung gilt die Interkantonale Vereinbarung der EDK vom 21. Februar 1991 über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichtes (Berufsschulvereinbarung).
Regionale oder bilaterale Abkommen, Vereinbarungen oder Abmachungen gehen dieser Vereinbarung vor.
Art. 36 Zahlungspflichtiger Kanton, Kostengutsprache
Eine Zahlungspflicht besteht grundsätzlich nur, wenn am Wohn- ortskanton kein entsprechendes Unterrichtsangebot besteht oder der Unterrichtsbesuch in einem anderen Sprachraum der Schweiz statt- findet. Ziffer 2 bleibt vorbehalten.
Für den beruflichen Unterricht an Berufsschulen während der Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler einem Lehrverhältnis unter- stehen, ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig.
In allen anderen Fällen ist der Kanton zahlungspflichtig, in dem die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entscheids über die Zulassung zur Schule den stipendienrechtlichen Wohnsitz hat.
Der Schulortskanton holt vor der Aufnahme ausserkantonaler Schülerinnen und Schüler die Kostengutsprache des zahlungspflich- tigen Kantons ein.
Der Schulortskanton stellt dem zahlungspflichtigen Kanton nach der Hälfte der Ausbildungszeit Rechnung. Bei Ausbildungsgängen, welche länger als ein Jahr dauern, wird pro Schuljahr abgerechnet.
Art. 4 Höhe der Beiträge
Die Beiträge für den Unterricht betragen pro Schülerin oder Schüler:
- an landwirtschaftlichen Berufsschulen pro Schuljahr Fr. 2000,
- an Berufsschulen der landwirtschaftlichen Spezialberufe pro Schul- jahr Fr. 3000,
- an Landwirtschaftsschulen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fach- schulen pro Semester Fr. 4500,
- an Technisch-landwirtschaftlichen Berufsmittelschulen und Tech- nikerschulen pro Schuljahr Fr. 9000,
- im landwirtschaftlichen Sonderkurs (verkürzte Zweitausbildung) Fr. 6000,
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- an den milchwirtschaftlichen Fachschulen für die Fachschule (so genannte Fachschule I) Fr. 6300 und für die Betriebsleiterschule (so genannte Fachschule II) Fr. 2700,
- für kürzere Lehrgänge der Fachschulen, der Betriebsleiterschulen und der bäuerlich-hauswirtschaftlichen Betriebsleiterinnenschulen pro Unterrichtslektion Fr. 6.
Die Konferenz kantonaler Landwirschaftsdirektoren (LDK) über- prüft die Beiträge, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise sich um 5 Indexpunkte verändert oder Anpassungen der Beiträge in anderen Schulgeldvereinbarungen vorgenommen werden. Als Basis gilt der Indexstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung. Die LDK kann die Beiträge durch Mehrheitsbeschluss anpassen.
Art. 5
Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein bei- treten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der anderen Verein- barungspartner zu.
Art. 6
Geschäftsstelle Das Sekretariat der LDK amtet unter Einbezug der von der LDK eingesetzten Arbeitsgruppe als Geschäftsstelle der Vereinbarung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben: – Koordination, – Information der Vereinbarungspartner, – Regelung von Verfahrensfragen.
Art. 7 Schiedsgerichtsbarkeit
Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Ver- einbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Partnerkantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der LDK bestimmt.
Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichts- barkeit vom 27. März 19693, genehmigt durch den Bundesrat am
. August 1969, finden Anwendung.
Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
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Art. 8 Schlussbestimmungen
Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone zugestimmt haben.
Der Austritt ist mit einer einjährigen Kündigungsfrist jeweils auf den Beginn eines neuen Schuljahres möglich.
Art. 4
Die Anpassung der Beiträge richtet sich nach übrigen Bestimmungen der Vereinbarung können mi von zwei Dritteln der unterzeichnenden Kantone Abs. 2. Die t der Mehrheit auf den Beginn des folgenden Schuljahres revidiert werden.
OS 61, 133.
Beitritt des Kantons Zürich durch RRB Nr. 2572 vom 3. Dezember 1997, in Kraft seit Beginn des Schuljahres 1997/1998 (18. August 1997).
LS 274.
Art. 66
SR 412.10; heute des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002.
Art. 178
SR 910.1; heute 6 Fassung gemäss Ä des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998. nderung vom 28. Juni 2001, in Kraft seit 1. September 2001.